Urteil
I-31 U 167/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittlern und finanzierender Bank kann der Anleger bei arglistiger Täuschung einen Wissensvorsprung der Bank geltend machen, dies steht den Beklagten hier aber nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen entgegen, weil diese verjährt sind.
• Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegen seit 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung des §195 BGB; Verjährungsbeginn setzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners voraus (§199 BGB).
• Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §853 BGB beseitigt den Anspruch nicht, sondern berechtigt allenfalls zur Verweigerung der Leistung gegen Rückgabe der empfangenen Valuta; wer die Valuta nicht herausgeben will, kann sich nicht auf ein Feststellungsbegehren berufen.
• Ein außergerichtlicher Schlichtungsantrag bei einer Ombudsstelle hemmt die Verjährung nur bei einvernehmlichem gütlichem Einigungsversuch; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei institutionalisierter Vermittlung von Kapitalanlagewohnungen • Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittlern und finanzierender Bank kann der Anleger bei arglistiger Täuschung einen Wissensvorsprung der Bank geltend machen, dies steht den Beklagten hier aber nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen entgegen, weil diese verjährt sind. • Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegen seit 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung des §195 BGB; Verjährungsbeginn setzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners voraus (§199 BGB). • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §853 BGB beseitigt den Anspruch nicht, sondern berechtigt allenfalls zur Verweigerung der Leistung gegen Rückgabe der empfangenen Valuta; wer die Valuta nicht herausgeben will, kann sich nicht auf ein Feststellungsbegehren berufen. • Ein außergerichtlicher Schlichtungsantrag bei einer Ombudsstelle hemmt die Verjährung nur bei einvernehmlichem gütlichem Einigungsversuch; dies war hier nicht gegeben. Die Beklagten erwarben Mitte der 1990er Jahre Eigentumswohnungen bzw. Wohnungsanteile und finanzierten diese durch Vorausdarlehen, die später durch Bauspardarlehen abgelöst werden sollten. Vermittler und Strukturvertriebe verwendeten standardisierte Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge; es wird behauptet, im Kaufpreis seien verdeckte Innenprovisionen enthalten gewesen und Anleger seien über Preise, Mieten und Kosten arglistig getäuscht worden. Nachdem die Beklagten mit Zahlungsproblemen konfrontiert waren, forderten sie 1999 Rückabwicklung und erhoben später Klage gegen die finanzierende Bank wegen arglistiger Täuschung; dieses frühere Verfahren wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die Bankforderungen übernommen und begehrte in der Folge Feststellung, dass die Darlehensverträge fortbestehen; die Beklagten erhoben Widerklage auf Rückabwicklung bzw. Freistellung wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht gab der Klage insoweit statt und wies die Widerklage überwiegend ab; die Beklagten riefen das OLG an. Im Berufungsverfahren zog die Klägerin ihre Leistungsforderung zurück, die Beklagten verfolgten die Widerklage weiter mit dem Vorwurf institutionalisierter Täuschung und versteckter Provisionen. • Die Berufung ist unbegründet; die Widerklage der Beklagten scheitert sowohl materiellrechtlich als auch verjährungsrechtlich. • Nach BGH-Rechtsprechung kann bei institutionalisierter Zusammenarbeit der Bank mit Verkäufer oder Vermittlern der Kenntnis der Bank von der Täuschung widerleglich vermutet werden; die Prüfung dieser Voraussetzungen blieb hier jedoch entbehrlich, weil verjährungstechnische Hürden bereits zum Ausschluss der Ansprüche führen. • Schadensersatzansprüche wegen Verpflichtungsverletzung bei Vertragsschluss unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des §195 BGB (anwendbar seit 01.01.2002). Verjährungsbeginn richtet sich nach §199 BGB und setzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Ersatzpflichtigen voraus. • Die den Beklagten zurechenbaren Kenntnisse ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten und der späteren Prozessvertreter legen nahe, dass die Beklagten spätestens bis 2001 von den für einen Anspruch maßgeblichen Tatsachen und von einer möglichen Kenntnis der Klägerin hiervon wussten; damit begann die Verjährungsfrist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Täuschung und nicht eine vollständige rechtliche Würdigung. • Der Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle hemmt die Verjährung nicht, weil kein einvernehmlicher gütlicher Einigungsversuch vorlag und die Ombudsstelle die Beschwerde als unzulässig erachtete; eine Weiterleitung an die Bank erfolgte nicht. • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §853 BGB steht den Beklagten nicht zu, weil sie die empfangenen Darlehensvaluten nicht zurückgeben wollen; §853 BGB begründet keinen verlängerten Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Verweigerungsrecht gegen Rückgewähr der Gegenleistung. • Mangels durchsetzbarer vertraglicher oder deliktischer Ansprüche ist die Widerklage unbegründet; die Feststellungsbegehren können nicht erfolgen, weil die materiellen Ansprüche verjährt sind und ein Leistungsverweigerungsrecht nicht festgestellt werden kann, wenn die Beklagten die empfangenen Leistungen nicht zurückgeben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Widerklage ist in allen Anträgen unbegründet. Die entscheidende Folge ist, dass mögliche Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht durchsetzbar sind, weil die regelmäßige Verjährungsfrist gegriffen hat und die Beklagten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten bereits spätestens bis 2001 von den anspruchsbegründenden Umständen und der möglichen Kenntnis der Klägerin hiervon Kenntnis hatten. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach §853 BGB kann die Beklagten nicht retten, da sie die erhaltenen Darlehensvaluten nicht herausgeben wollen; somit besteht kein feststellungsfähiges Leistungsverweigerungsrecht. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.