Urteil
25 U 2/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0706.25U2.12.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. G r ü n d e I. Die Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihnen in Zusammenhang mit der Besteuerung ihres Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 EStG aus dem Verkauf eines je zur Hälfte in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks entstanden ist. Die Beklagte zu 3) war bis 2003 in der Beratungsgesellschaft der Beklagten zu 1) als Steuerberaterin tätig. Zum 31.12.2003 stellte die Beklagte zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ein. Daraufhin gründete die Beklagte zu 3) zusammen mit der Beklagten zu 4) zum 01.04.2004 eine neue Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagte zu 2). Mit Gründung der Beklagten zu 2) wechselten Mandanten der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2). Das von den Klägern erteilte Mandat wurde auf Grund eines Versehens bei der Beklagten zu 2) nicht erfasst. Aus Anlass der Veräußerung ihres Grundstücks am 05.03.2000 hatte das Finanzamt M gegen die Kläger als Grundstücksgemeinschaft durch Feststellungsbescheid vom 05.03.2003 als Veräußerungsgewinn einen Betrag von 373.012,00 DM (190.718,01 EUR) festgesetzt. Auftragsgemäß fertigte die Beklagte zu 1) unter dem 31.03.2003 das Einspruchsschreiben, in dem die Verfassungswidrigkeit des für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot geltend gemacht wurde. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt. Der Eingang dieses Einspruchsschreiben konnte beim Finanzamt M nicht festgestellt werden. Durch Beschluss vom 07.07.2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise für verfassungswidrig. Bei fristgerechtem Eingang des Einspruchs der Kläger wäre auf Grund dieser Entscheidung der Feststellungsbescheid vom 05.03.2003 teilweise aufgehoben worden. Die Kläger wären nicht zur Nachzahlung der gegen sie unter dem 23.05. bzw. 14.07.2003 festgesetzten Einkommenssteuerbeträge einschließlich der Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 44.281,50 EUR und 43.511,18 EUR verpflichtet gewesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieser Beträge sowie zur Zahlung von 1.239,55 EUR Verzugsschaden zu verurteilen. Wegen der konkreten Fassung der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 5) Bezug genommen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben sich unabhängig voneinander auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben darüber hinaus die Schadensberechnung als unschlüssig beanstandet. Die Beklagten zu 2) und 4) haben jegliches Vertragsverhältnis zu den Klägern und damit auch jedwede Haftung verneint. Ferner haben sie die Aktivlegitimation der Kläger gerügt, da die Grundstücksgesellschaft bislang nicht auseinandergesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in erster Instanz gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vollinhaltlich Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholen und vertiefen. Sie verneinen eine Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche und halten die Einrede der Verjährung in Hinblick auf das ihrer Auffassung nach grob pflichtwidrige Verhalten der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange aus Anlass der Grundstücksveräußerung für missbräuchlich. Unter Vorlage des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 15.02.2012, durch den die Kläger die streitgegenständliche Schadensersatzforderung in Höhe von 87.792,68 EUR nebst Zinsforderung an die K GmbH in Halle verkauft und abgetreten haben, beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die K GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X 87.792,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. aus 87.500 EUR seit dem 01.04.2002 sowie weitere 1.239,50 EUR als Verzugsschaden zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.07.2012 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kläger sind im Ergebnis nicht begründet bzw. nicht durchsetzbar. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) in Anspruch genommen werden, sind die Schadensersatzansprüche gemäß § 68 StBerG a.F. verjährt. Auch sind die Beklagten zu 1) und 3) nicht an der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch § 242 BGB gehindert. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) und 4) scheitert mangels einer für den Schadenseintritt kausalen Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). 1. Der Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) ist spätestens mit Ablauf des 08.04.2009 verjährt. a) Soweit der Beklagten zu 1) vorzuwerfen ist, schuldhaft die – fristgerechte - Einreichung des Einspruchsschreibens vom 31.03.2003 beim Finanzamt M versäumt zu haben mit der Folge, dass der Festsetzungsbescheid vom 05.03.2003, zugegangen am 08.03.2004, mit Ablauf des 08.04.2003 bestandskräftig geworden ist, ist die Verjährung eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs der Kläger bereits mit Ablauf des 08.04.2006 eingetreten. Maßgeblich für die Beurteilung der Verjährung dieses Anspruchs ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2, § 6 Abs. 1 EGBGB die Bestimmung des § 68 StBerG a.F. Danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Entstehung des Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Nach der „Risiko-Schaden-Formel“ des Bundesgerichtshofs setzt der Schaden eine zumindest dem Grunde nach entstandene objektive Verschlechterung der Vermögenslage voraus. Eine bloße Vermögensgefährdung setzt hingegen die Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. nicht in Gang (BGH, Urteil vom 02.07l1992 – IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69; Urteil vom 03.02.2011 – IX ZR 183/08, DStR 2011, 1010 = NJW-RR 2011, 1361-1362). In Steuersachen beginnt danach die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater, sobald sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Steuerbescheid niederschlägt. Versäumt der Steuerberater – wie hier – pflichtwidrig, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids (BGH, Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067). Hier wurde der Feststellungsbescheid, der spätestens am 08.03.2003 der Beklagten zu 1) als Vertreterin der Kläger zugegangen war, mit Ablauf der Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 351 Abs. 2, 171 Abs. 10 AO am 08.04.2003 bestandskräftig. Dadurch trat auf Seiten der Kläger objektiv eine Verschlechterung ihrer Vermögenslage insoweit ein, als der bestandkräftige Feststellungsbescheid als Grundlage der Berechnung ihrer Einkommensbesteuerung nicht mehr abänderbar war. Für die daraus resultierenden Ersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1) setzte damit die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. ein, die mit Ablauf des 08.04. 2006 endete. b) Dass der Festsetzungsbescheid bei Ablauf der Einspruchsfrist der damaligen Gesetzeslage entsprach, weil das insoweit maßgebliche Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 erst durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (AZ. 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde und erst seitdem feststand, dass die Versteuerung des Veräußerungsgewinns der Kläger nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 zumindest teilweise unzulässig war, ändert hieran nichts. Der Zeitpunkt des Schadenseintritts wurde hiervon nicht berührt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts brachte den Vermögensnachteil der Kläger nicht erst zum Entstehen. Vielmehr trat der in der Steuerbelastung der Kläger liegende Vermögensschaden bereits mit Bestandskraft des Feststellungsbescheids ein. Hätte die Beklagte zu 1) pflichtgemäß den Einspruch fristgerecht an das zuständige Finanzamt weitergeleitet, wären die Kläger mangels Bestandskraft des Feststellungsbescheids dauerhaft nicht zur Zahlung der auf der Grundlage dieses Bescheids errechneten Einkommenssteuer verpflichtet gewesen. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde lediglich klar, dass der bereits ab Bestandskraft des Bescheids vom 05.03.2003 entstandene Vermögensschaden bei pflichtgemäßer Vertragserfüllung der Beklagten zu 1) vermeidbar gewesen wäre und die Steuerbelastung der Beklagten zu 1) als ersatzfähiger Schaden zuzurechnen ist. Die Erkennbarkeit des Schadens für die Kläger war aber nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG a.F. (BGH, Urteil vom 03.02.2011 – IX ZR 183/08, DStR 2011, 1050 = NJW-RR 2011, 1361-1362; Rn. 10, zitiert nach juris). 2. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist er Beklagten zu 1) nicht auf Grund ihrer Sekundärhaftung verwehrt. Bei Einreichung der Klage am 13.05.2011 waren auch die sekundären Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. a) Die Sekundärhaftung des Steuerberaters setzt ein, sofern er es schuldhaft versäumt, seinen Mandanten vor Eintritt der Primärverjährung nach § 68 StBerG a.F. auf etwaige Regressansprüche und die hierfür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen (BGHZ 83, 17, 22 ff. = VersR 82, 468, 469; BGHZ 96, 290, 298 = VersR 86, 362, 364). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei Anwendung der für einen Steuerberater erforderlichen Sorgfalt hätte sich der Beklagten zu 1) bei Eingang des Bescheids des Finanzamts M vom 07.08.2003 über die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme des Vorläufigkeitsbescheids aufdrängen müssen, dass der Einspruch vom 31.03.2003 dem Finanzamt nicht vorlag und der Feststellungsbescheid vom 05.03.2003 bestandskräftig war. Daraus ergab sich für sie die Verpflichtung, die Kläger auf diesen Umstand und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche vor Ablauf der Primärverjährung hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) unstreitig nicht nachgekommen. Durch diese erneute Pflichtverletzung verlängerte sich die am 08.04.2006 nach § 68 StBerG a.F. ablaufende Primärverjährung um weitere drei Jahre; sie endete mit Ablauf des 08.04. 2009. Damit waren bei Klageeinreichung am 11.05.2011 auch die sekundären Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. 3. Die Beklagte zu 1) ist nicht gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs an der Einrede der Verjährung gehindert. Der Missbrauchseinwand des Gläubigers gegenüber der Verjährungseinrede des Schuldners ist nur dann berechtigt, wenn ihn der Schuldner in treuwidriger Weise von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BGHZ 71, 86, 96; BGH, Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 180/95, Wm 1996, 1106, 1108; Urteil vom 14.07.2005 – IX ZR 284/01, MDR 2006, 21-22; Rn. 17, zitiert nach juris). Das Verhalten des Schuldners muss ursächlich dafür geworden sein, dass der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen hat (BAG NJW 1997, 3461, 3462; BGH, Urteil vom 26.02.1985 – VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152). a) Als Ansatzpunkte für ein solches Verhalten der Beklagten zu 1) kommt allein der Umstand in Betracht, dass der Bescheid vom 07.08.2003 nicht an die Kläger weitergeleitet wurde, so dass die Kläger bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2010 kein Kenntnis von der Versäumung der Einspruchseinlegung hatten. Dieses Unterlassen wäre aber nur dann als ein treuwidriges Vorgehen der Klägerin zu bewerten, wenn. die Beklagte zu 3) als mit diesem Vorgang befasste Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) vorsätzlich gehandelt hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ein Beweisantritt der Kläger für ein vorsätzliches, von der Gegenseite bestrittenes Handeln der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 3) fehlt. Das geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Kläger. b) Die wiederholte Auskunft der von der Beklagten zu 2) übernommenen ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), Frau Y, auf die Nachfrage der Kläger nach dem Stand der Dinge, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe noch aus, rechtfertigt gleichfalls nicht den Rechtsmissbrauchseinwand der Kläger. Der Hinweis der Mitarbeiterin war sachlich zutreffend. Eine Absicht, mit dieser Erklärung die Bestandskraft des Feststellungsbescheids gegenüber den Klägern zu verschweigen, um sie dadurch von einer Inanspruchnahme der Beklagten in unverjährter Zeit abzuhalten, lässt sich dem nicht entnehmen. Konkrete Tatsachen, die das Gegenteil belegen, haben die Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. c) Schließlich rechtfertigt die Tatsache, dass der Schaden durch ein grob pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 3) und damaligen Mitarbeiterin verursacht worden ist, nicht den Ausschluss der Beklagten zu 1) mit der Einrede der Verjährung. Der Grad des Verschuldens bei Begehung der Pflichtwidrigkeit begründet für sich betrachtet nicht schon den Rechtsmissbrauchseinwand. Ob sich hieraus eine moralische Verpflichtung der Klägerin zu 1) ergibt, zur Schadensbeseitigung oder Schadensminimierung beizutragen, ist dem rechtfreien Raum zuzuordnen und unterliegt nicht der Beurteilung durch die Gerichte. 4. Ob die Verjährungseinrede der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) greift, bedarf keiner Entscheidung. Ein Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) scheitert bereits an einer für den Schaden der Kläger kausalen Pflichtverletzung. a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob zwischen den Klägern als Miteigentümergemeinschaft ein Steuerberatungsmandat zum 01.04.2004 vereinbart wurde. Denn selbst bei Unterstellung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 2), die steuerlichen Belange der Kläger in Zusammenhang mit den Grundlagen für die Einkommensbesteuerung entsprechend dem der Beklagten zu 1) unter dem 12.03.2003 erteilten Auftrag wahrzunehmen, lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Als für den Schaden der Kläger kausale Pflichtverletzung ist der Beklagten zu 2) allenfalls vorzuwerfen, die Kläger nicht auf die Versäumung der Einspruchsfrist durch die Beklagte zu 1) und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche nach Mandatsübernahme hingewiesen zu haben. Voraussetzung wäre eine Pflicht der Beklagten zu 2), die Kläger entsprechend zu unterrichten. Eine dahingehende Pflicht der Beklagten zu 2) ist zu verneinen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Steuerberaters, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen. Die Vertragspflichten des Steuerberaters beschränken sich entsprechend §§ 1-3, 33 StBerG in der Regel auf das Steuerrecht. Die Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten, zu denen auch die Rechtsberatung über mögliche Regressansprüche gegen den Vorgänger gehören, war ihm gemäß Art. 1 §§ 1,4 Abs. 3 des bis zum 30.06.2008 geltenden RBerG grundsätzlich untersagt. In diesem Bereich richten sich die Aufgaben eines Steuerberaters nach Inhalt und Umfang seines Mandats; nur in den dadurch gezogenen Grenzen hat der Steuerberater im Rahmen seiner umfassenden steuerlichen Beratungspflicht auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerlichen Fragen zu belehren (vgl.BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; Urteil vom 11.05.1995 – IX ZR 140/94, NJW 1995, 2108-2111, Rn. 18, zitiert nach juris). Eine Pflicht des neuen Steuerberaters , seinen Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger und die Verjährung hinzuweisen, folgt auch nicht aus der sekundären Hinweispflicht des früheren haftpflichtigen Steuerberaters (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1995 – IX ZR 140/94, Rn. 18, zitiert nach juris). c) Ein Auftrag der Kläger an die Beklagte zu 2), bei – unterstellter - Mandatsübernahme Anfang 2004, die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) in Zusammenhang mit der Feststellung der steuerlichen Grundlagen der Einkommensbesteuerung der Kläger, insbesondere die Einspruchsangelegenheit auf etwaige Versäumnisse der Beklagten zu 1) zu überprüfen, kann nicht angenommen werden. Ein entsprechender Vortrag der Kläger fehlt. Für einen solchen Prüfauftrag ergeben sich auch anhand des sonstigen Akteninhalts keine Anhaltspunkte, zumal für die Kläger bis 2010 keine Verdachtsmomente für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bei Ausführung ihres Mandats bestanden. Auch die ständige Sachstandsanfrage der Kläger bei der Sachbearbeiterin Y nach der angeblichen Mandatsübernahme durch die Beklagte zu 2) konnte diese aus ihrem Empfängerhorizont heraus nicht als Auftrag zur detaillierten Überprüfung der Vorarbeiten der Beklagten zu 1) verstanden werden. Die Nachfragen bezogen sich erkennbar nur auf den Gang des vor dem Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens, über das die Kläger zutreffend informiert wurden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. d) Dass die Beklagte zu 2) bei ordnungsgemäßer Übernahme des Mandats anhand des Inhalts der ihr überlassenen Akte hätte erkennen müssen, dass das Einspruchsschreiben vom 31.03.2003 nicht das Finanzamt M erreicht hatte, kann nicht angenommen werden. Ein Hinweis auf die Einspruchsversäumung hätte sich aus der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks durch das Finanzamt M im Bescheid vom 07.08.2003 ergeben können. Dass dieses Schreiben der Beklagten zu 2) – die Mandatsübernahme unterstellt – als Bestandteil der Akten der Kläger vorlag, wird seitens der Kläger nicht konkret behauptet. Der Einlassung der Beklagten zu 1) zufolge ist dieses Schreiben durch die seinerzeit bei ihr angestellte Beklagte zu 3) unbearbeitet abgelegt und diese Akte nicht von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Der unprofessionelle und pflichtwidrige Umgang mit diesem Schreiben durch die Beklagte zu 3) als Angestellte der Beklagten zu 1) stellt eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags dar. Richtigerweise hätte die Beklagte zu 3) nach Prüfung seines Inhalts und seiner Bedeutung für die steuerlichen Angelegenheiten der Kläger diese von dem Ergebnis unterrichten müssen. Darüber hinaus hätte sie das Schreiben in die Akte betreffend die steuerlichen Angelegenheiten der Kläger einordnen und bei Fortsetzung des Mandats durch die Beklagte zu 2) dieser überlassen müssen. Da die Beklagte zu 1) bei Zugang des Bescheids vom 07.08.2003 allein mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Kläger verpflichtet war. Gehen diese Versäumnisse ihrer damaligen Mitarbeiterin gemäß § 278 BGB ausschließlich zu ihren Lasten. e) Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) im Jahre 2004 in die Steuerberater-GbR der Beklagten zu 2) als Gesellschafterin eingetreten ist, begründet keine Haftung der Beklagten zu 2) für die vertragliche Verletzung des früheren mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Beratervertrags (vgl. BGH, NJW 88, 1973; NJW 90, 827, 829). 5. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 3) gemäß § 128 HGB auf Grund der versäumten Einspruchseinlegung sowie der unsachgemäßen Behandlung des Bescheids vom 07.08.2003 scheidet aus. Da sie bis Ende 2003 als angestellte Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) und nicht als Sozia tätig war, fehlt es an der für eine Haftung nach § 280 BGB erforderlichen Vertragsbeziehung zu den Klägern. Diese bestand bis Anfang 2004 ausschließlich zu der Beklagten zu 1) auf Grund der Vollmacht bzw. des Auftrags vom 12.03.2003. Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 2) scheitert mangels einer zum Schadensersatz verpflichtenden Schlechtleistung der Beklagten zu 2) im Rahmen des ihr angeblich Anfang 2004 erteilten Steuerberatermandats der Kläger. 6. Mangels einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) besteht für Haftung der Beklagten zu 4) als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 2) gemäß § 128 HGB kein Ansatzpunkt. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8 . Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, weil hier keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden war, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, § 543 ZPO, Rdnr. 11). Die Problematik des kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginns sowie der verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung kann angesichts der Aufhebung des § 68 StBerG und der verjährungsrechtlichen Neuregelung in §§ 194 ff. BGB betrifft auslaufendes Recht, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung ersichtlich nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 174/05, DStR 2009, 134-135, Rn. 2, zitiert nach juris). b) Die Beurteilung der Verjährungsfrage durch den Senat stellt eine Einzelfrageentscheidung dar. Grundsätze für den Verjährungsbeginn oder den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Verjährungseinrede hat der Senat nicht aufgestellt. Auch ist das Kriterium der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfüllt, weil der Senat weder von einer höchstrichterlichen noch einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht.