Urteil
I-5 U 42/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klauselgegenklage gem. § 768 ZPO ist als nachträgliche Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind.
• Die Vollstreckungsklausel wirkt zugunsten desjenigen, der nach Eintritt in den Sicherungsvertrag die Stellung desGläubigers erlangt hat; ein einseitiges, in grundbuchmäßiger Form erklärtes und unwiderruflich angebotenes Angebot zum Eintritt kann den vom BGH geforderten Eintritt bewirken.
• Bei Briefgrundschuld ist die schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs erforderlich; der Nachweis der Übergabe kann durch Vorlage des Originals und die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB erbracht werden.
• Die materiellen Einwendungen des Sicherungsgebers gegen die Zwangsvollstreckung sind zu prüfen, stehen jedoch einer wirksamen Klauselerteilung nicht entgegen, wenn der Gläubiger in den Sicherungsvertrag eingetreten ist und die gesicherten Forderungen nicht hinreichend bewiesen als erloschen dargetan wurden.
Entscheidungsgründe
Klauselgegenklage, Eintritt in Sicherungsvertrag und Wirksamkeit der Vollstreckungsklausel • Die Klauselgegenklage gem. § 768 ZPO ist als nachträgliche Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind. • Die Vollstreckungsklausel wirkt zugunsten desjenigen, der nach Eintritt in den Sicherungsvertrag die Stellung desGläubigers erlangt hat; ein einseitiges, in grundbuchmäßiger Form erklärtes und unwiderruflich angebotenes Angebot zum Eintritt kann den vom BGH geforderten Eintritt bewirken. • Bei Briefgrundschuld ist die schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs erforderlich; der Nachweis der Übergabe kann durch Vorlage des Originals und die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB erbracht werden. • Die materiellen Einwendungen des Sicherungsgebers gegen die Zwangsvollstreckung sind zu prüfen, stehen jedoch einer wirksamen Klauselerteilung nicht entgegen, wenn der Gläubiger in den Sicherungsvertrag eingetreten ist und die gesicherten Forderungen nicht hinreichend bewiesen als erloschen dargetan wurden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, für das 1974 eine Briefgrundschuld zu ihren Lasten bestellt wurde. Die Grundschuld wurde mehrfach abgetreten; zuletzt trat die 6. X GmbH 2005 an die Beklagte ab, die 2007 eine umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erhielt. Die Klägerin erhob 2008 Vollstreckungsabwehrklage und später in der Berufungsinstanz eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO analog mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Streitgegenstand ist primär, ob die Beklagte in den Sicherungsvertrag von 03.04.2000 eingetreten ist, ob die formellen Voraussetzungen einer Klauselerteilung bei einer Briefgrundschuld (Abtretungserklärung und Briefübergabe) vorliegen und ob die gesicherten Forderungen bereits erloschen oder nicht hinreichend bestimmt abgetreten waren. Das Berufungsgericht hat nach Rückverweisung durch den BGH die Zulässigkeit der Klageänderung bejaht und schließlich die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die in zweiter Instanz erklärte Klauselgegenklage ist nach §§ 263, 533 ZPO zulässig, insbesondere da die Voraussetzungen des § 533 Nr.2 ZPO vorliegen und der Senat an die Ausführungen des BGH gebunden ist (§ 563 Abs.2 ZPO). • Formelle Wirksamkeit der Klausel: Bei einer Briefgrundschuld ist neben der schriftlichen Abtretungserklärung die Übergabe des Grundschuldbriefs erforderlich; die Beklagte hat durch Vorlage des Originals in der Verhandlung die Übergabe im Sinne des § 1117 Abs.1 BGB nachgewiesen, sodass die Vermutung des § 1117 Abs.3 BGB greift. • Eintritt in den Sicherungsvertrag: Der Senat wertet die grundbuchmäßige Erklärung vom 10.03.2011 und das unwiderrufliche Angebot zum Beitritt als ausreichenden Eintritt in den Sicherungsvertrag im Sinne der BGH-Rechtsprechung; einseitiges Angebot und dessen grundbuchmäßige Erklärung können den vom BGH geforderten Eintritt verwirklichen, zumal die Klägerin den Beitritt ablehnte und damit ihr Zurückweisungsrecht treuwidrig ausübe. • Materielle Einwendungen: Auch nach Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag hat die Klägerin nicht substantiiert bewiesen, dass die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen bereits vollständig getilgt oder erloschen seien; die Forderungen und Abtretungsgegenstände sind hinreichend bestimmbar (Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag vom 03.02.2006 und Globalzession vom 27.04.2006). • Prozessuale Folgen: Die vom BGH geforderten Nachprüfungen wurden durchgeführt; die Klagen aus §§ 767 und 768 ZPO können zusammen betrachtet werden, eine nachträgliche Klagehäufung wurde als sachdienlich angesehen. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Eintritts in den Sicherungsvertrag. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsklausel zugunsten der Beklagten ist wirksam, weil die formellen Voraussetzungen einer Briefgrundschuldabtretung durch schriftliche Abtretungserklärung und die in der mündlichen Verhandlung nachgewiesene Übergabe des Grundschuldbriefs vorliegen und die Beklagte in den Sicherungsvertrag eingetreten ist bzw. diesen unwiderruflich angeboten hat. Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert nachgewiesen, dass die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen bereits erloschen oder vollständig getilgt wären. Daher ist die gegen die Zwangsvollstreckung gerichtete Klage unbegründet; die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung ausüben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.