Beschluss
I-9 U 182/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0503.I9U182.11.00
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Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 4.000,00 € und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund eines behaupteten sexuellen Missbrauchs. Nach persönlicher Anhörung des Beklagten, Vernehmung des Zeugen C und Verwertung des gegen den Beklagten ergangenen Strafurteils des Landgerichts Bielefeld vom 16.03.2009 im Wege des Urkundenbeweises hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt. Er wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und macht geltend, die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, den konkreten Vorwurf, die Tat zum Nachteil des Klägers, zu beweisen. In dem gegen ihn ergangenen Strafurteil sei bei der Beweiswürdigung auf Seite 21 von Übergriffen auf den Kläger nicht die Rede. Auch die Angaben der Sachverständigen Y beträfen nur Vorfälle zum Nachteil des I, nicht aber des Klägers. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, der Zeuge I habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls seine Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sortieren müssen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von ihm gegenüber der Polizei geschilderten „Mensch-ärgere-dich-nicht“-Spiel mit dem Ablegen von Bekleidungsstücken um einen anderen Vorgang gehandelt habe, seien mit dem Strafurteil nicht vereinbar. Unklar sei, welcher andere Vorgang gemeint sei und was dies mit den Vorfällen zu Lasten des Klägers zu tun habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Aussage des Zeugen C, wonach der streitgegenständliche Vorfall nicht stimme, als unglaubhaft gewertet. Der Zeuge sei erneut zu vernehmen. Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, der Beklagte habe sich bei seiner persönlichen Anhörung nicht zu entlasten vermocht, seien zumindest missverständlich. Der Kläger habe die Vorwürfe zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. II. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000,00 € an den Kläger verurteilt und die Ersatzpflicht des Beklagten für den weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Klägers aus dem vom Beklagten zum Nachteil des Klägers im November 2007 verübten sexuellen Missbrauch vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs festgestellt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein Zivilgericht kann sich zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Straftat des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Klägers begangen hat, wie es die Strafkammer des Landgericht Bielefeld in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 16.03.2009 festgestellt hat. Die Strafkammer hat ihre Überzeugungsbildung auf die Aussage des Zeugen I gestützt. Im Strafurteil ist auf Seite 16 unter III. (Beweiswürdigung) ausgeführt, der Zeuge habe den Sachverhalt so geschildert, wie die Kammer ihn festgestellt habe. Dies schließt die getroffenen Feststellungen zu der zum Nachteil des Klägers begangenen Tat ein (Ziffer 20 der Anklage vom 20.03.2006 – 66 Js 11/08 StA Bielefeld-, Tat Nr. 2 (Seiten 9 und 10 des Strafurteils)). Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich die Beweiswürdigung der Strafkammer mithin auch auf die Tat zum Nachteil des Klägers. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Y eingeholt und sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den für und gegen eine Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt, wobei sie von der sog. Nullhypothese ausgegangen ist, dass die Schilderung des Zeugen keinen Erlebnisbezug hat. Für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten (hiesigen Beklagten) durch den Zeugen, eine Projektion, d. h. eine Übertragung von wahrgenommenen Missbräuchen oder sexuellen Erlebnissen auf den Angeklagten, und für eine Manipulation bzw. eine Suggestion, also ein Einwirken auf das Vorstellungsbild des Zeugen, haben sich indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch ein Komplott des Zeugen I und seiner Schwester war auszuschließen. Im Ergebnis hat sich die Strafkammer den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen, wonach die Erlebnishypothese, d. h. dass der Zeuge I tatsächlich erlebtes Geschehen berichtet habe, die wahrscheinlichste Erklärungsmöglichkeit sei, und hat somit die Aussage des Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar angesehen. Dass sich die Angaben der Sachverständigen Y zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I nicht ausdrücklich auch auf die Tat zum Nachteil des Klägers beziehen, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Aussage des Zeugen I weise zahlreiche Realkennzeichen auf. Ein solches hat sie insbesondere auch hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf den Kläger festgestellt. So konnte sich der Zeuge I genau an den Schreibfehler auf dem betreffenden Zettel erinnern („X soll mit X2 fiecken.“, Seite 10 des Strafurteils). Die Ausführungen des Landgerichts in dem im vorliegenden Zivilverfahren ergangenen Urteil stehen auch nicht im Widerspruch zu dem Strafurteil. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auch die Ausführungen im Strafurteil wiedergegeben, wonach der Zeuge I im Rahmen der Hauptverhandlung seine Angaben gedanklich habe sortieren müssen und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei dem „Zettelchen-Spiel“ und dem „Mensch-ärgere-dich-nicht“-Spiel um zwei getrennte Vorfälle gehandelt habe und bei dem letzteren Spiel nichts passiert sei. Dies bezieht sich darauf, dass der Zeuge I seine früheren Angaben gegenüber der Polizei, zunächst habe man „Mensch-ärgere-dich-nicht“ mit dem Ablegen von Bekleidungsstücken gespielt und sei dann, weil es dem Beklagten (Angeklagten) und dem Zeugen C zu lange gedauert habe, zu dem „Zettelchen-Spiel“ übergegangen, offenbar dahingehend korrigiert hat, dass das „Mensch-ärgere-dich-nicht“-Spiel zu einem anderen Zeitpunkt als der streitgegenständliche Vorfall (Übergriff auf den Kläger) stattgefunden habe. Offenkundig betrifft das sog. „Zettelchen-Spiel“ den streitgegenständlichen Vorfall zum Nachteil des Klägers. Dass ein weiteres „Zettelchen-Spiel“ stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen C als unglaubhaft gewertet hat. Eine erneute Vernehmung des Zeugen C ist nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Die Aussage des Zeugen C ist schon nicht hinreichend konstant. Zunächst hat er bekundet, er habe nichts von einem Vorfall betreffend den Kläger mitbekommen, er könne sich nicht an ein Geschehen mit Zetteln erinnern. Erst auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass der Zeuge die Schüssel mit den Zetteln sogar in der Hand gehalten und geschüttelt haben solle, hat dieser das Geschehen ausdrücklich in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass auch die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C hatte. Soweit dieser im Ermittlungsverfahren aufgrund sichergestellter Bilder auf seinem Computer den Angeklagten (hiesigen Beklagten) des sexuellen Missbrauchs des Kindes K bezichtigt hatte, haben die Zeugen K und I den Angeklagten insofern entlastet. Ob der Zeuge C bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder sich aufgrund einer Verdrängung des Geschehens tatsächlich nicht mehr an den streitgegenständlichen Vorfall erinnern kann, kann dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob aus dem Umstand, dass der Zeuge in Begleitung einer Psychologin zum Vernehmungstermin vor dem Landgericht erschienen ist, auf seine psychische Instabilität geschlossen werden kann. Nach alledem hat der Kläger den Beweis geführt, dass der Beklagte die streitgegenständliche Missbrauchstat begangen hat. Die Angaben des Beklagten, der bestreitet, diese Tat und die weiteren, seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten verübt zu haben, stehen dem nicht entgegen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist bereits aufgrund der Verwertung des rechtskräftigen Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises mit hinreichender Gewissheit die Täterschaft des Beklagten festzustellen. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, der Beklagte habe sich mit seinen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung nicht zu entlasten vermocht, mag dies zwar missverständlich sein. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die behauptete Tat des Beklagten zu beweisen hat. Dass der Beklagte den Kläger sexuell missbraucht hat, hat das Landgericht positiv festgestellt. Das dem Kläger gem. §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 176 Abs. 1 StGB zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000,00 € ist jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten zu hoch angesetzt. Gegen die Höhe des Schmerzensgeldbetrages wendet sich der Beklagte mit der Berufung auch nicht konkret. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Hinsichtlich der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere immaterielle Schäden ist indes klarzustellen, dass sich diese nur auf die derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden beziehen kann, weil vorhersehbare immaterielle Schäden schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.