Urteil
2 U 25/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0419.2U25.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Dezember 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe : 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, von dem sie im Dezember 2008 einen Friesenwallach gekauft haben will, Schadensersatzzahlung, nachdem sie das Pferd wegen eines im rechten Sprunggelenk befindlichen Chip operieren ließ. 4 Gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten suchte die Klägerin am 13.12.2008 das in S gelegene Friesengestüt Y auf, wo ihr von dem Beklagten u.a. der streitgegenständliche Wallach präsentiert wurde. 5 Nach Besichtigung erfolgte der Kauf des Pferdes. 6 Der Beklagte schrieb insoweit auf einen Rechnungsblock folgenden Text: 7 „Privatverkauf ! 8 Verkaufe heute den Wallach geb. 01.06.05 Nr. ######, wie besichtigt, ohne Gewährleistungsansprüche. 9 Ohne Papiere ! 10 2.800,- Futter und Pflegekosten. 11 im Auftrag erhalten“, 12 der anschließend von ihm selbst sowie der Mutter der Klägerin unterzeichnet wurde. 13 Nach Kauf ergänzte die Klägerin – wie sie auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumen musste – „ihre“ Durchschrift um die aus der Anlage zur Klageschrift unter der Rubrik „Absender“ ersichtliche Angabe „Hr. K, K-Straße, ####1 S“ nebst dem Zusatz „Friesengestüt Y“. 14 Der Beklagte seinerseits veränderte ebenfalls – wie die von ihm in der Berufungsinstanz erstmals eingereichte Durchschrift belegt - das bei ihm verbliebene Vertragsdokument und trug in dieses im Absenderfeld „Gestüt Y2, K-Straße, ####1 S“ ein. 15 Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr den Friesen verkauft und zum Beleg auf eine Ablichtung des von ihr geänderten Vertragsformulars verwiesen. 16 Da es sich bei dem Beklagten um einen Pferdehändler handele, sei der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam. Dessen ungeachtet habe der Beklagte über den Chip im Sprunggelenk, der bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei, arglistig getäuscht. Bei der Vorstellung des Pferdes sei dieses lahmfrei gelaufen und das Sprunggelenk nicht geschwollen gewesen. Dem Beklagten sei der Chip bereits deshalb bekannt gewesen, weil der Wallach, bevor er an die Klägerin bzw. deren Mutter veräußert worden sei, vom Zeugen E gekauft worden sei, der den Wallach just wegen des Chip zurückgegeben habe. 17 Die Klägerin hat beantragt, 18 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.718,27 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie weitere 175,30 € zu zahlen. 19 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere zukünftige, derzeit noch nicht absehbare materielle Schäden zu erstatten, die daraus herrühren, dass das Pferd N mit der Lebensnummer #####/#### anlässlich der Krankheiten, unter denen er am 13.12.2008 litt, entstehen werden. 20 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 80,71 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Der Beklagte hat beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er ist seiner Inanspruchnahme entgegengetreten. Es fehle bereits an seiner Passivlegitimation. Verkäufer des Wallachs sei der Zeuge B, ein Mitglied des Gestüts Y, einer losen Verkaufsgemeinschaft, für den er lediglich als Hilfsperson die Verkaufsgespräche geführt habe. 24 Dessen ungeachtet sei für eine arglistige Täuschung kein Raum. 25 Die Klägerin habe den Wallach nämlich in Kenntnis des Mangels gekauft und abgenommen. Der Beklagte selbst habe die Klägerin auf den Chip im Sprunggelenk, der im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erwähnten, ursprünglich beabsichtigten Verkauf des Tieres an Frau E festgestellt worden sei, hingewiesen und erklärt, dass eine entsprechende Operation in N2 geplant sei. Die Klägerin habe dennoch auf einem Kauf bestanden, sofern man ihr mit dem Preis entgegenkomme. Aus diesem Grund sei – nach einem entsprechenden Telefonat mit dem Verkäufer B – statt eines Kaufpreises von 4.900,00 €, den Frau E hätte zahlen müssen, ein solcher von 2.800,00 € vereinbart worden. 26 Hinzu komme, dass das Pferd bei Übergabe auch ein deutlich geschwollenes Sprunggelenk, das für die Klägerin sichtbar gewesen sei, aufgewiesen habe. Die Klägerin sei daher auch nach § 442 BGB mit Mängelrechten ausgeschlossen. 27 Schließlich könne auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht unbeachtet bleiben. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 29 Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen T, T2, S2, S3, C, E, E2 und B sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen Dr. T2 zum überwiegenden Teil stattgegeben. 30 Der Beklagte sei nach §§ 434, 437 Nr. 3, 280, 281, 444 BGB verpflichtet, der Klägerin die Kosten der tierärztlichen Behandlung zu erstatten. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei insoweit zu bejahen. Denn bereits aus der Angabe der Klägerin als „Empfänger“ im Vertrag vom 13.12.2008 ergebe sich, dass die diesen auf Seiten des Käufers unterschreibende Mutter der Klägerin im Namen der Klägerin gehandelt habe. 31 Desweiteren sei auch die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Denn dieser habe ungeachtet dessen, dass auf dem Vertrag vermerkt sei, „im Auftrag erhalten“, und neben seinem Namen stehe, „Friesengestüt Y“, nicht nachweisen können, dass er im fremden Namen agiert habe. Im Zweifel sei daher nach § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen. 32 Sei der Beklagte damit aber als Verkäufer des Pferdes anzusehen, so müsse er auch für den Chip am rechten Sprunggelenk, der ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 bereits bei Gefahrübergang eine klinische Symptomatik aufgezeigt habe, einstehen. Der im Vertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss greife nicht ein. Denn der Beklagte habe den Chip arglistig verschwiegen. Insoweit habe er nicht nachweisen können, dass er die Klägerin entsprechend aufgeklärt habe. 33 Die Aussagen der Zeugen C und B seien insoweit unergiebig gewesen – darüber hinaus enthalte auch der schriftliche Vertrag keinerlei Anhalt dafür, dass der Chip erwähnt worden sei. Aufgrund des arglistigen Verhaltens des Beklagten, dem der Chip bekannt gewesen sei, sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich und auch unzumutbar gewesen. 34 Darüber hinaus sei es ihm auch nicht gelungen nachzuweisen, dass der Klägerin der Mangel bekannt gewesen sei. Zwar hätten die Zeugen C, E und B allesamt ausgesagt, dass der Wallach vor Abschluss des Kaufvertrages ein sichtbar geschwollenes Sprunggelenk gehabt habe. Zu beachten sei aber, dass diese Zeugen – im Gegensatz zu den Zeugen T, S2 und S3, die hiervon nichts zu berichten wussten, - allesamt nicht am 13.12.2008 vor Ort gewesen seien. Insoweit sei es, ungeachtet dessen, dass auch im tierärztlichen Bericht vom 18.11.2008 eine deutlich sichtbare Schwellung vermerkt sei, durchaus denkbar, dass die Schwellung (evtl. aufgrund medikamentöser Behandlung) zurückgegangen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass der Wallach bei Kauf sein Winterfell trug, was eine Erkennbarkeit erschwerte. 35 Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nach Angaben des SV T2 erforderlich und angemessen. Lediglich die Aufwendungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Beschaffung der Papiere für das Pferd getätigt habe, seien nicht erstattungsfähig. Denn schließlich sei ausweislich der Vertragsurkunde das Pferd ohne Papiere verkauft worden. 36 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und moniert insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht seine Passivlegitimation bejaht habe. Dies ergebe sich bereits aus der Vertragsurkunde selbst. Denn die Einträge unter Absender seien offensichtlich nachträglich von der Klägerin selbst angebracht worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch in einem Internetforum – wie durch die bereits in erster Instant eingereichten Ausdrucke belegt - von einem Verkauf im Kundenauftrag berichtet. Als dies habe das Landgericht bei seiner Wertung unberücksichtigt gelassen. Unwichtig sei insoweit, dass der Klägerin bzw. deren Mutter der Name des Zeugen B, des Eigentümers und Verkäufers, nicht bekannt gewesen sei. Schließlich sei der Käuferseite die Person des Verkäufers egal gewesen. 37 Auch ansonsten sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht. Dem stünde § 442 BGB entgegen. So habe der Zeuge B nicht nur bestätigt, dass am 12.12.08, also nur einen Tag vor Kauf und Übergabe, das Sprunggelenk noch dick geschwollen gewesen sei – auch der Sachverständige T2 habe aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Chip dafürgehalten, dass die Schwellung noch vorhanden gewesen sei und bei einer Beugeprobe zwingend hätte bemerkt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als die Stelle am Gelenk aufgrund der vorherigen tierärztlichen Untersuchung rasiert worden sei. Schließlich liege auch ein arglistiges Verschweigen, für das die Klägerin und nicht der Beklagte beweispflichtig sei, nicht vor. Dementsprechend werde es der Klägerin auch nicht gelingen, ein solches nachzuweisen. Die Aussagen der in ihrem Lager anzusiedelnden Zeugen widersprächen sich bzgl. Preisvorgaben und Ort der Verhandlungen und seien damit insgesamt wenig glaubhaft. Hinzu kämen die Angaben der Klägerin im Internetchat. Bezeichnend sei insoweit, dass diese am 04.01.09 davon rede, das Röntgen habe es (den Chip) bestätigt, während ihr eigener Arzt – ausweislich der vorgelegten Rechnungen – den Friesen erst am 07.01.09 tatsächlich geröntgt habe. Fehle es aber an der Arglist, habe die Klägerin das Nachbesserungsrecht des Verkäufers missachtet. Sämtliche von der Klägerin veranlassten tierärztlichen Maßnahmen hätten auch durch diesen vorgenommen werden können. 38 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 39 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 40 Die Klägerin beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Sie verteidigt unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. 43 II. 44 Die Berufung hat Erfolg. 45 Einer Inanspruchnahme des Beklagten steht dessen fehlende Passivlegitimation entgegen. 46 Jegliche Schadensersatzansprüche scheitern bereits daran, dass die Klägerin nicht substantiiert darzulegen vermochte, geschweige denn nachzuweisen, dass der Beklagte ihr bzw. ihrer Mutter den Friesenwallach verkauft hat. 47 Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht kann insoweit nicht zugunsten der Klägerin auf das von ihr als Anlage zur Klageschrift eingereichte Vertragsformular abgestellt werden. Denn aufgrund der mittlerweile zugestandenen nachträglichen Änderung bzw. Ergänzung desselben kommt der Angabe „Absender = Hr. K, K-Straße, ####1 S“, die auf den Beklagten als Verkäufer hindeutet, kein rechtlich relevanter Aussagegehalt zu. Der bei Unterzeichnung vorhandene Vertragstext streitet vielmehr gegen und nicht für eine Passivlegitimation des Beklagten: 48 So heißt es im Vertrag ausdrücklich „im Auftrag erhalten“, was eindeutig gegen ein Eigengeschäft des Beklagten spricht und auch für jeden Vertragspartner ersichtlich dessen Vertretungswillen dokumentiert. 49 Hinzu kommt, dass für beide Parteien – wie durch die inhaltlich insoweit überein-stimmende nachträgliche Ergänzung belegt – der Kauf des Pferdes eine enge Beziehung zum „Friesengestüt Y“ aufwies. Liegt aber auch aus Sicht des Käufers ein betriebs-/unternehmensbezogenes Geschäft vor, so ist nach allgemeinen Grundsätzen Verkäufer derjenige, der hinter dem Gestüt steht, also entweder der Inhaber oder – wie bei einer Verkaufsgemeinschaft – der jeweilige Pferdebesitzer. Sofern die Klägerin insoweit einer Fehlvorstellung unterlegen gewesen sein sollte und fälschlich angenommen hätte, der Beklagte sei „Inhaber“ des Friesengestüts Y und/oder Inhaber des Pferdes N, würde ein derartiger Irrtum nichts an den Parteien des Kaufvertrages ändern, sondern würde die Klägerin nur – falls die Person ihres Gegenüber von ausschlaggebender Relevanz für das Geschäft gewesen wäre, wofür hier nichts ersichtlich ist – zur Anfechtung berechtigen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1308 ff). 50 Dass die Klägerin – entweder aufgrund ausdrücklicher Erklärung des Beklagten oder eigener (zutreffender) Schlussfolgerung – darum wusste, dass der Verkauf des Pferdes für den Beklagten kein Eigen-, sondern ein Fremdgeschäft war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass sie bereits am 30.12.2008, d.h. bevor sie im Januar 2009 erstmals wieder Kontakt zum Beklagten aufgenommen hatte, in einem Pferdechat postete: „…dieses Tier wurde angeblich im Kundenauftrag verkauft ... ich denke, er wurde im Kundenauftrag verkauft, weil er hinten links (wenn ich vorm Pferd stehe) im Sprunggelenk wohl Chip hat…“. 51 Im übrigen hilft der Klägerin auch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht weiter. Soweit die von der Klägerin benannten Zeugen ausgesagt haben, der Beklagte habe im Rahmen der Verkaufsgespräche zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er für jemand anderen, d.h. in fremden Namen, handele, besagt dies – in Anbetracht des hiervon abweichenden, keiner Interpretation zugänglichen Inhalts des schriftlichen Kaufvertrages – nicht zugleich, dass er dann zwingend im eigenen Namen gehandelt haben müsse. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge B eindeutig bestätigt hat, dass der Beklagte mit ihm zum Zwecke der Kaufpreisreduzierung telefoniert habe. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 54 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.