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Beschluss

I-11 W 12/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.I11W12.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er das Jobcenter C2 unter dem Vorwurf einer pflichtwidrigen Versagung von Leistungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Antragsteller ist seit Februar 2008 arbeitslos und bezieht seit dem 01.02.2008 -anfänglich und im hier interessierenden Zeitraum über die ARGE C2 Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender in C2 (nachfolgend: ARGE)- Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (im Folgenden auch: Alg II). Bei der Leistungsbewilligung wurde die Kaltmiete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung im Haus K in C2 nicht in voller Höhe von monatlich 435,00 €, sondern lediglich mit einem als angemessen angesehenen Betrag von monatlich 219,15 € berücksichtigt. Der Antragsteller erhielt danach von März bis August 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 810,09 €, von September bis Dezember 2008 unter Berücksichtigung einer im Juni 2008 an den Antragsteller erfolgten Steuererstattung in Höhe von 1.354,64 €, die mit monatlich 338,66 € auf seinen Leistungsanspruch angerechnet wurde, dagegen nur monatlich 464,54 €, für Januar 2009 744,53 €, für Februar 2009 723,20 € und für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 08.03.2009 insgesamt 192,85 €. Bis Dezember 2008 erhielt der Antragsteller einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 80,00 €, der im Januar 2009 auf 21,33 € gekürzt wurde und ab Februar 2009 ganz entfiel. Den Antrag des Antragstellers auf weitere Leistungsgewährung über den 08.03.2009 hinaus wies die ARGE mit Bescheid vom 11.02.2009 zurück, weil im Hinblick auf den nicht durch die in der Vergangenheit gewährten Leistungen gedeckten und daher vom Antragsteller aus der Regelleistung von seinerzeit 351,00 € zu bestreitenden Mietkostenanteil von monatlich 211,80 €, der nach eigenen Angaben des Antragsteller dazu führte, dass er für Lebensmittel im Januar 2009 lediglich 48,53 € und im Februar 2009 lediglich 27,20 € ausgegebenen haben will, der Verdacht verschleierter Nebeneinkünfte des Antragstellers bestand und daher die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers in Frage gestellt wurde. Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.02.2009 eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 17.02.2009 wies die ARGE mit Bescheid vom 06.04.2009 zurück, der Antragsteller erhob daraufhin am 16.04.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund (S 37 AS 140/09) Klage und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 37 AS 138/09 Sozialgericht Dortmund). Im letztgenannten Verfahren verpflichtete das Sozialgericht Dortmund die ARGE nach vorangegangener Anhörung des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung vom 14.05.2009 mit Beschluss vom 15.05.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung, an den Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 16.04.2009 bis zum 30.04.2009 Alg II in Höhe von 541,43 € und vom 01.05.2009 bis zum 30.06.2009 Alg II in Höhe von monatlich 647,90 € zu zahlen. Im Rahmen des Klageverfahrens schloss der Antragsteller mit der ARGE anschließend in nichtöffentlicher Sitzung des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2010 einen Vergleich folgenden Inhalts: Die (ARGE als dortige) Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2009 bis 30.06.2009 Alg II in Höhe von monatlich 753,20 € abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Die Beteiligten betrachten den Rechtsstreit damit als erledigt. Noch vor Klageerhebung des Antragstellers vor dem Sozialgericht Dortmund reichte die Vermieterin M der vom Antragsteller damals bewohnten Wohnung K in C2 am 08.04.2009 vor dem Amtsgericht C2 (47 C 163/09) Räumungsklage gegen den Antragsteller ein, die sie dabei zunächst in erster Linie auf eine mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.04.2009 erklärte und mit Mietrückständen des Antragstellers für die Monate März und April 2009 begründete fristlose Kündigung des Mietverhältnisses stützte, daneben aber auch auf eine vorangegangene, mit Schriftsatz vom 18.02.2009 ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, die mit dem Vorwurf eines tätlichen Angriffs des Antragstellers auf eine andere Mietpartei sowie seinem Verzug mit der Mietzahlung für den Monat Februar 2009 begründet worden war. Im Verlauf des Klageverfahrens folgten weitere Kündigungen der Vermieterin mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2009 und 08.06.2009 wegen aufgelaufener Mietrückstände für die Monate Mai und Juni 2009. Durch Urteil vom 25.06.2009 gab das Amtsgericht Bochum der Räumungsklage antragsgemäß statt und verurteilte den Antragsteller, dem zugleich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, daneben entsprechend dem weiteren Antrag der klagenden Vermieterin zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 603,93 €. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.07.2009 wurden die der Vermieterin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits anschließend mit 1.288,96 € gegen den Antragsteller festgesetzt, aus dem ergangenen Räumungstitel betrieb die Vermieterin am 04.09.2009 die Räumungsvollstreckung gegen den Antragsteller, der, nachdem er vorübergehend ohne Wohnung war, seit dem 01.12.2009 unter der Anschrift B-Straße in C2 eine neue Wohnung bewohnt. Mit seiner beabsichtigten Klage will der Antragsteller das Jobcenter C2 auf Freistellung von den ihm auferlegten und mit (Stand 15.08.2011) insgesamt 5.595,64 € bezifferten Kosten des Räumungsrechtsstreits und der nachfolgenden Räumungsvollstreckung sowie daneben auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für 88 Tage wohnungsloser Zeit in Anspruch nehmen. Er behauptet hierzu unter näher Darlegung, die mit Wirkung ab dem 09.03.2009 erklärte Ablehnung weiter Leistungsgewährung sei grundlos und trotz umfassender Aufklärung der maßgeblichen Umstände durch ihn -den Antragsteller- sowie eines Hinweises auf eine ihm bei fehlender Mietzahlung drohende Räumungsklage erfolgt. Nachdem bereits zuvor die Leistungen für den Monat Februar 2009 statt am 30.01.2009 trotz Mahnung seinerseits erst am 17.02.2009 auf sein Konto überwiesen worden seien und obwohl danach von ihm sofort die Überweisung der Miete für Februar 2009 auf das Konto der Vermieterin veranlasst worden sei, habe dies deren gegen ihn erhobene Räumungsklage mit nachfolgend betriebener Räumungsvollstreckung zur Folge gehabt. Dem Jobcenter C2 sei neben der Leistungsverweigerung vorzuwerfen, dass die Bescheidung seines am 17.02.2009 eingelegten Widerspruchs gegen den ablehnenden Leistungsbescheid vom 11.02.2009 erst mit Bescheid vom 06.04.2009 und damit fast 2 Monate nach Widerspruchseinlegung ergangen sei. Das Jobcenter C2 ist dem entgegen getreten. Es stellt eine ihm anzulastende, zumal schuldhafte Pflichtverletzung durch Ablehnung weiterer Leistungen über den 08.03.2009 hinaus unter Hinweis auf zuvor gemachte und nicht nachvollziehbare Angaben des Antragstellers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Abrede und verweist daneben darauf, dass nicht die Verweigerung von Leistungen für die Zeit ab dem 09.03.2009, sondern der bereits zu Zeiten noch andauernder Leistungsgewährung eingetretene Verzug des Antragstellers mit der Mietzahlung für Februar 2009 sowie die ihm vorgeworfene Störung des Hausfriedens Grund für den Verlust seiner früheren Wohnung gewesen seien. Dem Antragsteller aus diesem Anlass entstandene, hinsichtlich ihres Anfalls im Übrigen bestrittene und ohnehin in weiten Teilen nicht nachvollziehbar dargelegte Kosten seien deshalb auch nicht durch die Ablehnung einer weiteren Leistungsbewilligung verursacht worden. Dies gelte insbesondere für die Kosten der erfolgten Zwangsräumung des Antragstellers, die allein auf die Weigerung des Antragstellers zurückzuführen seien, die Wohnung K in C2 trotz berechtigter Kündigung der Vermieterin und ausreichender Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung freiwillig herauszugeben. Das Landgericht hat dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe verwehrt und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebe sich bereits keine durch Mitarbeiter des Jobcenters C2 begangene schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Verfahren S 37 AS 140/09 oder der gegen den Antragsteller erhobenen Räumungsklage seiner Vermieterin M. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Notfrist (§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden, erweist sich in der Sache aber als unbegründet, da die beabsichtigte Klage, für die als Anspruchsgrundlage ersichtlich allein ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 -III ZR 295/08-, MDR 2010, 167 ff, Tz. 10 f bei juris ), der der Senat folgt, ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( Fortführung BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, -II ZR 331/00-, NJW 2001, 1056 ff = BGHZ 146, 341 ) davon auszugehen, dass das vorliegend in Anspruch genommene Jobcenter C2 ebenso wie die zuvor mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II befasste ARGE C2 Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung Arbeitssuchender in C2 (ARGE) als nach § 44b SGB II geschaffene Einrichtung im Zivilprozess rechts-, partei- und prozessfähig im Sinne der §§ 50 Abs. 1, 51 ZPO ist. 2. Dagegen bestehen gegen die -vom Landgericht nicht weiter thematisierte- Passivlegitimation des Jobcenters C2 nachhaltige und im Ergebnis durchgreifende Bedenken, da eine eigene Haftung der ARGE ebenso wenig dargetan oder erkennbar ist wie deren -für eine Inanspruchnahme des Jobcenter C2 notwendiger- Übergang auf dieses. Daneben gelten für die Passivlegitimation des Jobcenters C2 dieselben -nachstehend dargelegten- Erwägungen wie für die der ARGE. a) Nach § 44b SGB II in der für die ARGE als damals für die Leistungsbewilligung zuständige Einrichtung maßgeblichen, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung hatten die Träger der Leistung hinsichtlich der Frage, in welcher Form sie die Arbeitsgemeinschaften errichten und organisatorisch ausgestalten wollten, erhebliche Gestaltungsspielräume; insbesondere stellte Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung zur Wahl, die Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zu errichten. Zwar erfolgte hier die Errichtung der ARGE nach Angaben des Jobcenters C2 (Schriftsatz vom 28.02.2012) gemäß §§ 53 ff SGB X auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.12.2004 und kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 22.10.2009 -III ZR 295/08-, MDR 2010, 167 ff, Tz. 15 bei juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 -III ZR 184/89-, NVwZ 1992, 298 f ) haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, ohne dass sie zugleich beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft besitzen muss. Eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II a.F. kommt danach ohne weiteres als haftpflichtige Körperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Inhalt hatte, wie es § 3 a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16.12.2004 vorsieht. Ob dies allerdings hinsichtlich der ARGE der Fall war, lässt der Vortrag der Parteien offen. b) Unabhängig davon wird eine eigene Haftung der ARGE -ebenso wie im Übrigen auch die Passivlegitimation des Jobcenters C2- entscheidend durch den Umstand in Frage gestellt, dass beide nach weiterem Vortrag des Jobcenters C2 (Schriftsatz vom 28.02.2012) nicht über eigenes Personal verfügten bzw. verfügen, sondern dieses von den Vertragspartnern und Trägern zur Verfügung gestellt wurde bzw. wird. Dabei bestimmte § 19 Abs. 1 des (öffentlich-rechtlichen) Vertrages vom 22.12.2004 gemäß §§ 53 ff SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit C2 und der Stadt C2, dass die Haftung der ARGE sowie die der Vertragspartner im Zusammenhang mit der ARGE sich im Außenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen richte. Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers, wie sie hier von dem Antragsteller geltend gemacht werden, aber grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der betreffende Amtsträger steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgte, übertragen hat. Im Regelfall haftet daher die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat, während grundsätzlich unbeachtlich ist, ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Pflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete -fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2009 -III ZR 295/08-, MDR 2010, 167 ff, Tz. 17 bei juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 28.11.2008 -9 U 137/08-, KGR Berlin 2009, 261 ff, Tz. 13 ff ). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommen vorliegend als Anstellungskörperschaft für das bei der ARGE wie auch das beim Jobcenter C2 tätige Personal entweder die Bundesanstalt für Arbeit oder die Stadt C2 in Betracht, während durchgreifende Bedenken bestehen, ARGE und/oder Jobcenter selbst als "Körperschaft" im Sinne des Art. 34 GG zu definieren, die eigene Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut hat. Dafür, dass der oder die Mitarbeiter, die mit der Aufgabe der Bearbeitung der Leistungsanträge des Antragstellers befasst war(en), ähnlich wie bei der Abordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn vollständig aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft herausgelöst worden war(en), was gegebenenfalls dazu führen würde, dass die ARGE für ein etwaiges Fehlverhalten selbst einzustehen hätte, besteht dagegen kein hinreichender Anhalt (vgl. auch hierzu BGH, aaO. Tz. 18 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 160, 216, 228 ). Dass überdies mangels entsprechenden Vortrags des auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers jede gesicherte Grundlage für die Annahme fehlt, etwaige ihm zunächst gegen die ARGE zustehende (Schadensersatz-) Ansprüche seien mit dessen Gründung auf das Jobcenter C2 übergegangen, ist bei dieser Sachlage von nur noch nachgeordneter Bedeutung. 3. Obwohl nach Vorstehendem für die hier zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nicht von entscheidender Bedeutung, weist der Senat klarstellend und der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die beabsichtigte Klage auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des vom Antragsteller geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, Art. 34 GG keine Aussicht auf Erfolg bietet. a) Dass die mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II befassten Amtsträger bei Wahrnehmung dieser Aufgabe -einschließlich der Bescheidung von gestellten Leistungsanträgen- in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 BGB und damit hoheitlich handeln, bedarf im Ausgangspunkt keiner vertiefenden Erörterung. b) Allgemeine Amtspflicht jedes Trägers hoheitlicher Gewalt ist die Pflicht zur gesetzesmäßigen Verwaltung, d. h. zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnis im Einklang mit dem objektiven Recht. Dazu gehört neben der vollständigen Erforschung des Sachverhalts im Rahmen des Zumutbaren ( BGH NJW 1989, 99 ) sowie der Berücksichtigung des in § 20 SGB X normierten, bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Überprüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden ( BGH, Urteil vom 11.01.2007 -III ZR 302/05-, NJW 2007, 830, 831; KG, aaO. Tz. 3 bei juris ) . Davon ausgehend, greifen die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass und weshalb der Antragsteller ein amtspflichtwidriges Verhalten der Mitarbeiter der ARGE nicht ausreichend dargetan habe, zu kurz. Zwar ist der mit der Antragsschrift vom 05.09.2011 erhobene Vorwurf des Antragstellers, es seien in dem Verfahren S 37 AS 140/09 Sozialgericht Dortmund seitens des Antragsgegners (an sich: der ARGE) "unprovozierte bzw. falsche Unterstellungen" zu seinem Nachteil vorgetragen worden, aus den vom Landgericht dargelegten Gründen substanzlos. Nach dem weiteren Vortrag des Antragstellers ist eigentlicher Kern und Gegenstand seiner Beanstandung aber tatsächlich auch der Vorwurf, dass ihm bewilligte Leistungen für den Monat Februar 2009 abweichend von früherer Handhabung der ARGE und trotz eines der Sachbearbeiterin Y Anfang Februar 2009 schriftlich erteilten Hinweises darauf, dass er wegen der noch ausstehenden Miete für den Monat Februar 2009 bereits eine Mahnung seiner Vermieterin erhalten habe, grundlos erst am 17.02.2009 überwiesen worden seien, sein Antrag auf fortgesetzte Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 09.03.2009 zu Unrecht abschlägig beschieden worden und eine -gleich-falls abschlägige- Entscheidung über seinen gegen den Ablehnungsbescheid der ARGE vom 11.02.2009 eingelegten Widerspruch vom 17.02.2009 grundlos erst mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 ergangen sei. Dabei fehlt von Seiten des Jobcenters C2, das dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers entgegen tritt, bislang jede nachvollziehbare Erklärung dafür, warum für den oder die Mitarbeiter der seinerzeit noch zuständigen ARGE in Kenntnis der fortlaufenden Mietzahlungsverpflichtung des Antragstellers und einer ihm bei Zahlungsverzug drohenden Kündigung seines Mietverhältnisses durch die Vermieterin auch in Beachtung der Verpflichtung zu gesetzmäßigem Handeln gleichwohl berechtigter Anlass bestand, die für Februar 2009 gewährten Leistungen erst am 17.02.2009 auf das Konto des Antragstellers zu überweisen und seinen Widerspruch vom 17.02.2009 erst am 06.04.2009 zu bescheiden, so dass insoweit hinreichender Anhalt für das Vorliegen einer -im Zweifel auch schuldhaften (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)- Amtspflichtverletzung bestehen. Allein soweit der Antragsteller auch die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2009 erfolgte Zurückweisung seines Leistungsantrags für die Zeit ab dem 09.03.2009 beanstandet, trägt sein bisheriger Vortrag den daran geknüpften Vorwurf pflichtwidriger Amtsführung nicht. Nach dem Inhalt der zur Akte gereichten Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Az.: S 37 AS 138/09; Bl. 26 ff) und 20.08.2010 (Hauptsacheverfahren, Az.: S 37 AS 140/09; Bl. 11 ff GA) und den dort abgegebenen Erklärungen des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen in der Zeit bis Februar 2009 waren die bis dahin gemachten Angaben des Antragstellers, jedenfalls was den Besitz vorhandener -der ARGE zunächst nur teilweise offenbarter- Barmittel angeht, unvollständig und die von der ARGE -wohl-gemerkt nicht im Eigennutz, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Interessen- angemeldeten Zweifel an der fortbestehenden Bedürftigkeit des Antragstellers, die letztlich ausschlaggebend für die Ablehnung seines Leistungsantrags waren, daher nicht amtspflichtwidrig, sondern sachlich gerechtfertigt, wenn auch nach weiterer Sachaufklärung vor dem Sozialgericht im Ergebnis letztlich unbegründet. c) Ob die der ARGE aus dargelegten Gründen anzulastenden Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden des Antragstellers ursächlich gewesen sind, beurteilt sich danach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, wobei zu beachten ist, dass es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität grundsätzlich Sache des Geschädigten ist, den für eine Haftung notwendigen Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dies allerdings nach Maßgabe der insoweit geltenden Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f ). Auf den Streitfall übertragen ergibt sich danach Folgendes: aa) Hinsichtlich des vom Antragsteller im Wege des Freistellungsverlangens geltend gemachten Teilbetrages von 1.497,50 €, dem nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des gegen den Antragsteller geführten Räumungsrechtsstreits 47 C 163/09 AG Bochum die gegen den Antragsteller mit 1.288,96 € festgesetzten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Vermieterin M (Einzelpositionen: 453,00 € Gerichtskosten, 835,96 € außergerichtliche Kosten der Rechtsanwälte L und Partner gemäß deren Rechnung vom 08.07.2009) zugrunde lagen, die sich durch Zinsen und weitere Nebenforderungen auf den letztlich geltend gemachten Betrag (Stand 15.08.2011) erhöht haben, trägt die Überlegung des Landgerichts, insoweit fehle es neben einer dem Antragsgegner anzulastenden Pflichtverletzung auch an dem notwendigen Ursachenzusammenhang, da bereits mit Schreiben vom 18.02.2009 eine erste Kündigung der Vermieterin M erfolgt sei, zu deren Begründung die Vermieterin neben zurückliegenden Mietrückständen und einem aktuell bestehenden für den Monat Februar 2009 Tätlichkeiten des Antragstellers zum Nachteil einer Mitmieterin angeführt habe, nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht. Dass er seine Mitmieterin tätlich angegriffen und so wegen Störung des Hausfriedens (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben hat, stellt der Antragsteller in Abrede und bedürfte danach -würde es darauf ankommen- weiterer Aufklärung, während allein der Verzug des Antragstellers mit der Mietzahlung für den Monat Februar 2009 nicht ohne Weiteres zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigte (§§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3; 569 Abs. 3 BGB). Dagegen waren die anschließend mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 07.04.2009, 07.05.2009 und 08.06.2009 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Vermieterin M -Grundlage des gegen den Antragsteller ergangenen Räumungsurteils waren im Übrigen nach Ausgleich des der Kündigung vom 07.04.2009 zugrunde liegenden Mietrückstand für die Monate März und April 2009 allein die beiden letztgenannten Kündigungen- direkte Folge der Leistungsverweigerung der ARGE sowie ihrer verzögerten Bescheidung des dagegen eingelegten Widerspruchs des Antragsgegners vom 17.02.2009. Stellt man dagegen im hypothetischen Verlauf darauf ab, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten und damit unverzögerter Bescheidung dieses Rechtsbehelfs entwickelt hätten, liegt nicht fern anzunehmen, dass in diesem Fall die Bescheidung des Widerspruchs bei gebotener beschleunigter Bearbeitung bis spätestens zum 28.02.2009 hätte erfolgen können, was -orientiert man sich an der weiteren Entwicklung im tatsächlichen Verlauf- dazu geführt hätte, dass der Antragsteller entsprechend früher -nämlich bereits am 08.03.2009 statt erst am 14.04.2009- einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und hierdurch bereits am 09.04.2009 statt tatsächlich erst am 15.05.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der ARGE zur teilweisen (konkret: 70 %-igen) Leistungsgewährung mit Wirkung ab dem 08.03.2009 (Tag der Antragstellung) erreicht hätte, die wiederum ihn in die Lage versetzt hätte, seiner Mietzahlungsverpflichtung in einem eine Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3; 569 Abs. 3 BGB vermeidenden Umfang nachzukommen. bb) Hinsichtlich des weiteren, im Wege eines Freistellungsantrags geltend gemachten Schadensanspruchs des Antragstellers in Höhe von 4.098,14 € (Antrag zu Ziffer 4. der Antragsschrift vom 05.09.2011), deren Zahlung der Antragsteller an seine frühere Vermieterin M begehrt, fehlt es dagegen abgesehen von dem letztlich nichtssagenden Hinweis, hierbei handele es sich um Anwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (Antragsschrift vom 05.09.2011, S. 3), an jeder näheren, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden und zur Nachvollziehbarkeit der Forderung unerlässlichen Darlegung des Antragstellers dazu, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Soweit der Antragsteller meint, zur -bereits vom Jobcenter C2 mit Schreiben vom 04.10.2011 (Bl. 20 f, 21 GA) als fehlend beanstandeten- Substantiierung seines Vortrags wie mit Schreiben vom 19.10.2011, dort S. 3 zu Ziff. 3. (Bl. 40 GA) geschehen auf eine ihm erteilte Auskunft der (damaligen) Prozessbevollmächtigten seiner Vermieterin M verweisen zu können, wird er damit allein seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. Erforderlich wäre vielmehr substantiierter Vortrag dazu, wie sich der -nach eigenen Angaben des Antragstellers aus mehreren Einzelpositionen aufaddierte- Betrag im Einzelnen zusammensetzt und weshalb für jede der einbezogenen Einzelpositionen eine Haftung der ARGE gegeben sein soll. Vor diesem Hintergrund weist der Senat allein ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller ihm im Zusammenhang mit der Räumung seiner Wohnung angefallene bzw. ihm aus diesem Anlass auferlegte (Rechtsanwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieher-) Kosten nach derzeitigem Sachstand ohnehin bereits deshalb nicht erstattet verlangen kann, weil diese Kosten Folge eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens des Antragstellers (§ 254 BGB) sind, der sich in Kenntnis der durch seinen Zahlungsverzug berechtigten Kündigungen der Vermieterin M deren Räumungs- und Herausgabeverlangen selbst nach erfolgter Verurteilung zur Räumung durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 25.06.2009 widersetzt und geweigert hat, die Wohnung freiwillig zu räumen, ohne dabei gleichzeitig um Räumungsschutz nachzusuchen. cc) Soweit der Antragsteller daneben eine angemessene Entschädigung dafür fordert, dass er in der Zeit vom 04.09.2009 bis zum 30.11.2009 ohne eigene Wohnung war (Antrag zu Ziffer 5. der Antragsschrift vom 05.09.2011), scheitert auch dieser Anspruch aus dargelegten Gründen (§ 254 BGB) bereits daran, dass der Antragsteller sich ohne sachliche Rechtfertigung der notwendigen Einsicht in die Berechtigung der auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungen seiner Vermieterin vom 07.04.2009, 07.05.2009 und 08.06.2009 und die damit zugleich fehlenden Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung hiergegen verschlossen und -wovon mangels abweichenden Vortrags nach dem Inhalt seiner im Räumungsrechtsstreit eingereichten Schreiben und der hierin wiederholt geäußerten Absicht, seine Wohnung nicht aufgeben zu wollen (Schreiben vom 15.07.2009 und 05.08.2009, Bl. 67 und 75 der beigezogenen Akte 47 C 163/09 AG Bochum) zu seinen Lasten auszugehen ist- offenbar jedes rechtzeitige Bemühen um eine neue Wohnung unterlassen hat. d) Auch hinsichtlich des vorstehend zu Ziffer 3.c) aa) erörterten Anspruchs des Antragstellers auf Zahlung von 1.497,50 € an die Rechtsschutzversicherung seiner früheren Vermieterin M begegnen die Erfolgsaussichten seiner beabsichtigten Klage allerdings letztlich deshalb durchgreifenden Bedenken, weil nach derzeitigem Sachstand von einem Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB auszugehen sein dürfte. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 ). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen ( BGH NJW 1971, 1694 ). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ( BVerfG NJW 2000, 1402 ). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust ( Papier, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329 ). bb) Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird ( BGH NJW 2003, 1208; BGH, NJW-RR 2004, 706 ). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden ( BGH NJW 1974, 639 ) und -hier von Interesse- ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Wird die Bewilligung von Leistungen begehrt, muss sich der (künftige) Leistungsempfänger zwar in der Regel zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die Leistung stellen, was der Antragsteller getan hat. Gleichwohl besteht aber auch dann, wenn noch kein förmlicher Antrag auf die Leistung gestellt oder dieser noch nicht beschieden ist, bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Sache -wie vorliegend nach Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die ihm drohende Kündigung seines Mietverhältnisses- sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002, Az. L 6 KR 992/02 ER ). Letzteres war schon nach eigenem Vortrag des Antragstellers der Fall, da ihm die fehlende Bereitschaft der ARGE, ihm über den 08.03.2009 hinaus weiterhin beantragte Leistungen zu bewilligen, ebenso wie die dem zugrunde liegenden Erwägungen aufgrund der vorgelegten Korrespondenz (Schreiben der ARGE vom 15.01.2009 und 11.02.2009 als Anlage zum Schreiben des Antragstellers vom 24.02.2012; Bl. 89 f) bekannt war(en) und danach für ihn kein Anlass zu der Annahme bestand, allein sein eingelegter Widerspruch vom 17.02.2009 werde hier zu einer abweichenden Beurteilung auf Seiten der ARGE führen. cc) Dem Antragsteller ist weiterhin auch als schuldhaftes Versäumnis vorzuwerfen, dass er erst am 14.04.2009 und nicht bereits zeitnah nach abschlägiger Bescheidung seines Leistungsantrags mit Bescheid der ARGE vom 11.02.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat. Wie die tatsächlich erfolgte -spätere- Antragstellung zeigt, war dem Antragsteller das Bestehen dieser Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entweder bekannt oder er jedenfalls in der Lage, sich die notwendige Kenntnis hiervon zu verschaffen, weshalb der Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl und trotz Ausbleibens einer zeitnahen Reaktion auf seinen Widerspruch vom 17.02.2009 gegen den Bescheid der ARGE vom 11.02.2009 erst mit deutlichem zeitlichen Abstand und nach Erlass des Widerpruchsbescheides vom 06.04.2009 am 14.04.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, als zumindest fahrlässiges Versäumnis angesehen werden muss. Dass dies schadensursächlich war, da die frühere Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu deren Erlass und damit der Vermeidung des geltend gemachten Schadens in Gestalt der dem Antragsteller auferlegten Kosten des Räumungsrechtsstreits geführt hätte, ergibt sich aus den obigen Darlegungen zu Ziffer 3. c) aa). III. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.