Beschluss
18 U 129/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig verworfen, wenn die Partei ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO durch vorheriges Einlassen in die Verhandlung verloren hat.
• Für den Verlust des Ablehnungsrechts genügt bereits ein vorbereitender Schriftsatz, der inhaltlich zur Streitsache Stellung nimmt; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
• Dienstliche Rechtfertigungen von Richtern zu beanstandeten Formulierungen begründen für sich genommen keinen Befangenheitsgrund, solange sie sachlich erfolgen und keine objektiven Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen.
• Die bloße Festhaltung an einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung durch Richter rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Richtern: Verlust des Ablehnungsrechts durch Einlassen in Verhandlung; vorbereitende Schriftsätze genügen • Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig verworfen, wenn die Partei ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO durch vorheriges Einlassen in die Verhandlung verloren hat. • Für den Verlust des Ablehnungsrechts genügt bereits ein vorbereitender Schriftsatz, der inhaltlich zur Streitsache Stellung nimmt; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. • Dienstliche Rechtfertigungen von Richtern zu beanstandeten Formulierungen begründen für sich genommen keinen Befangenheitsgrund, solange sie sachlich erfolgen und keine objektiven Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen. • Die bloße Festhaltung an einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung durch Richter rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich ist. Der Kläger begehrt die Feststellung der Beendigung eines Mietverhältnisses und Zahlung rückständiger Mieten gegen die Beklagte. Das Landgericht hatte der Feststellungsklage und einer Teilsumme stattgegeben; beide Parteien legten Berufung ein. Der Senat erteilte den Parteien prozessleitende Hinweise, in denen er u.a. das Verhalten des Klägers kritisch bewertete. Der Kläger reichte am 24.02.2012 und erneut am 19.03.2012 Ablehnungsgesuche gegen zwei Richter ein und stützte diese auf die Wortwahl und Wertungen in den Hinweisen sowie auf Äußerungen im Verhandlungstermin. Die abgelehnten Richter gaben dienstliche Äußerungen ab, in denen sie ihre Hinweise sachlich erläuterten. Das Gericht prüfte daraufhin die Unzulässigkeit und Begründetheit der Ablehnungsgesuche. • Anwendbare Normen: § 42 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit), § 43 ZPO (Verlust des Ablehnungsrechts), § 85 Abs.2 ZPO (Kenntnis des Prozessbevollmächtigten). • Zum Gesuch vom 24.02.2012: Der Kläger hatte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2011 in der Sache und zu den Hinweisen Stellung genommen; diese Kenntnis ist ihm gemäß § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. Nach § 43 ZPO verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich bei dem Richter ohne sofortiges Geltendmachen des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen hat. • Die Rechtsprechung und der Sinn von § 43 ZPO seien darauf gerichtet, prozessuale Arbeit nicht durch später abgelehnte Richter nutzlos werden zu lassen. Daran reicht prozessuales Mitwirken in Form eines vorbereitenden Schriftsatzes, wenn dieser inhaltlich zur Streitsache Stellung nimmt. • Folge: Das Ablehnungsgesuch vom 24.02.2012 ist unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sein Ablehnungsrecht verloren hatte. • Zum Gesuch vom 19.03.2012: Maßstab ist objektiv zu rechtfertigendes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit (§ 42 Abs.2 ZPO). • Die beanstandeten Äußerungen im Sitzungstermin („das haben wir erwartet“) und die dienstlichen Rechtfertigungen der Richter enthalten keine unzulässigen, sachfremden oder willkürlichen Bewertungsmaßstäbe; sie erläutern die Hinweise mit Bezug auf den Aktenstand. • Auch die Festhaltung an vorläufigen rechtlichen Einschätzungen oder die zusammenfassende Bezeichnung früherer Verfahren („Komplex Stange“) sind keine objektiven Befangenheitsgründe. • Daher ist das Ablehnungsgesuch vom 19.03.2012 unbegründet zurückzuweisen. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung erfolgte bezüglich der Frage der Auslegung des § 43 ZPO, weil unterschiedliche obergerichtliche Auffassungen bestehen und die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat verwirft das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24.02.2012 als unzulässig, weil der Kläger sein Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO durch frühere prozessuale Stellungnahme verloren hat. Das erneute Ablehnungsgesuch vom 19.03.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen, weil die vorgebrachten Umstände keine objektiv gerechtfertigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter begründen. Insbesondere rechtfertigen die Wortwahl in vorläufigen Hinweisen, die sachliche Verteidigung dieser Hinweise in dienstlichen Äußerungen sowie eine kurze Verfahrensbemerkung („das haben wir erwartet“, „Komplex Stange") allein keine Besorgnis der Befangenheit. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen in der Frage, ob vorbereitende Schriftsätze in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung bereits ein Einlassen im Sinne des § 43 ZPO darstellen, da hierdurch grundsätzliche Klärung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sind.