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Urteil

I-12 U 50/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0912.I12U50.12.00
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Tenor

Die Be­ru­fung der Klä­ge­rin gegen das am 08.02.2012 ver­kün­de­te Urteil der Ein­zel­rich­te­rin der 2. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Arns­berg wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

 

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

 

Der Klä­ge­rin wird ge­stat­tet, die Voll­stre­ckung der Gegen­sei­te durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des auf­grund die­ses Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­zu­wen­den, falls nicht die Gegen­sei­te zuvor Si­cher­heit in Höhe von 120 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leis­tet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Be­ru­fung der Klä­ge­rin gegen das am 08.02.2012 ver­kün­de­te Urteil der Ein­zel­rich­te­rin der 2. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Arns­berg wird zu­rück­ge­wie­sen. Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens. Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Der Klä­ge­rin wird ge­stat­tet, die Voll­stre­ckung der Gegen­sei­te durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des auf­grund die­ses Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­zu­wen­den, falls nicht die Gegen­sei­te zuvor Si­cher­heit in Höhe von 120 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leis­tet. Die Revision wird nicht zugelassen. Grün­de: I. Die Be­klag­te schrieb im Ja­nu­ar 2011 Stra­ßen­bau-, Ka­nal­bau- und Was­ser­lei­tungs­arbei­ten für das Bau­vor­ha­ben „Er­wei­te­rung In­dust­rie­park X-C“ öf­fent­lich aus (B1, Bl. 189 ff.). Auf An­fra­ge über­sand­te sie der Klä­ge­rin eine An­ge­bots­auf­for­de­rung nebst Be­wer­bungs­be­din­gun­gen und wei­te­ren An­la­gen (K1, Bl. 15 ff.). Hier­nach war das An­ge­bot bis zum 10.2.2011 ein­zu­rei­chen. Die Vor­la­ge von Nach­wei­sen ver­lang­te die Be­klag­te in der An­ge­bots­auf­for­de­rung nicht. Sie wies le­dig­lich da­rauf hin, dass ab einer Auf­trags­sum­me von 30.000,00 € für den Bie­ter, der den Zu­schlag er­hal­ten soll, ein Aus­zug aus dem Ge­wer­be­zent­ral­re­gis­ter an­ge­for­dert werde. Unter Ziff. 3 (Bl. 16) der An­ge­bots­auf­for­de­rung (Bl. 16) hieß es: „Die Er­tei­lung des Auf­tra­ges kann von fol­gen­den Nach­wei­sen ab­hän­gig ge­macht wer­den:[x] Unter­la­gen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A[x] Fol­gen­de sons­ti­ge Unter­la­gen: x Ver­zeich­nis der Nach­unter­neh­mer­leis­tun­gen“ Fer­ner lau­te­te Ziff. 8 (Eig­nungs­nach­weis) der Be­wer­bungs­be­din­gun­gen (Bl. 20): „Auf Ver­lan­gen hat der Bie­ter eine Be­schei­ni­gung der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft vor­zu­le­gen. (…)“. Auf der Basis der Aus­schrei­bungs­unter­la­gen unter­brei­te­te die Klä­ge­rin mit Datum vom 9.2.2011 ein An­ge­bot über brut­to 801.110,00 € (K2, Bl. 21 ff.). Das An­ge­bot war voll­stän­dig und ent­hielt eine Nach­unter­neh­mer­er­klä­rung über „bi­tu­mi­nö­se De­cken, As­phalt­arbei­ten in ein­zel­nen Losen“ (K11, Bl. 110) sowie das mit Ein­heits- und Ge­samt­prei­sen ver­se­he­ne Leis­tungs­ver­zeich­nis der Be­klag­ten. Das An­ge­bot der Klä­ge­rin war nach dem An­ge­bot der Firma U Bau aus C2 mit 727,316,93 € das wirt­schaft­lichs­te. Die Firma U Bau wurde von der Be­klag­ten aus dem Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen. Mit Schrei­ben vom 21.2.2011 bat die Be­klag­te unter Frist­set­zung bis zum 25.2.2011 um Ein­rei­chung näher be­zeich­ne­ter Eig­nungs­nach­wei­se (K3, Bl. 25). Die ver­lang­ten Unter­la­gen reich­te die Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 23.2.2011 ein (K4, Bl. 26 ff.). Am 9.3.2011 frag­te der Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L tele­fo­nisch nach dem Sach­stand. Über das Ge­spräch fer­tig­te er eine Ge­sprächs­no­tiz an (K12, Bl. 111 ff.). Hier­nach wurde ihm von dem Mit­arbei­ter der Be­klag­ten I mit­ge­teilt, dass einer Ver­ga­be an die Klä­ge­rin die feh­len­de Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le für das Stra­ßen­bauer­hand­werk ent­gegen­ste­he. Die Klä­ge­rin war seit dem 19.11.2009 le­dig­lich mit dem Mau­rer- und Be­ton­bau­er­hand­werk in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. Fer­ner seien die dar­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen in der Sache nicht aus­rei­chend und die Eig­nung der Klä­ge­rin des­halb nicht nach­ge­wie­sen. Mit einem der Klä­ge­rin am 12.3.2011 zu­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 4.3.2011 teil­te die Be­klag­te mit, dass auf das An­ge­bot der Klä­ge­rin kein Zu­schlag er­teilt werde. Hier­zu ver­wies die Be­klag­te auf „§ 16 (2) Abs. 1 VOB/A“ (K6, Bl. 34). Der Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L nahm da­rauf­hin am 16.3.2011 er­neut tele­fo­nisch Kon­takt zu der Be­klag­ten auf und teil­te mit, dass die Sach­ver­stän­di­gen­prü­fung zur Er­tei­lung der Aus­übungs­be­rech­ti­gung nach § 7a HWO be­reits durch­ge­führt und die Ein­tra­gung der Klä­ge­rin in die Hand­werks­rol­le mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in Kürze er­fol­gen werde. Der Mit­arbei­ter der Be­klag­ten T er­wi­der­te, dass der Aus­schluss von der Ver­ga­be er­fol­ge, weil die Ein­tra­gung nicht recht­zei­tig bei An­ge­bots­ab­ga­be vor­ge­le­gen habe. Gegen den an­ge­kün­dig­ten Aus­schluss von der Ver­ga­be wand­te sich die Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 16.3.2011 (K7, Bl. 35) und so­dann mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 18.3.2011, mit dem sie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für den Fall eines ver­ga­be­rechts­wid­ri­gen Aus­schlus­ses an­kün­dig­te (K8, Bl. 36 ff.). Die Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung der Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk er­folg­te am 18.3.2011 (K10, Bl. 41). Der Ein­tra­gungs­nach­weis der Hand­werks­kam­mer Dort­mund ging am sel­ben Tage bei der Be­klag­ten ein. Die Aus­schuss­sit­zung zur Ver­ga­be fand am 23.3.2011 statt. Der Auf­trag für die Er­wei­te­rung wurde an die Firma N-U2 aus N ver­ge­ben. Das teil­te die Be­klag­te der Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 7.4.2011 (K9, Bl. 40) mit. Die Klä­ge­rin nimmt die Be­klag­te mit der am 16.8.2011 zu­ge­stell­ten Klage auf Scha­dens­er­satz wegen ver­ga­be­rechts­wid­ri­gen Ver­hal­tens in Höhe eines kal­ku­lier­ten Kos­ten­de­ckungs­bei­trags für all­ge­mei­ne Ge­schäfts­kos­ten von 43.443,47 € in An­spruch. Nach Auf­fas­sung der Klä­ge­rin ist maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Ent­schei­dung über die Eig­nung eines Bie­ters al­lein die Ver­ga­be­ent­schei­dung. Die Be­klag­te habe des­halb für die Eig­nungs­prü­fung nicht auf die Zeit­punk­te der An­ge­bots­ab­ga­be oder des Ab­laufs der ge­setz­ten Nach­frist ab­stel­len dür­fen. Hier­nach habe be­rück­sich­tigt wer­den müs­sen, dass die Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk sowie Eig­nungs­nach­wei­se durch aus­rei­chen­de Re­fe­ren­zen recht­zei­tig vor­ge­le­gen haben. Im Üb­ri­gen sei das Ver­lan­gen von Nach­wei­sen in der Be­kannt­ma­chung an­zu­ge­ben. Der bloße Hin­weis der Be­klag­ten, dass die Er­tei­lung des Auf­trags von Nach­wei­sen gemäß der über­dies ver­alte­ten Vor­schrift des § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006 ab­hän­gig ge­macht wer­den könne, sei un­be­stimmt und ver­sto­ße gegen das ver­ga­be­recht­li­che Trans­pa­renz­ge­bot. Die Be­klag­te habe des­halb oh­ne­hin weder den Ein­tra­gungs­nach­weis noch eine Re­fe­renz­lis­te oder sons­ti­ge Eig­nungs­nach­wei­se nach­for­dern dürf­ten. Die Klä­ge­rin sei ih­rer­seits nicht etwa dazu ver­pflich­tet ge­we­sen, auf die bei An­ge­bots­ab­ga­be noch feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung hin­zu­wei­sen. Denn es sei nicht er­sicht­lich ge­we­sen, dass die Ver­ga­be von der Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ab­hän­gig ge­macht wer­den soll­te. In­so­weit habe die Be­klag­te auch gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot ver­sto­ßen, da nicht er­kenn­bar sei, ob ein Ein­tra­gungs­nach­weis auch von an­de­ren Bie­tern ver­langt wurde. In der Sache sei letzt­lich die Eig­nung der Klä­ge­rin aber auch schon im Zeit­punkt der am 23.2.2011 frist­ge­recht vor­ge­leg­ten Unter­la­gen er­wie­sen. Nach den ein­ge­reich­ten Re­fe­ren­zen sei an den Eig­nungs­vo­raus­set­zun­gen der Klä­ge­rin nicht zu zwei­feln. Wei­ter­ge­hen­de An­for­de­run­gen an den In­halt der an­ge­for­der­ten Re­fe­ren­zen habe die Be­klag­te nicht stel­len dür­fen, da sie bei der Nach­for­de­rung nicht an­ge­ge­ben habe, wel­che Art von Re­fe­ren­zen ver­langt wer­den und wie diese ge­wer­tet wer­den. Fer­ner habe die Be­klag­te auch be­rück­sich­ti­gen müs­sen, dass die Vo­raus­set­zun­gen für die Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung von vor­ne­he­rein vor­la­gen, was die spä­ter tat­säch­lich er­folg­te Ein­tra­gung be­le­ge. Die Klä­ge­rin hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Be­klag­te wegen schuld­haf­ten Ver­sto­ßes gegen das Trans­pa­renz­ge­bot und gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot und schließ­lich auch wegen ver­spä­te­ter Unter­rich­tung nach § 19 Abs. 1 VOB/A 2009 zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sei. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch sei vor­lie­gend auf das posi­ti­ve In­te­res­se der Klä­ge­rin ge­rich­tet. Denn bei ver­ga­be­rechts­ge­mä­ßem Ver­hal­ten der Be­klag­ten wäre der Auf­trag an die Klä­ge­rin er­teilt wor­den. Sie hätte dann den in ihrem An­ge­bot kal­ku­lier­ten De­ckungs­bei­trag für die all­ge­mei­nen Ge­schäfts­kos­ten in Höhe von 43.443,47 € er­zielt. Die Klä­ge­rin hat be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an sie 43.443,47 € nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len. Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Klage ab­zu­wei­sen. Zur Be­grün­dung hat die Be­klag­te aus­ge­führt, dass wegen des im Ver­ga­be­recht zu be­ach­ten­den Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes stets der Zeit­punkt der Sub­mis­sion maß­ge­bend für die Eig­nungs­prü­fung eines Bie­ters sei. Die zu die­ser Zeit feh­len­de Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk habe in­so­weit zu einem for­ma­len Aus­schluss der Klä­ge­rin ge­führt. Ein „An­wach­sen“ von Eig­nungs­vo­raus­set­zun­gen gebe es im Ver­ga­be­recht nicht. In dem Zu­sam­men­hang seien der Klä­ge­rin vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben in Ziff. 3 ihres An­ge­bots vor­zu­wer­fen. Denn über die dort er­klär­ten ge­wer­be­recht­li­chen Vo­raus­set­zun­gen für die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen habe sie man­gels Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ge­ra­de nicht ver­fügt. Auch in­so­weit sei der Aus­schluss der Klä­ge­rin ge­recht­fer­tigt. Im Üb­ri­gen sei die An­ge­bots­prü­fung und -wer­tung gemäß dem vor­ge­leg­ten in­ter­nen Ver­merk (B2, Bl. 191 ff.) be­reits am 2.3.2011 ab­ge­schlos­sen ge­we­sen. In­so­weit be­inhal­te das Schrei­ben vom 4.3.2011 die Mit­tei­lung der ge­trof­fe­nen ma­te­riel­len Ver­ga­be­ent­schei­dung. Ein Ab­stel­len auf den Zeit­punkt der Aus­schuss­sit­zung zur Ver­ga­be am 23.3.2011 komme auch aus die­sem Grunde nicht in Be­tracht. In der Sache sei die Klä­ge­rin un­ab­hän­gig von for­mel­len Aus­schluss­grün­den nicht ge­eig­net ge­we­sen, den Auf­trag durch­zu­füh­ren. Denn sie er­fül­le die not­wen­di­gen be­trieb­li­chen Vo­raus­set­zun­gen weder nach Ma­schi­nen­park noch nach Per­so­nal­aus­stat­tung. Auf­grund der vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen sei davon aus­zu­ge­hen, dass sie einen sol­chen Auf­trags­um­fang nur mit mas­si­ver Unter­stüt­zung von Sub­unter­neh­mern be­wäl­ti­gen und einen zu for­dern­den Eigen­leis­tungs­an­teil von 30% nicht er­rei­chen könne. In­so­weit habe die Be­klag­te eine ord­nungs­ge­mä­ße Prog­no­se­ent­schei­dung auf­grund der ihr zu­gäng­li­chen Er­kennt­nis­quel­len ge­trof­fen. An der Nach­for­de­rung von Eig­nungs­nach­wei­sen und der Ver­wer­tung wei­te­rer Er­kennt­nis­quel­len sei die Be­klag­te nicht ge­hin­dert ge­we­sen. Ei­ner­seits er­ge­be sich aus Ziff. 4 der An­ge­bots­auf­for­de­rung ein hin­rei­chend kla­rer Nach­for­de­rungs­vor­be­halt. Zum an­de­ren sei der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber im Rah­men der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung hin­sicht­lich sei­ner Er­kennt­nis­quel­len wei­test­ge­hend frei. Ihm stehe ein Er­mes­sens- und Be­urtei­lungs­spiel­raum zu, den die Be­klag­te vor­lie­gend feh­ler­frei aus­ge­übt habe. Hier­nach habe die zu­nächst feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung als ein in der Sphä­re der Klä­ge­rin lie­gen­der Um­stand be­rück­sich­tigt wer­den dür­fen. Auch habe die Be­klag­te wei­te­re Er­kennt­nis­quel­len nut­zen dür­fen, ins­be­son­de­re die sich aus den vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen er­ge­ben­den bis­he­ri­gen Bau­leis­tun­gen der Klä­ge­rin. Letzt­lich sei die Klä­ge­rin aus die­sen Grün­den ver­ga­be­rechts­ge­mäß aus­ge­schlos­sen wor­den. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch stehe ihr nicht zu, weil ihr der Auf­trag auch nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand nicht er­teilt wor­den wäre. Das Land­ge­richt hat den Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L sowie die Mit­arbei­ter der Be­klag­ten I und X als Zeu­gen ver­nom­men. Den Mit­arbei­ter der Be­klag­ten T hat das Land­ge­richt per­sön­lich an­ge­hört. Mit dem am 8.2.2011 ver­kün­de­ten Urteil hat das Land­ge­richt die Klage mit der Be­grün­dung ab­ge­wie­sen, es stehe jeden­falls nicht die An­spruchs­vo­raus­set­zung fest, dass die Klä­ge­rin bei ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­ga­be­ent­schei­dung den Auf­trag er­hal­ten hätte. Zwar sei ein Aus­schluss wegen feh­len­der Re­gis­ter­ein­tra­gung der Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ver­ga­be­rechts­wid­rig. Denn nach dem In­halt der An­ge­bots­auf­for­de­rung habe ein Ein­tra­gungs­nach­weis zu­nächst nicht vor­ge­legt wer­den müs­sen. Vor die­sem Hin­ter­grund sei der Vor­wurf vor­sätz­lich fal­scher An­ga­ben un­be­rech­tigt. Auch sei unter Be­rück­sich­ti­gung des Trans­pa­renz­ge­bots nicht etwa der Zeit­punkt des Ab­laufs der An­ge­bots­frist am 10.2.2011 maß­geb­lich, son­dern der Zeit­punkt der Ver­ga­be­ent­schei­dung mit der Folge, dass Ein­tra­gung und Nach­weis recht­zei­tig vor­ge­le­gen haben. Die Be­klag­te sei je­doch dazu be­rech­tigt ge­we­sen, im An­schluss an die An­ge­bots­ab­ga­be Nach­wei­se über die per­sön­li­che und fach­li­che Eig­nung der Klä­ge­rin an­zu­for­dern. Auf der Grund­la­ge der hier­nach vor­ge­nom­me­nen Eig­nungs­prü­fung sei die Ver­ga­be­ent­schei­dung der Be­klag­ten in der Sache nicht zu be­an­stan­den. Denn Feh­ler bei der Aus­übung des ihr zu­ste­hen­den Be­ur­tei­lungs- und Er­mess­en­spiel­raums seien nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me nicht ge­ge­ben. Gegen diese Ent­schei­dung rich­tet sich die Be­ru­fung der Klä­ge­rin, mit der sie ihr erst­ins­tanz­li­ches Kla­ge­be­geh­ren wei­ter­ver­folgt. Die Klä­ge­rin hält an ihrer Auf­fas­sung fest, dass die An­for­de­rung von Nach­wei­sen vor­lie­gend gegen das ver­ga­be­recht­li­che Trans­pa­renz­ge­bot ver­sto­ße. Be­reits die öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung habe An­ga­ben zu Nach­wei­sen ent­hal­ten müs­sen. Die An­ge­bots­auf­for­de­rung lasse wegen feh­ler­haf­ter Be­zug­nah­me auf die ver­alte­te Vor­schrift des § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006 weder Art noch In­halt et­wai­ger Nach­wei­se er­ken­nen. Der Auf­trag­ge­ber könne gemäß §§ 6 Abs. 3 Nr. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2u) VOB/A 2009 nicht be­lie­big Nach­wei­se for­dern. Im Üb­ri­gen habe sich die Be­klag­te nach dem In­halt des Ver­ga­be­ver­merks vom 2.3.2011 mit den vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen feh­ler­haft aus­ei­nan­der ge­setzt und an­de­re Re­fe­ren­zen der Klä­ge­rin zu Un­recht un­be­rück­sich­tigt ge­las­sen. Bei ord­nungs­ge­mä­ßer Prü­fung habe die Be­klag­te die er­for­der­li­che Eig­nung der Klä­ge­rin fest­stel­len müs­sen. Die Be­klag­te ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Urteil hin­sicht­lich der Fest­stel­lun­gen zur ma­te­riel­len Ver­ga­be­ent­schei­dung. Da­nach habe die Be­klag­te eine feh­ler­frei­e Er­mes­sens- und Be­urtei­lungs­ent­schei­dung vor­ge­nom­men. Hier­zu habe sie sich im We­sent­li­chen frei der zu­gäng­li­chen Er­kennt­nis­quel­len be­die­nen und ins­be­son­de­re Nach­wei­se nach­for­dern dür­fen. Bei der Eig­nungs­prü­fung habe sie zu­tref­fend auf die be­trieb­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit der Klä­ge­rin, auf den In­halt der vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen und auf die vor­han­de­nen Vor­er­fah­run­gen ab­ge­stellt. Fer­ner habe sie durch­aus die feh­len­de Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk be­rück­sich­ti­gen dür­fen. Auch habe die Klä­ge­rin in­so­weit vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben ge­macht, denn die bei An­ge­bots­ab­ga­be feh­len­de Ein­tra­gung habe sie of­fen­ba­ren müs­sen. II. Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung ist nicht be­grün­det. Der mit der Klage gel­tend ge­mach­te Scha­dens­er­satz­an­spruch, mit dem die Klä­ge­rin den Er­satz des von ihr be­rech­ne­ten Er­fül­lungs­in­te­res­ses be­gehrt, ist nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB be­grün­det. 1. Zwar ist durch die Teil­nah­me der Klä­ge­rin an der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung der Be­klag­ten im Ja­nu­ar 2011 ein Schuld­ver­hält­nis zu­stan­de ge­kom­men. Denn mit der Teil­nah­me eines Bie­ters an der Aus­schrei­bung eines öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bers ent­steht ein vor­ver­trag­li­ches Ver­trau­ens­ver­hält­nis mit Sorg­falts- und Schutz­pflich­ten, zu denen jeden­falls dann, wenn – wie hier – auf der Grund­la­ge der VOB/A aus­ge­schrie­ben war, auch ge­hört, dass der Auf­trag­ge­ber deren Vor­ga­ben ein­hält. Der Bie­ter darf auf die Ein­hal­tung die­ser Re­geln ver­trau­en (vgl. BGH BauR 2007, 1619, juris Tz. 7, BauR 1998, 1238, juris Tz. 13). 2. Ein schuld­haf­tes ver­ga­be­rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten des öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bers hat je­doch einen auf das Er­fül­lungs­in­te­res­se ge­rich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nur dann zur Folge, wenn der über­gan­ge­ne Bie­ter ohne den fest­ge­stell­ten Rechts­ver­stoß und bei auch an­sons­ten ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­ga­be den Zu­schlag hätte er­hal­ten müs­sen (BGH BauR 2007, 1616 - juris Tz. 8, m.w.N.). Der über­gan­ge­ne Bie­ter ist in die­sem Falle so zu stel­len, als habe er den Auf­trag er­hal­ten und er­folg­reich, also mit Ge­winn, zu Ende ge­führt. Das setzt nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung indes vo­raus, dass es dem Bie­ter ge­lingt da­rzu­le­gen und zu be­wei­sen, dass er den Zu­schlag tat­säch­lich mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit er­hal­ten hätte (vgl. OLG Köln IBR 2011, 322, juris Tz. 57 f.). Daran fehlt es vor­lie­gend. 3. Im Rah­men der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, der vor­lie­gend in der mit Wir­kung vom 11.6.2010 in Kraft ge­tre­te­nen Fas­sung zur An­wen­dung kommt (VOB/A 2009), steht der Ver­ga­be­stel­le ein nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­rer Be­urtei­lungs­spiel­raum zu. Denn die Fest­stel­lung, dass ein Bie­ter nicht die er­for­der­li­che Fach­kun­de, Leis­tungs­fä­hig­keit und Zu­ver­läs­sig­keit be­sitzt, um einen Auf­trag zu­frie­den­stel­lend aus­zu­füh­ren, ist Er­geb­nis einer fach­lich-tat­säch­li­chen Prog­no­se, die als sol­che einer Be­wer­tungs­ent­schei­dung in Prü­fungs­ver­fah­ren ent­spricht und eine sub­jek­ti­ve Ein­schät­zung des Auf­trag­ge­bers er­for­dert (vgl. KGR Ber­lin 2009 173, juris Tz. 2, m.w.N.; fer­ner: BGH NZBau 2002, 107, juris Tz. 11; OLG Kob­lenz VergabeR 2011, 224, juris Tz. 21; OLG Mün­chen VergabeR 2009, 65, juris Tz. 64 sowie VergabeR 2006, 537, juris Tz. 107). Eine Kont­rol­le hat des­halb nur da­raufhin statt­zu­fin­den, ob die recht­li­chen Gren­zen des Be­urtei­lungs­spiel­raums be­ach­tet wor­den sind, mit an­de­ren Wor­ten, ob das vor­ge­schrie­be­ne Ver­fah­ren ein­ge­hal­ten, von einem zu­tref­fen­den und voll­stän­dig er­mit­tel­ten Sach­ver­halt aus­ge­gan­gen wor­den ist, keine sach­wid­ri­gen Er­wä­gun­gen in die Ent­schei­dung ein­ge­flos­sen sind und die Wer­tungs­ent­schei­dung sich im Rah­men der Ge­set­ze und der all­ge­mein gül­ti­gen Be­urtei­lungs­maß­stä­be hält (OLG Düs­sel­dorf NZBau 2005, 535, juris Tz. 26 sowie Be­schluss vom 22.9.2005, VII Verg 49/05, juris Tz. 53). 4. Nach Maß­ga­be die­ser Grund­sät­ze er­gibt sich vor­lie­gend nicht, dass die Be­klag­te bei feh­ler­frei­er Aus­übung des ihr zu­ste­hen­den Be­urtei­lungs­spiel­raums die Eig­nung der Klä­ge­rin hätte fest­stel­len und auf ihr An­ge­bot des­halb den Zu­schlag hätte er­tei­len müs­sen. 5. Das von der Be­klag­ten durch­ge­führ­te Ver­ga­be­ver­fah­ren ist zwar nicht in vol­lem Um­fang den for­mel­len ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ge­recht ge­wor­den. a. Das gilt zu­nächst hin­sicht­lich der Be­kannt­ma­chung der Aus­schrei­bung, die den nach § 12 VOB/A not­wen­di­gen In­halt nicht auf­ge­wie­sen hat. Durch die nach die­ser Vor­schrift in die Be­kannt­ma­chung auf­zu­neh­men­den An­ga­ben soll dem Bie­ter die Mög­lich­keit ver­schafft wer­den, einen ers­ten Über­blick über die Aus­schrei­bung zu er­lan­gen. Die An­ga­ben müs­sen des­halb so ein­deu­tig und wi­der­spruchs­frei sein, dass die­ser Zweck er­reicht wer­den kann. Das setzt vo­raus, dass sich der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber da­rü­ber im Kla­ren ist, ob und wel­che Nach­wei­se er von den Bie­tern ver­lan­gen will. In den Ver­din­gungs­unter­la­gen kann er diese nur noch da­hin­ge­hend kon­kre­ti­sie­ren, ob und wel­che in der Be­kannt­ma­chung an­ge­ge­be­nen Unter­la­gen mit dem An­ge­bot bei­zu­brin­gen sind und ob er hin­sicht­lich be­stimm­ter Unter­la­gen auf eine Bei­brin­gung ver­zich­ten oder sich vor­be­hal­ten will, diese zu ge­ge­be­ner Zeit nach­zu­for­dern (vgl. etwa: OLG Düs­sel­dorf NZBau 2009, 398, juris Tz. 47). Die Be­klag­te hat in der Be­kannt­ma­chung le­dig­lich auf § 8 VOB/A (2006) ver­wie­sen. Eine all­ge­mei­ne Be­zug­nah­me, hier über­dies auf eine Vor­schrift, die im Zeit­punkt der Be­kannt­ma­chung nicht mehr galt, ge­nügt den Be­stimmt­heits­an­for­de­run­gen indes grund­sätz­lich nicht (vgl. OLG Frank­furt, 10.6.2008, 11 Verg 3/08, juris Tz. 56 ff.). Denn für den Bie­ter wird nicht er­kenn­bar, wel­che Nach­wei­se der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber er­war­tet oder spä­ter nach­for­dern wird. So ist etwa Nr. 3 Abs. 1 S. 1 g) der in Bezug ge­nom­me­nen Vor­schrift („an­de­re, ins­be­son­de­re für die Prü­fung der Fach­kun­de ge­eig­ne­te Nach­wei­se“) wei­test­ge­hend offen und lässt aus der Sicht des Bie­ters eine Ein­schät­zung von Art und Um­fang et­wai­ger bei­zu­brin­gen­der oder auf An­for­de­rung nach­zu­reich­en­der Unter­la­gen nicht zu (vgl. dazu OLG Düs­sel­dorf Ab­fallR 2011, 292, juris Tz. 8). b. Vor die­sem Hin­ter­grund ge­nügt auch Ziff. 4 der An­ge­bots­auf­for­de­rung den Be­stimmt­heits­an­for­de­run­gen nicht. Denn gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 VOB/A sind in den Ver­din­gungs­unter­la­gen die in der Be­kannt­ma­chung an­ge­ge­be­nen Nach­wei­se zu be­zeich­nen, deren Vor­la­ge mit dem An­ge­bot ver­langt oder deren spä­te­re An­for­de­rung sich der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber vor­be­hält. Dem ent­spricht die bloße Ver­wei­sung auf den In­for­ma­tions­ka­ta­log des § 8 Abs. 3 S. 1 VOB/A (2006) nicht. c. Der Be­klag­ten war indes ein den An­for­de­run­gen der §§ 6 Abs. 3 Nr. 5 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ge­nü­gen­des Ver­lan­gen von Unter­la­gen und Nach­wei­sen nicht ver­wehrt. Denn bei der Be­stim­mung des Eig­nungs­pro­fils und der Fest­le­gung der Eig­nungs­nach­wei­se ist der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber weit­ge­hend frei. Ihm ob­liegt es zu ent­schei­den, ob er einen be­stimm­ten Nach­weis für er­for­der­lich oder zweck­mä­ßig hält. Gren­zen er­ge­ben sich, wenn eine For­de­rung un­zu­mut­bar ist oder nicht mehr der Be­frie­di­gung eines mit Blick auf das kon­kre­te Be­schaf­fungs­vor­ha­ben be­rech­tig­ten In­for­ma­tions­be­dürf­nis­ses dient, son­dern ohne jeden sach­li­chen Grund aus­gren­zend und damit wett­be­werbs­be­schrän­kend wirkt (OLG Kob­lenz VergabeR 2011, 224, juris Tz. 21). Das ist hin­sicht­lich der von der Be­klag­ten nach­ge­for­der­ten und der Ent­schei­dung zu­grun­de ge­leg­ten Unter­la­gen sowie Eig­nungs­nach­wei­sen nicht der Fall. Es lässt sich des­halb nicht er­ken­nen, dass die Ver­ga­be­ent­schei­dung bei for­mell ord­nungs­ge­mä­ßer Be­zeich­nung von Unter­la­gen und Nach­wei­sen an­ders hätte er­ge­hen müs­sen. d. Über die zu be­an­stan­den­den In­hal­te von Be­kannt­ma­chung und An­ge­bots­auf­for­de­rung hi­naus­ge­hend sind wei­te­re Ver­fah­rens­feh­ler nicht er­sicht­lich. aa) In dem Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 hat sich die Be­klag­te ver­fah­rens­feh­ler­frei zu­nächst mit dem for­mel­len In­halt des An­ge­bots der Klä­ge­rin aus­ei­nan­derge­setzt. So­weit sie das An­ge­bot als in­halt­lich und for­mell nicht zu be­an­stan­dend be­wer­tet hat, hat sie die erste Wer­tungs­stu­fe des § 16 VOB/A ab­ge­schlos­sen, was Vo­raus­set­zung für die zwei­te Wer­tungs­stu­fe (Eig­nungs­prü­fung) ist. For­mell feh­len­de Nach­wei­se und Er­klä­run­gen – feh­len­de Re­fe­ren­zen, feh­len­de Nach­wei­se zur Be­triebs­aus­stat­tung, feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung – hat die Be­klag­te im Rah­men ihrer Ent­schei­dung nicht be­an­stan­det. Viel­mehr hat sie die Eig­nungs­prü­fung ent­spre­chend § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A an­hand der vor­ge­leg­ten Nach­wei­se vor­ge­nom­men. Dem ent­spricht der In­halt der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. bb) Auch eine ver­spä­te­te Unter­rich­tung der Klä­ge­rin im Sinne des § 19 Abs. 1 VOB/A steht nicht fest. Zwar ist der Klä­ge­rin das Schrei­ben vom 4.3.2011 erst am 12.3.2011 zu­ge­gan­gen. Das ist zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig. Die Be­klag­te hat in­so­weit je­doch zu­tref­fend da­rauf hin­ge­wie­sen, dass zwi­schen An­fer­ti­gung und Zu­gang des Schrei­bens das nach­fol­gen­de Wo­chen­en­de sowie die sich an­schlie­ßen­den Kar­ne­vals­ta­ge ge­le­gen haben. Fer­ner ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass auch bei öf­fent­li­chen Ver­ga­ben ober­halb der Schwel­len­gren­ze (hier gemäß § 2 VgV bei Bau­auf­trä­gen: 5.150.000,- €, EG-VO Nr. 1422/2007) für die un­ver­züg­li­che Unter­rich­tung eine Frist von (längs­tens) 15 Ka­len­der­ta­gen vor­ge­se­hen ist (§ 19a Abs. 1 S. 1 VOB/A), was jeden­falls als An­halts­punkt für einen auch hier noch nicht er­heb­li­chen Zeit­raum he­ran­ge­zo­gen wer­den kann (vgl. Sti­ckler in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, VOB, 3. Aufl., § 19, Rdnr. 8). 6. Der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung der Be­klag­ten lag ein zu­tref­fend und voll­stän­dig er­mit­tel­ter Sach­ver­halt zu­grun­de. a. Die Be­klag­te hat sach­lich nicht zu be­an­stan­dend be­rück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin im maß­geb­li­chen Ent­schei­dungs­zeit­punkt nicht mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen war. Ab­zu­stel­len ist in­so­weit auf die Ver­ga­be­ent­schei­dung. Das ist der Ab­schluss der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung nach § 16 Abs. 2 VOB/B, d.h. die Be­en­di­gung der zwei­ten Wer­tungs­stu­fe. Denn die Eig­nung eines Bie­ters, ins­be­son­de­re seine Fach­kun­de und Leis­tungs­fä­hig­keit sowie der Um­stand, dass er zu den aus­ge­schrie­be­nen Leis­tun­gen be­rech­tigt ist, muss im Zeit­punkt der Ver­ga­be­ent­schei­dung ge­klärt sein und in die­sem Zeit­punkt be­jaht wer­den kön­nen (OLG Düs­sel­dorf NZBau 2007, 461, juris Tz. 22). Die hier­nach maß­geb­li­che Ent­schei­dung ist re­gel­mä­ßig in dem Ver­ga­be­ver­merk des zu­stän­di­gen Mit­arbei­ters zu sehen, aus dem sich er­gibt, dass eine eigen­stän­di­ge Prü­fung er­folgt ist und eine Ent­schei­dung ge­trof­fen wurde (vgl. OLG Mün­chen VergabeR 2009, 65, juris Tz. 47). Vor­lie­gend war die Eig­nungs­prü­fung in die­sem Sinne mit dem in­ter­nen Ver­merk der Be­klag­ten vom 2.3.2011 be­en­det, spä­tes­tens je­doch mit der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. Bis dahin war die Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk nicht in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. b. Vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben zur Eig­nung, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A zwin­gend zum Aus­schluss füh­ren, sind der Klä­ge­rin indes nicht vor­zu­wer­fen. aa. Vor­satz im Sinne die­ser Vor­schrift ver­langt, dass fal­sche Er­klä­run­gen ge­wollt und in vol­ler Kennt­nis der Feh­ler­haf­tig­keit ab­ge­ge­ben wer­den (Fris­ter in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, a.a.O., § 16, Rdnr. 27). Den An­ga­ben der Klä­ge­rin unter Ziff. 3 ihres An­ge­bots vom 9.2.2011 lässt sich das nicht ent­neh­men. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HWO ist der selb­stän­di­ge Be­trieb eines zu­las­sungs­pflichti­gen Hand­werks als ste­hen­des Ge­wer­be nur den in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­ge­nen na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ge­stat­tet. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 HWO ist ein Ge­wer­be­be­trieb ein Be­trieb eines zu­las­sungs­pflichti­gen Hand­werks, wenn er hand­werks­mä­ßig be­trie­ben wird und ein Ge­wer­be voll­stän­dig um­fasst, das in der An­la­ge A auf­ge­führt ist, oder Tä­tig­kei­ten aus­ge­übt wer­den, die für die­ses Ge­wer­be we­sent­lich sind. Das Stra­ßen­bauer­hand­werk ist ein in der An­la­ge A auf­ge­führ­tes Ge­wer­be. Im Zeit­punkt der An­ge­bots­er­klä­rung ver­füg­te die Klä­ge­rin über die ent­spre­chen­de Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le nicht. Zur Aus­füh­rung des Auf­trags war die Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk nach dem In­halt der vor­ge­leg­ten all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung grund­sätz­lich er­for­der­lich. Zwar lässt sich das Ge­werk „Ka­nal­bau“ (Ziff. 1.3 der all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung) dem Mau­rer­hand­werk zu­ord­nen (vgl. OLG Köln Gew­Arch 2000, 73, juris Tz. 17). Mit dem Mau­rer­hand­werk war die Klä­ge­rin seit dem 19.11.2009 in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. Die vor­ge­se­he­nen Pflas­ter­arbei­ten (Ziff. 1.1 der all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung) ge­hö­ren zu­min­dest auch zum nicht­hand­werk­li­chen Gar­ten- und Land­schafts­bau (OLG Köln, a.a.O.). Hin­sicht­lich der As­phal­tie­rungs­arbei­ten kommt es für die Ab­gren­zung zum Gar­ten- und Land­schafts­bau auf den Ge­samt­cha­rak­ter der her­zu­stel­len­den An­la­ge an (OLG Düs­sel­dorf Gew­Arch 2002, 34). Vor­lie­gend han­delt es sich nach Art und Um­fang der An­la­ge – Neu­er­stel­lung einer In­dust­rie­stra­ße, 700 m Aus­bau­län­ge – indes um we­sent­li­che Tä­tig­kei­ten des Stra­ßen­bauer­hand­werks, die über den blo­ßen Gar­ten- und Land­schafts­bau hi­naus­ge­hen. Den­noch lässt sich nicht fest­stel­len, dass die Klä­ge­rin davon aus­ging, dass sie man­gels Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk den Auf­trag nicht (voll­stän­dig) aus­füh­ren durf­te. Denn für As­phalt­arbei­ten war der Ein­satz eines Nach­unter­neh­mers vor­ge­se­hen. Die Aus­füh­rung ein­tra­gungs­pflichti­ger Leis­tun­gen durch Nach­unter­neh­mer war der Klä­ge­rin nicht von vor­ne­he­rein ver­sagt, etwa nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B (vgl. VK Sach­sen, 10.2.2012, 1/SVK/001-12, juris Tz. 57) oder auf­grund einer zu er­brin­gen­den Eigen­leis­tungs­quo­te (vgl. OLG Frank­furt NZBau 2007, 466, juris Tz. 35 ff.: Un­zu­läs­sig­keit eines Eigen­leis­tungs­an­teil; hier über­dies in Be­kannt­ma­chung und An­ge­bots­auf­for­de­rung auch nicht ver­langt). bb. Die Be­klag­te hat ihrer Be­urtei­lungs­ent­schei­dung in­so­weit je­doch nicht etwa un­zu­tref­fen­de Er­wä­gun­gen zu­grun­dege­legt. Aus dem Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 er­gibt sich, dass sie das Vor­lie­gen eines zwin­gen­den Aus­schluss­grun­des nach § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A nicht an­ge­nom­men hat. Dem ent­spricht die Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. Zwar steht dem der In­halt des Schrei­bens der Be­klag­ten vom 7.4.2011 ent­gegen, in dem sie auf den Aus­schluss­grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A ab­stellt. Zu diesem Zeit­punkt war die Ver­ga­be­ent­schei­dung je­doch be­reits ge­trof­fen; das Ver­ga­be­ver­fah­ren war mit der Auf­trags­er­tei­lung be­en­det. Dass die Be­klag­te die Ent­schei­dung auch auf den ge­setz­li­chen Aus­schluss­tat­be­stand ge­stützt hat, fin­det in dem maß­geb­li­chen Eig­nungs­ver­merk und in der Be­schluss­vor­la­ge kei­nen An­klang. c. Dass sich die Be­klag­te mit der vor­ge­leg­ten Re­fe­renz­lis­te nicht voll­stän­dig aus­ei­nan­derge­setzt haben könn­te, er­gibt sich nicht al­lein da­raus, dass der Zeuge X diese als nicht aus­sa­ge­kräf­tig be­wer­tet hat. Denn mit den Re­fe­ren­zen haben sich die Zeu­gen I und X durch­aus be­fasst und sind zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass es sich nicht um ver­gleich­ba­re Arbei­ten ge­han­delt habe. In dem Zu­sam­men­hang haben sich beide Zeu­gen mit Art und Um­fang der Arbei­ten aus­ei­nan­der­ge­setzt und das maß­geb­li­che Kri­te­rium – Ver­gleich­bar­keit mit den hier zu ver­ge­ben­den Arbei­ten – he­ran­ge­zo­gen. Die Prü­fung be­schränk­te sich nach den An­ga­ben des Zeu­gen I auch nicht etwa auf kom­mu­na­le Auf­trag­ge­ber. Nur hin­sicht­lich der Bin­dung der Klä­ge­rin an lau­fen­de Auf­trä­ge hat der Zeuge I Nach­fra­gen auf kom­mu­na­le Auf­trag­ge­ber be­schränkt. Die Be­an­stan­dung der Klä­ge­rin, die Re­fe­ren­zen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2b) VOB/A seien oh­ne­hin un­be­stimmt und un­klar an­ge­for­dert wor­den, ist nicht be­grün­det. Es ging um Re­fe­ren­zen, „die mit der zu ver­ge­ben­den kom­mu­na­len Tief­bau­leis­tung ver­gleich­bar sind“. Hier­nach war er­sicht­lich nach sol­chen Vor­auf­trä­gen ge­fragt, die mit dem hier in Rede ste­hen­den Vor­ha­ben nach Art und Um­fang ver­gli­chen wer­den kön­nen. Die An­for­de­rung von Re­fe­ren­zen bezog sich mit­hin nicht etwa aus­schließ­lich auf Tief­bau­leis­tun­gen für öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber. In dem Zu­sam­men­hang hat die Be­klag­te auch nicht spe­ziell auf den Um­satz ab­ge­stellt, son­dern all­ge­mein auf die Grö­ßen­ord­nung der nach­ge­wie­se­nen Auf­trä­ge. Das ist von dem Be­griff der „ver­gleich­ba­ren“ Auf­trä­ge um­fasst. Mit den Er­klä­run­gen der Klä­ge­rin zur Be­triebs­aus­stat­tung hat sich der Zeuge I kon­kret aus­ei­nan­derge­setzt und Ma­schi­nen­park sowie per­so­nel­le Aus­stat­tung be­rück­sich­tigt. In dem Zu­sam­men­hang war auch die von ihm über­prüf­te Bin­dung der Klä­ge­rin an noch of­fe­ne an­de­re Auf­trä­ge zu be­rück­sich­ti­gen. 7. Der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung zu­grun­dege­leg­te sach­frem­de Er­wä­gun­gen las­sen sich nicht fest­stel­len. Die maß­geb­li­chen Er­wä­gun­gen zur Eig­nung – er­for­der­li­che Fach­kun­de, Leis­tungs­fä­hig­keit und Zu­ver­läs­sig­keit – müs­sen mit der kon­kret nach­ge­frag­ten Bau­leis­tung in einem sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen. Dass hat die Be­klag­te nicht außer Acht ge­las­sen. a. Der Um­satz des Unter­neh­mens des Bie­ters ist ein grund­sätz­lich be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Eig­nungs­kri­te­rium, was sich schon aus § 6 Abs. 3 Nr. 2a) VOB/A er­gibt. So­weit sich die Be­klag­te mit den Auf­trags­vo­lu­men frü­her aus­ge­führ­ter Auf­trä­ge der Klä­ge­rin be­fasst hat, han­delt es sich daher nicht um sach­frem­de Er­wä­gun­gen. b. Die bis­he­ri­ge Aus­füh­rung von Leis­tun­gen eines Bie­ters ist eben­falls ein sach­ge­rech­tes Be­urtei­lungs­kri­te­rium (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2b) VOB/A). In dem Zu­sam­men­hang darf die Ver­ga­be­stel­le Er­fah­run­gen aus vo­ran­ge­gan­ge­nen Vor­ha­ben mit einem sich er­neut be­tei­li­gen­den Bie­ter be­rück­sich­ti­gen (Fris­ter, a.a.O., § 16, Rdnr. 66). Zwar recht­fer­tigt nicht jede ne­ga­ti­ve Er­fah­rung des Auf­trag­ge­bers in der Ver­gan­gen­heit die An­nah­me man­geln­der Zu­ver­läs­sig­keit des Be­wer­bers (vgl. OLG Bran­den­burg VergabeR 2011, 114, juris Tz. 64). Dass es vor­lie­gend um un­er­heb­li­che Prob­le­me bei dem vo­ran­ge­gan­ge­nen Vor­ha­ben – Er­stel­lung von Wald­we­gen – ging, er­gibt sich indes nicht. Letzt­lich be­darf es einer wei­te­ren Auf­klä­rung nicht, da die Be­klag­te die Er­fah­run­gen aus dem Vor­ha­ben nicht zur Grund­la­ge ihrer Ent­schei­dung ge­macht hat. Weder im Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 noch in der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011 fin­den sol­che Er­wä­gun­gen An­klang. c. Die per­so­nel­le Be­triebs­aus­stat­tung ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2c) VOB/A grund­sätz­lich be­rück­sich­ti­gungs­fä­hig, stellt mit­hin eben­falls ein sach­ge­rech­tes Kri­te­rium der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung dar. d. Auch so­weit die Be­klag­te bei der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung he­ran­ge­zo­gen hat, dass die Klä­ge­rin nicht mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen ist, han­delt es sich nicht um sach­frem­de Er­wä­gun­gen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2d) VOB/A). Die zum Stra­ßen­bauer­hand­werk ge­hö­ren­den Leis­tun­gen durf­te die Klä­ge­rin man­gels ent­spre­chen­der Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le im Zeit­punkt der Eig­nungs­ent­schei­dung nicht selbst aus­füh­ren. So­weit sie Arbei­ten des Stra­ßen­bauer­hand­werks durch einen Nach­unter­neh­mer durch­füh­ren las­sen woll­te, er­gibt sich hie­raus zwar, dass ihr des­halb keine vor­sätz­lich un­zu­tref­fen­den Er­klä­run­gen in Bezug auf die Eig­nung vor­zu­wer­fen sind. Ob ein Bie­ter die zu ver­ge­ben­den Arbei­ten selbst aus­füh­ren darf und kann, ist je­doch unter dem Ge­sichts­punkt des Selbst­aus­füh­rungs­ge­bots jeden­falls unter­halb des Schwel­len­wer­tes ein zu­läs­si­ges Be­urtei­lungs­kri­te­rium (vgl. Glahs in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, a.a.O., § 6, Rdnr. 33). 8. Schließ­lich hat die Be­klag­te ihre Ent­schei­dung auch im Üb­ri­gen im Rah­men der Ge­set­ze und der all­ge­mei­nen Be­urtei­lungs­maß­stä­be ge­trof­fen. In­ner­halb der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung prüft der Auf­trag­ge­ber an­hand der von ihm auf­ge­stell­ten und be­kannt ge­ge­be­nen Kri­te­rien, ob ein Bie­ter über die in § 16 Abs. 2 VOB/A um­schrie­be­nen Merk­ma­le der Eig­nung ver­fügt. Dem ist die Be­klag­te ge­recht ge­wor­den. Die Er­wä­gun­gen zur er­for­der­li­chen Be­triebs­aus­stat­tung be­tref­fen die zu prü­fen­de Leis­tungs­fä­hig­keit der Klä­ge­rin. So­weit der Zeuge X dabei ins­be­son­de­re das Feh­len eines Graders be­män­gelt hat, han­delt es sich jeden­falls um ein im Ent­schei­dungs­zeit­punkt be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Kri­te­rium der Leis­tungs­fä­hig­keit, auch wenn die Ma­schi­ne mög­li­cher­wei­se von der Klä­ge­rin noch be­schafft wer­den konn­te. Bei der Per­so­nal­aus­stat­tung fällt die Bin­dung an noch of­fe­ne an­der­wei­ti­ge Auf­trä­ge ins Ge­wicht, zumal nach den Aus­füh­run­gen des Zeu­gen I eine be­son­de­re Eil­be­dürf­tig­keit vor­ge­le­gen hat. Die vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen hat die Be­klag­te nicht als nicht aus­sa­ge­kräf­tig un­be­ach­tet ge­las­sen, son­dern sich mit ihnen in der Sache aus­ei­nan­der ge­setzt. Grö­ßen­ord­nung und Auf­trags­vo­lu­men ge­hö­ren zur Prü­fung der Ver­gleich­bar­keit von frü­he­ren Auf­trä­gen. Da­nach hatte die Be­klag­te auch ge­fragt. Schließ­lich ist ein von der Klä­ge­rin ge­rüg­ter Ver­stoß gegen das ver­ga­be­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­ge­bot (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) in die­sem Zu­sam­men­hang nicht er­sicht­lich. Dass die Be­klag­te Eig­nungs­nach­wei­se oder etwa eine Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le nur von der Klä­ge­rin ver­langt hat, lässt sich nicht fest­stel­len. Hier­zu hat der erst­ins­tanz­lich ver­nom­me­ne Zeuge I er­klärt, dass Nach­wei­se bei kon­kre­tem An­lass im Rah­men der Eig­nungs­prü­fung üb­li­cher­wei­se nach­ge­for­dert wer­den. III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Vo­raus­set­zun­gen für die Zu­las­sung der Re­vi­sion nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO lie­gen nicht vor.