18 U 213/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster – 026 O 56/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.176,15 € (15.000,-- € für den Klageantrag zu 1., 5.000,-- € für den Klageantrag zu 2., 30.000,-- € für den Klageantrag zu 3. und 54.176,15 € für den Klageantrag zu 4.) festgesetzt.