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Beschluss

11 UF 177/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0508.11UF177.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Q2. Der Kindesmutter, Frau Q, mit der der Antragsteller zusammenlebte, war das Sorgerecht für Q2 durch Beschluss des AG Ahlen vom 15.10.2008 -16 F 124/08- entzogen und auf das Jugendamt B übertragen worden. Das Kind lebt seit der dritten Lebenswoche bei seinen Pflegeeltern, den Eheleuten T2 und T3. Der Antragsteller lebt zwischenzeitlich in einer neuen Partnerschaft mit Frau S und hat mit dieser den gemeinsamen Sohn S2. Der Antragsteller begehrt in im vorliegenden Verfahren die Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn Q2 2 Mal im Monat mit Übernachtung. Er hat das Ziel, dass sein Sohn Q2 auf Dauer wieder bei ihm, zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin und seinem Sohn, lebt. Der Antragsteller hat ausgeführt, er habe seinen Sohn seit Monaten nicht bei sich gehabt, das Jugendamt B verweigere ihm ohne nachvollziehbaren Grund den Umgang. Er wolle, dass sein Sohn wieder zu ihm komme. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Recht eingeräumt, das Kind Q2 alle 6 Wochen im Jugendamt der Stadt B für 1 Stunde in Begleitung von Mitarbeitern des Jugendamtes zu sehen und dem Antragsteller aufgegeben, während der Umgangskontakte nicht länger als 10 Minuten zu filmen und Fotos zu machen. Er dürfe nicht an dem Kind zerren und es gegen dessen erkennbaren Willen mit Zwang auf den Arm nehmen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, gem. § 1684 Abs. 1 Abs. 1 BGB habe jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dabei gelte jedoch ebenfalls § 1684 Abs. 4 BGB, wobei das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen könne, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränke oder ausschließe, könne daher nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet sei. Der Anspruch auf Umgang gehöre zum durch Artikel 6 Grundgesetz geschützten Elternrecht. Bestehe Streit über die Ausübung des Umgangsrechts seien die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn alle 6 Wochen Umgangskontakte stattfänden. Häufigere Umgangskontakte würden das Kind zu sehr belasten. Insbesondere kämen häufigere Umgangskontakte nicht in Betracht, um einen Wechsel des Kindes von der Pflegefamilie zum leiblichen Vater vorzubereiten. Ein solcher Wechsel würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes gefährden. Es bestünde die Gefahr, dass der Vater das Kind in Stresssituationen oder bei Überforderung körperlich misshandele. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass der Vater auf die Bedürfnisse des Kindes nicht in ausreichender Weise eingehen könne, und das Kind hierdurch in seiner seelischen Entwicklung Schaden nehmen würde. Der Vater sei, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen I ergebe, erziehungsungeeignet. Das Gericht schließe sich dem Gutachten nach eigener Würdigung an. Der Kindesvater zeige eine deutliche Tendenz zur Streitereien und Konflikten. Er sei geprägt durch unbeständige und launische Stimmungen. Er könne in Gefahr geraten, ein Kind körperlich und psychisch zu misshandeln. Diese Schlussfolgerung sei für das Gericht überzeugend. Es lasse sich aus den Angaben des Kindesvaters selbst schlussfolgern. So habe er gegenüber der Polizei in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Missbrauchs zweier Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf die Frage „Haben sie K weh getan?“ geantwortet: „Aus Versehen, denke ich mal.“ Auf weitere Frage habe er ausgeführt: „Manchmal lag sie auf dem Boden. Da ich mal aus Versehen drauf getreten.“ Auf weitere Frage: „Ob ich ihr noch weh getan habe? Vielleicht beim Spielen. Kann auch sein beim Spielen. Einmal haben wir so: Da habe ich gepackt, der Kleine hat ihr auf den Kopf gehauen. Dann habe ich auf den Kopf gehauen.“ Weiter führt er aus: „Sie hat mich schon mal gekniffen, da habe ich schon mal zurückgekniffen.“ K, das Kind seiner ehemaligen Lebensgefährtin, hatte gegenüber der Polizei angegeben, vom Kindesvater mehrfach in der Badewanne unter Wasser gedrückt worden zu sein. Der Kindesvater gab gegenüber der Sachverständigen an, dass er dies auch durchaus gemacht habe. Allerdings jedoch nur „zum Spaß“. Hieraus sei auch der Schluss zu ziehen, dass der Vater das Verhalten des Kindes und die Bedürfnisse des Kindes nicht richtig einschätzen könne, und ein Verhalten für völlig harmlos halte, was für das Kind traumatisierend sein könne. Hinzu komme, dass der Vater auf die Bedürfnisse des Kindes nicht richtig eingehen könne. So frage er bei sehr vielen Umgangskontakten, ob das Kind nun endlich laufen könnte. Er habe hier unrealistische Vorstellungen an das Kind. Er gebt beim Umgangskontakt etwa an, das Kind sei zu faul zum laufen. Als weiteres Beispiel sei hier z.B. der Vorname zu nennen, mit dem das Kind angesprochen werde. Die Pflegeeltern hätten sich entschlossen, das Kind mit dem zweiten Vornamen, Q2a, anzusprechen. Dies entspreche nicht den Vorstellungen des Vaters, der das Kind weiterhin mit seinem ersten Vornahmen Q2 anspreche. Auch wenn es nicht der ursprünglichen Vorstellung und dem Wunsch der Kindeseltern entspreche, dass Kind mit dem zweiten Vornamen anzusprechen, reagiert das Kind reagiert nicht und werde eher verwirrt wenn es bei den Kontakten mit Q2 angesprochen werde. Dem Vater gelinge es nicht, seine eigenen Wünsche zugunsten des Kindes hintenanzustellen und sich mit dem Vornamen Q2a abzufinden. In einer weiteren Situation habe der Vater dem Kind ständig das Handy vor das Gesicht gehalten, um es zu filmen, obwohl das Kind versucht habe, sich zu den Pflegeeltern zu drehen. Weiter sei er nach den Ausführungen der Sachverständigen der Auffassung, dass das Kind bereits dadurch zu ihm eine Bindung habe, dass er der Erzeuger sei. Der Kindesvater zeigt zudem keine Einsicht in etwaiges Fehlverhalten. Er erkläre, dass das Jugendamt hier Fehler gemacht habe. Weiterhin habe die Sachverständige ausgeführt, dass bei ihm eine mangelnde Fähigkeit zur Objektkonstanz bestehe. Damit sei gemeint die mangelnde Fähigkeit, beruhigende mentale Repräsentationen wichtiger Bezugspersonen ohne deren Anwesenheit aufrecht zu erhalten und sich innerlich mit ihnen verbunden zu fühlen. Dies habe zur Folge, dass er nur angstfrei bleiben könne, wenn er wisse, dass sein Objekt, das Kind, für ihn erreichbar bleibe, was gegen die Entwicklung zur Selbständigkeit eines Kindes spreche. Die Erreichbarkeit seines Objektes erhalte sich der Kindesvater durch den dauernden Konsum der Filme und Fotos von seinem Sohn. Aus all dem folge, dass Umgangskontakte auch nur begleitet stattfinden könnten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater alleine überfordert wäre, die Bedürfnisse des Kindes nicht einschätzen könne und es zu einer körperlichen oder seelischen Gefährdung des Kindes kommen könne. Häufigere Umgangskontakte als gegenwärtig widersprächen auch deswegen dem Kindeswohl, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen die Gefahr bestehe, dass es zu Konflikten zwischen den Pflegeeltern und dem Vater komme, die das Kindeswohl gefährden könnten. Der Kindesvater habe nicht akzeptiert, dass der Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern dauerhaft sei. Solange dies nicht der Fall sei, bestehe die Gefahr dieser Konflikte. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er führt aus, das Familiengericht Ahlen habe sich zur Begründung seiner Entscheidung eines familienpsychologischen Gutachtens bedient, in welchem die Gutachterin aus bestimmten Dingen falsche Schlüsse gezogen habe. Ihm werde in dem Gutachten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Dass er, der Kindesvater, sich zum Positiven verändert haben könne, werde in dem Gutachten überhaupt nicht miteinbezogen. Die vorherige Beziehung des Kindesvaters zur Kindesmutter sei von großen Konflikten geprägt gewesen, die im Wesentlichen von der Kindesmutter verursacht worden seien. Aus seiner neuen Beziehung zur Zeugin S sei ein neues Kind hervorgegangen sei. In dieser Beziehung habe es noch nie irgendwelche Auseinandersetzungen gegeben. Insbesondere zu dem weiteren Kind habe er sich stets korrekt und liebevoll verhalten. Das Amtsgericht stütze seine Behauptung, er könne nicht auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen, auf ungeeignete Beispiele. Aus seiner Äußerung, dass das Kind zu faul zum Laufen sei, zu schließen, er könne auf dessen Bedürfnisse nicht richtig eingehen, sei zu wenig. Sicherlich sei jedem Elternteil schon einmal eine dahingehende Äußerung heraus gerutscht. Soweit er das Kind nicht mit dem Rufnamen Q2a, sondern Q2 anspreche, sei zu berücksichtigen, dass er das Kind nur selten sähe und insoweit eine Gewöhnungszeit brauche. Letztlich könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sein Kind, das er so selten sehe, bei dem Besuchskontakten filme, um Erinnerungen an das Kind zu haben. Ihm fehle es auch nicht an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit. Insgesamt sei er sehr unglücklich, dass er das Kind nur höchst selten sehe. Es sei ihm bei diesem seltenen Umgang unmöglich, ein Vertrauensverhältnis zu seinem Kind aufzubauen. In den Terminen vor dem Senat hat der Kindesvater weiter ausgeführt, er wolle, dass das Kind zu ihm zurückkomme, er sei der Vater und wolle seinen Sohn bei sich haben. Das vom Senat eingeholte Ergänzungsgutachten sei ebenfalls unzutreffend. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen seien in keiner Weise nachvollziehbar, sie lege unzutreffende Tatsachen zugrunde und komme zu falschen Schlüssen. Die Gutachten seien insgesamt unbrauchbar, er beantrage die Einholung eines Obergutachtens. Der Kindesvater beantragt, den Umgang mit seinem am ####2008 geborenen Kind Q2 dahingehend zu regeln, dass er das Recht hat, dieses an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat in der Zeit von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Verfahrenspflegerin Frau T hat in ihrer Stellungnahme empfohlen, die derzeit praktizierte Umgangsregelung beizubehalten. Eine Intensivierung des Umgangsrechts entspreche im Hinblick auf die von der Sachverständigen I im Gutachten herausgearbeitete Erziehungsungeeignetheit des Kindesvaters nicht den Kindesinteressen. Der Kindesvater habe eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Gutachtens vermissen lassen. Die Sachverständige habe eine Reihe von unbestrittenen Beispielen ausgeführt, anhand derer evident zu Tage treten würde, dass der Kindesvater in der Vergangenheit wiederholt kindliche Bedürfnisse nicht zutreffend zu würdigen gewusst habe beziehungsweise das Kindeswohl vollkommen vernachlässigt oder gar missachtet habe. Auch seien Kindesmisshandlungen dokumentiert. Der Kindesvater habe angesichts seines offensichtlich unverantwortlichen Verhaltens lediglich bekundet, sich als Opfer der Kindesmutter, die seinerzeit Verhaltensauffälligkeiten beim provoziert habe, zu sehen. Von seinem früheren Fehlverhalten habe er sich bis heute weder distanziert noch habe er Maßnahmen ergriffen, adäquate Erziehungsmethoden zu erlernen. Dies lasse auf einen Mangel an Reflektion -, Einsicht - und Lernfähigkeit schließen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen I, Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen I sowie durch Vernehmung des Zeugen U und der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 02.02.2012 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist prozessual nach altem - bis zum 31.8.2009 geltenden - Recht zu behandeln, da das streitgegenständliche Verfahren mit Eingang der Antragsschrift am 06.2.2009 und damit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG). Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Ein Anspruch des Kindesvaters auf weiteren als den vom Amtsgericht zugebilligten Umgang mit seinem Sohn Q2 ist nicht gegeben. Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt ist § 1684 BGB, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seinem leiblichen Vater hat als auch umgekehrt dieser mit seinem Kind. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes ist auch verfassungsrechtlich geschützt, es steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat. Dieses Recht darf gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Die Inpflegenahme von Kindern darf nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2011, 8 UF 133/10 –iuris; 8 WF 300/03- FamRZ 2004, 1310). Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziele der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen (EuGHMR FamRZ 2002,1393, 1397 Fall "Kutzner"). Hat das Gericht eine Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts zu treffen, hat daher es sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigten (vgl. BVerfGE 31, 194, BVerfGE 64, 180 ff) Diesen Anforderungen wird die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung gerecht. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 02.03.2010 und auch in ihrem Ergänzungsgutachten vom 02.02.2012 überzeugend dargelegt, dass über die eingeräumten Umgangskontakte hinausgehende Umgänge des Kindesvaters mit dem Kind Q2 dieses erheblich belasten würden und daher weitere Umgangskontakte dem Kindeswohl derzeit zuwider liefen. Das Kind sei durch die Umgangskontakte mit dem Kindesvater stark verunsichert, es entziehe sich aktiv und passiv, verbal und nonverbal jeglichen Kontaktversuchen des Kindesvaters, dem es nicht gelinge, in Kontakt zu dem Kind zu treten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie basieren auf einer eingehenden Begutachtung des Kindesvaters und auf Interaktionsbeobachtungen der Sachverständigen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Kontaktaufnahme des Kindesvaters zu dem Kind Q2 schon deshalb in erheblichem Maße erschwert wurde, weil Q2, wie erst im Senatstermin vom 17.04.2012 wirklich erkennbar wurde, jedenfalls bis zum Senatstermin gar nicht wusste, dass es sich bei dem Antragsteller um seinen leiblichen Vater handelt. Bei den bislang schon durchgeführten Umgangskontakten konnte das Kind den Antragsteller daher weder benennen noch einordnen. In einer solchen Situation ist es für den Kindesvater deutlich erschwert, in näheren Kontakt zu seinem leiblichen Kind zu treten. Allerdings war es sowohl für die Mitglieder des Senats als auch insbesondere für die Verfahrenspflegerin bei der Anhörung trotz einer anfänglich großen Zurückhaltung des Kindes möglich, mit diesem in ein Gespräch zu kommen. Es erscheint daher auch unter Berücksichtigung der für den Kindesvater sicherlich bestehenden Erschwernisse möglich, jedenfalls bei regelmäßigen Umgangskontakten, wie sie der Kindesvater hat, eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Dies ist dem Kindevater nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen jedoch bislang aufgrund seiner fehlenden Fähigkeit, sich feinfühlig auf die Bedürfnislage des Kindes einstellen zu können und auf dieses adäquat zu reagieren, bislang nicht gelungen. Eine Ausweitung der Umgangskontakte ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, derzeit auch nicht deshalb geboten, um einen Wechsel des Kindes zum Kindesvater vorzubereiten. Die Sachverständige I hat auch in ihrem Ergänzungsgutachten nochmals überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller erziehungsungeeignet ist. Er sehe bei sich keinerlei Veränderungsbedarf und gehe nach wie vor davon aus, dass er alles richtig gemacht habe. Diese Einschätzung der Sachverständigen ist im Rahmen der Anhörungen des Kindesvaters durch den Senat im Ergebnis bestätigt worden. Der Kindesvater hat gerade im Hinblick auf die von ihm größtenteils eingestandenen Übergriffe auf die weiteren Kinder seiner früheren Lebensgefährtin –der Mutter von Q2- jede Reflektion seines früheren Verhaltens vermissen lassen. Seine unbestrittene Einlassung, die Kindesmutter habe das Verhalten bei ihm provoziert, zeigt einen erheblichen Mangel an kritischer Selbstbetrachtung. Die Sachverständige I hat weiter ausgeführt, der Kindesvater sei nicht in der Lage, sich in die Signale und Bedürfnisse des Kindes Q2 einzufühlen und diese adäquat zu interpretieren. Der Kindesvater habe kein angemessenes Erziehungskonzept entwickeln können, er halte Gewalt weiterhin für ein probates Erziehungsmittel. Er gehe davon aus, das Q2 ihm schon deshalb gehorchen werde, da er „sein eigen Fleisch und Blut“ sei. Der Kindesvater hat nicht bestritten, sich in diesem Sinne gegenüber der Sachverständigen geäußert zu haben. Da der Kindesvater nicht über ein Erziehungskonzept verfügt, ist bei den zu erwartenden Problemen im Rahmen einer Rückführung des Kindes Q2 nach der Einschätzung der Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Q2 beim Auftauchen von Problemen massiver Gewalttätigkeit durch den Kindesvater ausgesetzt würde. Obwohl der Antragsteller mittlerweile mit einer neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind S2 in P lebt und bislang keine Übergriffe des Antragstellers gegenüber dem Kind S2 feststellbar sind, hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die bei einer Rückführung des Kindes Q2 zu erwartenden Probleme nicht in der Lage wäre, diese aufzufangen und angemessen zu reagieren. Die Ausführungen der Sachverständigen werden auch nicht widerlegt durch die Ausführungen des Zeugen U und die Einlassung der jetzigen Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau S. Der Zeuge U hat im Senatstermin vom 17.04.2012 erklärt, er sei Facharzt für Allgemeinmedizin, nicht für Psychotherapie. Die Bescheinigung vom 18.10.2011 sei insoweit missverständlich. Seine Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers basiere auf empirischen Untersuchungen. Aufgrund seiner Erfahrung und seines Blickes für den Patienten sei er außerhalb der aufwändigen Testverfahren durchaus in der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. Eine Aussage von ihm zu den Gewalttätigkeiten des Vaters sei jedoch rein spekulativ, er glaube aber nicht, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber seinen Kindern gewalttätig werden würde. Bei der von ihm gestellten Diagnose habe er mangels entsprechender Kenntnis die Strafverfahren und deren Inhalt natürlich nicht berücksichtigen können. Der Zeuge hat somit angegeben, dass sich seine Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers allein auf seiner Erfahrung als Allgemeinmediziner und auf seinen Blick für den Patienten stützt. Die Ausführungen des Zeugen U waren schon aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des Zeugen aber auch aufgrund einer fehlenden fachgerechten Begutachtung des Antragstellers durch den Zeugen nicht geeignet, die Ausführungen der Sachverständigen I in Frage zu stellen. Soweit die Zeugin S im Termin bekundet hat, der Antragsteller sei gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn S2 ein guter Vater, er kümmere sich gut und zeige auch keine Gewaltbereitschaft, so kann der Senat die Aussagen der Zeugin insoweit als wahr unterstellen. Sie stehen jedoch nicht im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen. Zum einen hat S2 noch nicht das Alter erreicht, in dem er in direkten Widerspruch zum Antragsteller stehen könnte. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kindesvater, der davon ausgeht, dass seine Kinder ihm gehorchen, weil sie sein Fleisch und Blut sind, insbesondere im Falle des direkten Widerspruchs kein Erziehungskonzept hat und dann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewalttätigkeit durch den Kindesvater bestehe. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass insbesondere die neue Lebensgefährtin dem Kindesvater einen Halt gibt, der es ihm ermöglicht, Defizite in seiner Erziehungsgeeignetheit insbesondere in seinem Verhalten gegenüber S2 auszugleichen. Mit Rücksicht auf das Alter von Q2, der zur Zeit fast 4 Jahre alt ist und der eine enge Bindung zu seinen Pflegeeltern hat, sollten sich die Umgangskontakte in einem Umfang bewegen, die es dem Kind auf der einen Seite ermöglichen, eine Bindung zu seinem leiblichen Vater zu entwickeln, die das Kind aber andererseits nicht überfordern. Der Umgang sollte auch nur in einem Umfang erfolgen, der keinen Loyalitätskonflikt bei dem Kind hervorruft. Diesen Anforderungen werden die vom Amtsgericht festgesetzten Umgangskontakte gerecht. Der Antragsteller ist bei der getroffenen Umgangsregelung in der Lage, sein Kind zu sehen und sich auf diese Weise von seinen Entwicklungsschritten und seinem Wohlergehen ein Bild zu machen und den Kontakt zu ihm aufzubauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG a. F., 94 III 2 KostO a. F. im Rahmen des vom Senat ausgefüllten billigen Ermessens.