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Beschluss

II-8 UF 38/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Beschwerdeverfahren erklärte Erledigung kann sich auf die Kostensache beschränken; dann bleibt über Kosten zu entscheiden. • Über die Kosten eines erledigten familiengerichtlichen Verfahrens ist nach §§ 83 Abs.2, 81 FamFG zu entscheiden; Erstattung außergerichtlicher Kosten kann der Billigkeit entsprechend abgelehnt werden. • Ob ein genereller Auskunftsanspruch über den Bestand ehelicher Haushaltsgegenstände besteht, ist nicht geklärt; das Familiengericht hat im Hausratsteilungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Erledigung; unklare Anspruchslage für Auskunft über Hausrat • Eine im Beschwerdeverfahren erklärte Erledigung kann sich auf die Kostensache beschränken; dann bleibt über Kosten zu entscheiden. • Über die Kosten eines erledigten familiengerichtlichen Verfahrens ist nach §§ 83 Abs.2, 81 FamFG zu entscheiden; Erstattung außergerichtlicher Kosten kann der Billigkeit entsprechend abgelehnt werden. • Ob ein genereller Auskunftsanspruch über den Bestand ehelicher Haushaltsgegenstände besteht, ist nicht geklärt; das Familiengericht hat im Hausratsteilungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln. Die Eheleute sind seit 1980 verheiratet und Miteigentümer einer Immobilie, in der sich neben der früheren Ehewohnung die Psychotherapie-Praxis des Antragsgegners befindet. Seit 2005/2006 leben die Parteien getrennt; der Antragssteller zog zunächst aus. Die Antragsgegnerin bewohnte die ehemalige Ehewohnung und überließ sie bis 31.01.2011 einer Bekannten; danach nutzte der Antragsteller das Objekt wieder und betrieb eine Teilungsversteigerung. Im Scheidungsverfahren bestand seit 2006 ein streitiges Verfahren. Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Auskunft über den in der Immobilie befindlichen Hausrat bzw. eine schriftliche Aufstellung. Das AG lehnte ab mit der Begründung, der Amtsermittlungsgrundsatz genüge. Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, erklärte aber später die Hauptsache für erledigt; Streit blieb über die Kosten. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und rügte deren Unzulässigkeit. • Erledigungserklärung: Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12.03.2012 die Hauptsache für erledigt erklärt; dies ist dahin auszulegen, dass er die Beschwerde auf die Kosten beschränkt. Damit ist die Kostenfrage noch zu entscheiden. • Zuständigkeit für Kostenentscheidung: Für erledigte familiengerichtliche Verfahren ist die Kostenentscheidung nach §§ 83 Abs.2, 81 FamFG zu treffen; § 91a ZPO gilt nicht entsprechend. • Billigkeitsprüfung zu außergerichtlichen Kosten: Nach § 81 Abs.1 FamFG kann das Gericht Kostenerstattungen nach billigem Ermessen anordnen. Hier hält der Senat es für geboten, die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, weil der Ausgang des Verfahrens für beide Parteien unsicher war. • Rechtslage zum Auskunftsanspruch: Es besteht Unklarheit, ob ein eigenständiger Anspruch auf Auskunft über ehelichen Hausrat besteht; § 1361a BGB normiert einen solchen Anspruch nicht. Eine Ansicht verneint den Anspruch mit Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz im Hausratsteilungsverfahren; eine Gegenansicht begründet ihn aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn eine Partei gerechtfertigt im Ungewissen über Rechte ist und die andere Partei leicht Auskunft geben kann. • Verfahrensgang in der Hauptsache: Aufgrund der unklaren Rechtslage beabsichtigte der Senat, über die materielle Frage nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden; da die Hauptsache jedoch erledigt wurde, blieb nur die Kostenentscheidung übrig. Die Gerichtskosten sind je zur Hälfte von den Beteiligten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird mit 1.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde war in der Hauptsache durch Erledigung dahin eingeschränkt, dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Eine materielle Entscheidung über einen möglichen Auskunftsanspruch über den Hausrat wurde nicht getroffen wegen der unklaren Rechtslage und weil die Hauptsache erledigt wurde. Dementsprechend erfolgte die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Unsicherheit des Verfahrensausgangs.