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Beschluss

8 UF 283/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach § 225 FamFG setzt rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach Ende der Ehezeit voraus; bloße Fehler in einer Auskunft oder Rechenfehler im Erstverfahren begründen keinen eigenständigen Abänderungsgrund. • Fehlerhafte Auskünfte der Versorgungsträger im Abänderungsverfahren stellen grundsätzlich keine nach § 225 Abs. 2 FamFG erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen dar. • Eine Korrektur von Berechnungs- oder Buchungsfehlern bleibt nur zulässig, wenn zusätzlich andere nach § 225 Abs. 2 FamFG tatbestandsmäßige Wertänderungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens begründen. • Rechtskraft hat hohen Wert; materiell unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich nur im Rechtsmittelweg oder bei Vorliegen der im Gesetz genannten Abänderungsgründe zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Versorgungs­ausgleichs: Fehlerhafte Auskünfte begründen keinen eigenständigen Abänderungsgrund • Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach § 225 FamFG setzt rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach Ende der Ehezeit voraus; bloße Fehler in einer Auskunft oder Rechenfehler im Erstverfahren begründen keinen eigenständigen Abänderungsgrund. • Fehlerhafte Auskünfte der Versorgungsträger im Abänderungsverfahren stellen grundsätzlich keine nach § 225 Abs. 2 FamFG erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen dar. • Eine Korrektur von Berechnungs- oder Buchungsfehlern bleibt nur zulässig, wenn zusätzlich andere nach § 225 Abs. 2 FamFG tatbestandsmäßige Wertänderungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens begründen. • Rechtskraft hat hohen Wert; materiell unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich nur im Rechtsmittelweg oder bei Vorliegen der im Gesetz genannten Abänderungsgründe zu beseitigen. Die Eheleute heirateten 1961 und ließen sich 1985 scheiden; im Scheidungsverfahren wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jahre später (1997, 2010) kam es zu Abänderungsverfahren, bei denen zusätzliche Anwartschaften und neue Auskünfte der Rentenversicherung berücksichtigt wurden. In einem Abänderungsverfahren führte eine fehlerhafte Auskunft der Versorgungsträgerin C3 dazu, dass nachentrichtete Beiträge dem Ehezeitanteil zugerechnet wurden, was den Ausgleichswert erhöhte. Das Familiengericht änderte daraufhin den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller rügte die fehlerhafte Auskunft und beantragte Abänderung des letzten Beschlusses; die Antragsgegnerin hielt die Abänderung für unzulässig und verwies auf die Rechtskraft der Entscheidung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die fehlerhafte Auskunft einen Abänderungsgrund nach § 225 FamFG darstellt. • Anwendbares Recht ist das seit 01.09.2009 geltende FamFG und VersAusglG; § 225 FamFG regelt die Abänderung von Ausgleichsentscheidungen. • § 225 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass es sich um ein Anrecht i.S.v. § 32 VersAusglG handelt; das war hier gegeben (gesetzliche Rentenversicherung). • Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach Ende der Ehezeit zulässig, die auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. • Fehlerhafte Auskünfte oder Rechenfehler im Erstverfahren sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; sie sind vielmehr materielle Fehler der Ausgangsentscheidung. • Literatur und herrschende Lehre stehen überwiegend dahin, dass bloße Berechnungs- oder Buchungsfehler kein selbstständiger Abänderungsgrund sind; nur wenn andere zulässige Wertänderungen vorliegen, kann im Rahmen der Abänderung auch eine Fehlerkorrektur erfolgen. • Die Gesetzesbegründung lässt eine weitergehende Auslegung nicht zu; der Gesetzgeber wollte die Abänderbarkeit einschränken und an allgemeine Grundsätze der Rechtskraft anpassen. • Folgerung: Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit des reinen Fehlerberichtigungsantrags bejaht; die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb in der Sache begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 07.10.2011 wurde abgeändert: Der Abänderungsantrag des Antragstellers vom 25.08.2011 wurde zurückgewiesen, weil eine bloß fehlerhafte Auskunft der Versorgungsträgerin keinen eigenständigen Abänderungsgrund nach § 225 Abs. 2 FamFG darstellt. Das Oberlandesgericht legt Wert auf die durch den Gesetzgeber gewollte Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten gegenüber der früheren Totalrevision; materielle Fehler der Ausgangsentscheidung sind grundsätzlich im Rechtsmittelweg zu rügen. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Ergebnis: Die Antragsgegnerin obsiegt in der Beschwerde, der Antragsteller bleibt mit dem Korrekturbegehren erfolglos, eine umfangreiche Korrektur des Versorgungsausgleichs allein wegen der fehlerhaften Auskunft ist nicht möglich.