Beschluss
18 U 213/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.18U213.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster – 026 O 56/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.176,15 € (15.000,-- € für den Klageantrag zu 1., 5.000,-- € für den Klageantrag zu 2., 30.000,-- € für den Klageantrag zu 3. und 54.176,15 € für den Klageantrag zu 4.) festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. 3 I. 4 Die Berufung der Klägerin hat aus den in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 04.06.2012 dargelegten Gründen, auf die der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2012 ist nicht geeignet, diese Gründe in Zweifel zu ziehen. 5 1. 6 Der Senat verbleibt aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen dabei, dass die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an einen unmittelbaren Konkurrenten des Prinzipals des Handelsvertreters (hier an die X) sittenwidrig und damit unwirksam ist, da anderenfalls dem Konkurrenten aufgrund des Überganges der Hilfsrechte nach § 87 c HGB die Möglichkeit eröffnet würde, weitgehenden Einblick in die Geschäfte des Prinzipals des Handelsvertreters, also seines Wettbewerbers, zu erlangen. Weiterhin verbleibt der Senat dabei, dass die Geltendmachung der somit noch der Klägerin zustehenden Provisionsansprüche sowie des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges rechtsmissbräuchlich ist, da zum Einen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend damit nur das ausschließliche Interesse der X an einer Schädigung der Beklagten sowie Erlangung von Einsicht in deren Bücher verfolgt wird und zum Anderen die Klägerin bereits die X zur Vollstreckung ermächtigt hat, womit sie offenkundig gegen ihre der Beklagten gegenüber obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. 7 Der Senat erachtet im Übrigen auch weiterhin den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges als verjährt, so dass die Klage und die Berufung der Klägerin insoweit auch aus diesem Grunde unbegründet sind. 8 Schließlich verweist der Senat darauf, dass die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche auch dann keine Aussicht auf Erfolg hätte, wenn man keine Sittenwidrigkeit der Abtretung der Provisionsansprüche durch die Klägerin an die X annähme, da dann – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klägerin insoweit mangels Rückabtretung nicht aktivlegitimiert wäre. 9 2. 10 Die Berufung der Klägerin hat auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es fehlt insoweit bereits an der hinreichenden Bestimmung des Streitgegenstandes, da ein Schadensersatzanspruch nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund verschiedener vorgeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten in Betracht käme. Trotz entsprechenden Hinweises des Senats in seinem Hinweisbeschluss hat die Klägerin jedoch auch in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2012 den Streitgegenstand nicht durch eine Angabe, auf welche Pflichtverletzung sie den Schadensersatzanspruch stützen will, konkretisiert. 11 3. 12 Schließlich hat, wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, die Klage auch bezüglich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs schon deshalb offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil ein solcher Anspruch mangels Angabe, welche Provisionen die Klägerin mit der Beklagten im letzten Vertragsjahr vermittelten Geschäften mit von ihr geworbenen Stammkunden verdient hat, nicht schlüssig dargelegt ist. 13 II. 14 Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. 15 III. 16 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da über die maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen geäußert worden sind. 17 Schließlich erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Weiterhin weicht weder die angefochtene Entscheidung des Landgerichts noch die Entscheidung des Senats von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 18 IV. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.