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Hinweisschreiben

34 U 83/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0823.34U83.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinweisschreiben gem. § 522 Abs. 2 ZPO Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 1 Hinweisschreiben gem. § 522 Abs. 2 ZPO 2 I. 3 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten. 4 II. 5 Die Klägerin, eine liechtensteinische Privatbank, nimmt die Beklagte nach Darlehenskündigung und Verwertung einer ihr als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung auf Rückzahlung einer Restforderung in Höhe von 32.898,77 CHF in Anspruch. Widerklagend begehrt die Beklagte die Rückabwicklung des Darlehensvertrages als von ihr nach deutschem Verbraucherrecht widerrufenes Verbundgeschäft sowie hilfsweise Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung sowie wegen einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin in Hinsicht auf das finanzierte Anlagegeschäft. 6 Die Beklagte schloss am 24.05.2006 in Münster auf Empfehlung der Beraterin C eine fondsbasierte Lebensversicherung bei der Streithelferin zu 4), der in C2 ansässigen E AG (vormals D AG) mit Einmalzahlung in Höhe von 200.000,00 € ab und nahm zur teilweisen Finanzierung der Beitragssumme mit Kreditvertrag vom selben Tage bei der Beklagten einen Kontokorrent-Rahmenkredit über 240.000 CHF auf. Die Kreditsumme war nur bis zum Beleihungswert des zur Verfügung stehenden Pfandes beanspruchbar. Nach Ziff. 12 des Darlehensvertrages sollten alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank dem liechtensteinischen Recht unterstehen. 7 Entsprechend der im Versicherungsvertrag gewählten Anlagestrategie - C3 - war eine Investition der Beitragssumme in von der G Bank emittierte, auf einem Dachhedgefonds basierender Zertifikate mit einer Kapitalschutzgarantie in Höhe von 105 % des Anlagekapitals vorgesehen (Anlage B 2, BI.71 ff. d.A.). Eine Investition in diese Zertifikate konnte nach den Anlagebedingungen in Deutschland und Österreich ausschließlich im Rahmen einer Lebensversicherung erfolgen, die dem Anleger zusätzliche Steuervorteile dadurch bieten sollte, dass ihm durch den Versicherungsmantel Zinsen, Dividenden und thesaurierende Gewinne steuerfrei zuflossen und keine Spekulationssteuern anfielen. Das Darlehen war Bestandteil des empfohlenen Anlagekonzepts und sollte als zinsgünstiger Hebel für eine Ertragssteigerung sorgen. Als Vermögensverwalterin wurde im Einverständnis der Beklagten die in der Schweiz ansässige, mittlerweile insolvente T AG eingesetzt (Anlage B 6, BI. 83 d.A.), zu deren Gunsten die Beklagte eine Verwaltungsvollmacht erteilte. Die Beklagte finanzierte die Beitragssumme in Höhe von 100.000,00 € aus eigenen Mitteln und zur anderen Hälfte durch Inanspruchnahme des Kontokorrent-Rahmenkredits, zu dessen Besicherung sie mit Faustpfandverschreibung und Abtretungserklärung vom 24.05.2006 ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin abtrat (Anlagen K 4a u. 4b, BI. 12 f. d.A.). 8 Nachdem im Jahr 2008 der Wert der Lebensversicherung gefallen war, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2009 und vom 30.03.2009 die Beklagte auf, die durch die Wertminderung des Pfandes entstandene Unterdeckung in Höhe von zuletzt 20.221,06 € auszugleichen oder anderweitig das Darlehen nachzubesichern. Die Parteien verständigten sich letztlich darauf, dass die Beklagte auf die Nachschussforderung ab Mai 2009 monatlich 1.000,00 € zahlt (Anlage K 8, BI. 18 d.A.). Bis einschließlich September 2009 leistete die Beklagte vereinbarungsgemäß fünf Raten; anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Nach erfolgloser Mahnung und Androhung der Gesamtfälligstellung des Darlehens forderte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2010 die Beklagte unter Androhung der Verwertung der · Lebensversicherung zum Ausgleich eines am 06.04.2010 fällig gestellten Gesamtsaldos in Höhe von 173.295,70 CHF auf. Anschließend verwertete die Klägerin die Lebensversicherung durch Verkauf an die Streithelferin zu 4) und schrieb der Beklagten einen Erlös in Höhe von 100.336,63 € gut. 9 Erstinstanzlich stand zwischen den Parteien maßgeblich die Frage im Streit, ob die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß Art. 29 EGBGB a.F. nach liechtensteinischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Die Klägerin hat sich auf die Geltung liechtensteinischen Rechts und eines danach zu ihren Gunsten entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruchs gestützt. Bezogen auf das fehlgeschlagene Kapitalanlagegeschäft hat sie im Übrigen jedwede Verantwortlichkeit- insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs oder nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens - in Abrede gestellt. 10 Die Beklagte hat in erster Instanz in Ermangelung einer den deutschen Gesetzesvorschriften genügenden Widerrufsbelehrung den Widerruf des Darlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB erklärt. Unter Hinweis auf ein Schreiben der liechtensteinisches F AG vom 23.06.2010 hat sie in der Sache insbesondere geltend gemacht, nicht über ihre Nachschusspflicht im Rahmen des Darlehensvertrages und die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein, welche aufgrund ihrer kaskadenartigen Kostenstruktur für den Anleger von vornherei n ein Verlustmodell gewesen sei. Die Klägerin sei hierüber infolge eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs zur Aufklärung verpflichtet gewesen und habe darüber hinaus an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der T AG, mit der sie durch eine am 10.09.2006 geschlossene Vertriebsvereinbarung verbunden gewesen sei, als Gehilfin mitgewirkt. Weiter hat sie die Höhe des fällig gestellten Saldos sowie des erzielten Verwertungserlöses bestritten und eine weitere Pflichtverletzung der Klägerin in der nach ihrem Dafürhalten vorzeitigen Verwertung des Pfandes erblickt. 11 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Rechtswahlklausel für wirksam und die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 Abs.1 EGBGB in Ermangelung einer gegenüber der Beklagten erbrachten Dienstleistung für nicht gegeben erachtet. In diesem Zusammenhang hat es in Anlehnung an ein Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2005 (XI ZR 82/05) darauf verwiesen, dass weder der Darlehensvertrag noch der Lebensversicherungsvertrag mit Einmalzahlung auf eine tätigkeitsbezogene Dienstleistung an die Beklagte gerichtet· gewesen seien. Die Versicherung schulde der Beklagten nach Vertragsablauf oder beim Ableben der versicherten Person lediglich den jeweiligen Rückkaufswert,entsprechend dem Wert des Deckungsstockes zum Abrechnungszeitpunkt ggf. vermindert um noch nicht getilgte Abschluss- und Verwaltungskosten sowie eventuell noch offene Provisionsforderungen. Das von der Klägerin gewährte Darlehen sei nach dem Konzept der Initiatoren zwar fester Bestandteil des der fondsgebundenen Lebensversicherung zugrunde liegenden Kapitalanlagemodells gewesen. Diese reiche jedoch für sich genommen nicht aus, um die verschiedenen Einzelverträge nach dem maßgeblichen Willen der Parteien als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen. Auch komme eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB bzw. des Art. 34 EGBGB nicht in Betracht. Im Weiteren hat das Landgericht unter Heranziehung des Rechtsgutachtens des Univ.-Prof. Dr. U vom 22;10.2010 (Anlage K 18, BI. 107 ff. d.A.) einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin bejaht und einen Einwendungsdurchgriff aufgrund verbraucherschützender Vorschriften ebenso wie eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin in Hinsicht auf das finanzierte Geschäft abgelehnt. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten deshalb nicht zu. Die vorgerichtlich geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hat das Landgericht seitens der Beklagten als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet und damit das einfache Bestreiten der Anspruchshöhe für nicht durchgreifend erachtet. 12 Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung und - widerklagend - auf Schadensersatz gerichtetes Begehren weiter. Letzteres begründet sie nunmehr ausschließlich mit dem erklärten Widerruf des Darlehensvertrages als Verbundgeschäft und lediglich hilfsweise mit einer etwaigen Schadensersatzforderung wegen unerlaubter Handlung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie erneut ein, dass im Streitfall deutsches Verbraucherrecht anzuwenden sei. Unter näheren Darlegungen führt sie aus, dass es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag nicht um einen Überlassungsvertrag gehandelt habe. Die E AG habe die Verpflichtung getroffen, die einbezahlten Versicherungsprämien entsprechend der vereinbarten Anlagerichtlinien zu investieren. Für diese Tätigkeit habe sie Verwaltungsgebühren erhalten, die aus den Versicherungsprämien gezahlt worden seien. Die Leistungspflichten der Versicherungsgesellschaft seien jedenfalls insoweit mit denjenigen eines Finanzportfolioverwalters identisch gewesen. In dem Versicherungsantrag habe die Beklagte lediglich ihre Zustimmung erteilt, dass die Vermögensverwaltung von der T AG vorgenommen und diese hierzu separat bevollmächtigt werde. Ein gesonderter Vermögensverwaltungsvertrag habe zwischen dieser und der Beklagten nicht bestanden. 13 Die Beklagte und die Streithelferin zu 4)verteidigen das Ihnen günstige Urteil und führen - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - ergänzend aus, dass der Kapitallebensversicherungsvertrag nicht durch eine tätigkeitsbezogene Dienstleistung der Streithelferin zu 4) geprägt gewesen sei. Diese habe den Deckungsstock nicht verwaltet, sondern die T2 AG. Dies sei neben steuerlichen Vorteilen der entscheidende Grund für die Wahl einer liechtensteinischen Lebensversicherung gewesen. Anders als deutsche Versicherer, die regelmäßig in möglichst risikolose, aber auch renditeschwache Papiere investierten, entschieden fondsgestützte Lebensversicherungen in C2 nicht selbständig über die Wahl der Papiere, sondern ließen - wie sich aus Ziff. 1 des Versicherungsantrages ergebe - den Versicherungsnehmer selbst oder durch einen Vermögensverwalter über die Investitionen entscheiden. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin zu 4) gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 15 III. 16 Die von der Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihr günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso vermögen die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, zu begründen. 17 1. 18 Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsstreit unter Anwendung liechtensteinischen Rechts entschieden. Die von den Parteien in Ziff. 12 des Kreditvertrages vereinbarte Geltung liechtensteinischen Rechts ist wirksam. 19 Nach liechtensteinischem Recht tun sich gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Rechtswahlklausel keinerlei Bedenken auf; solche werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Die Beklagte musste nach den gesamten Umständen mit einer Klausel über die Geltung liechtensteinischen Rechts rechnen. Die Klägerin hat ihren Geschäftssitz dort. Der Darlehensbetrag wurde im Rahmen eines liechtensteinischen Anlagekonzepts angelegt. Dass die Klägerin die Abwicklung des Kreditvertrags ihrem Heimatrecht unterstellen wollte, konnte für die Beklagte daher nicht überraschend sein. 20 Darüber hinaus erfährt die Rechtswahlklausel auch durch das deutsche IPRG vom 25.07 .1986 keinerlei Einschränkungen. Nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB können die Parteien auch bei einem Verbrauchervertrag das Vertragsstatut durch Rechtswahl frei bestimmen. Der im Streitfall vereinbarten Geltung liechtensteinischen Rechts stehen Art. 29 und Art. 34 EGBGB nicht entgegen. 21 a) 22 Entgegen der Auffassung der Berufung zwingt insbesondere die kollisionsrechtliche Sonderregelung in § 29 Abs. 1 EGBGB nicht zur Anwendung deutschen Verbraucherrechts. Im Anschluss an die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 14.05.2012 (Az. 17 U 170111), ist auch der Senat der Auffassung, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB nicht gegeben sind. In dem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte ebenfalls ein deutscher Privatanleger bei der Klägerin des hiesigen Verfahrens ein Darlehen über 175.000,00 € aufgenommen und dieses zuzüglich eines Eigenkapitalbetrags in gleicher Höhe im Rahmen eines liechtensteinischen Lebensversicherungsmantels in „C3 Zertifikate" investiert. 23 Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., dass die Darlehensaufnahme aufgrund der besonderen Struktur des Anlagekonzepts - die liechtensteinische Lebensversicherung war von den Anlegern lediglich als steuerbegünstigende „Investmenthülle" erworben worden - nicht der Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB gedient hat. Die dagegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch und lassen die Funktion des {von einer deutschen Lebensversicherung grundlegend verschiedenen) liechtensteinischen Lebensversicherungsvertrages als bloßer „Investitionsmantel" außer Acht. 24 In seinem Inhalt ist der Begriff der Erbringung von Dienstleistungen in Art. 29 Abs. 1 EGBGB autonom zu bestimmen {BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, WM 1994, 14-18). Hierbei ist zwar - wie die Berufung unter Hinweis auf den Bericht von Guiliano/Lagarde ausführt - der Begriff der Dienstleistung nach dessen Schutzzweck weit auszulegen {vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, WM 2006, 373-377). Er umfasst im Rahmen einer abschließenden Aufzählung tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-. Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen, die gegenüber dem Verbraucher erbracht werden. Kredit- oder Darlehensverträge fallen demgegenüber nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie zur Finanzierung eines Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrages dienen. Zwischen dem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag einerseits und dem Finanzierungsvertrag andererseits muss damit eine Zweckbindung wie etwa bei einem Kredit- oder Teilzahlungskauf bestehen. Notwendig ist demnach, dass der Verbraucher Empfänger einer Warenlieferung oder einer Dienstleistung ist und der Kredit gerade den Zweck der Finanzierung der vom Verbraucher hierfür zu erbringenden Gegenleistung hat (vgl. KG Berlin 12. ZS, Urt. v. 17.02.2005 - 12 U 169/03, zit. nach juris). Darüber hinaus scheidet eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB im Sinne einer generalklauselartigen Verbraucherschutzbestimmung aus, wollte der Gesetzgeber - wie die detaillierte Aufzählung der einzelnen Vertragstypen zeigt - die Rechtswahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei ersichtlich nur in bestimmten Fallkonstellationen beschränken (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005, a.a.O.). 25 Von diesen Grundsätzen ausgehend, erachtet der Senat nach eingehender Würdigung der gesamten Umstände des in Rede stehenden Kapitalanlagegeschäfts eine zur Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB führende Dienstleistung - einstimmig - . für nicht gegeben. 26 Der Kreditvertrag vom 24.05./13.06.2006 hatte als sog. Überlassungsvertrag keine Dienstleistung im vorgenannten Sinne zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Berufung bestand allerdings auch der Zweck des streitbefangenen Kredits nicht darin, wesentliche tätigkeitsbezogene Dienstleistungen der Streithelferin zu 4) gegenüber der Beklagten zu finanzieren. Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. der Auffassung, dass die von der Streithelferin zu 4) im Rahmen des Versicherungsvertrages erbrachten Leistungen allenfalls von untergeordneter Bedeutung und nicht der Finanzierungszweck waren. Denn die von der Beklagten abgeschlossene liechtensteinische Lebensversicherung diente bei dem Anlagegeschäft lediglich als „Investmenthülle";, die dem Anleger steuerliche Vergünstigungen sowie stiftungsähnliche Vorteile verschaffen sollte. 27 Die Rolle der Streithelferin zu 4) beschränkte sich allein auf die Zurverfügungstellung des rechtlichen Mantels, während sie weder selbst die Vermögensverwaltung übernahm noch eine Entscheidung über die Anlagestrategie, das Anlageobjekt und die Person des Anlageverwalters traf. Dies war nach dem Anlagemodell von vornherein nicht vorgesehen. Im Unterschied zu deutschen Lebensversicherungen, die für den Versicherungsnehmer die Verwaltung und Anlage der Beiträge übernehmen, war die streitgegenständliche liechtensteinische Lebensversicherung - hierauf verweist die Klägerin vollkommen zu Recht - derart ausgestaltet, dass sie dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines sog. ·„Premium lnsuring Konzepts“ das Anlageprivileg und damit die freie Wahl des Investments, des Vermögensverwalters und letztlich auch der Depotbank überließ. Wie sich aus dem Versicherungsantrag vom 24.05.2006 (Anlage B 14, BI. 206 ff. d.A.) ergibt, konnte die Beklagte nicht nur bestimmen, welchen depotfähigen, bewertbaren Vermögenswert sie als Prämie in die Versicherung einbringt, sondern auch frei darüber entscheiden, durch welchen Vermögensverwalter ihr Kapital angelegt und in welcher Form der Deckungsstock ausgestaltet werden sollte. Dass die Beklagte - wie die Berufung vorträgt - ihre diesbezügliche Wahlfreiheit nicht erkannt haben mag und ihre Entscheidungen entsprechend den Vorgaben des ihr von einer Vermittlerin der T AG empfohlenen Anlagekonzepts getroffen hat, ist unerheblich. Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags zeigt ganz deutlich, dass die Lebensversicherung ausschließlich eine „Mantelfunktion" hatte und eine eigene tätigkeitsbezogene Dienstleistung der Versicherungsgesellschaft, auf die es im Rahmen des Anlagemodells angekommen wäre, von vornherein nicht beabsichtigt und damit zwangsläufig auch nicht der Finanzierungszweck des Kreditvertrages war. Entgegen der Argumentation der Berufung und im Unterschied zu dem der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 26.10.1993 zugrunde liegenden Fall hatte die Streithelferin zu 4) damit gerade nicht die Stellung eines Finanzportfolio oder Vermögensverwalters inne. 28 Dass sich die erworbenen Wertpapiere zwangsläufig im Deckungsstock der Versicherungsgesellschaft befanden und ein gesonderter Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Beklagten und der T AG nicht geschlossen wurde, führt rechtlich zu keiner anderen Beurteilung. Dies beruhte zum einen auf der Eigenheit des Anlagekonzepts, den Anlegern durch den „Versicherungsmantel"; steuerliche Vorteile zu verschaffen. Zum anderen hat die Beklagte - wie sie erstinstanzlich selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 28.09.2010, Seite 10, BI. 236 ff. d.A.) - der T AG eine Vermögensverwaltungsvollmacht erteilt. Aufgrund des dadurch begründeten Vertretungsverhältnisses war die T AG indes auch ihr gegenüber zur weisungsgemäßen Verwaltung des Anlagekapitals verpflichtet. Während die Streithelferin zu 4) im Rahmen des gesamten Anlagemodells tätigkeitsbezogene Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung erbracht und lediglich die (beliebig austauschbare) "Versicherungshülle" zur Verfügung gestellt hat, war es allein Aufgabe der T AG den - zu diesem Zweck - aufgenommenen Kreditbetrag zu verwalten, die gewählte Anlagestrategie umzusetzen und für eine entsprechende Rendite zu sorgen. Die jährliche Geltendmachung von Versicherungskosten ist branchenüblich und ändert nichts an der vorbeschriebenen „Mantelfunktion" der Lebensversicherung. 29 Im Ergebnis diente damit - wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen - der streitbefangene Kredit nicht der Finanzierung einer Dienstleistung der Lebensversicherungsgesellschaft, sondern einer Investition in Wertpapiere unter Verwaltung der T AG mit der Folge, dass die Beklagte über Art. 29 Abs. 1 EGBGB deutsches Verbraucherrecht nicht für sich ·in Anspruch nehmen kann. 30 b) 31 Auf Art. 29 a EGBGB kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Parteien haben mit der in Rede stehenden Klausel in Ziff. 12 des Darlehensvertrages die Anwendung liechtensteinischen Rechts und damit die Geltung des Rechts eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbart. 32 c) 33 Ebenso führt Art. 34 EGBGB nicht zur · Anwendung des deutschen Verbraucherkreditrechts. Der streitgegenständliche Kredit über 100.000,00 € wird von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit nicht erfasst, so dass jedenfalls im Streitfall die deutschen Regeln über den Verbraucherkredit keine zwingenden Vorschriften im Sinne von Art. 34 EGBGB darstellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, a.a.0.). 34 2. 35 Auf der Grundlage der Vorschriften liechtensteinischen Rechts hat das Landgericht zu Recht einen Darlehensrückzahl ungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung bejaht. 36 a) 37 In dem angefochtenen Urteil wird zum Anspruchsgrund rechtfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin zur Kündigung des Kreditvertrages und zur Verwertung der Lebensversicherung durch Rückkauf der Versicherung berechtigt gewesen ist, nachdem die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung Ihrer sich aus Ziff. 1 des Kreditvertrages i.V.m. der „Allgemeinen Faustpfandverschreibung und Abtretungserklärung" vom 24.05.2006 ergebenden Nachschusspflicht nicht nachgekommen ist. Soweit die Beklagte den Eintritt einer Unterdeckung pauschal bestreitet, andererseits aber selbst einen Kursverfall im Jahr 2008 einräumt, ist ihr Vorbringen nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich und bleibt damit unerheblich. 38 b) 39 Nach den Vorschriften des liechtensteinischen Rechts hat das Landgericht mit zutreffender und überzeugender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch ein Widerrufsrecht ebenso wie ein Recht der Beklagten, die Rückzahlung des Kredits nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts verweigern zu können, abgelehnt. 40 Ein Einwendungsdurchgriff nach Art. 15 des liechtensteinischen Gesetzes über den Konsumkredit vom 22.10. 1992, welches im Streitfall nach der Überleitungsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 KKG (Konsumkreditgesetzes vom 24.11.2011) weiterhin anzuwenden ist, scheidet aus. Nach Art. 6 der liechtensteinischen Regelung gilt das Gesetz über den Konsumkredit vom 22.10.1992 nicht für Verträge über Kredite von weniger als 350 oder mehr als 40.000 Franken. Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kredit nicht um einen Konsumkredit, so dass Art. 15 des liechtensteinischen Rechts nicht anwendbar ist. 41 Ebenso hat das Landgericht der Beklagten zu Recht einen Einwendungsdurchgriff nach Art. 23 des liechtensteinischen Gesetzes zum Schutz der Konsumenten vom 23.10.2002 versagt. Auch wenn - wie in dem angefochtenen Urteil unter Heranziehung des Rechtsgutachtens des Univ.-Prof. Dr. U vom 22.10.2010 ausgeführt wird - zu Gunsten der Beklagten von einer zeitlichen Anwendbarkeit dieser Regelung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ausgegangen wird, kann sie die Vorschrift im Streitfall gleichwohl nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn nach liechtensteinischem Recht trägt bei drittfinanzierten Anlagegeschäften - wie dem in Rede stehenden - das „Aufspaltungsrisiko" grundsätzlich der Anleger. Dies gilt selbst bei List oder bei lrrtumsveranlassung seitens der Anlagegesellschaft. Anderes wird ausnahmsweise nur dann angenommen, wenn das Kreditinstiut die Rolle des Finanzierers überschritten hat, indem es als Anlageberater tätig geworden ist (Seite 27 des Rechtsgutachtens). Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls indes jedweder Sachvortrag fehlt. 42 Gegen die angefochtene Entscheidung ist rechtlich auch insoweit nichts zu erinnern, als das Landgericht eine nach liechtensteinischem Recht ebenfalls. nur ausnahmsweise bestehende Aufklärungspflicht eines Kreditinstituts über das finanzierte Geschäft verneint hat. Dass die Klägerin ihre Funktion als Kreditgeberin überschritten hätte, lässt sich auch unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht feststellen. Die Klägerin war weder in die Entwicklung des Anlagekonzepts eingebunden noch hat sie dieses vertrieben oder aktiv beworben. Ebenso ist nicht im Ansatz dargetan, dass die Klägerin über einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich bestimmter Anlagerisiken des Anlagekonzepts verfügt hat. Aus dem von der Berufung angeführten Schreiben der Klägerin vom 29.05.2009 ergibt sich lediglich, dass diese „das Produkt" in ihrem bankeigenen Sicherungsinteresse geprüft und aufgrund dessen als Sicherheit für Lombardkredite akzeptiert hat. Daraus lässt sich nicht im Geringsten folgern, die Klägerin habe Kenntnis von etwaigen atypischen, in einer kaskadenartigen Kostenstruktur des Anlagekonzepts begründeten Anlagerisiken gehabt. Für eine Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens fehlt es sowohl an einem konkreten Tatsachenvortrag zu einer arglistigen Täuschung durch die Anlagevermittlungsgesellschaft als auch an der Darlegung einer Evidenz der Täuschung für die Klägerin. 43 Sofern die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz das in erster Instanz herangezogene Gutachten des Univ.-Prov. Dr. U vom 22.10.2010 beanstandet und dessen Verwertung als verfahrenswidrig reklamiert, greifen ihre Rügen ersichtlich nicht durch. Der Einholung eines Rechtsgutachtens nach § 293 ZPO bedurfte es nicht, nachdem die Klägerin ihrerseits das vor dem Landgericht Frankenthal auf der Grundlage gleichlautender Beschlüsse vom 30.07.2010 zu den dortigen Verfahren Az.7 O 65/10 und Az. 7 0 74/10 erstattete Gutachten des Univ.-Prof. Dr. U vorgelegt hatte. Es handelt sich bei diesem - entgegen der Bezeichnung der Beklagten - auch nicht um ein sog. Privatgutachten. Vielmehr erfolgte dessen Erstattung ebenfalls im ·Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme zu Rechtsfragen, die sich inhaltsgleich auch im Streitfall stellen. Der Sachverständige hat in seinem fundierten, sorgfältig ausgearbeiteten Gutachten die liechtensteinische Rechtslage umfassend beleuchtet und unter Hinweis auf die bestehende liechtensteinische und österreichische Rechtsprechung in jeder Hinsicht nachvollziehbar, in sich schlüssig und verständlich dargestellt. Durch das Gutachten werden die in Rede stehenden Fragen zur Überzeugung des Senats lückenlos beantwortet und geklärt, so dass kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht.