Beschluss
II-2 UF 135/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0626.II2UF135.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 11.06.2011 dahingehend abgeändert, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen und die Vormundschaft auf Frau Rechtsanwältin Q aus Z1 übertragen wird. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB. Gerichtskosten werden für das Verfahren in 1. und 2. Instanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Das Kind Y, geboren am ####2006, ist das gemeinsame Kind der am ####1984 geborenen Antragsgegnerin und Kindesmutter mit Herrn Q2. Aufgrund von Drogenproblemen und gewalttätigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern nahm das Jugendamt Z1 das Kind Y im Juli 2007 in Obhut. Der Versuch einer Rückführung des Kindes zur Kindesmutter im Oktober 2007 scheiterte bereits im November 2007. Im Dezember 2007 hat das Familiengericht Bochum der Kindesmutter die Personensorge vorläufig entzogen und das Jugendamt der Stadt C als Vormund eingesetzt. Im April 2008 begann die Kindesmutter einer zweite Mutter-Kind-Maßnahme, die jedoch ebenfalls im Juni 2008 scheiterte. Die betreuende Einrichtung berichtete über heftige Auseinandersetzungen der Kindesmutter mit anderen Mietern, Cannabiskonsum der Kindesmutter sowie eine fehlende Reflektion der Mutter über ihr eigenes Verhalten. Daraufhin wurde Y vom Jugendamt in Obhut genommen und in der jetzigen Pflegefamilie untergebracht. Auf Wunsch der Kindesmutter erfolgte die Unterbringung nicht bei den Eltern des Kindesvaters. Gleichzeitig wiederholte das Jugendamt am 17.06.2008 den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge. 4 Das aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.07.2008 eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten der M Klinik Z1 (Dr. X2 kam zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter nicht jederzeit in der Lage sei, die elterliche Sorge für Y ohne Gefährdung des Kindeswohls auszuüben. Eine dauerhafte Trennung des Kindes von der Mutter sei jedoch noch nicht geboten. 5 Daraufhin begab sich die Kindesmutter Ende des Jahres 2008 in eine (zum Teil stationäre) Therapie. Gleichzeitig hat das Familiengericht ein Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin H und Frau Diplom-Psychologin U eingeholt. 6 Die Kindesmutter hat mittlerweile 2 Söhne, K, geboren am ####2009, und K2, geboren am ####2010, zusammen mit ihrem Lebensgefährten Herrn T, mit welchem sie seit Mitte 2008 zusammenlebt. Die zwischenzeitlichen Hilfemaßnahmen für die Kindesmutter und ihre jetzige Familie wurden durch das Jugendamt Z2 eingestellt, da diese vom dortigen Jugendamt nicht weiter für notwendig erachtet wurden. In dem Abschlussbericht der Familienhilfe stellte das Jugendamt Z2 fest, dass die Hilfe sehr gut angenommen worden und zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung erkennbar gewesen sei. 7 Das Kind Y geht seit dem 01.08.2009 von 8:00 Uhr bis vor dem Mittag in den Kindergarten, zweimal in der Woche auch nachmittags. Im Jahr 2009 trennten sich die Pflegeeltern. Es besteht weiterhin Kontakt zum Pflegevater. 8 Zwischen Juni 2008 und April 2010 fanden immer wieder begleitende Umgangskontakte, meist im Spielzimmer des Jugendamtes, zwischen der Kindesmutter und Y statt, bei welchen die Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau X3, anwesend war. Die Besuchskontakte waren jedoch von Konflikten zwischen den Beteiligten geprägt. 9 Am 16.02.2010 hat das Amtsgericht Bochum eine einstweilige Anordnung in diesem Verfahren erlassen und als Umgangspflegerin Frau X eingesetzt. Diese erreichte, dass unter ihrer Begleitung wieder Kontakte zur Kindesmutter stattfanden. 10 Trotz der eingerichteten Umgangspflegschaft verzichtete die Kindesmutter auf Anraten des Jugendamtes wegen des zum Teil erheblichen autoaggressiven Verhaltens von Y zunächst auf Kontakte zu dem Kind, um Y ein Einleben in der Pflegefamilie zu ermöglichen. 11 Mit dem Beschluss vom 11.06.2010 hat das Familiengericht Bochum der Kindesmutter die Personensorge für Y entzogen und das Jugendamt der Stadt C zum Personensorgepfleger des Kindes bestellt. Zur Begründung führt das Familiengericht aus, dass das Sachverständigengutachten hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und der Frage möglicher Gefährdungen Ys bei einer eventuellen Rückführung zur Kindesmutter wegen der zwischenzeitlichen Bindungen in der Pflegefamilie zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen sei. In dem Gespräch mit dem Richter habe die Kindesmutter mitgeteilt, dass sie das Kind zwar nicht endgültig aufgeben wolle. Sie sehe jedoch ein, dass sie den Anforderungen, die das Kind an sie stelle – auch im Hinblick auf die Versorgung ihres Sohnes und eines weiteren Kindes, dessen Geburt bevorstehe – möglicherweise nicht immer ausreichend gerecht werden könne. Aufgrund der schwierigen Gesamtbedingungen sei das Gericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn es unter den schwierigeren Gesamtbedingungen wieder in der Obhut ihrer Mutter leben würde. Eine Rückführung sei erst dann möglich, wenn die Kindesmutter stark genug wäre, für 3 Kinder zu sorgen, darunter einem Säugling und Y mit ihren außergewöhnlich großen Erziehungsanforderungen. Hiervon sei gegenwärtig nicht auszugehen, zumal Y angesichts der vielfach fehlgeschlagenen Besuchskontakte noch keine ausreichende Bindung zu ihrer Mutter gefunden habe. 12 Aufgrund eines Beschlusses des Senates vom 06.07.2010 finden jeden Donnerstag im Monat von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Besuchskontakte mit den Großeltern von Y (Eltern des Kindesvaters) statt. 13 Nach der Erörterung im Senatstermin vom 16.12.2010 hat der Senat einen Beweisbeschluss erlassen dahingehend, ein ergänzendes familienpsychologisches Sachverständigengutachten durch die Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin H und Frau Diplom-Psychologin U einzuholen. 14 Ein Kontaktversuch auf Anregung der Sachverständigen im Jugendamt im Januar 2011 scheiterte. Y weigerte sich unter Schreien, den Umgang durchzuführen, so dass der Kontakt vor einem Zusammentreffen von Mutter und Tochter abgebrochen wurde. 15 Erst durch die einstweilige Anordnung des Senates vom 18.10.2011 zur Durchführung der Umgangskontakte am 07.11.2011, 24.11.2011 und 01.12.2011 im Rahmen der Begutachtung kam es wieder zu einem Kontakt zwischen Kindesmutter und Y. 16 Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde gegen die Entziehung der Personensorge in dem Beschluss des Familiengerichtes Bochum vom 11.06.2010. Sie verweist darauf, dass sie keine sofortige Rückführung des Kindes in ihren Haushalt wolle. Sie habe allerdings den Wunsch, das "falsche Bild" über sie bei dem Kind Y korrigieren zu können. Die Umgangskontakte seien durch das Jugendamt unterbunden worden. Sie habe schon damals nicht verstanden, warum ihr die elterliche Sorge entzogen worden sei. Sie sei sogar mit der vorgeschlagenen Umgangspause einverstanden gewesen. Ihr Verhältnis zu ihrer Tochter sei damals super gewesen. Diese habe aber jetzt ein falsches Bild von ihr. Sie müsse die Bindung zu ihrer Tochter erst wieder aufbauen. 17 Das Jugendamt erklärt sich sowohl mündlich als auch schriftlich zur Beschwerde dahingehend, dass Kontakte zwischen Kindesmutter und Kind erst wieder stattfinden sollten, wenn diese Kontakte vom Kind angestrebt werden. Aus Sicht des Jugendamtes solle das Kind in der Pflegefamilie bleiben. Die Kindesmutter habe sich gut entwickelt. Es sollte allerdings das Kindeswohl an 1. Stelle stehen. Das Kind verweigere die Umgangskontakte. Die Autoaggressionen bei Y seien zwar weniger geworden. Sie würden aber weiterhin im Zusammenhang mit den Besuchskontakten mit den Großeltern auftreten. 18 Die Verfahrenspflegerin verweist darauf, dass es lange Zeit keine Umgangskontakte zur Kindesmutter gegeben und das Kind eine feste Bindung in der Pflegefamilie habe. Das Kind bekomme jedoch die Konflikte zwischen der Kindesmutter auf der einen Seite und dem Jugendamt und der Pflegemutter auf der anderen Seite mit. Hierdurch seien die Umgangskontakte stark belastet. Der Konflikt bestehe auch deshalb, weil das Jugendamt auch als Vormund und bei der Begleitung der Kontakte selbst beteiligt sei. Es wäre sinnvoll, einen neutralen Vormund einzusetzen. 19 Der Senat hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten durch die Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin H und Frau Diplom-Psychologin U eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.01.2012 (Bl. 485-578 der Akte) sowie auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 26.04.2012 (Bl. 642 bis 644 der Akte). Zudem hat der Senat die Kindesmutter, das Jugendamt, die Verfahrenspflegerin und das Kind persönlich angehört. 20 II. 21 Die zulässige Beschwerde iführt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 22 1. 23 a) 24 Zum derzeitigen Zeitpunkt ist ein Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter für das Kind Y nach §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich. 25 aa) 26 Nach § 1666 Abs. 1 BGB kommt eine Entziehung der Personensorge für ein Kind dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei muss es sich um eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes handeln, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Beeinträchtigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2004 – XII Z B 166/03 – FamRZ 2005, 344, Rz. 11). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da die Entziehung der elterlichen Sorge den stärksten vorstellbaren Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG geschützte Elternrecht darstellt, ist eine solche Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential vorliegen und keine anderen milderen Mittel gegeben sind, die geeignet sind, die bestehende Gefahr abzuwenden (vgl. § 1666a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Insbesondere bei einer Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern und einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie müssen die Grundrechte der Beteiligten, d.h. des Kindes und der Eltern, maßgeblich berücksichtigt werden und es muss sich um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemüht werden. (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 31.03.2010 – 1 BvR 2910/09 – FamRZ 2010, 865) 27 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zum derzeitigen Zeitpunkt (noch) eine Entziehung der gesamten elterlichen Sorge erforderlich. 28 Die Kindesmutter hat zwar in der persönlichen Anhörung im Senatstermin und auch gegenüber den Sachverständigen erklärt, dass sie derzeit eine Rückführung ihrer Tochter nicht betreiben will. Das seelische Wohl des Kindes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch bereits durch die bloße Möglichkeit einer solchen Entscheidung durch die leibliche Mutter gefährdet. Das Kind ist und fühlt sich zum derzeitigen Zeitpunkt vollständig in der Familie der Pflegemutter eingebunden. Aufgrund des langen Kontaktabbruches bestehen keine tragfähigen Bindungen des Kindes zur Kindesmutter. Das Kind befindet sich nach den Ausführungen der Sachverständigen in einem Alter, in dem es ausschließlich bestrebt ist, den gegenwärtigen Zustand zu erhalten. 29 Erst wenn die Bindungen des Kindes zur Kindesmutter wiederbelebt sind, lässt sich auch gegenüber dem Kind vermitteln, dass die rechtlichen Entscheidungen durch die leibliche Mutter erfolgen, auch wenn es sich weiterhin (vorübergehend) im Haushalt der Pflegemutter aufhält. 30 Darüber hinaus besteht die Gefährdung durch das schwierige Verhältnis der Kindesmutter zum Jungendamt und zur Pflegemutter. Insoweit wird auf die nachfolgende Darstellung zur Erforderlichkeit verwiesen. 31 bb) 32 Der Kindesmutter ist - über die angefochtene Entscheidung hinaus - die gesamte elterliche Sorge zu entziehen. Aus den vorstehenden Gründen (und auch den nachfolgenden Ausführungen) lässt sich eine Trennung der Entscheidung zwischen Personensorge und Vermögenssorge nicht rechtfertigen. Der Beschluss des Familiengerichtes ist ohne nähere Begründung dahingehend formuliert, dass nur die "Personensorge" entzogen wird. Die angefochtene Entscheidung musste daher insoweit zu Lasten der Kindesmutter abgeändert werden. 33 Das Verbot der Schlechterstellung findet im Verfahren nach § 1666 BGB keine Anwendung, da in diesem die Dispositionsmaxime nicht gilt (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 – FamRZ 2008, 45, Rz. 24). Hierauf wurde die Kindesmutter mit Beschluss vom 24.5.2012 hingewiesen. 34 b) 35 Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend, auch wenn nach der Feststellung der Sachverständigen keine Einschränkung der Kindesmutter in ihrer Person bezüglich der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge vorhanden ist. Eine Verbleibensanordnung ist dann nicht geeignet oder nicht ausreichend, um die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, wenn das Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegepersonen so gestört ist, dass eine am Kindeswohl ausgerichtete Ausübung der elterlichen Sorge nicht stattfindet oder mit ziemlicher Sicherheit nicht zu erwarten ist (Senat, FamRZ 2010, 865, (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2002 – 5 UF 133/01 – FamRZ 2002, 1277) 36 Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht keine Basis zwischen leiblicher Mutter und Pflegemutter, damit Fragen der elterlichen Sorge zwischen diesen angemessen erörtert und gelöst werden können. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist zudem das Kooperationsverhältnis von Jugendamt und Kindesmutter "aufgehoben". Gleichzeitig bestehen aufgrund des Kontaktabbruches zur Zeit sämtliche Bindungen des Kindes ausschließlich zur Pflegemutter und keine zur leiblichen Mutter. Hieraus ergibt sich nach der nachvollziehbaren und plausiblen Einschätzung der Sachverständigen eine Situation, in welcher es zunächst nur darum gehen kann, das bestehende "System" aus Kind, leiblicher Mutter und Pflegemutter so zu analysieren und gegebenenfalls zu verändern, dass hierdurch die Möglichkeit einer konstruktiven Änderung geschaffen wird. Auf welche Weise dies erfolgen kann, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt auch von den Sachverständigen noch nicht einschätzen. Die Veränderung der rechtlichen Situation dahingehend, dass die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse durch die Kindesmutter ausgeübt werden, beeinflusst das Beziehungssystem jedoch in der Weise, dass hierdurch die Gefahr einer Verfestigung der derzeitigen Situation bestehen würde. 37 2. 38 Hinsichtlich der Person des Vormundes war der Beschluss des Familiengerichtes abzuändern. Nach dem Sachverständigengutachten entspricht es nicht dem Wohl des Kindes, dass das Jugendamt der Stadt Z1 als Ergänzungspfleger eingesetzt wird. 39 Die Probleme zwischen der Kindesmutter und dem Jugendamt wurden bei der Auswahlentscheidung durch das Familiengericht nicht ausreichend berücksichtigt. Die Auswahl des Vormundes richtet sich nach den §§ 1773 Abs. 1, 1779 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Auswahl des Vormundes ist insbesondere § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, welcher die Grundlage für einen verfassungsmäßigen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen, insbesondere den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht, schafft (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 08.03.2012 – 1 BvR 206/12 – Rz. 25, zitiert nach juris). 40 Durch das Jugendamt der Stadt Z1 wurde die Situation nicht im Sinne des Kindeswohls geregelt und es ist bisher eine sachgerechte Vermittlung zwischen Kindesmutter und Pflegemutter angestrebt worden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach § 1666a BGB muss berücksichtigt werden, dass ein Pflegeverhältnis generell nicht so verfestigt werden darf, dass die leiblichen Eltern mit dessen Begründung nahezu in jedem Fall den dauerhaften Verbleib ihres Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.11.2003 – 1 BvR 1248/03 – FamRZ 2004,771; Senat, Beschluss vom 20.05.2010 – 2 UF 280/09 – FamRZ 2010, 2083). Die Inpflegenahme eines Kindes stellt grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden ist, sobald die Umstände es erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen haben mit dem anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von Eltern und Kind in Einklang zu stehen (vgl. EGMR, Urteil vom 08.04.2004 – 11057/02 – NJW 2004, 3401). 41 Aus der gegenüber der Sachverständigen geäußerten Sicht der ursprünglich in dem Verfahren eingesetzten Umgangspflegerin besitzt die Pflegemutter nicht die notwendigen Kompetenzen, um dem Pflegekind uneingeschränkte Kontakte zu seiner Mutter zu ermöglichen und die Sache zu befrieden. 42 Insoweit wäre es Aufgabe des Jugendamtes gewesen, hier korrigierend einzugreifen und zu vermitteln. Nach der Erörterung und dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens besteht jedoch der Eindruck, dass das Jugendamt selbst den Kontakten zwischen Kind und Mutter distanziert gegenübersteht und diese nicht ausreichend fördert. Es muss daher dem Kind über einen neutralen Vormund ermöglicht werden, die gebotenen Hilfemaßnahmen gegebenenfalls auch gegen den Willen des Jugendamtes durchzusetzen. Nach dem nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachten besteht die Chance einer Annäherung von Kindesmutter und Kind ausschließlich durch eine "systemische Therapie". Nur über eine solche lässt sich das Gesamtsystem aus leiblicher Mutter, Pflegekind und Pflegemutter so verändern, dass überhaupt wieder Umgangskontakte durchführbar sind. Die zwischenzeitlich erteilte Zusage des Jugendamtes für eine entsprechende sechsmonatige Maßnahme einer pädagogischen Fachkraft mit systemische Zusatzausbildung kann insoweit ein erster Schritt sein, die Situation so zu verändern, dass die Rechtspositionen einschließlich des grundrechtlich geschützten Elternrechtes der Kindesmutter in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. 43 Auch von Seiten der Verfahrenspflegerin erfolgte der Vorschlag, einen "neutralen" Vormund für das Kind zu bestellen. Diesem Vorschlag hat sich die Kindesmutter angeschlossen. 44 3. 45 Zutreffend hat das Amtsgericht bereits darauf verwiesen, dass der Kindesvater derzeit als Vormund nicht in Betracht kommt, § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kindesvater mitgeteilt, dass er sich zunächst um seine Person und seine Probleme kümmern müsse, so dass er derzeit für eine Wahrnehmung der elterlichen Sorge nicht zur Verfügung steht. 46 4. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG aF. 48 Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 30 Abs. 2 KostO aF.