Beschluss
II-10 UF 47/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0615.II10UF47.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 15. Mai 1981 geborene Antragstellerin verlangt die Herausgabe ihres Kindes M, geb. am 2. Juni 2005. Das Kind stammt aus der im Jahre 2008 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem am 31. Oktober 1962 geborenen Kindesvater N. Der Kindesvater ist zurzeit in Strafhaft; die Haft dauert nach den eigenen Angaben des Kindesvaters im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2013, falls keine vorzeitige Entlassung des Kindesvaters erfolgt. 4 Aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Kindesvater sind ferner folgende vier Kinder hervorgegangen: 5 M2, geb. am 07.10.2001, 6 M3, geb. am 19.10.2002, 7 M4, geb. am 06.05.2004, sowie 8 M5, geb. am 16.10.2006. 9 Im Januar 2007 trennten sich die Kindeseltern. Am 4. Mai 2007 erfolgte die Inobhutnahme der Kinder M2, M3, M4, M und Nathalie durch das Jugendamt. M wechselte wenige Wochen später nach der Inobhutnahme zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und im Juni 2007 - wegen der Erkrankung der Bereitschaftspflegemutter - in diejenige Pflegefamilie, in der sie heute noch lebt. Nach der - unbestrittenen - Darstellung der Pflegeeltern war M im Sommer 2007 ein dickes, sehr stilles Kind, das nicht gewohnt war, dass man sich mit ihm beschäftigte. Zudem war M seinerzeit völlig fixiert auf Essen und Trinken; der Schlafrhythmus war erheblich gestört. Die Pflegeeltern haben mittlerweile ein eigenes leibliches Kind, das im November 2010 geboren ist. 10 Etwa seit Sommer 2007 lebt die Antragstellerin mit ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn X, zusammen. Aus dieser Beziehung sind folgende Kinder hervorgegangen: 11 Stella, geb. am 07.05.2008, 12 Lina Julie, geb. am 21.04.2009; 13 Levin Laurin, geb. am 18.06.2010. 14 Mittlerweile steht die Geburt eines weiteren Kindes aus der Beziehung der Antragstellerin zu Herrn X unmittelbar bevor; möglicherweise ist das weitere Kind schon geboren. 15 Durch Senatsbeschluss vom 1. April 2009 (10 UF 132/08 OLG Hamm = 49 F 118/08 AG Hattingen) ist der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder M2, M3, M4, M und M5 übertragen worden. Ferner ist durch den genannten Senatsbeschluss u. a. angeordnet worden, dass die dauerhafte Rückführung von M5 und M in den Haushalt der Antragstellerin nicht vor dem 1. November 2009 erfolgen dürfe. Zur Vorbereitung der Rückführung von M5 und M solle die Antragstellerin ab dem 12. Juli 2009 alle 14 Tage Umgang mit diesen Kindern haben. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Sozialpädagogische Familienhilfe) in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 01.04.2009 (Bl. 7 ff. GA) verwiesen. 16 Die Kinder M2, M3 und M4 leben seit etwa Mai 2009 wieder im Haushalt der Kindesmutter. M5 kehrte früher als geplant in den Haushalt der Antragstellerin zurück, nämlich schon im August 2009; Hintergrund war der Umstand, dass die Pflegemutter von M5 verstorben war. 17 Zu einer Rückführung von M ist es bis heute nicht gekommen. Im Oktober 2009 gerieten die - schließlich unbegleitet durchgeführten - Umgangskontakte der Antragstellerin mit M ins Stocken. Ein Umgangskontakt fand noch am 19. Oktober 2009 statt; ein weiterer Umgangskontakt erfolgte erst am 5. August 2010. Weitere Umgangskontakte fanden auf Anordnung des Senats im Laufe des Beschwerdeverfahrens - begleitet durch den vom Senat eingesetzten Umgangspfleger C - statt, und zwar am 15. Dezember 2011, 28. Dezember 2011 und 12. Januar 2012. Ein letzter Umgangskontakt am 25. Januar 2012 scheiterte; M konnte zu einem weiteren Umgangskontakt mit der Antragstellerin nicht bewegt werden; M versteckte sich unter dem Bett ihrer Pflegeeltern. 18 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Herausgabeantrag der Kindesmutter abgelehnt und zugleich angeordnet, dass M bei den Pflegeeltern zu verbleiben habe. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 373 ff. GA) verwiesen. 19 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Sie macht insbesondere geltend: 20 Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. K sei ungenügend. Es sei ein neues - brauchbares - Gutachten einzuholen. So habe die Mutter-Kind-Begegnung allenfalls wenige Minuten gedauert. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Fragen hätten sich auf den täglich gelebten Alltag des Kindes bezogen; deshalb sei es nicht erstaunlich, dass M in dem sog. Schlosszeichentest nicht andere Personen als die Personen ihres näheren Umfelds - insbesondere die Pflegeeltern - genannt habe, zumal der letzte Umgangskontakt im Oktober 2009 stattgefunden habe; tatsächlich fand aber, wie oben dargelegt, noch ein Umgangskontakt am 5. August 2010 statt. Der Sachverständige selbst habe ausgeführt, dass noch ein Rest an Bindungen zur Kindesmutter vorhanden sei. Die bestehende Bindung von M zu ihren Geschwistern habe der Sachverständige - zu Unrecht - ganz außer Acht gelassen. Die Geschwister von M habe der Sachverständige - fehlerhaft - nicht exploriert. Auch habe der Sachverständige den jetzigen Lebensgefährten der Antragstellerin, Herrn X, von der Begutachtung ausgeschlossen. 21 Zu Unrecht habe das Amtsgericht - Familiengericht - dem Willen des seinerzeit sechsjährigen Kindes, bei seinen Pflegeeltern zu verbleiben, maßgebliche Bedeutung beigemessen. Der Wille des Kindes sei maßgeblich durch die Pflegemutter beeinflusst worden; diese habe eine hoch ablehnende Einstellung gegenüber einer Trennung von ihrem Pflegekind. 22 Die Antragstellerin sei auch hinreichend erziehungsfähig. Sie verfüge über die für eine Rückführung gesteigerte Erziehungsfähigkeit und habe auch ein hinreichendes intuitives Gespür für die psychischen Bedürfnisse von M. 23 Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht bereit sei, öffentliche Hilfen anzunehmen. Die angebotenen Hilfen seien eher hinderlich als unterstützend gewesen. 24 Ebenso wenig treffe es zu, dass M5 nicht mehr den Kindergarten besuche; M5 habe lediglich den Kindergarten gewechselt. Die Antragstellerin als alleinige Sorgerechtsinhaberin habe auch keine Verpflichtung gehabt, den Schulwechsel von M3 und M4 mit dem Jugendamt abzustimmen. 25 In der Beschwerdeinstanz hat der Senat den Kindesvater als Beteiligten hinzugezogen (§ 7 Abs. 2 FamFG). 26 Die Antragstellerin beantragt, 27 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 9. Februar 2011, Az: 69 F Az: 69 F 38/10 aufzuheben, den Antrag der Inkognito Pflegefamilie zurückzuweisen, und das Jugendamt I zu verpflichten, das Kind M, geb. am 2. Juni 2005, an sie herauszugeben. 28 Der Kindesvater hat sich dem Antrag der Antragstellerin angeschlossen. 29 Das Jugendamt und die Pflegeeltern beantragen, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Die Pflegeeltern und das Jugendamt verteidigen den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen. Sie machen insbesondere geltend: 32 Die Antragstellerin sei nicht hinreichend - gesteigert - erziehungsfähig. Sie habe gegenüber Frau O erklärt, sie habe schon daran gedacht, sich umzubringen. Die Antragstellerin habe - wohl am 12. Mai 2011 - gegenüber der Pflegemutter erklärt, diese werde schon sehen, wie es sei, ein Kind zu verlieren; diese Drohung habe sich auf das neu geborene Kind der Pflegemutter bezogen. Die Antragstellerin sei schon mit ihren weiteren Kindern überfordert. Die Antragstellerin weigere sich auch, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen; sie zeige sich beratungsresistent. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Diese sind auch Gegenstand der Anhörungstermine vor dem Senat gewesen. 34 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Er hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 14. Oktober 2011 (Bl. 585 ff. GA) Bezug genommen. Der Senat hat ferner ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf das Sachverständigengutachten vom 14. Februar 2012 (Bl. 889 ff. GA) verwiesen. Beide Sachverständigen haben ihre Gutachten im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 mündlich erläutert und ergänzt; der Sachverständige Dipl. Psych. K2 hat ferner sein Gutachten im Anhörungstermin am 9. November 2011 erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichterstattervermerke vom 9. November 2011 (Bl. 706 ff. GA) und vom 6. Juni 2012 (Bl. 1089 ff. GA) verwiesen. 35 Der Senat hat das Kind M im Beisein aller Senatsmitglieder und des Verfahrensbeistandes, Frau Rechtsanwältin E, am 9. November 2011 angehört. 36 Der Senat hat ferner durch Beschluss vom 11. November 2011 eine Umfangspflegschaft und Umgangskontakte angeordnet, und zwar u. a. mit Ziel, eine Rückführung des Kindes zu erreichen. 37 Schließlich hat der Senat zu Informationszwecken die Beiakten 69 F 169/10 AG Hattingen, 69 F 4/11 AG Hattingen, 49 F 118/08 AG Hattingen (= 10 UF 132/08 OLG Hamm), 69 F 37/10 AG Hattingen, 69 F 33/10 AG Hattingen sowie 69 F 16/10 AG Hattingen beigezogen. Diese Beiakten sind auch Gegenstand des Anhörungstermins am 6. Juni 2012 gewesen. 38 II. 39 Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist unbegründet. Der Herausgabeantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Vielmehr ist gemäß § 1632 Abs. 4 BGBG das Verbleiben des Kindes M in der Pflegefamilie anzuordnen. 40 1. 41 Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 42 Die allein sorgeberechtigte Antragstellerin will das Kind M in ihren Haushalt zurückführen. 43 Das Kind M befindet sich auch seit längerer Zeit in Familienpflege. Das Erfordernis der längeren Dauer der Familienpflege ist nach dem Zweck der Vorschrift nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu verstehen. Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das Kind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden hat (vgl. nur Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1632 Rn. 11 m. w. N.; Schwer/B. Handam, in: JurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1632 Rn. 24 m. w. N.). Das ist hier der Fall. M ist im Juni 2007, also im Alter von zwei Jahren, zu ihren Pflegeeltern gekommen; sie lebt dort seit mittlerweile fünf Jahren. Sie hat ihre Bezugswelt zu ihrer Pflegefamilie gefunden. 44 Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfG FamRZ 2006, 1593; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfGE 75, 201; BVerfGE 68, 176; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11 - zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 571; OLG Hamm FamRZ 2010, 1746; OLG Hamm FamRZ 2007, 659; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1499), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176, 191= FamRZ 1985, 39). 45 Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201, 218 = FamRZ 1987, 786; BVerfGE 68, 176, 188 = FamRZ 1985, 39). 46 Denn das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119, 144 = FamRZ 1968, 578). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363, 384 = FamRZ 1981, 429). Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201, 219 = FamRZ 1987, 786). In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51, 64 = FamRZ 1989, 31). 47 Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden. Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201, 219 = FamRZ 1987, 786), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem - hier nicht - lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 75, 201, 220 = FamRZ 1981,124). Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar. 48 Eine Verbleibensanordnung hat zwar grundsätzlich den Zweck, eine Herausgabe des Kindes zur Unzeit zu verhindern. Jedoch lässt die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB es auch zu, ein Verbleiben anzuordnen, dessen zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist (vgl. Schwer/B. Handam, in: JurisPK-BGB, a. a. O., § 1632 Rn. 37 m. w. N.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 722). 49 2. 50 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat nach Einholung der Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q und Dipl.-Psych. K2 im Ergebnis zweifelsfrei davon überzeugt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung Ms von ihren Pflegeeltern schwere psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall ist der Senat sogar sicher davon überzeugt, dass es bei der derzeitigen Sachlage im Falle einer Rückführung von M in die Herkunftsfamilie mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen psychischen Schädigung des Kindes kommen würde, die für das Kind nicht mehr hinnehmbar ist. Im Einzelnen: 51 Beide Sachverständigen gehen zunächst - insoweit übereinstimmend - zutreffend davon aus, dass sich M vehement gegen die Rückführung in die Herkunftsfamilie wehrt, dass mithin ein vehementer negativer Kindeswille vorhanden ist, der im Falle einer Rückführung gebrochen werde müsste. Dies ist auch eindrucksvoll bei der Anhörung von M durch alle Senatsmitglieder offenkundig geworden; in der Anhörung hat M "klipp und klar" erklärt, dass sie auf keinen Fall zur Antragstellerin zurückgehe. Der vehemente negative Kindeswille ist ferner dadurch deutlich geworden, dass M schließlich überhaupt keine Umgangskontakte mit der Antragstellerin mehr zugelassen und sich etwaigen Umgangskontakten "total verweigert" hat. Hierzu haben die Sachverständige Dipl.-Psych. Q und auch der schließlich eingesetzte Umgangspfleger C übereinstimmend glaubhaft bestätigt, dass M sich massiv geweigert hat, den für den 25. Januar 2012 vorgesehenen Umgangskontakt mit der Antragstellerin wahrzunehmen, dass M klar gemacht habe, dass mit Umgangskontakten nunmehr "Schluss sei"; M sei auch nicht mehr zu Umgangskontakten mit der Antragstellerin an einem neutralen Ort bereit gewesen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, wie eine Rückführung von M in den Haushalt der Antragstellerin funktionieren könnte. 52 Auch der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 hat im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 erklärt, dass dem Kindeswillen hier nicht die Ernsthaftigkeit abgesprochen werden könne. Der Kindeswille sei seit langer Zeit konstant, zielgerichtet im Sinne eines Verbleibs bei den Pflegeeltern und auch fundiert. Auf Nachfrage hat der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 einräumen müssen, dass man von einem Kind in einem Alter von M als Begründung nicht mehr als eine pauschale Ablehnung erwarten könne. Diese Einschätzung wird auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, nach der ein vom Kind kund getaner Wille Ausdruck von Bindungen sein kann und eine gefühlsmäßige Bindung gerade von einem Kind nicht immer rational erfasst und begründet werden kann, weil diese gefühlsmäßige Bindung ein inneres Faktum ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738). Der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 hat ferner keine realistische, praktisch umsetzbare Lösung aufzeigen können, wie es doch noch gelingen könnte, den Widerstand von M zu überwinden. Er hat zwar erklärt, dass die Hauptaufgabe bei einer Rückführung von M darin bestehe, dass man ihr vermittele, dass die Rückführung eine von ihr, M, zu bewältigende Aufgabe sei. Wie dies konkret umgesetzt werden kann angesichts des vehementen Widerstandes auf Seiten von M, konnte er aber letztlich auch nicht erklären. Er hat hierzu zwar erläutert, dass eine längere Phase von Umgangskontakten in einem geschützten Rahmen, also nicht im Haushalt der Kindesmutter, erforderlich gewesen wäre. Angesichts des vehementen Widerstandes von M gegen Umgangskontakte und der Totalverweigerung am 25. Januar 2012 ist aber - auch für den Senat - nicht ersichtlich, wie weitere Umgangskontakte - auch lediglich an einem neutralen Ort - funktionieren könnten. Der Versuch des Senats, doch noch erfolgreich Umgangskontakte zu installieren, muss nach alledem als gescheitert angesehen werden. 53 Ferner sind sich beide Sachverständigen darüber einig, dass mittlerweile keine erkennbaren Bindungen von M zur leiblichen Mutter, d. h. zur Antragstellerin, mehr vorhanden sind. Das beurteilt auch der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 nicht anders. Der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 hat sowohl in seiner "methodenkritischen Stellungnahme" vom 17. April 2012 (Bl. 1056 ff. GA, dort Seite 8 der Stellungnahme, Bl. 1062 GA) als auch im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 überzeugend erklärt, dass keinerlei erkennbare Bindung des Kindes M zu ihrer leiblichen Mutter mehr bestehe. Auch der Umgangspfleger, Herr C, hat im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 glaubhaft erklärt, dass bei den Umgangskontakten, die er begleitet habe, keine Beziehung zwischen Mutter und Kind erkennbar geworden sei. Qualitativ sei der Kontakt von M zur Antragstellerin nicht anders gewesen als auch zu jeder anderen Person. 54 Weiterhin besteht Einigkeit zwischen den beiden Sachverständigen darüber, dass eine ganz enge emotionale Beziehung des Kindes M zu ihren Pflegeeltern besteht, bei denen M seit mittlerweile rund fünf Jahren lebt. 55 Zu dem gerade genannten Gesichtspunkt hat die Sachverständige Dipl.-Psych. Q, deren hohe Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, weiterhin überzeugend erklärt, dass mittlerweile eine Bindung von M zu ihren Pflegeeltern entstanden ist, die unumkehrbar geworden sei. Dies sei nicht nur dem Zeitablauf - von hier rund fünf Jahren - geschuldet, sondern auch den Rahmenbedingungen in den beiden Familien, d. h. der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie. Hierzu hat die Sachverständige Dipl.-Psych. Q nachvollziehbar erklärt, dass die Rahmenbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht nur nicht optimal sind, sondern sogar so sind, dass es im Falle einer Rückführung von M mit ganz weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren, nachhaltigen und schweren seelischen Gefährdung des Kindes kommen würde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Erziehungskonzept der Antragstellerin und auch das ihres Lebensgefährten überhaupt nicht mit der bisherigen Entwicklung und Erziehung von M in Einklang zu bringen sei. Während M von ihren Pflegeeltern mit Respekt erzogen worden und ihr beigebracht worden sei, dass ihre Meinung gehört werde, herrsche in der Herkunftsfamilie der Antragstellerin ein ganz anderer Erziehungsstil, nämlich ein Erziehungsstil, der machtmotiviert sei und bei dem Feinfühligkeit und Empathiefähigkeit fehlen würden. Die Machtmotiviertheit des Erziehungsstils in der Herkunftsfamilie werde u. a. eindrucksvoll durch bestimmte - unstreitige - Äußerungen belegt, beispielsweise durch Äußerungen mit dem Inhalt, "M sei noch nicht erklärt worden, wo die 'Befehlsgewalt' liege und dass sie diese zu akzeptieren habe." Ein vorzeitiger Abbruch der Bindungen von M zu ihren Pflegeeltern führe vorliegend daher ganz sicher zu einer elementaren Erschütterung und existenziellen Verunsicherung bei M. 56 Ausgehend von den o. g. Kriterien - vehementer ablehnender Kindeswille; keine Bindungen mehr zur Kindesmutter; ganz enge Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern -, hinsichtlich derer Übereinstimmung auch zwischen den beiden Sachverständigen besteht, ist der Senat zweifelsfrei davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche psychische Schädigungen nach sich ziehen würde und dieses im vorliegenden Fall ganz erhebliche Risiko für M nicht mehr hinnehmbar ist. Insoweit folgt der Senat vollumfänglich den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14. Februar 2012 (Bl. 889 ff. GA), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sowie den Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q in dem Anhörungstermin am 6. Juni 2012. Das von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q gefundene Ergebnis wird letztlich auch nicht durch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2011 und im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 in Frage gestellt. 57 Die Sachverständige Dipl.-Psych. Q hat zunächst überzeugend erklärt, dass die Pflegeeltern für M aufgrund ihres über zwei Drittel der kindlichen Lebensspanne zuverlässig verfügbaren, feinfühligen Fürsorgeverhaltens ihre faktischen Eltern darstellen, dass ein vorzeitiger Abbruch dieses personzentrierten, interaktiven psychischen Wachstumsprozesses, der den Identität stiftenden Charakter einer Eltern-Kind-Beziehung begründe, vorliegend eine elementare Erschütterung und existenzielle Verunsicherung Ms bedeute. Die Vehemenz der Willensäußerung Ms, bei den Pflegeeltern bleiben zu wollen, korrespondiere direkt mit der Intensität ihrer Verlustangst, was auch durch ihre Bereitschaft, intensiv für den Erhalt der Bindung zu ihren Pflegeeltern zu kämpfen, deutlich belegt werde. M habe, was für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar ist, die Angst schutzlos zu sein, was gerade zur Bereitschaft führe, intensiv für den Erhalt dieser Bindung zu kämpfen. Dabei kommt im vorliegenden Fall noch der Umstand hinzu, dass die Antragstellerin - nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 dieser gegenüber im Rahmen der Exploration - erklärt hat, sie wolle im Falle einer Rückführung von M in die Herkunftsfamilie die Kontakte zu den Pflegeeltern sofort kappen. 58 Die Sachverständige Dipl.-Psych. Q hat ferner überzeugend erläutert, dass bereits heute Verhaltensauffälligkeiten und Persönlichkeitsveränderungen festzustellen seien, die eine anhaltende Überlastung Ms psychischer Ressourcen belegen. Sie hat erklärt, dass in dem Falle, dass M erfahren müsste, dass ihre eindringlich und authentisch vorgetragenen Willensäußerungen nicht respektiert würden, dies mit einem Gefühl des hilflosen Ausgeliefertseins einher gehe, das ihr basales Vertrauen sowohl in die Welt als auch in die eigene Bedeutung darin langfristig zerstören würde. Diese Erklärung überzeugt den Senat vollumfänglich. Dies gilt, zumal auch der Sachverständige Dipl.-Psych K2 bei seiner Anhörung am 9. November 2011 bekundet hat, dass man klar sagen müsse, dass hier wegen der vehementen Ablehnung von M die Gefahr einer Schädigung des Kindes bestehe. 59 Die Sachverständige Dipl.-Psych. Q hat weiterhin nachvollziehbar erklärt, dass im Falle einer Rückführung von M in ihre Herkunftsfamilie angesichts der überdurchschnittlichen Reife von M, die M eindrucksvoll auch den Senatsmitglieder bei ihrer Anhörung am 9. November 2011 unter Beweis gestellt hat, durch den ungleich frustrierender erlebten Kontrollverlust, der sowohl ihr Selbstverständnis als auch ihr Selbstwertempfinden umfassend in Frage stelle, mit ganz besonderen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine kaum reparable schwere seelische Beeinträchtigung bei M zu erwarten. Dies werde u. a. auch durch die - unstreitig - aktuell wieder aufgetretenen Auffälligkeiten wie Schlaf- und Essstörungen belegt, die unstreitig auch seinerzeit vorhanden waren, als M zu ihren Pflegeeltern kam. Ganz konkret sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Depressionen oder auch Aggressionen bei M zu rechnen. Es sei bei M, einem Kind mit überdurchschnittlicher Reife und einer hohen Kompetenzüberzeugung, besonders problematisch, den Kindeswillen zu brechen. In diesem Falle würde ihre Autonomieentwicklung ganz erheblich geschädigt; es würde sich insbesondere das Gefühl der erlernten Hilflosigkeit verfestigen. Es bestehe schließlich die erhebliche Gefahr einer Traumatisierung von M im Falle ihrer Rückführung in ihre Herkunftsfamilie. 60 Diese Ausführungen werden – wie erwähnt - im Ergebnis auch nicht durch die Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 in Frage gestellt. Der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 hat nicht die von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q überzeugend erklärte überdurchschnittliche Reife des Kindes und dessen hohe Kompetenzüberzeugung in Abrede gestellt. Er hat auch nicht die von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q zitierten Äußerungen (s. o.), die - nach Auffassung des Senats zuverlässig - einen machtmotivierten Erziehungsstil belegen, bestritten und bestreiten können, sondern diese Äußerungen für singuläre Äußerungen gehalten. Diese Bewertung teilt der Senat aber aufgrund der Exploration der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q und ihren Erläuterungen im Anhörungstermin nicht. 61 Der Senat ist auch sicher davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall keine hinreichenden Schutzfaktoren vorhanden sind, welche die aufgezeigte erhebliche Gefährdung abwenden könnten. Hierzu gilt: 62 Nach den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q ist eine Geschwisterbindung mangels gelebter Alltagserfahrungen nicht mehr vorhanden. Dies überzeugt den Senat vollumfänglich, zumal Umgangskontakte - in Begleitung der Geschwister - und Kontakte im Rahmen der hier erfolgten Explorationen - nur noch sporadisch stattgefunden haben. Zudem hat selbst der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 bei seiner Anhörung am 6. Juni 2012 überzeugend erklärt, dass die Geschwister M wieder an ihre – vehement abgelehnte - Herkunftsfamilie erinnern würden. Ferner hat der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 einräumen müssen, er könne letztlich nicht die Frage beantworten, ob die Geschwisterbindung M auffangen würde. Zu der Frage der Geschwisterbindung bedurfte es auch keiner ergänzenden Exploration der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q. Aus der - von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q ausgewerteten - Exploration des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 ergibt sich lediglich, dass die Geschwister miteinander vertrauensvoll gespielt haben, mehr aber nicht. Dementsprechend ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q nicht zu beanstanden, dass die aktuelle Bindung Ms zu ihren Geschwistern nicht über die Bedeutung vielfältiger kindlicher Spielbeziehungen hinausgehe. 63 Ferner ist der Senat nach den überzeugenden Erklärungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q und dem Ergebnis ihrer Beobachtungen in der Exploration zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Antragstellerin nicht die hier erforderliche gesteigerte Erziehungsfähigkeit für eine Rückführung von M in ihrem Haushalt hat, d.h. insbesondere ein Höchstmaß an Empathie, eine beständige, intensive emotionale Verfügbarkeit und ein intuitives Verständnis kindlicher Bindungsbedürfnisse, und somit M auch nicht den gebotenen psychischen Halt geben kann, der für eine Rückführung von M in den Haushalt der Antragstellerin unbedingt erforderlich wäre. Dies gilt, zumal M - wie im Verlauf des gesamten Verfahrens und auch in der Exploration der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q deutlich geworden ist - eine hoch ablehnende Haltung gegenüber der Antragstellerin als Bindungsperson hat. 64 Der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2, aus der - seiner Auffassung nach gelungenen - Rückführung des Kindes M5 sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch eine Rückführung von M ohne überwiegende Kindeswohlgefährdung geschehen könne, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Rückführung von M5 tatsächlich - (schon deshalb) gelungen ist, weil M5 - so der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 - sich "unauffällig" verhält, und ob ein unauffälliges Verhalten tatsächlich der Maßstab für eine gelungene Rückführung ist. Letztlich kann dies aber auch offen bleiben. Es ist jedenfalls so, dass M5 und M unstreitig einen völlig unterschiedlichen Charakter haben. M besitzt - möglicherweise auch bedingt durch ihren Aufenthalt bei den Pflegeeltern - eine deutlich über dem Altersdurchschnitt liegende Reife und stellt bereits jetzt im Alltag sehr hohe Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen und das erzieherische Geschick ihrer engsten Bezugspersonen. Schließlich ist der Vergleich zu M5 nach Auffassung des Senats deshalb verfehlt, weil M5 sowohl bei der Inobhutnahme (etwas) als auch bei Rückführung (erheblich) jünger war als M und M5 nicht annähernd so lange in der Pflegefamilie gelebt hat wie M. Nach alledem können aus der - möglicherweise gelungenen - Rückführung von M5 keine zuverlässigen Schlussfolgerungen für eine Rückführung von M gezogen werden. 65 Schließlich wird das von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q gefundene Ergebnis, dem der Senat vollumfänglich folgt, nicht durch die - abweichende - Beurteilung des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2, insbesondere in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2011, in Frage gestellt, dass im Falle einer Rückführung von M in der Haushalt der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere und nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu erwarten sei. Im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 ist nämlich deutlich geworden, dass der Sachverständige Dipl.-Psych. K2 bei der Beantwortung der Frage, ob im Falle einer Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere und nachhaltige Schädigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten sei, von einem - nicht zutreffenden - Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Er hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Ergebnis gleich gesetzt mit Gewissheit. Er hat nämlich erklärt, dass Wahrscheinlichkeiten dahingehend herzuleiten seien, dass man ein Gelingen ausschließen müsse, um von einer überwiegenden Gefährdung auszugehen. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sehe er keine überwiegende Gefährdung des Kindeswohls. Ein solcher Maßstab wird dem Verständnis von § 1632 Abs. 4 BGB aber nicht gerecht (vgl. dazu nur BVerfG FamRZ 2010, 865 - Tz. 35). 66 3.Auch die vom Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 in seiner "methodenkritischen Stellungnahme" vom 17. April 2012 geäußerte Kritik an dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q greift im Ergebnis nicht durch. Hierzu gilt: 67 Es ist grundsätzlich dem Sachverständigen zu überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Daher sind Umfang der - ggf. fremdanamnestischen - Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztere können indessen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zu alledem nur BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11- zitiert nach Juris; OLG Jena FamRZ 2011, 1070). Diesen Anforderungen genügt hier das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q vollumfänglich. 68 Wie gerade ausgeführt, gibt es keine standardisierten Verfahren für Gutachten der hier in Rede stehenden Art. Die Verwendung der projektiven Testverfahren ist nicht zu beanstanden. 69 Auch ist es - entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 - unerheblich, dass Datums- und Zeitangaben in dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q zusammenfassend aufgeführt sind. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, zu welchem genauen Zeitpunkt welche Inhalte besprochen sind, zumal die von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q wiedergegebenen Äußerungen und Beobachtungen von keinem Beteiligten in Abrede gestellt worden sind. 70 Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständige Dipl.-Psych. Q von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen wäre. Insbesondere trifft die Annahme des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 nicht zu, dass die Pflegeeltern die Beendigung eines dritten Pflegeverhältnisses - Beendigung des Pflegeverhältnisses zu M, M5 und M7 - anstreben. Bei M5 haben die Pflegeeltern, wie im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 erörtert und sogar von der Antragstellerin nicht bestritten worden ist, lediglich eine mehrwöchige "Urlaubsvertretung" der Pflegeeltern von M5 wahrgenommen; ein "drittes Pflegeverhältnis" hat es also nicht gegeben. Zudem haben die Pflegeeltern in beiden Anhörungsterminen glaubhaft bekundet, dass sie entgegen der Vermutung des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 keine Beendigung des Pflegeverhältnisses zu M anstreben; vielmehr belegt ihr Engagement in diesem Verfahren, dass genau das Gegenteil der Fall ist. 71 Schließlich führt der Umstand, dass die Sachverständige Dipl.-Psych. Q teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, nicht zur Fehlerhaftigkeit ihres Gutachtens. Vielmehr sind, wie bereits erörtert, die Erklärungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Q vollumfänglich überzeugend. Das abweichende Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Psych. K2 ist zudem maßgeblich davon beeinflusst worden, dass dieser hier einen unzutreffenden Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt hat. Letzteres ist aber eine Rechtsfrage, die der Senat zu beantworten hat. 72 III. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Senat hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der gebotenen weiteren Ermittlungen in der Beschwerdeinstanz nicht angeordnet. 74 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FamGKG. 75 Rechtsbehelfsbelehrung: 76 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).