Urteil
10 U 118/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0802.10U118.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien sind die Kinder der am 18.07.2004 verstorbenen Helmi W. Die Erblasserin setzte die Beklagte aufgrund des Testaments vom 18.08.2002 zur Alleinerbin ein. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf die Ablichtung Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes als Kommanditistin mit einem Anteil von 50.000 DM an der W GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in gleicher Höhe an dieser Kommanditgesellschaft beteiligt. Im Eigentum der Kommanditgesellschaft stand noch ein Grundstück in N3-L1, nachdem bereits zuvor zwei Grundstücke veräußert worden waren. Das Konto der Kommanditgesellschaft wies zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Fehlbetrag von 2.956,35 € auf. Darüber hinaus war die Erblasserin Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Komplementärin, der Fa. W GmbH. Diese GmbH hatte ein Stammkapital von 25.000,00 DM. Das Geschäftskonto der GmbH wies zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Guthabenbetrag von 51,30 € auf. Die Erblasserin war ferner Eigentümerin eines Grundstücks in C. Auf diesem Grundstück befinden sich ein Gutshaus, ein angrenzendes Wirtschaftsgebäude, eine freistehende Remise mit Pferdestall und ein weiteres Wohnhaus. Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Nachlass der Erblasserin. Auf das Anerkenntnis der Beklagten erging am 17.08.2005 gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil, durch das sie zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses sowie zur Wertermittlung zweier zum Nachlass gehörender Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt wurde. Der Kläger bezifferte auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses (UR-Nr. 76/2005 des Notars Bernd F1 in T) seinen Pflichtteilsanspruch auf 311.523,25 €. Hinsichtlich des Inhalts des Verzeichnisses wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Zum Nachlass gehören danach unter anderem ein Grundstück in X und ein Grundstück in C1, an denen die Erblasserin im Rahmen einer Erbengemeinschaft mit einem Gesamtwert von 113.000,00 € beteiligt war. Darüber hinaus existierten diverse Konten und Depots im Gesamtwert von 232.014,27 €. Wegen der einzelnen Kontostände wird auf Seite 6 und 7 des notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars Bernd F1 Bezug genommen. Der Wert des Hausrates, des Pkw, Traktors sowie des Schmucks der Erblasserin betrug 6.058,50 €. Darüber hinaus bestand eine Lebensversicherung ohne Drittbezugsrecht mit einem Wert von 3.076,40 €. Nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte stellte sich heraus, dass noch ein weiteres Konto der Erblasserin in M existierte. Von diesem Konto hob die Beklagte nach dem Erbfall einen Betrag von 78.000,00 € ab. Nachdem die Parteien in erster Instanz über den Wert der Grundbesitzung in C, den Wert des im Eigentum der W GmbH & Co. KG stehenden Grundstücks in N3/L1 sowie den in den Nachlass fallenden Anteil an dieser Kommanditgesellschaft gestritten haben, hat das Landgericht von den Parteien unangegriffen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Wert des Grundstücks in N3/Körbecke zum Zeitpunkt des Erbfalls 200.000,00 € betragen hat. Es hat ferner von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass die Erblasserin über die W GmbH einen Anteil von 20 % an der Kommanditgesellschaft hielt und unmittelbar mit einem Kommanditanteil von 40 % beteiligte war. Im Rahmen des Passivnachlasses hat das Landgericht von den Parteien unangegriffen lediglich die folgenden Positionen festgestellt: 1. Steuerschulden Verkauf T-Straße (Bescheid 2000) 68.913,00 € 2. Steuerschulden Verkauf N2 (Bescheid 2003) 42.011,00 € 3. Beerdigungskosten 5.045,24 € 4. Gutachterkosten „I4“ 2.886,28 € 5. Gutachterkosten „L1“ 1.444,51 € 6. Kosten Nachlassverzeichnis 1.380,70 € 7. Gerichtskosten Arnsberg 1.458,00 € 8. Prozesskosten der Mutter, C4 11.467,00 € 9. Erbscheinverfahren 600,00 € Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2009 zunächst von 330.169.44 € auf 349.669,44 € erhöht hat, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 23.09.2009 im Hinblick auf den Wert der zum Nachlass gehörenden Anteile an der GmbH und der KG, deren Wert er über die im Gesellschaftsvermögen befindlichen Gegenstände hinaus mit einem weiteren Wert von 15.977,87 € beziffert hat, um diesen Betrag zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2011 hat der Kläger seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Pflichtteil in Höhe von 333.191,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 311.523,25 € seit dem 24.05.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Grundstücks in C sei nicht der durch den Gutachter ermittelte Verkehrswert, sondern der Ertragswert maßgeblich. Sie meint, es handele sich bei dem Grundstück um ein Landgut. Zwar sei die Bewirtschaftung in den letzten Jahren stark reduziert worden, es handele sich jedoch trotzdem noch um eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit. Sie hat behauptet, es seien landwirtschaftliche Fläche vorhanden und es würden Pferde auf dem Hof gehalten. Darüber hinaus sei sie Mitglied im landwirtschaftlichen Kreisverband T, es bestehe eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung, sie zahle Beiträge zur Tierseuchenkasse und für die landwirtschaftliche Kranken- und Alterskasse. Die Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe von den Konten in M vor und nach dem Erbfall Beträge in sechstelliger Höhe abgehoben und sei insofern zur Auskunftserteilung verpflichtet. Mit den sodann zu beziffernden Rückzahlungsansprüchen hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe im Zeitraum von 1977 bis 1993 von den Eltern der Parteien darlehensweise insgesamt 226.270,56 € erhalten. Da Rückzahlungen nicht erfolgt seien, habe sie – unstreitig – die Kündigung der Darlehen erklärt. Sie hat die Aufrechnung mit diesen Rückzahlungsansprüchen erklärt. Wegen der Einzelheiten der erhaltenen Zahlungen für den Zeitraum von 1977 bis 1991 wird auf die Aufstellung Bl. 91 – 116 d. A. Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 239.554,73 € stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasswertes hat ausgehend von einem Aktivnachlass in Höhe von 1.093.424,66 € und einem Passivnachlass in Höhe von 135.205,73 €. Das Grundstück in N3-L1 sei mit Rücksicht auf das Gutachten des oberen Gutachterausschusses mit 200.000,00 € zu bewerten. Mit Rücksicht auf den in den Nachlass fallenden Anteil von 60 % seien 120.000,00 € dem Nachlass hinzuzurechnen. Das Landgericht hat den Wert des Grundstücks in C aufgrund des Gutachtens des Gutachterausschusses mit 543.000,00 € bewertet. Die Voraussetzungen für eine Bewertung nach § 2049 BGB seien von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Soweit die Beklagte einen Gewinnausschüttungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft behauptet habe, sei dieser nicht feststellbar. Gegenansprüche in Höhe von 442.546,75 DM aus Darlehensabreden seien nicht bewiesen. Auch Rückzahlungsansprüche aus Geldabhebungen des Klägers von den Konten der Erblasserin bestünden nicht, da diese nicht dargelegt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das niedergelegte Urteil vom 04.11.2011 verwiesen (Bl.309 -319). Die Beklagte hat fristgerecht Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Beklagte fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Berufung eingelegt und die Berufung begründet. Die Beklagte greift mit ihrem Rechtsmittel zum einen die Berechnung des Aktivnachlasses deshalb als zu hoch an, weil die Grundbesitzung in C als Landgut im Sinne von § 2049 BGB anzusehen sei. Die Familie habe seit Jahrzehnten aus den Einnahmen des Landgutes den Lebensunterhalt bestritten. Unabhängig davon greift die Beklagte die Bewertung des Grundstücks durch den Gutachterausschuss an. Der Verkehrswert sei mit 543.000,00 € als Ertragswert bemessen worden. Für diesen Wert müsse aber zunächst ein Betrag von 865.00,00 € investiert werden. Zusammengerechnet müssten mithin 1.408.000,00 € investiert werden, was zeige, dass sich für ein solches Vorhaben kein Interessent finden werde. Die Beklagte meint, die Besitzung habe einen negativen Wert von 322.000,00 €. Alternativ meint sie, man müsse einen Durchschnittspreis von 2,58 € pro qm für landwirtschaftliche Flächen zugrunde legen. Im Hinblick auf die Gegenansprüche ist die Beklagte der Auffassung, dass der hohe Betrag von 442.546,75 DM nicht als Geldgeschenk angesehen werden könne. Der Kläger müsse die Schenkung beweisen. Hinsichtlich der Abhebungen des Klägers von Konten der Erblasserin in Luxemburg bestehe ein Auskunftsanspruch. Die Beklagte beantragt, das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Parteien im Senatstermin am 02.08.2012 persönlich angehört und Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung der am Gutachten des obersten Gutachterausschusses beteiligten Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. I2 und sowie des Geschäftsführers des Gutachterausschusses Herrn Q2. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung sowie der Sachverständigenanhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.08.2012 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 239.554,73 € aus §§ 2317, 2311, 2303 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist als Abkömmling der Erblasserin neben der Beklagten, seiner Schwester, gem. § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt, denn die Beklagte ist aufgrund des Testaments vom 18.08.2002 unter Enterbung des Klägers Alleinerbin nach der Erblasserin geworden. Die Höhe des Anspruchs beträgt gem. § 2303 Abs. 1 BGB vorliegend für den Kläger ¼ des Nachlasswertes, da der gesetzliche Erbteil bei ½ gelegen hätte. Das Landgericht ist zutreffend von einem Nachlasswert von 985.218,93 € ausgegangen und hat davon ausgehend zutreffend den Pflichtteilsanspruch des Klägers mit 239.554,73 € berechnet. 1. Aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen zum Wert der einzelnen Nachlassgegenstände sowie der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ist von folgendem Aktivnachlass auszugehen: 1. Besitzung C 543.000,00 € 2. Anteil am Nachlass des C2 aus C4-E a) Grundstücke C1: 110.000,00 € b) Grundstücke X: 3.000,00 € 113.000,00 € 3. W GmbH a) Geschäftskonto: 51,30 € b) Anteil an der KG: 20 % von (200.000,00 € - 2.956,35 €) = 39.408,73 € 39.460,03 € 4. Kommanditanteil an der W GmbH & Co. KG (40 %) Gesellschaftswert: Gebäude N3/L1: 200.000,00 € Kontoguthaben: -2.956,35 € 78.817,46 € 5. Konten/Depots a) Sparkasse T Girokonto: 14,50 € Sparkonto: 723,01 € Depot: 1.600,00 € b) Volksbank Hellweg Konto: 51.911,02 € Sparbuch: 487,98 c) Postbank Konto: 14.063,76 € d) Commerzbank Konto: 3.106,00 € Depot: 160.108,00 € 232.014,27 € 6. Hausrat, Pkw, Anhänger, Schmuck 6.056,50 € 7. Lebensversicherung 3.076,40 € 8. Konto in M 78.000,00 € Summe: 1.093.424,66 € a) Mit Ausnahme des Wertes der Besitzung in C sind die vorstehend aufgeführten Nachlasswerte in der Berufungsinstanz unstreitig, denn die Beklagte greift die Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf den Aktivnachlass lediglich im Hinblick auf die Bewertung der Besitzung in C an. Die Bewertung des Anteils an den in den Nachlass des C2 aus C4-E fallenden Grundstücke mit 110.000,00 € und 3.000,00 € war bereits in erster Instanz ebenso unstreitig wie die Bewertung der in den Nachlass fallenden Konten und Depots, des Hausrats und Inventars, der Lebensversicherung sowie dem Konto in M, von dem die Beklagte nach ihren Angaben im Senatstermin nach dem Erbfall 78.000,00 € abgehoben hat. b) Die Bewertung der in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteile durch den Senat beruht auf den in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellten Bewertungen der einzelnen in das Gesellschaftsvermögen fallenden Vermögensgegenstände, wobei sich die Parteien grundsätzlich dahin einigen können, die Gesellschaftsanteile nach den in den Gesellschaften vorhandenen Vermögenswerten zu bemessen, denn solche Vereinbarungen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben sind grundsätzlich möglich und nach dem Erbfall auch formlos bindend (vgl. hierzu Haas in Staudinger BGB Neubearbeitung 2006 § 2311 Rn. 58; Lange in MünchKomm BGB 5. Aufl. 2010 § 2311 Rn. 24). Das Landgericht ist nach Einholung eines Gutachtens des oberen Gutachterausschusses von der Beklagten unangegriffen von einem Wert des Grundstücks in N3/L1 in Höhe von 200.000,00 € ausgegangen, das sich im J GmbH & Co. KG befindet. Bei der Bewertung des Gesellschaftsvermögens war der unstreitige Sollsaldo des Bankkontos in Höhe von 2.956,35 € abzusetzen. Der in den Nachlass fallende Kommanditanteil der Erblasserin von 40 % hat ausgehend von diesen Gesellschaftsvermögen einen Wert von 78.817,46 €. Die vollständig in den Nachlass fallenden GmbH-Anteile haben unter Berücksichtigung eines in der Berufungsinstanz unstreitigen Anteils an der Kommanditgesellschaft von 20 % sowie des Kontostandes von 51,30 € einen Wert von 39.460,03 €. c) Das Landgericht hat die Besitzung in C zutreffend mit einem Verkehrswert von 543.000,00 € bewertet. aa) Die Besitzung in C ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gem. §§ 2312, 2049 BGB als Landgut zu bewerten. Voraussetzung für die Bewertung der Grundbesitzung als Landgut nach § 2312 Abs. 2 BGB ist vorliegend, dass die Erblasserin die Übernahme als Landgut letztwillig angeordnet hat, da sie nur einen Erben – die Beklagte – benannt hat und daher §§ 2312 Abs. 1, 2049 BGB nicht anwendbar sind. Eine ausdrückliche Anordnung ist dem Testament der Erblasserin nicht zu entnehmen. Ob sich eine solche Anordnung vorliegend aus der ergänzenden Testamentsauslegung ergibt, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen für ein Landgut im Sinne von § 2312 BGB nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem "Landgut" im Sinne des § 2312 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist nicht erforderlich. Wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, kann der Betrieb auch nebenberuflich geführt werden (BGHZ 98, 375 ff. – juris Rn. 8 mit Verweis auf BGH Urteile vom 4. Mai 1964, III ZR 359/63 = NJW 1964, 1414, 1416; vom 12. Januar 1972, IV ZR 124/70 = LM BGB § 2312 Nr. 2 = MDR 1972, 496 und ständig). Dass eine Besitzung in der Höferolle gelöscht wurde, spielt keine Rolle. Die seit dem zweiten Änderungsgesetz zur Höfeordnung dort vorausgesetzte Mindestertragskraft braucht bei einem Landgut nicht gegeben zu sein, wenn nur die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen (BGHZ 98, 375 ff. – juris Rn. 8). Dabei kommt es grundsätzlich auf den Erbfall als Stichtag an (vgl. hierzu BGHZ 98, 375 ff. – juris Rn. 9, BGH NJW-RR 1992, 770 f. – juris Rn. 13). Aber auch wenn der Betrieb beim Erbfall nicht mehr bewirtschaftet wird, reicht es aus, wenn der Betrieb geeignet ist, in Zukunft bewirtschaftet zu werden und die begründete Erwartung besteht, dass ein stillgelegter Betrieb durch den Eigentümer oder den Abkömmling wieder aufgenommen wird (BGH NJW–RR 1992, 770 f. – juris Rn. 12). Der Vortrag der Beklagten reicht nicht aus, die vorgenannten Voraussetzungen auszufüllen. Soweit die Beklagte behauptet hat, sie baue auf etwa 2,2 ha Streuobstwiese verschiedene Apfelsorten an, sie ernte Walnüsse und Haselnüsse vom Gartenland und es würden regelmäßig Bäume gefällt, das Holz gespalten oder auch ganze Stämme verkauft, ist dies zur Beurteilung der Landguteigenschaft der Besitzung nicht ausreichend. Zwar handelt es sich – mit Ausnahme der Vermietung von Pferdeboxen – um eine „Landwirtschaft“ und möglicherweise auch um eine „Forstwirtschaft“. Bei letzterem bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel, da eine geplante Bewirtschaftung der Waldflächen nach dem Ergebnis der Anhörung nicht stattfindet. Die Beklagte hat insoweit angegeben, keine Bewirtschaftungspläne für die Waldflächen zu haben, sondern mit dem Förster durch den Wald zu gehen und zu bestimmen, welche Bäume „wegkönnten“. Unter Landwirtschaft ist eine Bodenbewirtschaftung oder eine mit Bodennnutzung verbundene Tierhaltung zu verstehen (vgl. hierzu Hass in Staudinger § 2312 Rn. 10). Darunter fällt auch der Weinbau oder der Erwerbsobstanbau. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten auf der Besitzung eine Pferdepension mit Versorgung der Tiere insbesondere aus zugekauften Futtermitteln betrieben wurde oder betrieben wird, handelt es sich indes nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Auch das sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Nachlassverzeichniss ergebende Inventar aus zwei Schleppern (Baujahr 1965 und 1973), einem Pferdeanhänger, einem Musikanhänger und vier landwirtschaftlichen Anhängern (drei davon defekt) sowie zwei Pferden lässt keinen hinreichenden Schluss auf einen entsprechend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb zu. Denn zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist zu fordern, dass es sich um einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 770 f. – juris Rn. 11), der zu einem erheblichen Teil zum Familienunterhalt beiträgt (BGH NJW-RR 1992, 770 f. – juris Rn. 9). Der pauschale Vortrag der Beklagten, der Betrieb habe über viele Jahre die Existenz der Familie gesichert und einen erheblichen Teil für die Kosten der Grundversorgung der Familie durch die Obsternte, die Nussernte, den Verkauf von kompostierten Pferdemist sowie dem Holz gedeckt, indem die jährlichen Kosten für den Wasserverbrauch des gesamten Anwesens hierdurch hätten bezahlt werden können, reicht nicht aus, um die Leistungsfähigkeit der Besitzung zu bejahen. Insbesondere der Umstand, dass lediglich die Wasserkosten der Besitzung erwirtschaftet werden, deutet darauf hin, dass der Betrieb nicht ausreichend leistungsfähig ist. Ausgehend von einer Fläche von etwa 2,2 ha, auf der Obsterträge erwirtschaftet werden und etwa 1,1 bis 1,3 ha Waldfläche hat der Senat erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betriebes, zumal dem Senat aus seiner Erfahrung als Senat für Landwirtschaftssachen bekannt ist, dass diese kleinen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in der Regel nur mit Sonderkulturen sinnvoll bewirtschaftet werden können. Nachdem die Beklagte in erster Instanz selbst angekündigt hatte, zur Substantiierung der Einnahmen möglichst genaue Zahlen und Belege vorzulegen, hat das Landgericht der Beklagten mit Beschluss vom 17.08.2009 aufgegeben, bezifferte Angaben zu Art und Umfang der Bewirtschaftung und zum Ertrag des Besitzes vorzulegen: Bezifferte Angaben sind jedoch nicht erfolgt. Ein weiterer Hinweis war daher in der Berufungsinstanz nicht mehr veranlasst, zumal die Beklagte mit ihrer Ankündigung, zur Substantiierung der Einnahmen möglichst genaue Zahlen und Belege vorzulegen, zu erkennen gegeben hat, dass ihr die fehlende Substanz ihres Vortrages bewusst war. Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb von der Erblasserin aufgegeben worden ist, führt dies nicht zwingend zur Verneinung der Landguteigenschaft. Jedoch muss dann die begründete Erwartung bestehen, der Abkömmling werde den stillgelegten Betrieb wieder aufnehmen. Dies ist vorliegend nicht feststellbar, da die Beklagte weder die Ausdehnung der Bewirtschaftung noch eine Änderung des Anbaus hin zu Sonderkulturen vorgetragen und insbesondere keine Ertragszahlen vorgelegt hat. bb) Der Senat ist aufgrund des schriftlichen Gutachtens des oberen Gutachterausschusses sowie aufgrund der Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 und Q2 im Senatstermin davon überzeugt, dass die Besitzung in C zutreffend mit 543.000,00 € zu bewerten ist. Der obere Gutachterausschuss hat die Flächen der Besitzung zutreffend und von den Parteien unangegriffen mit 2.500 qm Funktionsflächen Wohnhaus, 5.500 qm Funktionsflächen Wirtschaftsgebäude, 13.000 qm Freiflächen, 21.729 qm Äcker, X3, Hofanhangsflächen und Garten sowie 13.630 qm Wald- und Wegeflächen beschrieben. Hinsichtlich der Bestandsbauten hat der obere Gutachterausschuss von den Parteien unangegriffen folgende Feststellungen getroffen: - ein Gutshaus, Baujahr 1912, das Gebäude befindet sich in einem schlechten Erhaltungszustand. Das Haus ist bewohnbar. - ein Stall und eine Scheue, Baujahr 1912, in einem stark renovierungsbedürftigem Zustand - eine Remise in einem weit unterdurchschnittlichen Unterhaltungszustand - ein ehemaliges Landarbeiterhaus, das als Bauruine klassifiziert wird - ein ehemaliges Wohnhaus, das ebenfalls als Bauruine klassifiziert wird. Im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens hat der obere Gutachterausschuss die Funktionsfläche Wohnhaus überzeugend und nachvollziehbar mit einem Bodenwert von 50 % des nächstgelegenen Bodenrichtwertes bemessen. Dabei hat der obere Gutachterausschuss ausgeführt, dass dieser Bereich in einem Bebauungsplan der Gemeinde C als Sonderbaufläche (SO)-Kurklinik mit Wohnnutzung ausgewiesen sei, jedoch nach einer Auskunft der Gemeinde nur eine geringe Erwartung bestehe, dass dieser Bebauungsplan umgesetzt werde. Angesichts der vorhandenen Bebauung, die im Außenbereich Bestandsschutz genieße, hat der Senat diese Fläche nachvollziehbar als Wohnbauland im Außenbereich bewertet und ebenfalls nachvollziehbar mit 50 % des nächstgelegenen Bodenrichtwertes, mithin in Höhe von 80,00 € sowie einem Gesamtwert von 200.000,00 € angenommen. Die Funktionsfläche Wirtschaftsgebäude mit einer Größe von 5.500 qm hat der obere Gutachterausschuss überzeugend und nachvollziehbar mit 15,00 € bewertet. Dabei ist der obere Gutachterausschuss aufgrund des Bestandsschutzes durch die aufstehenden Gebäude von dem Bodenrichterwert von Gewerbegrundstücken in Höhe von 20,00 € ausgegangen und hat aufgrund eingeschränkter Planungsfreiheit im Außenbereich nachvollziehbar einen Wertabschlag von 25 % vorgenommen, so dass diese Fläche insgesamt einen Wert von 82.500,00 € aufweist. Die östlich der Gebäude gelegene Freifläche von 13.000 qm hat der obere Gutachterausschuss für den Senat nachvollziehbar als Bauerwartungsland bewertet. Er hat dies zum einen mit der Überplanung dieser Fläche als Sonderbaufläche (SO)-Kurklinik begründet. Auch wenn der seit 1975 bestehende Bebauungsplan nicht realisiert worden und die Realisierung von der Gemeinde aufgrund eines sinkenden Bedarfs an Betten sowie der im Norden von C errichteten Klurklinik nicht zu erwarten sei, bestehe dennoch eine gewisse Bauerwartung, denn die formelle Aufhebung des Bebauungsplans sei nach Auskunft der Gemeinde nicht geplant, jedoch werde die Anpassung seitens der Gemeinde für denkbar erachtet. Der obere Gutachterausschuss hat vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen einen Wertabschlag vom mittleren Wert für Sonderbauflächen – Klinik in C vorgenommen und diese Teilfläche mit 15,00 € pro qm, mithin insgesamt 195.000,00 € bewertet. Die Ackerfläche mit einer Größe von 21.729 qm hat der obere Gutachterausschuss nachvollziehbar mit insgesamt 4,00 € pro qm bewertet. Diese Bewertung beruht für den Senat überzeugend auf dem Gesichtspunkt, dass diese Fläche seit 1975 als öffentliche Grünfläche, Parkanlage festgesetzt ist. Diese würden mit dem 1,5 bis 2,5-fachen des landwirtschaftlichen Bodenwertes bemessen. Angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit für einen privaten Investor hat der obere Gutachterausschuss für den Senat nachvollziehbar einen Aufschlag von 50 % auf den mittleren Bodenwert von Ackerflächen (2,58 €/qm) für gerechtfertigt gehalten und dies zum einen mit der Nähe zu den Gebäuden sowie mit vergleichbaren Verkäufen in der Nachbarschaft begründet. Ausgehend von einem Bodenwert von 4,00 € pro qm hat der obere Gutachterausschuss diese Teilfläche mit 86.916,00 € bewertet. Die Wald- und Wegefläche hat der obere Gutachterausschuss überzeugend mit 2 € pro qm bewertet. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der aus Vergleichsverkäufen ermittelte Bodenwert von 1,08 € pro qm aufgrund der Ausweisung im Bebauungsplan als Parkfläche, der Abgrenzung des Anwesens durch den Wald gegen die freie Feldlage im Westen und der damit verbundenen Schutzfunktion gegen die Westwinde in etwa mit dem doppelten Wert für Waldflächen zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund hat der obere Gutachterausschuss diese Teilfläche nachvollziehbar mit 27.260,00 € bewertet. Daraus ergibt sich ein Gesamtbodenwert von 591,676,00 €. Unter Einbeziehung der Bestandsbauten hat der obere Gutachterausschuss nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen einen Ertragswert von 449.000,00 € errechnet und dabei angesichts des vorgefundenen Zustandes Mindestreparaturen einberechnet. Vor diesem Hintergrund hat der obere Gutacherausschuss den Wert der Besitzung für den Senat überzeugend und nachvollziehbar nach dem Ertragswertverfahren nach unterstellter Revitalisierung bewertet. Hierzu hat der obere Gutachterausschuss für den Senat überzeugend ausgeführt, dass dieses Bewertungsverfahren deshalb vorzugswürdig sei, weil aufgrund des geringen Ertragswertes, der unterhalb des Bodenwertes liege, eine grundsätzlich in Betracht kommende Liquidation wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, da durch den Abriss der Bestandsgebäude die Baulandqualität der entsprechenden Teilflächen verloren ginge. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 und Q2 haben im Senatstermin nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Anpassung, Modernisierung sowie Umnutzung der Immobilie realistisch sei. Es bestünden nach der Erfahrung des Gutachterausschusses – auch für das Jahr 2004 – entgegen der Auffassung der Beklagten reale Aussichten, einen Investor zu finden. So seien nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Besitzungen in der Nähe von Bebauungen von einem bestimmten Käuferkreis gesucht, die die Objekte komplett durchrenovierten und daraus beispielsweise sehr repräsentative Einfamilienhäuser mit Pferdehaltung realisierten. Dies sei etwa in der Nachbarschaft geschehen. Dort sei ein Objekt für 750.000,00 € im Altzustand veräußert worden. Als Vergleichsfall habe der Gutachterausschuss diesen Fall jedoch nicht herangezogen, da das Objekt nicht von innen habe besichtigt werden können. Darüber hinaus komme eine Privatschulnutzung mit Unterbringung der Schüler in Betracht. Angesichts der Nähe zum nördlich unmittelbar angrenzenden Kurpark sei auch die Schaffung von repräsentativen Eigentumswohnungen möglich, zumal C nach der Erfahrung des oberen Gutachterausschusses auch vor dem Hintergrund des Kurbetriebs über eine gut betuchte ältere Einwohnerschaft verfüge. Soweit die Beklagte gemeint hat, dass die von dem oberen Gutachterausschuss angenommene Revitalisierung Investitionskosten in Höhe von 865.000,00 € erfordere, um einen Ertragswert von 543.000,00 € zu erzielen, haben die Sachverständigen unter Bezugnahme auf ihr schriftliches Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Käufer für die Gesamtinvestition von 1.408.000,00 € einen entsprechenden Gegenwert erhalte. Der Ertragswert der Gesamtbesitzung von 543.000,00 € ergebe sich nach den Berechnungen den Gutachterausschusses, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind, unter Berücksichtigung der Revitalisierungskosten, wobei etwa 309.000,00 € auf die unbebauten Flächen entfielen. 2. Aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen ist von folgendem Passivnachlass auszugehen, der zwischen den Parteien hinsichtlich der Höhe und der Anrechenbarkeit unstreitig ist: 1. Steuerschulden Verkauf T-Straße (Bescheid 2000) 68.913,00 € 2. Steuerschulden Verkauf N2 (Bescheid 2003) 42.011,00 € 3. Beerdigungskosten 5.045,24 € 4. Gutachterkosten „Hof“ 2.886,28 € 5. Gutachterkosten „L1“ 1.444,51 € 6. Kosten Nachlassverzeichnis 1.380,70 € 7. Gerichtskosten Arnsberg 1.458,00 € 8. Prozesskosten der Mutter, C4 11.467,00 € 9. Erbscheinverfahren 600,00 € Summe: 135.205,73 € Im Rahmen des § 2311 BGB sind zum einen die sog. Erblasserschulden im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um solche Verbindlichkeiten, die noch vom Erblasser herrühren und von diesem zumindest im Keim schon angelegt waren (vgl. hierzu Haas in Staudinger § 2311 Rn. 26). Darüber hinaus sind die sog. Erbfallschulden zu berücksichtigen. Das sind diejenigen Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit bereits auf den Erbfall zurückzuführen sind oder die zumindest auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten erfolgt sind oder die den Pflichtteilsberechtigen auch getroffen hätten, wenn er unbeschränkter und unbeschwerter Erbe geworden wäre (vgl. hierzu Haas in Staudinger § 2311 Rn. 39; Lange in MünchKomm BGB § 2311 Rn. 19). Es kann vorliegend dahinstehen, ob sämtliche Positionen im Rahmen des § 2311 BGB zu berücksichtigen sind, da mit der Berücksichtigung kein Nachteil zu Lasten der Beklagten als Berufungsklägerin verbunden ist. Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch einen eigenen Anspruch gegen den Nachlass im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen der W GmbH & Co. KG geltend gemacht hat, hat sie dies in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt. 3.a) Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den Beklagten in Höhe von 442.546,75 DM (= 226.270,56 €), mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklären könnte. Unabhängig davon, dass ein solcher Anspruch den nach § 2311 BGB zu ermittelnden Nachlass erhöhen würde, hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt nach Beweis dazu angetreten, dass die dem Beklagten im Zeitraum vom 1977 bis 1993 gezahlten Beträge als Darlehen ausgezahlt worden sind. Die Beklagte ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet, wovon sie grundsätzlich auch selbst ausgeht. Indes lässt sich aus der behaupteten Höhe der gezahlten Beträge nicht die Vermutung ableiten, es habe sich um Darlehen gehandelt, mit der Folge, der Beklagte müsse den Vortrag wiederlegen. Soweit die Beklagte für die Jahre 1977 bis 1991 von ihr verfasste handschriftliche Aufstellungen von gezahlten Beträgen zur Akte gereicht hat, sprechen diese indes gegen eine Gewährung eines Darlehens, da es sich in der Regel um die Übernahme von Mietkosten, Telefonkosten, Versicherungskosten, Steuern oder Vereinsbeiträge während der Zeit des Studiums des Klägers handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2012 selbst eingereichten Aufstellungen Bl. 387 – 397 d. A. Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der Erörterung dieser Zuwendungen angegeben, die Erblasserin habe geäußert, der Kläger bekomme nichts mehr, weil er bereits so viel erhalten habe. Dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass der Kläger Geldbeträge lediglich als Darlehen erhalten hat. b) Soweit die Beklagte darüber hinaus behauptet, der Kläger habe von einem Konto der Erblasserin in M vor oder nach dem Erbfall Beträge in sechsstelliger Höhe für sich abgehoben, stellt der Vortrag keine hinreichend abgrenzbare Darstellung des Streitgegenstandes dar, so dass im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung nicht möglich ist. Eine Konkretisierung ist – unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit im Anwaltsprozess – auch mit den von der Beklagten selbst mit Schreiben vom 29.07.2012 eingereichten Kontoauszügen nicht erfolgt. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger sei im Hinblick auf die behaupteten Abhebungen auskunftspflichtig, hat sie ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht geltend gemacht. Indes hat der Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits mit einer Negativauskunft eine etwaige Auskunftsverpflichtung erfüllt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.