OffeneUrteileSuche
Beschluss

II-2 WF 271/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0330.II2WF271.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 08.09.2011 abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus C bewilligt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten schlossen am 23.01.1998 miteinander die Ehe. Mit dem der Antragsgegnerin am 04.11.2009 zugestellten Antrag beantragte der Antragsteller die Scheidung. 4 Mit Beschluss vom 25.01.2011 trennte das Amtsgericht Marl die Folgesache Versorgungsausgleich ab und schied mit weiterem Beschluss vom 25.01.2011 die Ehe der Beteiligten. 5 Mit Verfügung vom 30.11.2009 forderte das Amtsgericht Marl die Antragsgegnerin zur Prüfung die Existenz von Anwartschaften verneinender Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich binnen drei Wochen auf und erinnerte erfolglos mit weiterer Verfügung vom 07.01.2010 an die Erledigung dieser Verfügung. Mit Beschluss vom 09.02.2010 gab das Amtsgericht Marl der Antragsgegnerin auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie aus ihrer Tätigkeit als Kinderpflegerin Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers erhalten habe; zugleich wies es auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft hin. Nach ergebnislosem Fristablauf setzte das Amtsgericht Marl mit Beschluss vom 04.03.2010 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € wegen Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage vom 09.02.2010 fest. Mit Schreiben vom 16.03.2010 setzte die Antragsgegnerin das Amtsgericht Marl darüber in Kenntnis, dass von ihrem früheren Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entrichtet worden seien. Mit Beschluss vom 24.03.2010 hob das Amtsgericht Marl darauf den Beschluss vom 04.03.2010 auf. 6 Mit Beschluss vom 01.07.2010 gab das Amtsgericht der Antragsgegnerin auf, ungeklärte Zeiten in ihrem Versicherungsverlauf binnen drei Wochen zu belegen. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin. Da keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte, setzte das Amtsgericht Marl mit Beschluss vom 17.08.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € gegen die Antragsgegnerin fest. Mit Schreiben vom 30.08.2010 erklärte sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Amtsgericht Marl über Versicherungszeiten. Darauf hob das Amtsgericht Marl den Beschluss vom 17.08.2010 mit Beschluss vom 16.09.2010 auf. 7 Mit Beschluss vom 29.11.2010 gab das Amtsgericht Marl der Antragsgegnerin auf, noch im Einzelnen bezeichnete Unterlagen binnen drei Wochen zu den Akten zu reichen. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin. 8 Mit Schreiben vom 04.04.2011 wies die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass noch ein ausgefüllter und unterschriebener Vordruck fehle, worauf das Amtsgericht Marl die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.04.2011 um Erledigung binnen drei Wochen aufforderte. Mit Beschluss vom 27.06.2011 forderte das Amtsgericht Marl die Antragsgegnerin zur Einreichung des Vordrucks binnen zwei Wochen auf. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin. Nach entsprechender Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers forderte das Amtsgericht Marl die Deutsche Rentenversicherung zur Mitteilung auf, ob der entsprechende Vordruck bereits eingegangen sei. Mit Erklärung vom 01.08.2011 und weiterer Erklärung vom 14.09.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung jeweils mit, dass der Vordruck bislang nicht eingereicht worden sei. 9 Unter dem 02.08.2011 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten und beantragte weiter, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 500,00 € zu verhängen. Mit Beschluss vom 02.08.2011 setzte das Amtsgerichts Marl gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 150,00 €, ersatzweise für je 50,00 € einen Tag Zwangshaft fest. 10 Mit Beschluss vom 09.09.2011 bewilligte das Amtsgericht Marl dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe und wies den Antrag auf Anwaltsbeiordnung zurück. Es führte zur Begründung aus, dass in dem von Amts wegen zu betreibenden Zwangsgeldverfahren der Antragsteller keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. 11 Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass unbeachtet geblieben sei, dass gegen die Antragsgegnerin mehrfach Zwangsgeldfestsetzungen erfolgt seien, ohne dass innerhalb von 18 Monaten Verfahrensdauer vollständig Auskunft erteilt worden sei. Wegen der Hartnäckigkeit der Antragsgegnerin sei eine anwaltliche Überwachung der Angelegenheit erforderlich. Überdies könne er – der Antragsteller – nicht selbst Anträge auf Zwangsgeld stellen. 12 II. 13 Die gemäß den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 14 1. 15 Im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zutreffend geht das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass Grundlage der Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft nicht ein entsprechender (Verfahrens-)Antrag eines der Beteiligten ist, sondern eine verfahrensleitende familiengerichtliche Entscheidung, welche vorliegend in § 220 Abs. 3 FamFG in Gestalt der Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen ihre Grundlage findet. Die zwangsweise Durchsetzung einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung, welche diese Auskunftspflicht konkretisiert, erfolgt sowohl in Amts- als auch in Antragsverfahren von Amts wegen (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 35 FamFG Rn. 9), so dass auch der Antragsteller die Zwangsmittelfestsetzung hätte "beantragen" oder anregen können. 16 2. 17 Den Beteiligten wird daher nach § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen der bewilligten oder zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe auf seinen Antrag ein Anwalt nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. 18 Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, d. b. sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427). Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2010 - 10 WF 78/10 - SchlHA 2011, 205). 19 Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427; OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2010 - 20 WF 460/10 - FamRZ 2010, 2006). Auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter beurteilt die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten und damit danach, ob er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, zu den verfahrensgegenständlichen Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne anwaltliche Unterstützung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2010 - 20 WF 460/10 - FamRZ 2010, 2006). 20 3. 21 Ob in einem Zwangsgeldverfahren grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn allein aufgrund der im Laufe des Zwangsgeldverfahrens eingetretenen rechtlichen Schwierigkeiten war eine Rechtsanwaltsbeiordnung angezeigt. 22 So hat das Amtsgericht Marl mittels drei Beschlüssen gegen die Antragsgegnerin Zwangsmittel verhängt, und zwar mit Beschluss vom 04.03.2010, mit Beschluss vom 17.08.2010 und mit Beschluss vom 02.08.2011. Dabei betrafen die Beschlüsse jeweils unterschiedliche gerichtliche Auflagen. Damit aber war für den Antragsteller jeweils die Überprüfung der Auflagenerfüllung und damit einhergehend entsprechende Nachfragen beim Amtsgericht verbunden. Insbesondere die Frage, ob die den Zwangsmittelfestsetzungen zugrundliegenden gerichtlichen Auflagen tatsächlich durch die Antragsgegnerin vollständig in einer Art und Weise erfüllt worden sind, war für den Antragsteller ohne anwaltliche Beratung nicht nachprüfbar. Der Antragsteller hatte als Verfahrensbeteiligter ein unmittelbares Interesse an einer vollständigen und zeitnahen Auskunftserteilung, die durch die Zwangsmittelfestsetzungen durchgesetzt werden sollte. 23 III. 24 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.