Beschluss
32 SA 12/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.32SA12.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt. 1 G r ü n d e: 2 A. 3 Der Kläger schloss am 09.10.2010 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über eine Couchgarnitur zum Preis 3.250,00 €. Die Parteien vereinbarten eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 € bei Vertragsschluss. Im Übrigen sollte der Kaufpreis durch monatliche Raten in Höhe von 30,90 € gezahlt werden. Zur Finanzierung schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der C AG. 4 Der Kläger beanstandet Flecken an der Couchgarnitur. Zwecks Beseitigung der behaupteten Mängel holte die Beklagte die Couchgarnitur am 17.02.2011 beim Kläger ab und verbrachte sie in das Werk des Herstellers. Der Kläger verweigerte am 11.05.2011 die Rücknahme der Couchgarnitur unter Hinweis darauf, dass die Flecken noch zu sehen seien. Derzeit befindet sich die Couchgarnitur bei der Beklagten. 5 Mit seiner vor dem Amtsgericht M erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm bislang geleisteten Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 1.241,50 € sowie die "Aufhebung des Kaufvertrages". 6 Mit Verfügung vom 07.01.2011 hat das Amtsgericht M die Parteien darauf hingewiesen, dass es für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises örtlich nicht zuständig sei und angefragt, ob die Verweisung an das Amtsgericht C3 beantragt werde. 7 Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 hat die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts M gerügt. 8 Mit Verfügung vom 16.11.2011 hat das Amtsgericht M dem Kläger mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Sache an das Amtsgericht C3 zu verweisen, sofern ein Antrag gestellt werde. 9 Mit Verfügung vom 06.12.2011 hat das Amtsgericht M dem Kläger mitgeteilt, dass die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des dortigen Gerichts unzulässig sei. Sofern kein Verweisungsantrag gestellt werde, sei mit einer Klageabweisung zu rechnen. Es hat ferner angefragt, ob ein Verweisungsantrag gestellt werde oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden solle. 10 Mit Schriftsatz vom 11.12.2011 hat der Kläger daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht C3 beantragt. 11 Durch Beschluss vom 28.12.2011 hat sich das Amtsgericht M nach Anhörung der Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beklagten ohne weitere Begründung an das Amtsgericht C3 verwiesen. 12 Das Amtsgericht C3 hat die Sache mit Verfügung vom 10.01.2012 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht C3 sei nicht zuständig. Zuständig sei das Amtsgericht M. Die seitens des Klägers getroffene Wahl sei zutreffend. Das Amtsgericht M sei als Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO für das Rückabwicklungsverhältnis zuständig. Der Hinweis des Amtsgerichts M sei demnach unzutreffend, ebenso wie die Androhung der Klageabweisung vom 06.12.2011. Die Verfahrensweise erscheine rechtsmissbräuchlich. Die getroffene Wahl sei unwiderruflich und bindend. Die Verweisung sei nicht bindend. Den Parteien hat das Amtsgericht C3 die Verfügung zur Kenntnisnahme übersandt. 13 B. 14 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 15 I. 16 Die Amtsgerichte in M und C3 haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, ersteres durch den nach § 281 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 28.12.2011 und letzteres durch die seine Zuständigkeit abschließend verneinende Verfügung vom 10.01.2012. 17 Auch letztere genügt den Anforderungen, die an das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Auffassung in der Fachliteratur stellen gerichtsinterne Vorgänge, wie nicht mitgeteilte Verweisungen, Ab- und Rückgabeverfügungen oder Rücksendungen der Akte mit der Anregung, den Verweisungsbeschluss abzuändern bzw. aufzuheben, keine tauglichen Entscheidungen für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar (BGH NJW-RR 1995, 641; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 36, Rn. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 24, jeweils m. w. N.). Als Unzuständigkeitserklärung ausreichend wird jedoch angesehen ein die eigene Zuständigkeit abschließend verneinender Vorlagebeschluss an das für die Zuständigkeitsbestimmung zuständige Gericht (OLG Dresden NJW 2006, 2128; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1213, 1214). Zwar hat das Amtsgericht C3 als Entscheidungsform keinen Beschluss gewählt. Nach Auffassung des Senats erfüllt die Verfügung, durch welche die Vorlage an das Oberlandesgericht Hamm erfolgt ist, gleichwohl die Voraussetzungen einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung, weil es insoweit maßgeblich darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt. Das Amtsgericht C3 hat seine Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben. Dieses Vorgehen erfüllt daher die Voraussetzungen für eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des Gesetzes. 18 II. 19 Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. 20 C. 21 Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht M zu bestimmen. 22 I. 23 Das Amtsgericht M ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO als Gericht des Erfüllungsortes örtlich zuständig. 24 Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden. 25 Die Klageanträge sind bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Nach herrschender Auffassung ist für Rückabwicklungsschuldverhältnisse beim Kauf einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache nach dem Vertrag befindet, sofern der Käufer bei beiderseitiger Vertragserfüllung nach Rückgängigmachung des Kaufs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt (BGH NJW-RR 2008, 724, 725, Rn. 13; OLG München NJW 2006, 449, 450; MünchKommZPO/Patzina, 3. Aufl., § 29, Rn. 62; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 29, Rn. 28; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29 ZPO Rn 25 Stichwort "Kaufvertrag" m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis – wie im Streitfall - aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung noch nicht in voller Höhe geleistet ist. 26 Der Umstand, dass sich die Couchgarnitur derzeit bereits bei der Beklagten befindet und nur noch die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt werden kann, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn der Käufer darf durch den Verlust des ihm günstigen Gerichtsstandes nicht schlechter gestellt sein, wenn er die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer bereits zum Zwecke der Nacherfüllung zurückgegeben hat (vgl. Musielak/Heinrich, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). 27 II. 28 Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C3 folgt hiervon abweichend nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 28.12.2011 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. 29 1. 30 Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall. 31 2. 32 Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger die Klage beim Amtsgericht M erhoben hat und damit sein Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) beim Amtsgericht M und dem allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen (§ 17 ZPO) beim Amtsgerichts C3 in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgeübt hat. Die auf diese Weise gemäß § 35 ZPO einmal getroffene Wahl eines Gerichtsstands ist unwiderruflich und bindend (Senat, Beschluss vom 10.2.2012 – 32 SA 3/12 – zitiert bei juris.de; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35 ZPO Rn 2). 33 3. 34 Vor diesem Hintergrund vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend sind, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzen (zuletzt Senat a. a. O.). 35 4. 36 Auch der Umstand, dass der Kläger einen Verweisungsantrag gestellt hat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, schließt Willkür vorliegend nicht aus (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17), weil das unzweifelhaft zuständige Amtsgericht M die Parteien, die sich bis dahin zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert hatten, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hingewiesen hat. Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr einverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden sind (vgl. BGH NJW 2002, 3634, 3636).