Urteil
I-20 U 239/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20U239.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Klägerin verlangt von dem beklagten Verein Zahlung von Sanierungsgeld für das Jahr 2007. 4 Die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 5 Der beklagte Verein betreibt eine Waldorfschule als Ersatzschule und ist gemäß Beteiligungsvereinbarung vom 11.10./02.11.1999 Beteiligte der Klägerin. 6 Die Klägerin übersandte am 02.12.2008 die Jahresrechnung sowie die Berechnung des Sanierungsgeldes an den Beklagten und verlangte Zahlung von 21.577,45 EUR. 7 Unter Hinweis auf § 65 ihrer Satzung hat sie diesen Betrag klageweise verlangt. Dem ist der Beklagte entgegen getreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b VBLS dem von einer entsprechenden Zahlungspflicht befreiten Land NRW zuzuordnen sei, weil er als Beliehener der mittelbaren Landesverwaltung zuzurechnen sei. 8 Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und wegen der gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 9 Das Landgericht hat die Klage aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des Sanierungsgeldes aus § 65 VBLS. Zwar halte diese Norm der vorzunehmenden AGB-Kontrolle stand, insbesondere würden die beteiligten Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligt. Auch unterfalle der Beklagte nicht schon unmittelbar als Teil der mittelbaren Landesverwaltung der Gruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b VBLS, was sich daraus ergebe, dass für Ersatzschulen sonstiger Art die Regelung des § 100 Abs. 4 SchulG NRW nach § 100 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW nicht gelte. Jedoch sei der Beklagte gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS bei dem beteiligten Land einzubeziehen, welches als Mitglied der TdL bei der Festlegung des Betrages nach § 65 Abs. 3 VBLS gemäß 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS in die Gruppe b falle, die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Zahlung von Sanierungsgeldern verpflichtet gewesen sei, was unstreitig sei. Der Beklagte sei dem Land NRW sowohl im Hinblick auf Art. 8 der Landesverfassung NRW mittelbar als auch im Hinblick auf die §§ 105, 106 SchulG NRW haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen. 10 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. 11 Sie macht geltend, dass der Beklagte bei der Arbeitgebergruppe der sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. d VBLS einzuordnen sei. Er könne weder gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS noch gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b VBLS der Arbeitgebergruppe der Mitgliedsländer der TdL zugeordnet werden. Zwar gehe das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, dass der Beklagte nicht als beliehener Unternehmer einzuordnen sei, nehme aber zu Unrecht dennoch ein öffentlich-rechtliches Handeln der vom Beklagten betriebenen Privatschule an und unterliege darüber hinaus dem Trugschluss, der Beklagte sei dem Land NRW haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 abändernd 14 den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.577,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,19 Prozent hieraus seit dem 01.02.2009 zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Darlegungen. Allerdings sei er richtigerweise in die Gruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 lit b VBLS einzubeziehen. Denn auch bei Ersatzschulen eigener Art sei die Schule die handelnde Körperschaft und nicht etwa eine Zeugnisse und Abschlüsse legitimierende Schulaufsichtsbehörde. Überdies sei zu beachten, dass der Unterschied zwischen Regelersatzschulen und Ersatzschulen eigener Art so marginal sei, dass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG berührt sei, wenn die Satzung der Klägerin in dem von ihr gewünschten Sinn auszulegen wäre. 18 Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. 19 Das Vorstandsmitglied Kardel des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der beklagte Verein, da der Schulbetrieb in angemieteten Räumen erfolgt, mit 94 % seitens des Landes bezuschusst wird. 20 B. 21 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht ihre Klage abgewiesen. 22 Die Klägerin kann das verlangte Sanierungsgeld nicht von dem Beklagten verlangen, weil der Beklagte entgegen ihrer Ansicht nicht in die Arbeitgebergruppe der sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. d) VBLS einzuordnen ist. Vielmehr ist der Beklagte als verbandsfreier Beteiligter dem Land Nordrhein-Westfalen als Gebietskörperschaft haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, so dass der Beklagte bei dieser Gebietskörperschaft, die zur Zahlung eines Sanierungsgeldes nicht verpflichtet ist, nach § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS i.V.m § § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b) VBLS einzubeziehen ist. Folglich hat auch der Beklagte kein Sanierungsgeld zu zahlen. 23 I. 24 Auszugehen ist davon, dass die in § 65 VBLS enthaltene Regelung über Sanierungsgelder wirksam ist, insbesondere benachteiligt sie beteiligte Arbeitgeber nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011 in den Verfahren IV ZR 68/09 Tz 48, IV ZR 76/09 Tz 48 und BGH IV ZR 46/09 Tz 46). Auch die Bildung von Arbeitgebergruppen in 25 § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (BGH IV ZR 68/09 Tz 68; BGH IV ZR 76/09 Tz 69; BGH IV ZR 46/09 Tz 66). 26 1. 27 Anders als der Beklagte meint, ist er nicht in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b) VBLS bei dessen isolierter Betrachtung einzuordnen. 28 Da der Beklagte weder ein Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder noch Mitglied ihrer Landesarbeitgeberverbände ist noch das Land mehrheitlich an dem Beklagten beteiligt ist, käme eine unmittelbare Anwendung des § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b) VBLS nur dann in Betracht, wenn der Beklagte als mittelbare Landesverwaltung anzusehen wäre. 29 a) 30 Dies hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, dass zur mittelbaren Landesverwaltung neben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nur solche private juristische Personen gehören, bei denen es sich um Beliehene handelt. Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist die Belieheneneigenschaft des Beklagten nicht gegeben. Zwar erhalten Ersatzschulen nach § 100 Abs. 4 SchulG NRW mit ihrer Genehmigung grundsätzlich das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen abzuhalten, so dass sie durch diese hoheitlichen Befugnisse als Beliehene zu qualifizieren seien. Allerdings handelt es sich bei dem Beklagten um eine Ersatzschule sonstiger Art i.S.d. § 100 Abs. 6 SchulG NRW, auf die § 100 Abs. 4 SchulG NRW keine Anwendung findet. Deshalb steht dem Beklagten nicht die Handlungsform des öffentlichen Rechts offen; vielmehr ist, so etwa bei Abschlusszeugnissen, ein Umsetzungsakt der öffentlichen Verwaltung erforderlich. 31 b) 32 Der Beklagte macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, dass das Landgericht fälschlicherweise die Unterscheidung von Regel-Ersatzschulen und Ersatzschulen eigener Art mit einer Unterscheidung beliehener Unternehmer und nicht beliehener Unternehmer verknüpft habe. 33 Ausgangspunkt für die Auslegung ist, dass bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Klägerin geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden ist. Die Klägerin schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Klägerin handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz 30 bei juris). Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2012, 302 Tz 8 m.w.N. zitiert nach juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH a.a.O.). Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH VersR 2011, 918, 920 Tz 22). Hier sind Beteiligte der Klägerin ausschließlich die in § 19 Abs. 2 VBLS genannten Arbeitgeber, so dass auf deren Interessen und Verständnismöglichkeiten abzustellen ist. 34 Der Begriff der „mittelbaren Landesverwaltung“, wie er in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b) VBLS verwendet wird, entstammt der Rechtssprache und findet im allgemeinen Verwaltungsrecht Verwendung. Im Landesorganisationsgesetz NRW ist dieser Begriff allerdings nicht enthalten, anders als in anderen LOG, wie etwa in § 2 LOG M-V oder § 20 LOG Bbg. In der verwaltungsrechtlichen Lehre wird unter einem Beliehenen eine natürliche Person oder eine privatrechtliche Organisation verstanden, der durch Hoheitsakt die Zuständigkeit eingeräumt worden ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgaben grundsätzlich selbständig und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts, d.h. durch Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder schlichthoheitlich auszuüben (vgl. Hk-VerwR/Kastner, 2. Aufl., § 1 VwVfg Rz 31; ähnlich Kopp/Ramsauer, 12. Aufl., § 1 VwVfG Rz 58; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 7. Aufl., § 1 VwVfG Rz 256). 35 Danach handelt es sich bei dem Begriff der mittelbaren Landesverwaltung um einen Begriff der Rechtssprache; solche in der Rechtssprache feststehenden Begriffe sind grundsätzlich nicht nach den Verständnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers auszulegen, sondern nach dem verwendeten Fachbegriff (vgl. BGH VersR 2009, 216 Tz 13 zitiert nach juris; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl., Vor § 1 Rz 27; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vorbem. III Rz 10). Zwar gilt dies dann nicht, wenn sich aus dem Sinnzusammenhang der Regelung eine Begriffsfunktion ergibt, der eine Beschränkung auf die gesetzessprachliche Interpretation nur unzureichend gerecht würde (vgl. BGH VersR 1992, 606 Rz 17 zitiert nach juris; BGH VersR 2000, 311 Rz 17 zitiert nach juris; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 10 Rz 170). Dies ist hier jedoch nicht der Fall; dies macht auch der Beklagte nicht geltend. 36 c) Angesichts der Maßgeblichkeit eines vom rechtssprachlichen Begriff der „mittelbaren Landesverwaltung“ orientierten Verständnisses ist damit die Frage entscheidend, ob es sich bei dem Beklagten um einen Beliehenen handelt, ihm also die Befugnis übertragen worden ist, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu handeln. Diese Frage ist zu verneinen: Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Dabei findet nach § 100 SchulG NRW folgende Differenzierung statt: Nach § 100 Abs. 6 SchulG NRW sind Ersatzschulen, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, „Ersatzschulen eigener Art“. Diese „Ersatzschulen eigener Art“ unterscheiden sich von den übrigen Ersatzschulen (Schulen in freier Trägerschaft) dadurch, dass für sie die Regelung des § 100 Abs. 4 SchulG NRW nicht gilt. Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW haben Ersatzschulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. „Ersatzschulen eigener Art“, zu denen auch der Beklagte gehört, haben diese Rechte somit nicht. Dies bedeutet, dass das NRW-Landesrecht eine Beleihung des Beklagten mit hoheitlichen Befugnissen gerade nicht vorgenommen hat; der Beklagte ist in seiner Eigenschaft als Ersatzschule eigener Art somit gerade nicht einer öffentlichen Schule gleichgestellt worden. Da auch eine Beleihung des Beklagten nicht aufgrund anderer Normen erfolgt ist, ist der Beklagte nicht Beliehener und gehört damit nicht zur mittelbaren Landesverwaltung im verwaltungsrechtlichen Sinn (vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen § 100 SchulG Rz 12, 27 f). 37 Damit scheidet eine Eingruppierung des Beklagten in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. b) VBLS bei dessen isolierter Betrachtung aus. 38 II. 39 Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass der Beklagte als „sonstiger Arbeitgeber“ in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. d) VBLS einzuordnen wäre. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn hinsichtlich des Beklagten nicht eine andere Einordnung vorzunehmen wäre, was jedoch der Fall ist. 40 Denn § 65 Abs. 4 VBL VBLS ist dahin auszulegen, dass die Aufgliederung in den nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit a bis d VBLS gebildeten Gruppen durch § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS in der Weise ergänzt wird, dass solche verbandsfreien Arbeitgeber, die einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen sind, bei dieser Gebietskörperschaft einzubeziehen sind. 41 1. 42 Zwar ist im Ausgangspunkt der Auffassung der Klägerin darin zu folgen, dass 43 § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS für sich genommen keine Grundlage für eine eigenständige Gruppenbildung bietet. Der Klägerin ist weiter darin zu folgen, dass die Aufgliederung der Beteiligten in verschiedene Gruppen allein in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS erfolgt, so dass eine isoliert auf Satz 2 bezogene Eingruppierung ausscheidet. 44 2. 45 Anders als die Klägerin in beiden Instanzen schriftsätzlich gemeint hat, handelt es sich jedoch bei § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS nicht lediglich um einen „Programmsatz“ oder – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten worden ist – um die Offenlegung des „Motivs“ für die nachfolgende Gruppenbildung. 46 Aus dem in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS einleitend verwendeten Wort „damit“ kann die Klägerin nichts für ihren Standpunkt herleiten. Denn das verwendete Wort „damit“ zeigt nicht für sich genommen bereits an, dass die „folgende“ (so das Eingangswort von § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS) Aufgliederung eine abschließende Regelung für die Gruppenbildung enthält und für diese § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS ohne Bedeutung wäre. Denn das Wort „damit“ kann sich nicht allein auf § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS beziehen, sondern bezieht sich auch auf § 65 Abs. 4 Satz 1 VBLS. Denn § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. c VBLS ist zu entnehmen, dass in diese Gruppe auch Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände fallen. Jedoch sind Beteiligte, die einem Arbeitgeberverband angehören, von § 65 Abs. 4 Satz 1 VBLS und nicht von § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS erfasst. Wenn es also richtig wäre, wie die Klägerin meint, dass sich § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS allein auf § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS bezöge, dann dürfte § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS allein verbandsfreie Arbeitgeber erfassen. Da dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass sich § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS sowohl auf Satz 1 als auch auf Satz 2 von § 65 Abs. 4 VBLS bezieht. Für die Frage, ob und in welcher Weise § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS für die Auslegung der nachfolgenden Aufgliederung heranzuziehen ist, ist damit jedoch nichts gewonnen. 47 Für einen um Verständnis bemühten, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber stellt sich § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS als eine gleichsam vor die Klammer gezogene Ergänzungsregelung zu den Aufgliederungen in den Gruppen nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a und b VBLS dar. Dass es sich bei § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS um einen bloßen „Programmsatz“ oder lediglich die Mitteilung eines „Motivs“ handeln soll, wird er bei verständiger Würdigung der getroffenen Regelung gerade nicht annehmen können. Gerade unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs wird er davon ausgehen, dass der in § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS angesprochene Gesichtspunkt der Zuordnung von verbandsfreien Beteiligten zu einer Gebietskörperschaft in unmittelbarem Bezug zu den Gruppen nach § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a und b VBLS steht. Denn er wird erkennen, dass andernfalls die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS leer liefe und ohne jeden Anwendungsbereich wäre, weil sich der dort angesprochene Gesichtspunkt einer Zuordnung von verbandsfreien Beteiligten unter bestimmten Umständen zu einer Gebietskörperschaft ansonsten in der Gruppenbildung nach den § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a bis d VBLS nicht wiederfindet. Gerade bei aufmerksamer Durchsicht von § 65 Abs. 4 VBLS wird sich ihm der Gedanke, dass es sich bei § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS lediglich um einen „Programmsatz“ oder ein „Motiv“ handeln könnte, verschließen, zumal es sich um einen Programmsatz oder Motiv handeln würde, das in der nachfolgenden Aufgliederung keine Berücksichtigung gefunden hätte. Deshalb bleibt nach den Verständnismöglichkeiten eines beteiligten Arbeitgebers allein die Auslegung, dass die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS u.a. die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 3 lit b VBLS dahin ergänzt, dass verbandsfreie Beteiligte dann bei einer Gebietskörperschaft einbezogen werden, wenn sie dieser zugeordnet sind. 48 III. 49 Die Voraussetzungen einer Einbeziehung des beklagten Vereins bei dem Land Nordrhein-Westfalen, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, sind gegeben, weil der Beklagte dem Land haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet i.S.d. § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS ist. 50 Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend: 51 Nach § 105 Abs. 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen – also ohne Unterscheidung danach, ob es sich um eine Ersatzschule nach § 100 Abs. 4 SchulG NRW oder eine solche nach § 100 Abs. 6 SchulG NRW handelt – Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse gegenüber dem Land. Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW beträgt die Eigenleistung des Schulträgers 15 %, so dass der Zuschuss des Landes bis zu 85 % betragen kann; in den Fällen von 52 § 106 Abs. 7, 8 und 11 SchulG NRW kann die Eigenleistung auf 2 % herabgesetzt werden, was hier im Falle des Beklagten der Fall ist, weil dieser zu 94 % seitens des Landes bezuschusst wird. Nach § 112 Abs. 1 SchulG NRW ist der Schulträger zur Aufstellung eines Haushaltsplanes verpflichtet, wobei sich das Haushaltsjahr der Ersatzschule mit dem Haushaltsjahr des Landes zu decken hat. Gemäß § 112 Abs. 2 SchulG NRW ist der vom Ministerium vorgeschriebene Musterhaushaltsplan für den Schulträger verbindlich. Der Schulträger hat nach § 112 Abs. 3 SchulG NRW seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans aufzustellen (§ 113 SchulG NRW), wobei nach § 114 SchulG NRW die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof berechtigt sind, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung NRW zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). 53 Der von der Berufungsbegründung der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, die Bezuschussung des Beklagten durch das Land beruhe allein auf dem in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung NRW umgesetzten Art. 7 Abs. 4 GG, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn die Zuordnung im Sinne von § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS beruht gerade auf der „haushaltsmäßig“ im Wesentlichen gegebenen Lage. Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine Bezuschussung bis zu 85 % - in Ausnahmefällen darüber hinaus - das Merkmal der Wesentlichkeit erfüllt (vgl. Becker BayVBl 1996, 609, 613: Privatschulen mit einer staatlichen Finanzierung von 80 % und mehr „hängen am Finanztropf des Staates“); auch die Organisation der Haushaltsführung entspricht zumindest im Wesentlichen derjenigen des Landes selbst. 54 Die Zuordnung ist in § 65 Abs. 4 Satz 2 VBLS an keine weiteren Voraussetzungen als die Wesentlichkeit in der Haushaltsmäßigkeit geknüpft. Der Gesichtspunkt des „Mittelbaren“ ist nicht kumulative Voraussetzung, sondern eine alternative Möglichkeit der Zuordnung. Anders als die Klägerin meint, ist ein „nachvollziehbares Einfügen unter das Dach der Landesverwaltung“ kein zusätzliches Merkmal, von dem die Einordnung nach der Satzungsregelung abhängt. 55 IV. 56 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. 57 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.