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Urteil

I-5 U 41/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.I5U41.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 A 3 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. 4 Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks „J-Straße 18“ in F (Gemarkung H, Flur 42, Flurstück 48). 5 Das Grundstück ist mit einem großen Einfamilienhaus (ca. 315 qm Wohnfläche) bebaut. Das Objekt wurde im Jahre 1910 - seinerzeit wohl als Zweifamilienhaus - errichtet. Der Verfügungskläger erwarb das vorbezeichnete Hausgrundstück durch notariellen Kaufvertrag und Auflassung im November 2010 vom Beklagten. Im April 2011 wurde er als Eigentümer ins Grundbuch von H Blatt 291 eingetragen. Zwischenzeitlich und bereits vor Abschluss des Kaufvertrages nahm der Beklagte Umbauarbeiten in dem Objekt vor, deren Genehmigung er unter dem 06.12.2011 durch die Stadt F - Amt für Stadtplanung und Bauordnung - als Umbau eines Zweifamilienhauses zu einem Einfamilienhaus beantragte (vgl. den Bauantrag in der Hülle Bl. 137). Die Arbeiten betrafen danach im Wesentlichen einen Umbau im Inneren des Gebäudes. 6 In dem notariellen Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 30.11.2010 (UR-Nr. 2408/2010 - Notar Dr. M/Bl. 35 ff.) heißt es unter III. u.a.: 7 „Weitere Vereinbarungen 8 1. 9 Das Grundstück des Kaufgegenstandes ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, dessen Errichtung ca. im Jahre 1900 erfolgte. Der Verkäufer hat dieses Einfamilienhaus erheblich um- und ausgebaut. 10 Ferner hat der Käufer das Haus insbesondere mit den in der Inventarliste aufgeführten Zubehörgegenständen ausgestattet. 11 2. 12 Dies vorausgeschickt garantiert der Verkäufer - soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist - dass 13 a) 14 (unter der Verpflichtung des Verkäufers, keine weiteren baulichen Änderungen am Kaufgegenstand vorzunehmen) der heutige Zustand des vorhandenen Gebäudes und seine Nutzung in vollem Umfang mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht und dabei auch ohne Abweichung genehmigt ist oder die entsprechenden Genehmigungen bereits beantragt wurde, dies namentlich im Bezug auf die vom Verkäufer durchgeführte Sanierung, insbesondere die von ihm veranlassten Um- und Anbauten, 15 …“. 16 Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks „J-Straße 20“ (Gemarkung H, Flur 42, Flurstück 140). Dieses Grundstück ist unbebaut gewesen. Der Beklagte hat begonnen, es zu bebauen. Ihm wurde durch die Stadt F am 20.12.2011 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf seinem Grundstück (J-Straße 20) erteilt (vgl. Bl. 63 ff.). 17 Das auf dem klägerischen Grundstück im Jahre 1910 errichtete Wohnhaus steht weniger als 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien entfernt. Der genaue Abstand ist streitig. 18 Mit Schreiben vom 07.12.2011 seiner Prozessbevollmächtigten (Bl. 59 f.) verlangte der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast, nach der der jeweilige Grundstückseigentümer des Grundstücks „J-Straße 20“ verpflichtet ist, den Grundstücksstreifen, auf den die Abstandsfläche des Gebäudes „J-Straße 18“ reicht, nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen zu überbauen und diese Flächen nicht auf die auf dem Grundstück „J-Straße 20“ erforderlichen Abstandsflächen anzurechnen. Darüber hinaus verlangte er die Übernahme einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit in das Grundbuch. Der Verfügungsbeklagte ließ dieses Ansinnen durch seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen. 19 Unter dem 06.01.2012 hat der Verfügungskläger Anfechtungsklage gegen die dem Verfügungsbeklagten erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az.: 5 K 105/12 erhoben. Unter dem Aktenzeichen 5 L 112/12 ist zudem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Eilverfahren anhängig gewesen, in welchem der Verfügungskläger eine Aussetzung der Vollziehung der dem Verfügungsbeklagten erteilten Baugenehmigung beantragt hat. Gegen die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2012 hat der Verfügungskläger Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW erhoben. Diese ist durch Beschluss vom 02.05.2012 zurückgewiesen worden (Az.: 10 B 364/12). 20 Der Verfügungskläger hat behauptet, für das auf seinem Grundstück errichtete Gebäude sei eine Bauerlaubnis durch die Polizeiverwaltung X (Land) am 23.03.1910 erteilt worden, nach welcher ein bestimmter Bereich als Abstandsfläche freigehalten werden müsse. Die Tiefe dieser Abstandsfläche betrage zur heutigen Parzelle 140 (Grundstück des Verfügungsbeklagten) 3 m. In dem Maße, in dem dieser Abstand durch die Errichtung des Gebäudes auf seinem Grundstück im Jahre 1910 unterschritten worden sei, sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet die Abstandsfläche zu übernehmen. Eine dieser Verpflichtung nicht entsprechende Bebauung führe zu einer Verletzung seines Eigentumsrechts und stelle zugleich eine Verletzung der kaufrechtlich durch den Verfügungsbeklagten übernommenen Garantie dar. Durch den notariellen Kaufvertrag habe sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet, dass die auf dem Kaufgrundstück vorhandene Bebauung in jeder Hinsicht den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen lägen zum Teil auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten. Dies sei nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW nur zulässig, wenn durch eine Baulast gesichert sei, dass die einzuhaltende Abstandsfläche auf die auf dem Grundstück J-Straße 20 erforderlichen Abstandsfläche nicht angerechnet werden würden. 21 Der Verfügungskläger hat beantragt, 22 1. 23 dem Verfügungsbeklagten wird untersagt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf seinem Grundstück J-Straße 20 ein Wohnhaus zu errichten, welches in die von der nordwestlichen Außenwand zum Grundstück J-Straße 18 freizuhaltende Abstandsfläche in dem, in der Anlage TW 1 dargestellten und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A beschriebenen Umfang hineinreicht; 24 2. 25 bereits begonnene und im Widerspruch zu der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 stehende Bauarbeiten sind umgehend einzustellen; 26 3. 27 dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 28 Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, 29 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 30 Er hat behauptet, die Unterschreitung der Abstandsfläche auf dem klägerischen Grundstück durch das dort aufstehende Gebäude sei weitaus geringer, als vom Verfügungskläger unter Bezugnahme auf den als Anlage TW 1 überreichten Plan behauptet werde. 31 Zudem hat der Verfügungsbeklagte die Auffassung vertreten, dass die im notariellen Kaufvertrag unter III. 2. a) aufgenommene Klausel lediglich Bezug nehme auf die unter seiner Regie vorgenommenen Umbauarbeiten. 32 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen und Architekten Kohls. Sodann hat es den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Dieser ergebe sich nicht aus § 1004 BGB. Der Verfügungsbeklagte beeinträchtige nicht das klägerische Eigentum. Insbesondere habe er nicht gegen das Gebot der Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW verstoßen. Ein Verfügungsanspruch ergebe sich auch nicht aus III. 2. des notariellen Kaufvertrages der Parteien. Die dort durch den Verkäufer gegeben Garantie, der heutige Zustand des vorhandenen Gebäudes und seine Nutzung stehe mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang, führe in der Rechtsfolge nicht zu einer Pflicht, die aus § 6 BauO NRW auf dem klägerischen Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen zu übernehmen. 33 Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf S. 5 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen. 34 Der Verfügungskläger greift diese Entscheidung mit seiner Berufung an. 35 Das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Ihm stehe aus der Garantieerklärung unter III. 2. a) des Grundstückskaufvertrages vom 30.11.2010 ein Anspruch auf Übernahme der zu seinem Grundstück gehörenden Abstandsflächen auf das Grundstück des Verfügungsbeklagten in dem in der Anlage TW 1 grün markierten Umfang zu. Aus der dortigen Erklärung in Verbindung mit dem Verbot der Abstandsflächenüberdeckung nach § 6 Abs. 3 BauO NRW ergebe sich sein Anspruch, dass der in Anlage TW 1 mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A bezeichnete Bereich von einer Bebauung durch den Verfügungsbeklagten freigehalten werden muss. 36 Zur weiteren Begründung der von ihm vertretenen Rechtsposition wiederholt und vertieft der Verfügungskläger sein erstinstanzliches Vorbringen. 37 Er beantragt, 38 1. 39 der Verfügungsbeklagte wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, auf seinem Grundstück J-Straße 20 ein Wohnhaus zu errichten, welches in die vor der nordwestlichen Außenwand zum Grundstück J-Straße 18 freizuhaltende Abstandsfläche in dem, in der Anlage TW 1 dargestellten und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A beschriebenen Umfang hineinreicht; 40 hilfsweise 41 2. 42 der Verfügungsbeklagte wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, auf seinem Grundstück J-Straße 20 ein Wohnhaus zu errichten, welches in die vor der nordwestlichen Außenwand zum Grundstück J-Straße 18 freizuhaltende Abstandsfläche in dem, in der Anlage TW 15 dargestellten, gelb hinterlegten und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A beschriebenen Umfang hineinreicht; 43 3. 44 bereits begonnene und im Widerspruch zu der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 stehende Bauarbeiten sind umgehend einzustellen; 45 4. 46 dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 € und für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beizutreiben sein sollte Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 47 Der Verfügungsbeklagte beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Zudem verweist er auf den am 02.05.2012 ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, Az.: 10 B 364/12, in dem die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2012 (Az.: 5 L 112/12) zurückgewiesen worden ist. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in erster wie in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 51 Der Senat hat die Grundakten zu Blatt 0291 von H (Amtsgericht Essen) und das Verfahren 5 K 105/12 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beigezogen. 52 B 53 Die Berufung ist unbegründet. 54 Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. 55 I. 56 Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers lassen sich die von ihm gestellten Verfügungsanträge (Haupt- wie Hilfsantrag) nicht aus Ziff. III. 2. des notariellen Kaufvertrages vom 30.11.2010 (vgl. Bl. 39 f.) begründen. 57 1. 58 Die dort vom Verfügungsbeklagten abgegebene „Garantieerklärung“ hat nicht die Reichweite, die der Verfügungskläger ihr beimisst. Sie sollte ihn nicht in der absoluten Sicherheit wiegen, dass das Kaufobjekt nach den heute geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften „ makellos “ ist. Insbesondere sollte nicht garantiert werden, dass der nach heutigem Maßstab zu gewährleistende Abstand zwischen zwei Gebäuden gem. § 6 BauO NRW eingehalten wird. Diese klägerische Interpretation von II. 2. des notariellen Kaufvertrages entspricht nicht den §§ 157, 133 BGB. Sie lässt sich mit dem Wortlaut der oben zitierten kaufrechtlichen Regelung nicht vereinbaren und die tatsächlichen Verhältnisse bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages unberücksichtigt. Der Verfügungskläger gibt der Vertragsklausel III. 2. a) einen Sinn und Zweck, den die Vertragsparteien bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 30.11.2010 mitnichten beabsichtigt hatten. 59 Gem. §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 60 Die Formulierung unter III. 2. a) des notariellen Kaufvertrages ist auslegungsbedürftig, da sie keinen eindeutigen Inhalt. Zum einen wird dort auf den „ heutigen Zustand des vorhandenen Gebäudes “ und seine Übereinstimmung mit den „ geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften “ sowie auf eine Genehmigung „ ohne Abweichung “ oder entsprechende bereits beantragte Genehmigungen abgestellt. Zum anderen ist bereits unter III. 1. des notariellen Vertrages darauf hingewiesen worden, dass der Kaufgegenstand bereits im Jahre 1900 mit einem Einfamilienhaus bebaut worden sei. Da zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes - wohl im Jahre 1910 und nicht im Jahre 1900 - die heute geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere der aktuelle § 6 BauO NRW - noch nicht existierten, liegt die Annahme fern, der Verfügungsbeklagte habe eine Garantie dafür übernehmen wollen, dass das vor gut 100 Jahren erstellte Gebäude in jeder Hinsicht derzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere dem heutigen Abstandsflächenrecht entsprechen werde. Diese Annahme ist auch deshalb nicht lebensnah, als der Verfügungsbeklagte das heutige Abstandsflächenrecht bei Abschluss des Kaufvertrages hätten kennen müssen. Es sei denn, er habe eine Garantieerklärung „ins Blaue“ hinein abgeben wollen. Gegen die Abgabe einer Garantie „ins Blaue“ sprechen jedoch die weiteren Erklärungen des Verfügungsbeklagten unter III. 2. b) f) g) und i) des notariellen Vertrages mit dem Inhalt, dass „ nach seiner Kenntnis“ der Gebäudebestand nicht von Hausschwamm befallen sei, dass benachbarte Grundstücke nicht vom Kaufgegenstand überbaut worden seien und der Kaufgegenstand nicht von Dritten überbaut sei, Einfriedungen den tatsächlichen Grenzverlauf des Kaufgegenstandes entsprechen und kein Öltank im Erdreich des Kaufgegenstandes vorhanden sei. Diese vorsichtigen Formulierungen legen nahe, dass auch unter Ziff. III. 2. a) keine umfassende Garantie vom Verfügungsbeklagten dahingehend abgegeben werden sollte, dass das von ihm an den Verfügungskläger verkaufte Gebäude allen Anforderungen, die das öffentliche Baurecht zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses stellte, genüge. 61 Hinzu kommt, dass unter III. 2. a) des notariellen Kaufvertrages die Einhaltung von bestimmten Abstandsflächen überhaupt nicht angesprochen wird. 62 Tatsächlicher Hintergrund und Anlass für die unter III. 2. a) abgegebene Erklärung waren vielmehr die vom Verfügungsbeklagten vor Eintritt in die Kaufvertragsverhandlung begonnenen und danach weiter geführten Umbauarbeiten in und an dem veräußerten Objekt. Auf diese Arbeiten wird unter III. 1. des notariellen Kaufvertrages ausdrücklich hingewiesen. Die Formulierung unter III. 2. a) betreffend 63 „… die entsprechenden Genehmigungen bereits beantragt wurden, dies namentlich in Bezug auf die vom Verkäufer durchgeführte Sanierung …“ 64 passt ausschließlich zu den damals laufenden Umbauarbeiten und nicht zu der ursprünglichen Errichtung des Objektes im Jahre 1910. 65 Der Verfügungsbeklagte sollte und wollte dem Verfügungskläger lediglich garantieren, dass die durch ihn vorgenommenen und/oder veranlassten Um- und Ausbauten des Hauses mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften in Einklang standen und stehen und bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind oder die erforderlichen Genehmigungen durch ihn - den Verfügungsbeklagten - bereits beantragt worden waren. Mit der Formulierung unter III. 2. a) des notariellen Kaufvertrages sollte also der Gefahr begegnet werden, dass der Verfügungskläger aufgrund eines vom Verfügungsbeklagten herbeigeführten, den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Zustandes des Kaufobjektes mit baupolizeilichen Maßnahmen überzogen werden würde. Einen bestimmten Abstand des im Jahre 1910 errichteten Baukörpers zu den Grenzen der Nachbargrundstücke sollte und wollte der Verfügungsbeklagte nicht garantieren. Dafür gab es auch keinen aktuellen Anlass. Unstreitig war die Errichtung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes im März des Jahres 1910 genehmigt worden. Diese Genehmigung war seinerzeit nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden. Auch der Verfügungskläger selbst geht davon aus, dass sie noch heute eine entsprechende Feststellungs- und Legalisierungswirkung entfaltet und ihm als Käufer Sicherheit durch Bestandsschutz gewährt. 66 2. 67 Selbst wenn die vom Verfügungskläger in III. 2. a) des notariellen Kaufvertrages gesehene Garantie durch den Verfügungsbeklagten abgegeben und - insoweit unstreitig - nicht eingehalten worden wäre, hat er keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem Verfügungsantrag konkret begehrte Rechtsfolge. 68 Zutreffend hat der Verfügungskläger in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass im notariellen Kaufvertrag selbst eine ausdrückliche Regelung zu den Rechtsfolgen einer Garantieverletzung fehlt und diese Regelungslücke über die Anwendung der Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts nach §§ 437 ff. BGB - hier der Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB - zu füllen sei. Der Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften ist wegen § 275 Abs. 1 BGB jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn beide Arten der Nacherfüllung - Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache - unmöglich sind. Genau dies ist hier der Fall. 69 Eine Ersatzlieferung scheidet ohnehin aus. Aber auch eine Beseitigung des Mangels ist unmöglich. Die Herstellung der nach § 6 BauO NRW gebotenen Abstandsflächen auf dem Grundstück des Verfügungsklägers (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) erfordert eine Verkleinerung - also Änderung - des dort aufstehenden Baukörpers. Ausweislich III. 2. a) des Kaufvertrags hat sich der Verfügungsbeklagte jedoch verpflichtet, keine weiteren baulichen Änderungen am Kaufgegenstand mehr vorzunehmen. Zudem würde der Verfügungskläger ein anderes Objekt erhalten, als er nach dem notariellen Kaufvertrag erworben hat und erwerben wollte. Ein Mangel würde durch einen anderen Mangel ersetzt. Dies will der Verfügungskläger nicht. Sein Antrag zielt vielmehr auf eine Übernahme der Abstandsfläche durch das südlich angrenzende Grundstück des Verfügungsbeklagten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Aber auch diese Maßnahme stellt keine Mangelbeseitigung im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB dar. Zum einen bleibt es dabei, dass die nach aktueller Rechtslage für den klägerischen Baukörper gebotenen Abstandsflächen auf dem Grundstück des Verfügungsklägers nicht mehr ohne Zerstörung bzw. Veränderung des dort aufstehenden Baukörpers herzustellen sind. Zum anderen hält der Baukörper auf dem klägerischen Grundstück ausweislich der vom Verfügungskläger überreichten Anlage TW 6 (Bl. 58) nicht nur den Grenzabstand zum südlich gelegenen Grundstück des Verfügungsbeklagten, sondern auch den Grenzabstand zum nördlich benachbarten Flurstück 126 nicht ein. An der nördlich gelegenen Grenze ist eine Erstreckung der Abstandsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auf das benachbarte Grundstück/Flurstück 126 jedoch nicht möglich, weil dieses bereits bebaut worden ist und das dort aufstehende Wohnhaus lediglich den Mindestabstand von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 BauO NRW) zur Grenze des klägerischen Grundstückes einhält. Mithin ist die vom Verfügungskläger begehrte Mangelbeseitigung schlichtweg unmöglich. 70 Der Verfügungskläger vermag daher aus der vermeintlichen Garantieerklärung die von ihm begehrte Nacherfüllung nicht abzuleiten. Ihm stünden aus der vermeintlichen Garantie lediglich die Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB, also Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz zu. 71 II. 72 Die mit dem Verfügungsantrag verfolgten Unterlassungsansprüche (Haupt- und Hilfsantrag) ergeben sich auch nicht § 1004 Abs. 1 BGB. 73 Voraussetzung wäre eine Störung des klägerischen Eigentums durch den Verfügungsbeklagten. Dies ist hier nicht der Fall. 74 1. 75 Zwar kann grundsätzlich in der Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften betreffend den Grenzabstand von Gebäuden eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB liegen (vgl. OLG Brandenburg, Baurecht 2005, 1822 m.w.N. und Palandt-Bassenge, 71. Aufl., § 1004 BGB, Rdn. 11). 76 Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW, der die Abstandsflächen regelt, durch den Verfügungsbeklagten auf dessen Flurstück 140, liegt jedoch nicht vor. Die durch ihn geplante und genehmigte Errichtung eines Einfamilienhauses hält die auf dem Grundstück „J-Straße 20“ originär liegenden und gem. § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen ein. Ausschließlich auf dem klägerischen Flurstück 48 werden die gem. § 6 BauO NRW gebotenen Abstandsflächen durch das dort aufstehende Gebäude nicht eingehalten. 77 2. 78 Daher kommt eine Eigentumsbeeinträchtigung durch den Verfügungsbeklagten nur in Betracht, wenn er verpflichtet wäre, die nach dem geltenden Bauordnungsrecht insgesamt zwischen den Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen mit einer Tiefe von 6 m sicherzustellen. 79 Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ist der Verfügungsbeklagte jedoch nicht verpflichtet, unter Übernahme der auf dem klägerischen Grundstück fehlenden Abstandsfläche auf seinem Grundstück (Flurstück 140) einen größeren Abstand als die bauordnungsrechtlich genehmigte Abstandsfläche von 3 m Tiefe einzuhalten. Die vom Verfügungskläger angenommene Verpflichtung des Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht aus dem notariellen Kaufvertrag der Parteien (s.o. I.). Sie ergibt sich auch nicht aus dem geltenden Bauordnungsrecht, insbesondere nicht aus § 6 BauO NRW. Zutreffend hat insoweit bereits das Landgericht ausgeführt, dass grundsätzlich die Abstandsflächen auf dem bebauten Grundstück selbst - hier also dem Grundstück des Verfügungsklägers - liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW dürfen sich die Abstandsflächen zwar auch ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch eine Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Eine öffentlich-rechtliche Baulast zugunsten des klägerischen Grundstücks besteht jedoch nicht. 80 In seiner Berufungsbegründung verweist der Verfügungskläger in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BauO NRW, wonach sich die Abstandsfläche zweier benachbarter Gebäude nicht überdecken dürfen. Es sei notwendig, auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten „J-Straße 20“ zusätzlich zu der hier auf Basis des zu errichtenden Baukörpers ermittelten Abstandsfläche von 3 m, die vom Grundstück „J-Straße 18“ hinüberreichende (wegen des Grenzverlaufes konische) Fläche mit einer Tiefe von 0,91 m bis 1,45 m zu berücksichtigen. 81 Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW begründet kein Abwehrrecht zugunsten des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnende Abstandsfläche und die vor dem Gebäude des Nachbarn einzuhaltenden Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden. So liegt der Fall aber hier. Der Verfügungskläger vermag aus einer eigenen nachbarrechtlichen Abwehrposition heraus von dem Verfügungsbeklagten nur einen Grenzabstand von 3 m zu verlangen, denn nur in diesem Maß verpflichten die gesetzlichen Vorschriften seinen Nachbarn (den Verfügungsbeklagten), mit seinem Gebäude von der Grenze zurückzutreten. Die bloße Nichteinhaltung des zwischen zwei Baukörpern grundsätzlich erforderlichen Abstands von mind. 6 m ist für die Belange des Nachbarn, dessen Gebäude den Mindestgrenzabstand nicht einhält (hier: der Verfügungskläger), ohne Relevanz (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 02.05.2012 mit dem Az.: 10 B 364/12 m.w.N.). 82 Der Verfügungskläger hat daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die in seinem Verfügungsantrag vom Verfügungsbeklagten geforderten Unterlassungen. Seine Berufung ist daher zurückzuweisen. 83 III. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 85 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 u. 542 Abs. 2 ZPO.