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Beschluss

1 Vollz (Ws) 214/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.1VOLLZ.WS214.12.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S.1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S.1 StVollzG). Gründe I. Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Nachdem er im September 2011 vom Amtsgericht Aachen in einem Strafverfahren eine Zeugenladung zu einer Hauptverhandlung am 27.10.2011, 9.00 Uhr, erhalten hatte, beantragte er beim Leiter der Justizvollzugsanstalt X seine Ausführung zum Gerichtstermin gemäß § 36 Abs. 2 StVollzG. Dieser Antrag wurde nach Erörterung in der Vollzugskonferenz am 26.09.12 abgelehnt und entschieden, dass der Betroffene zu seiner Zeugenvernehmung vorgeführt und hierfür in die Justizvollzugsanstalt B2 im Wege des Sammeltransports überstellt werden solle. Der Betroffene lehnte eine solche Überstellung am 25.10.2011 ab. Auf Nachfrage der Leitung der Justizvollzugsanstalt erklärte die Amtsrichterin, die die Vorführung angeordnet hatte, dass sie eine zwangsweise Vorführung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht anordne. Entsprechend wurde der Betroffene über seinen Rechtsanwalt informiert. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt X sah daraufhin eine Überstellung des Betroffenen im Wege des Einzeltransports vor und informierte den Betroffenen darüber am Abend des 25.10.2011. Als ein JVA-Bediensteter dem Betroffenen beim Aufschluss am Morgen des 26.10.2011 gegen 6.00 Uhr mitteilte, dass er gleich „auf Transport gehen“ werde, lehnte er dies ab. Etwa zwei Stunden später begab sich der Betroffene in ein Transportfahrzeug, das ihn zu der ca. zwei Fahrtstunden entfernt gelegenen JVA B2 brachte. Nach Darstellung des Betroffenen tat er dies, nachdem ihm durch den JVA-Bediensteten E. mitgeteilt worden sei, dass die Aachener Richterin inzwischen telefonisch die Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung mitgeteilt habe, und der Bedienstete ihm für den Fall einer Weigerung Zwangsmaßnahmen angedroht habe. Nach der von dem Leiter der JVA mitgeteilten Darstellung des JVA-Bediensteten informierte dieser den Betroffenen darüber, dass seine Anwesenheit nunmehr von der Richterin doch erwünscht sei und er sich beeilen möge, weil der Fahrdienst schon auf ihn warte, woraufhin der Betroffene sich für den Transport fertig gemacht habe. Bei dem Transport befand sich der Betroffene nicht allein in dem Fahrzeug. Ein entlassener Strafgefangener, der in eine Drogentherapie-Einrichtung in der Eifel überstellt wurde, befand sich mit ihm in der Fahrgastkabine. Der Betroffene verbrachte die Nacht vor seiner Zeugenvernehmung in der JVA B2, wo er in einer Gemeinschaftszelle mit drei Strafgefangenen untergebracht war. In der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt B2 war der in der anstehenden Hauptverhandlung Angeklagte untergebracht. Mit Beschluss vom 27.10.2011 ordnete die Amtsrichterin des Amtsgerichts Aachen die zwangsweise Vorführung des Betroffenen als Zeugen an. Nach seiner Vernehmung wurde er mit einem Einzeltransport zur Justizvollzugsanstalt in X zurückgebracht. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 15.11.2011 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Feststellung gestellt, dass seine Überstellung zu dem Gerichtstermin am 26.10.2011 rechtswidrig gewesen sei. Er macht geltend, als Sicherungsverwahrter Anspruch darauf zu haben, im Wege des Einzeltransports ohne Anwesenheit von Strafgefangenen unmittelbar zum Gerichtstermin gebracht zu werden, die ihm zugemutete Zwischenübernachtung auf einer Vierer-Gemeinschaftszelle mit Strafgefangenen, zumal Rauchern, sei unzulässig gewesen. Hierdurch sei das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot, das eine strikte Trennung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten gebiete, verletzt worden. Angesichts der anstehenden Berufungsverhandlung in dem Strafverfahren sei mit seiner erneuten Zeugenladung und einer Wiederholung der rechtswidrigen Vorgehensweise des Antragsgegners zu rechnen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 14.03.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen: Der Antragsgegner habe auf die Vorführungsanordnung des Amtsgerichts Aachen pflichtgemäß für die Vorführung des Betroffenen gesorgt. Dass bei seinem Transport noch ein entlassener Strafgefangener zu einer Einrichtung mitgenommen worden sei, mache den Transport nicht zu einem Sammeltransport und beeinträchtige ihn nicht in seinen Rechten; auch die Überstellung in die JVA B2 am Vortag der Verhandlung sei angesichts deren Beginn um 9.00 Uhr morgens nicht zu beanstanden. Für die Art und Weise der Unterbringung in der JVA B2 sei der Antragsgegner nicht zuständig, so dass sich insoweit eine Überprüpfung durch die erkennende Strafvollstreckungskammer erübrige. Gegen diesen ihm am 30.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 11.04.2012 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Sein Rechtsanwalt hat mit Fax-Schreiben vom 30.04.2012 am selben Tag beim Landgericht Arnsberg Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese diene der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob einem Sicherungsverwahrten Anspruch auf einen Einzeltransport ohne vorübergehende Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins zustehe. Der angefochtene Beschluss, der diesen Anspruch verneine, werde dem vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Abstandsgebot nicht ansatzweise gerecht und verletze den Betroffenen in seinen Freiheitsrechten. Die Unterbringung in der anderen JVA sei für den Betroffenen mit massiven Eiinschränkungen verbunden gewesen, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich mit Annehmlichkeiten des täglichen Lebens wie TV, Radio etc. auszustatten. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rechtswidrigkeit der Verbringung des Betroffenen zusammen mit einem Strafgefangenen sowie seiner Unterbringung in der JVA B2 zwecks Zuführung zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung festzustellen, hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu Stellung genommen. Er hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig. II. 1. Die gemäß §§ 130, 116, 118 StVollzG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird durch den Senat zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Fall gibt Anlass, Leitsätze zu der Frage aufzustellen, welche Auswirkungen das verfassungsrechtliche Gebot, die Freiheitsentziehung des Sicherungsverwahrten in deutlichem Abstand zum Strafvollzug zu gestalten, auf die entsprechende Anwendung der Regelung zur Vorführung Strafgefangener zu Gerichtsterminen nach § 36 Abs.2 StVollzG auf Sicherungsverwahrte hat. Soweit ersichtlich, ist diese Frage in der Rechtsprechung noch keiner näheren Betrachtung unterzogen worden. 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält, soweit sie angefochten worden ist, im Ergebnis der Überprüfung durch den Senat stand. 2.1. Sie hat den Feststellungantrag des Betroffenen gemäß §§ 130, 115 Abs.3 StVollzG zu Recht als zulässig behandelt. Bei seiner Vorführung zur Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht in Aachen im Wege der Überstellung handelt es sich um einen Realakt, der eine die Rechte des Betroffenen aus Art.2 Abs.1 und 2 GG berührende Regelung auf dem Gebiet des Strafvollzugs beinhaltet und der damit eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Maßnahme darstellt. Das gemäß § 115 Abs.3 StVollzG erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung hat der Betroffene mit seinem Vorbringen, dass eine weitere Vorführung zur Berufungsverhandlung im selben Strafverfahren anstehe, dargetan. 2.2. Die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen als unbegründet durch die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass der Leiter der JVA X, nachdem eine Ausführung des Betroffenen aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden war, nach Maßgabe des § 36 Abs.2 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch auf Sicherungsverwahrte Anwendung findet, für eine Vorführung des Betroffenen vor das Amtsgericht in Aachen Sorge zu tragen hatte und dass die vom Betroffenen beanstandete Art und Weise dieser Vorführung nicht rechtswidrig war. Ein Vorführungsbefehl des Amtsgerichts Aachen im Sinne des § 36 Abs.2 StVollzG lag vor. Hierunter ist jedes Vorführungsersuchen eines Gerichts, wie es am 26.10.2011 vorlag, zu verstehen; ein Vorführungsbefehl im Sinne der §§ 51, 135 StPO ist nicht erforderlich (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage, zu § 36 Rdz.6). Dem Anstaltsleiter obliegt die Entscheidung über die Art und Weise des Transports zur Vorführung in der Hauptverhandlung (vgl. Callies/Müller-Dietz , Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage, 2008, zu § 36 Rdz.4; Arloth, a.a.O. zu § 36 Rdz.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1996, Az. 4 Ws 201/96, in NStZ-RR 1997,62). Hierbei steht ihm ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Seine Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 115 Abs.5 StVollzG nicht der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Ermessensentscheidung ist darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, der Anstaltsleiter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., zu § 115 Rdz. 20f). Dies ist nach den knappen, aber noch ausreichenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses der Fall. Bei der Ausübung seines Ermessens hatte der Leiter der JVA X neben Sicherheitsaspekten und organisatorischen sowie ökonomischen Belangen sowie seiner Fürsorgepflicht für den Sicherungsverwahrten insbesondere das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte sogenannte Abstandsgebot zu beachten. Danach gebietet es der besondere Charakter der Sicherungsverwahrung, bei der der Freiheitsentzug nicht der Vergeltung zurückliegender Straftaten, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten dient, dem Sicherungsverwahrten im Verhältnis zum Strafgefangenen einen privilegierten Vollzug zukommen zu lassen, wie ihn die §§ 131 bis 134 StVollzG mit ihren Sonderregelungen vorzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, dass die Sicherungsverwahrung gemäß § 130 StVollzG nach den Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt wird; die Landesjustizverwaltungen haben aber dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (BVerfG, a.a.O.).Belastungen, die über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinausgehen, sollen durch einen freiheitsorientierten Vollzug vermieden werden (BVerfG , Beschluss vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, 2365/09, 571/10 und 740/10, BVerfGE 128, 326 ff). Ein personeller und finanzieller Mehraufwand ist zu diesem Zweck hinzunehmen, wenn er sich – gemessen an dem damit vermiedenen Nachteil für den Sicherungsverwahrten – in vernünftigem Rahmen hält. Danach wird bei der Vorführung eines Sicherungsverwahrten zu einem Gerichtstermin die Wahl eines Sammeltransports in der Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn dieser mit der Überstellung in mehrere andere Vollzugsanstalten über mehrere Tage verbunden ist. Eine kurzzeitige Überstellung in eine gerichtsnahe Anstalt aus organisatorischen Gründen, insbesondere bei früher Terminsstunde und nicht unerheblicher Entfernung zwischen dem Ort der Sicherungsverwahrung und dem Gerichtsort (wie hier rund 180 Kilometer), erscheint nicht unverhältnismäßig. Die damit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen wie der Verzicht auf Fernsehen und Radio für einen Tag sind dem Sicherungsverwahrten zumutbar. Es stellt auch keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass der Leiter der JVA X den Betroffenen zusammen mit einem entlassenen Strafgefangenen transportieren ließ, der zeitgleich in dieselbe Richtung über eine längere Wegstrecke zu einer Therapieeinrichtung gebracht werden musste. Es liegt auf der Hand, dass mit einem getrennten Transport der beiden ein erheblicher Mehraufwand an Personal und Kosten verbunden gewesen wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Vorteil für den Betroffenen gestanden hätte. Ein uneingeschränktes Gebot strikter Trennung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten, selbst für die kurze Zeit eines zweistündigen Transports, lässt sich der letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht entnehmen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner auf die Art der Unterbringung in der JVA B2 keinen Einfluss hatte. Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung den Vortrag des Betroffenen unberücksichtigt gelassen hat, dass er unfreiwillig nur aufgrund der (unzulässigen) Androhung von Zwangsmaßnahmen den Transport angetreten habe, ist dieser Fehler nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden. Eine entsprechende Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen wäre, ist nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt worden (§ 118 Abs.2 S.2 StVollzG). Der Betroffene hat mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Landgericht durch Nichtbeachtung einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung sein rechtliches Gehör verletzt habe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130, 121 Abs.2 StVollzG.