Beschluss
I-18 U 148/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigungsmöglichkeit des Urteils bei offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum und Tenor ist gegeben.
• Fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar.
• Die Korrektur betrifft ausschließlich redaktionelle Angaben, nicht den materiellen Entscheidungsgehalt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenkundig fehlerhaften Aktenzeichens in Urteil • Berichtigungsmöglichkeit des Urteils bei offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum und Tenor ist gegeben. • Fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar. • Die Korrektur betrifft ausschließlich redaktionelle Angaben, nicht den materiellen Entscheidungsgehalt. Der Senat hatte am 31. Mai 2012 ein Urteil verkündet. In Rubrum und Tenor dieses Urteils wurde das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Landgerichtsurteils fehlerhaft angegeben. Im Rubrum war 22 O 204/00 genannt, im Tenor 22 O 205/00. Das richtige Aktenzeichen lautet 25 O 204/00 Landgericht Münster. Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft allein die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit. Parteien, Streitgegenstand und materieller Rechtsstreit sind nicht Gegenstand der Berichtigung. • Ein offenkundiger Fehler in Rubrum oder Tenor eines Gerichtsentscheids kann berichtigt werden, soweit dadurch die Klarstellung der entscheidenden Verfahrensbezeichnungen ermöglicht wird. • Die festgestellten Abweichungen der angegebenen Aktenzeichen sind erkennbar unzutreffend und stehen im Widerspruch zur tatsächlichen Kennzeichnung des erstinstanzlichen Urteils. • Die Berichtigung ändert nicht den materiellen Inhalt oder die Entscheidungsgründe des zuvor verkündeten Urteils, sondern stellt lediglich die korrekte Verfahrensangabe her. • Zum Schutz der Rechtssicherheit und Aktenführung ist die Korrektur des Aktenzeichens geboten, damit Verwechslungen und Vollstreckungs- oder Zustellungsfehler vermieden werden. Der Urteilsspruch vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum und Tenor berichtigt. Richtiges Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils ist 25 O 204/00 Landgericht Münster statt der irrtümlich angegebenen Nummern. Die Berichtigung betrifft nur die Verfahrensbezeichnung; der materielle Inhalt und die rechtliche Bewertung des zuvor verkündeten Urteils bleiben unberührt. Die Korrektur dient der Klarstellung und Rechtssicherheit und verhindert weitere Verwechslungen bei Aktenführung und Vollstreckung.