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Urteil

III-1 VAs 46/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0925.III1VAS46.12.00
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Leitsätze

1. Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwandlungsverfahrens kann das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Vollstreckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist aber eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich.

2. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Größenordnung der zu erwartenden Herabsetzung der Strafe im Heimatland ermittelt. Dies kann u.a. durch Ermittlung dortiger Strafobergrenzen für vergleichbare Delikte und durch Auswertung bereits durchgeführter vergleichbarer Fälle der Übernahme der Vollstreckung geschehen.

Tenor

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 15.12.2011 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 12.03.2012 wird aufgehoben.

 

Die Staatsanwaltschaft Krefeld wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

 

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro der Landeskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwandlungsverfahrens kann das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Vollstreckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist aber eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich. 2. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Größenordnung der zu erwartenden Herabsetzung der Strafe im Heimatland ermittelt. Dies kann u.a. durch Ermittlung dortiger Strafobergrenzen für vergleichbare Delikte und durch Auswertung bereits durchgeführter vergleichbarer Fälle der Übernahme der Vollstreckung geschehen. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 15.12.2011 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 12.03.2012 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Krefeld wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro der Landeskasse auferlegt. Gründe I. Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24.03.2011 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. In dem Verfahren war er am 29.04.2009 vorläufig festgenommen worden und befand sich bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2012 hat der Verurteilte beantragt, die restliche Freiheitsstrafe aus dem o.g. Urteil in den Niederlanden zu vollstrecken. Dies hat die Staatsanwaltschaft Krefeld mit Bescheid vom 15.12.2011 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: § 71 Abs. 1 IRG und Art. 2 Abs. 2 Überst-ÜbK gäben zwar die Möglichkeit, ausländische Behörden um Vollstreckung einer im Inland gegen einen Ausländer verhängten Sanktion zu prüfen. Ein Anspruch darauf bestünde aber nicht. Es seien das Interesse des Verurteilten an der sozialen Eingliederung im Vollstreckungsstaat und das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Da der Verurteilte sich nicht mehr in Haft befinde, sei davon auszugehen, dass die niederländischen Behörden im Falle des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung das Umwandlungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 lit. b EG-Vollstr-Übk anwenden würden. Bei Betäubungsmitteldelikten führe dies erfahrungsgemäß zu einer deutlich niedrigeren Bestrafung, die dem deutschen Strafanspruch nicht mehr gerecht werde. Die gleichmäßige Vollstreckung inländischer Strafen würde dadurch gefährdet. Zwecke der Generalprävention würden beeinträchtigt. Gegen den Bescheid hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 09.02.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in dem Bescheid eine Auseinandersetzung mit den für eine Vollstreckung im Heimatland sprechenden, aus dem Urteil bekannten, Umständen fehle. Der Verurteilte sei Niederländer und habe in den Niederlanden seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt. Er habe zwei minderjährige Kinder, die bei der Mutter lebten, zu denen er aber wöchentlichen Kontakt pflege. Er habe sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufgebaut und sich mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung eingerichtet. Er habe Arbeit in seinem alten Beruf als Kraftfahrer gefunden, die er aus dem offenen Vollzug in den Niederlanden heraus behalten könne. Außerdem habe er aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft auch nur noch rund ein Jahr zu verbüßen, bis eine Abschiebung zur Halbstrafe möglich sei. Der Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 12.03.2012 nicht abgeholfen. Nach eigener Prüfung und Abwägung kommt er zu dem Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt habe, auf ein Ersuchen um Übernahme der weiteren Vollstreckung hinzuwirken. Ergänzend führt er aus, dass eine Abschiebung zum Halbstrafenzeitpunkt derzeit nicht feststehe. Nach Strafantritt des Verurteilten werde die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung im sog. Fortsetzungsverfahren prüfen. Der Beschwerdebescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 16.03.2012 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2012. Zur Begründung führt er aus, dass nur Argumente gegen eine Vollstreckung in den Niederlanden ins Feld geführt würden. Eine Auseinandersetzung mit den – bereits o.g. - dafür sprechenden Umständen finde nicht statt. Vor allem hätten sich Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwalt aber weder mit dem niederländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, noch mit der maßgeblichen Vollstreckungspraxis des zu ersuchenden Staates konkret befasst. Nur in Fällen, in denen eine längerfristige Strafvollstreckung geboten sei, als sie in dem zu ersuchenden Staat konkret zu erwarten stehe, träten die Resozialisierungsbelange des Verurteilten regelmäßig hinter die Erfordernisse einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung zurück. Hier sei die in den Niederlanden geltende Rechtslage unzureichend aufgeklärt worden und eine einzelfallbezogene Prüfung habe nicht stattgefunden. Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die – nur beschränkt nachprüfbare – Entscheidung der Staatsanwaltschaft lasse Ermessenfehler nicht erkennen. Er bezieht sich zur Begründung weiter auf die Gegenerklärung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2012. Darin wird erneut – u.a. - auf die bei Betäubungsmittelkriminalität in den Niederlanden „erfahrungsgemäß“ deutlich niedrigere Bestrafung bei Anwendung des Umwandlungsverfahrens hingewiesen, „die dem deutschen Strafanspruch nicht mehr gerecht“ werde. Es sei auch – angesichts des Wohnortes des Verurteilten in L – an der deutschen Grenze – nicht ersichtlich, dass er in den Niederlanden besser resozialisierbar sei. In seiner Gegenstellungnahme rügt der Verurteilte erneut, dass die Ausführungen des Generalstaatsanwalts zu unkonkret seien und führt weiter an, dass bereits im Erkenntnisverfahren eine informelle Absprache zur Vollstreckung in den Niederlanden stattgefunden habe. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat auch in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. In Ermangelung anderer Rechtsbehelfe steht gegen die Entscheidung, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung nicht anzuregen, bei der es sich um einen Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung für den betroffenen Verurteilten handelt, wegen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zur Verfügung (vgl. BVerfG NJW 1997, 3013; Senatsbeschluss vom 29.01.1998 – 1 VAs 7/98 – juris; Senatsbeschluss vom 16.03.1999 – 1 VAs 1/99 - juris). Der Antrag ist auch im Übrigen (§§ 24 Abs. 2, 26 EGGVG) zulässig. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt den gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung, ob die Vollstreckungsbehörde bei der Entscheidung, ob sie ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung anregt, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Verfahren zur Überstellung zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zweistufig: Das Bundesministerium der Justiz wird als Bewilligungsbehörde nur tätig, wenn die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuvor die vollstreckungsrechtlichen Belange geprüft und eine Überstellung angeregt hat (BVerfG NJW 1997, 3013, 3014). Der Prüfungsmaßstab zur Überprüfung der entsprechenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ergibt sich demnach aus § 28 Abs. 3 EGGVG. Danach ist eine solche Ermessensentscheidung rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Der Senat kann hingegen nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollstreckungsbehörde setzen (Senat StV 2010, 147 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 29.01.1998 – 1 VAs 7/98 - juris). b) Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Krefeld und des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie beruhen auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt. Sie sind deshalb aufzuheben. Die Vollstreckungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden. Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen (BVerfG NJW 1997, 3013, 3104; KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 310, 311). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland wegen ihrer lediglich pauschalen Erwähnung in den angefochtenen Bescheiden hinreichend berücksichtigt wurden. Jedenfalls ist es dem Senat angesichts des nicht hinreichend ermittelten Sachverhalts nicht möglich, zu prüfen ob das inländische öffentliche Interesse der Strafrechtspflege die Interessen des Verurteilten überwiegt. Zutreffend ist zwar, dass eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwandlungsverfahrens das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Vollstreckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist aber eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich (KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris; OLG Celle StV 2000. 380; OLG Frankfurt NStZ 1999, 91, 92; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 310 und Senatsbeschluss vom 16.03.1999 – 1 VAs 1/99 – juris; Rozek StV 2000, 380, 381). Nur in den Fällen, in denen eine längerfristige Strafvollstreckung geboten ist, als sie in dem zu ersuchenden Heimatstaat des Verurteilten konkret zu erwarten steht, treten regelmäßig dessen Resozialsierungsbelange hinter dem Erfordernis wirksamer inländischer Strafvollstreckung zurück (KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Bescheid, auf den sich auch der Generalstaatsanwalt bei seiner Beschwerdeentscheidung gestützt hat, nur pauschal behauptet, dass die Durchführung des Umwandlungsverfahrens bei Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten „erfahrungsgemäß zu einer deutlich niedrigeren Bestrafung“ führe. Um zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung die Interessen des Verurteilten an der Vollstreckung im Heimatstaat überwiegen, wäre eine Ermittlung und Darlegung der zu erwartenden Strafreduktion unter Berücksichtigung der niederländischen Rechtslage und Vollstreckungspraxis erforderlich gewesen. Dies hat nicht stattgefunden. Dementsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob das zweifelsohne vorhandende – wenn auch ggf. wegen der Grenznähe geringer zu gewichtende – Interesse des Verurteilten an der Vollstreckung in den Niederlanden, hinter das Interesse der Strafrechtspflege zurücktreten muss. Es ist nicht bekannt, inwieweit sich die Strafe bei einer Vollstreckung in den Niederlanden reduzieren würde. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hat der Generalstaatsanwalt in Hamm auf eine Stellungnahme des niederländischen Justizministeriums aus dem Jahre 1992 verwiesen, aus der sich ergibt, dass in den Niederlanden das Fortsetzungsverfahren nur in Ausnahmefällen und im Regelfall das Umwandlungsverfahren zur Anwendung kommen soll. Bei Vornahme des Umwandlungsverfahrens sei eine Stellungnahme vor dem Sondersenat des Gerichtshofs in Arnheim einzuholen, ob die Vollstreckung der Sanktion in den Niederlanden nicht der niederländischen Rechtsordnung zuwiderläuft. Vorbehaltlich von Ausnahmefällen würde die ausländische Strafe in eine niederländische Strafe umgewandelt. Ungeachtet, ob das Umwandlungs- oder Fortsetzungsverfahren zur Anwendung kommt, dürfe die in den Niederlanden zu vollstreckende Sanktion das niederländische Strafhöchstmaß für das betreffende Gericht nicht überschreiten. Weiter führt der Generalstaatsanwalt aus, dass statistisches Material, dass in den Niederlanden die Anwendung des Umwandlungsverfahrens zu einer deutlich niedrigeren Bestrafung führe, nicht vorliege. Angesichts dieser Ausführungen lässt – ungeachtet gewisser Bedenken wegen des Alters der Stellungnahme des niederländischen Justizministeriums – allenfalls ausmachen, dass die Vollstreckungsbehörden bei ihrer Ermessensentscheidung zu Recht davon ausgegangen sind, dass in den Niederlanden regelmäßig das Umwandlungsverfahren zur Anwendung kommt. Dies führt auch im Regelfall – wenn auch offenbar Ausnahmemöglichkeiten bestehen – zur Umwandlung der hier erkannten Strafe in eine niederländische Strafe. Ob bzw. inwieweit damit im vorliegenden Fall eine Strafreduktion verbunden ist, ergibt sich daraus aber nicht. Nach alledem sind die Vollstreckungsbehörden bei ihrer Entscheidung von einer nicht näher spezifizierten und nicht näher auf den konkreten Fall bezogenen Strafreduktion ausgegangen, so dass ihre Entscheidungen nach den oben genannten Maßstäben ermessenfehlerhaft waren. c) Für die erneute Bescheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Zur Ermittlung eines vollständigen Sachverhalts ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dass monatsgenau bekannt ist, welche Strafdauer bei Umwandlung in eine niederländische Strafe zu erwarten wäre. Eine solche exakte Umrechnung wäre wohl nur im Rahmen der Einleitung des Verfahrens nach § 71 IRG zu erwarten, wobei dann ggf. eine Rücknahme der Anregung zur Vollstreckung im Heimatland des Verurteilten analog § 48 VwVfG in Betracht käme, wenn sich herausstellt, dass die Strafreduktion mit innerstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar wäre (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 310). Dieses Verfahren bewusst zum Zwecke näherer Angaben zum Umrechnungsmaßstab zu erlangen, würde aber bereits für sich Interessen der Strafrechtspflege zuwiderlaufen, da es eine zügige Strafvollstreckung ausschlösse. Es reicht, wenn die Größenordnung der Strafe, in die die hier verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe in den Niederlanden umgewandelt würde, ermittelt, dargelegt und in die Ermessensentscheidung eingestellt wird. Dies ist darin begründet, dass die von der Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen ohnehin nicht mit mathematischer Genauigkeit durchgeführt werden kann. Ungefähre Angaben, in welche niederländische Strafe die hier erkannte sechsjährige Freiheitsstrafe umgewandelt würde, lassen sich auch auf anderem Wege erlangen. Dabei ist – vgl. die Stellungnahme des niederländischen Justizministeriums – zunächst zu erwägen, ob eine Umwandlung (d.h. insbesondere eine etwaige damit verbundene Strafreduktion) wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls gar nicht stattfindet. Weiter könnte anhand der Strafandrohung für vergleichbare Delikte in den Niederlanden (unter Berücksichtigung etwaiger Qualifikationen etc.) überprüft werden, ob die Strafrahmenobergrenze in den Niederlanden nicht etwa ohnehin schon unterhalb der vorliegend verhängten Strafe liegt (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.1999 – 1 VAs 1/99 – juris). Schließlich könnte aus vergleichbaren Fällen, die in ihrer Vergleichbarkeit freilich näherer Begründung bedürfen, in denen in der Vergangenheit in den Niederlanden eine Umwandlung stattgefunden hat, auf die zu erwartende Höhe einer umgewandelten niederländischen Strafe geschlossen werden. Eine weitere denkbare Möglichkeit, ergänzende Erkenntnisse zu erlangen, könnte auch die Auskunftseinholung von niederländischen Justizbehörden sein. III. Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.