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Urteil

27 U 21/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.27U21.12.00
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Anfechtungsansprüche geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers folge aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die §§ 129 ff InsO seien nicht formell verfassungswidrig, da es einer Zustimmung des Bundesrates nicht bedurft habe. Das beklagte Land sei umfassend der richtige Klagegegner. Es bedürfe keiner Differenzierung danach, ob und inwieweit es sich um eingezogene Landes- oder Bundessteuern handele. Die Schuldnerin habe die Steuerforderungen im Rahmen des Drei-Monats-Zeitraums vor Eingang des Insolvenzantrags aufgrund Vollstreckungsdrucks und damit inkongruent erbracht. Schließlich sei die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen am 06. und 20.04.2009 zahlungsunfähig gewesen, da Forderungen verschiedener Gläubiger im Umfang von ca. 47.000€ bestanden und bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllt wurden. Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der Berufung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben. Soweit im Vorabverfahren die Zulässigkeit des Rechtwegs festgestellt worden sei, binde die Entscheidung des Senats nicht. §§ 129 ff InsO seien formell verfassungswidrig, da eine Zustimmung des Bundesrats notwendig gewesen wäre. Eine Verurteilung zur Erstattung von Bundesanteilen an eingezogenen Steuern sei nicht zulässig, weil es an der Passivlegitimation fehle. Die Schuldnerin habe nicht unter Vollstreckungsdruck gezahlt. Das Mahnschreiben sei als Stundungsangebot zu verstehen und verstanden worden. Das könne der Geschäftsführer der Schuldnerin bestätigen. Desweiteren habe Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen. Die Berechnung der offenen Forderungen zu den Zahlungsterminen sei unzutreffend. Zudem schließe § 142 InsO eine Anfechtung aus. Und schließlich seien die Gläubiger der Schuldnerin nicht benachteiligt, soweit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus Mitteln des Arbeitnehmers stammten. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu den im Zeitpunkt der Zahlungen fälligen Forderungen vor. Der Kläger legt zudem auf Anforderung des Senats die Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2008 und eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung der Schuldnerin zum 31.05.2009 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Dagegen gerichtete Einwendungen hat das beklagte Land nicht erhoben. Im Übrigen wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Die Entscheidung des Senats vom 05.07.2011 hat Bindungswirkung (§ 17a Abs. 5 GVG). Ob die Bindungswirkung entfallen könnte, wenn sich zwischenzeitlich die gesetzliche Grundlage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung – hier des BGH – ändert, bedarf keiner Entscheidung, da beide Voraussetzungen nicht vorliegen. 2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung von 39.004,26€ aus §§ 143 Abs. 1, 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu. a) Die Beklagte ist als Einzugsstelle unabhängig von der Steuerart passiv legitimiert (BGH ZIP 2012, 1299). Es bedarf deshalb zur Bestimmtheit des Klageanspruchs auch keiner Differenzierung entsprechend einer von dem beklagten Land vorgenommenen Verrechnung. Im Übrigen wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils konkret dargestellt, wie sich die Klagesumme zusammensetzt. b) Die Zahlungen der Schuldnerin vom 06. und 20.04.2009 erfolgten innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags. Aufgrund des Insolvenzantrags vom 17.06.2009 begann die Drei-Monats-Frist am 17.03.2009 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). c) Die Zahlungen der Schuldnerin erfolgten unter Vollstreckungsdruck und sind deshalb als inkongruent zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des BGH (s. zuletzt ZIP 2011, 385) leistet der Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Schuldnerin hat vor dem Hintergrund der Mahnung vom 18.03.2009 die Zahlungen geleistet. Die Mahnung beinhaltet eine Zahlungsfrist von einer Woche und den Hinweis, bei Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu müssen. Soweit das beklagte Land meint, die Zahlungen seien unabhängig von einem Vollstreckungsdruck erfolgt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Festsetzung eines Zahlungsziels von einer Woche verbunden mit dem Hinweis, dass Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden „müssen“ – d.h. ohne Ermessen und ohne Alternative, begründet objektiv eine Drucksituation. Die abweichende Entscheidung des OLG Hamburg aus 2004 (OLGR 2004, 564) ist nach Auffassung des Senats mit der Rechtsprechung des BGH nicht zu vereinbaren. Warum der Geschäftsführer der Schuldnerin – objektiv – der Auffassung gewesen sein sollte, das Finanzamt wolle nur eine neue Lastschrifteinzugsermächtigung und stunde die Forderungen, ist nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Kästchen im Mahnschreiben ist nicht angekreuzt. Einer Beweisaufnahme über die objektive Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin bedarf es nicht. d) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen am 06. und 20.04.2009 zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat. Das ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wesentliche und fällige Verpflichtungen bestanden und die Schuldnerin diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfüllte (BGH ZIP 2011, 1416 Rz. 12, 15). Auf dieser Grundlage ist festzustellen: aa) Zahlungsunfähigkeit am 06.04.2012 Der Kläger berechnet auf S. 5 der Berufungserwiderung die fälligen Forderungen neu Daraus und den dazugehörenden Anlagen folgt: - Die Forderung S aus dem Vergleich war jeweils am 15. eines Monats in Raten von 5.555,56€ fällig (Bl. 23). Bis März 2009 war gezahlt (Bl. 21). Am 06.04.2009 bestand deshalb keine fällige Forderung. - Die Forderungen G GmbH sahen Zahlungsziele bis zum 10.04.2009 (Bl. 29) und 17.04.2009 (Bl. 31). Für den 06.04.2009 sind die Forderungen daher nicht beachtlich. - Die Forderung G3 GmbH hat diese selbst auf 2.715,92€ reduziert (Bl. 80). - Die Forderungen S2 GmbH war am 06.04.2009 nur im Umfang von 839,22€ fällig. - Die Forderung G2 GmbH ist nur in Höhe von 17.765,40€ festgestellt. Im Übrigen waren die in der Berufungserwiderung dargestellten Forderungen am 06.04.2009 fällig, so dass fällige Forderungen von 57.496,26€ festzustellen sind. Die Forderungen zusammen stellten eine „wesentliche“ Verpflichtung der Schuldnerin dar. Das folgt aus der Bilanz zum 31.12.2008 und der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.05.2009. Aus Bl. 24 ff zur Bilanz zum 31.12.2008 ergibt sich ein jährlicher Kostenaufwand von 4,7Mio€. Das sind monatlich fällige Kosten von ca. 392T€. Damit übersteigen die zum 06.04.2009 fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlten Verbindlichkeiten die 10%-Grenze, was in jedem Fall für die Feststellung der „Wesentlichkeit“ reicht. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.05.2012 ergeben Aufwendungen von ca. 1,4Mio€ = 280T€/Monat, was noch deutlicher zur Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze führt. bb) Zahlungsunfähigkeit am 20.04.2012 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu aa) waren zu diesem Zeitpunkt Forderungen in Höhe von 68.385,52€ fällig, die erst Recht als wesentlich zu bewerten sind. Die sich auf dieser Grundlage ergebende Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. e) Die Zahlungen der Schuldnerin benachteiligten die Insolvenzgläubiger. Soweit das beklagte Land meint, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werde aus den Mitteln des Arbeitnehmers bezahlt und die Zahlung benachteilige deshalb nicht die Gläubiger der Schuldnerin, folgt dem der Senat nicht. Diese Rechtsfrage hat der BGH für Sozialversicherungsbeiträge (trotz § 28 e SGB IV) bereits geklärt (NJW 2010, 870). In der Insolvenz des Arbeitgebers können Zahlungen an die Einzugsstelle als mittelbare Zuwendungen angefochten werden. Für die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt das entsprechend. f) Die deshalb gegebene Anfechtbarkeit der Zahlungen vom 06. und 20.04.2009 ist nicht durch § 142 InsO (Bargeschäft) ausgeschlossen. Als Bargeschäfte können nur kongruente Rechtshandlungen bewertet werden, was hier nicht der Fall ist. 3. Der Senat hat keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob §§ 129 ff InsO verfassungswidrig sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.