Beschluss
III-1 Ws 344/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
• Die Rechtsprechung ist geteilt: Teilweise wird Analogie zu § 177 StPO zugunsten einer Kostentragung des Antragstellers herangezogen; entgegenstehende Ansicht sieht in § 177 StPO eine abschließende Regelung.
• Das Oberlandesgericht Hamm folgt der Ansicht, dass bei bereits offensichtlich unzulässigen Anträgen keine Kostentragung des Antragstellers gegenübersteht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme offenkundig unzulässigen Antrags • Nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. • Die Rechtsprechung ist geteilt: Teilweise wird Analogie zu § 177 StPO zugunsten einer Kostentragung des Antragstellers herangezogen; entgegenstehende Ansicht sieht in § 177 StPO eine abschließende Regelung. • Das Oberlandesgericht Hamm folgt der Ansicht, dass bei bereits offensichtlich unzulässigen Anträgen keine Kostentragung des Antragstellers gegenübersteht. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er durch Schriftsatz vom 17.07.2012 zurücknahm. Das Gericht prüft, ob nach dieser Zurücknahme eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist. In der Literatur und Rechtsprechung besteht Streit, ob die Kosten dem Antragsteller analog § 177 StPO aufzuerlegen sind. Einige Entscheidungen und Kommentatoren sprechen für eine Analogie mit der Begründung, dass schon bei fingierter Rücknahme Kostenfolgen eintreten. Andere Gerichte lehnen eine Analogie ab und sehen in § 177 StPO eine abschließende Regelung. Das Oberlandesgericht Hamm betrachtete insbesondere den Fall, in dem der Antrag offenkundig unzulässig war. Es stellte fest, dass zu dem Zeitpunkt der Zurücknahme noch keine nennenswerten Auslagen entstanden waren und eine umfassende gerichtliche Auseinandersetzung nicht erforderlich war. • Es besteht in Rechtsprechung und Literatur ein Meinungsstreit über die Anwendbarkeit einer Analogie zu § 177 StPO bei tatsächlicher Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. • Befürworter der Analogie argumentieren, dass bei fingierter Rücknahme nach § 176 Abs. 2 StPO Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind und dies auf echte Rücknahmen übertragbar sei; zudem könne der Antrag erst nach Entstehen erheblicher Auslagen zurückgenommen werden. • Gegen diese Analogie wird eingewandt, dass § 177 StPO eine abschließende Regelung darstellen und der Gesetzgeber bewusst keine Kostenfolge für tatsächliche Rücknahmen vorsah; die Rücknahme erspare dem Gericht i.d.R. eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff. • Der Senat schließt sich für den vorliegenden Fall der Auffassung an, dass bei einer bereits aus formalen Gründen offenkundig unzulässigen Antragstellung keine Kostentragung des Antragstellers in Betracht kommt. • Begründend führt der Senat aus, dass es einen Wertungswiderspruch bedeuten würde, dem Antragsteller Kosten aufzuerlegen, obwohl bei einer Verwerfung wegen Unzulässigkeit regelmäßig keine Auslagen entstanden sind und keine intensive gerichtliche Beschäftigung mit dem Sachverhalt erforderlich war. • Rechtliche Bezugnahme: relevante Normen sind § 176 Abs. 2 StPO (fingierte Rücknahme) und § 177 StPO (Kostenfolge der Zurücknahme), wobei der Senat die Analogie zu § 177 StPO in Fällen offenkundiger Unzulässigkeit ablehnt. Der Antrag wurde zurückgenommen; deshalb trifft der Senat keine Kostenentscheidung. Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet, dass in Fällen, in denen der Antrag bereits aus formalen Gründen offenkundig unzulässig gewesen wäre, dem Antragsteller keine Kosten auferlegt werden. Eine Analogie zu § 177 StPO zur Auferlegung von Kosten bei tatsächlicher Rücknahme wird für solche Fälle abgelehnt. Dies begründet der Senat mit dem fehlenden Entstehen von Auslagen und dem Umstand, dass das Gericht noch keiner umfassenden Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff bedurfte. Der Antragsteller trägt somit keine Kostenfolge aufgrund der Rücknahme.