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Beschluss

I-22 U 87/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0719.I22U87.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2012 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 300,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2012 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 300,00 €. G r ü n d e: I. Die Kläger erwarben von der Beklagten mit Grundstückskaufvertrag vom 18.06.2001 (UR-Nr. 145/2001 des Notars L in G/Westf.) und Auflassung vom 11.09.2001 (UR-Nr. 231/2001 des vg. Notars) die Grundbesitzung Gemarkung G, und zwar zu einem Kaufpreis von 250,00 DM/qm, insgesamt 128.750,00 DM, wobei gem. § 3 der notariellen Vertragsurkunde vom 18.06.2001 im Kaufpreis „sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz [...] enthalten sind“. Mit ihrer Stufenklage haben die Kläger auf der ersten Stufe die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft darüber, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem vereinbarten Kaufpreis enthalten sind, sowie zur Rechnungslegung begehrt. Die Kläger haben insoweit die Auffassung vertreten, ihnen stünde ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Anteils der Erschließungskosten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 (9 C 8/09) Verträge zwischen einer Gemeinde und einer kommunalbeherrschten Erschließungsgesellschaft, welche die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen beträfen, wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 1 BauGB gem. § 134 BGB nicht seien. Diese Nichtigkeit führte dazu, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien insoweit nichtig sei, als die Kläger verpflichtet seien, die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten zu zahlen. Einen sich hieraus – nach Meinung der Kläger – ergebenden Erstattungsanspruch verfolgen sie mit ihrem Leistungsbegehren der dritten Stufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (GA 109 ff.) sowie den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 07.05.2012 (GA 147 f.) Bezug. Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht dem Begehren der Kläger auf Auskunft und Rechnungslegung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars L mit dem Amtssitz in G (Westf.) über das Grundstück X-Weg, G vom 18.06.2001 zur UR-Nr. 145/2001 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 65.701,01 € enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen. Das Landgericht hat insoweit angenommen, den Klägern stünde der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu, da sie mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen unverjährten Anspruch auf Vertragsanpassung gem. §§ 313 Abs. 1, Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB hätten. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht das Bestehen eines Auskunftsanspruchs der Kläger angenommen habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz nimmt der Senat auf ihre Berufungsbegründung (GA 170 ff.) Bezug. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.06.2012 (GA 189) den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 300,00 € festgesetzt und mit weiterem Beschluss vom selben Tag (GA 191 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.07.2012 (GA 198 ff.) Stellung genommen und sich zugleich gegen den Streitwertbeschluss des Senats mit der Gehörsrüge gewandt. Letztere hat der Senat mit Beschluss vom 12.07.2012 (GA 202 f.) als unzulässig verworfen. II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Dies führt zur Verwerfung ihres Rechtsmittels, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist aber – wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 21.06.2012 ausgeführt – wegen Nichterreichens der Erwachsenheitssumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und in Ermangelung einer Zulassung der Berufung im Urteil des Landgerichts unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bemisst sich im Fall der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 28.11.2011, 22 U 148/11, n.v.) folgt, nach dem Interesse der beklagten Partei, die Handlung nicht vorzunehmen. Dabei ist – von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 10.08.2005, XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 ff.) – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse der beklagten Partei außer Betracht, die von der klagenden Partei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiter verfolgen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 14.02.2007, XII ZB 150/05, juris, Rn. 6, FamRZ 2007, 711; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 511 Rn. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 511 Rn. 19c, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist vom Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs bestätigt (Beschluss v. 24.11.1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 2020) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 13.02.1997, 2 BvR 2726/93, NJW 1997, 2229). Sie gilt auch nicht – wie die Beklagte meint – lediglich für auf familienrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Auskunftsansprüche (vgl. nur BGH, Beschl. v. 04.07.2001, IV ZB 7/01, juris). Gemessen hieran ist der Beklagte durch das angefochtene Teilurteil nicht mit mehr als 600,00 € beschwert. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO), dass sie ohne erheblichen finanziellen Aufwand nicht in der Lage ist, den Teil des bedungenen Kaufpreises offen zu legen, der nach ihrer internen Kalkulation auf die Erschließungskosten entfällt. Soweit die Beklagte in ihrer Gegenvorstellung gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.06.2012 darauf verweist, dass sie ohne sachverständige Hilfe nicht in der Lage sei, den Anteil der (tatsächlichen) Erschließungskosten zu ermitteln, der auf das konkrete Grundstück der Kläger entfalle, ist dieser Einwand bereits deshalb unbehelflich, weil sich die vom Landgericht ausgeurteilte Auskunft nicht auf die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Erschließungsaufwendungen bezieht, sondern allein auf die Angabe des zum Zeitpunkt der Beurkundung im bedungenen Quadratmeterpreis von 250,00 DM bzw. dem letztlich vereinbarten Gesamtkaufpreis nach der internen Kalkulation der Beklagten enthaltenen kalkulatorischen Erschließungskostenanteils („[...] Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien [...] vereinbarten Kaufpreis [...] enthalten sind, [...]“). Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.06.2012 gehen fehl: Soweit die Beklagte ausführt, der Senat habe mit dem Landgericht die materiellen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch ebenso bejaht wie die des zu Grunde liegenden Leistungsanspruchs der Kläger, ist dies bereits im rechtlichen Ansatz unzutreffend. Ob die Voraussetzungen des Auskunfts- wie des Leistungsanspruchs bestehen und ob die Entscheidung des Landgerichts insoweit rechtsfehlerfrei ergangen ist, steht mit Blick auf die fehlende ausreichende Beschwer der Beklagten hinsichtlich des angefochtenen Teilurteils – die einer Sachprüfung durch den Senat entgegen steht – nämlich gerade nicht zur Entscheidung des Senats. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.