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Beschluss

I-11 Sch H 6/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• PKH wurde mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Entschädigungsklage nach §198 GVG versagt. • Entschädigungsanspruch nach §198 Abs.1 GVG erfordert substantiierten Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. • Verzögerungsrüge nach §198 Abs.3 GVG muss wirksam erhoben sein; in Anwaltsprozessen ist hierzu ein Rechtsanwalt erforderlich. • Klage auf §839 BGB i.V.m. Art.34 GG ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht hierfür nicht erstinstanzlich zuständig ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen unzureichender Erfolgsaussichten • PKH wurde mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Entschädigungsklage nach §198 GVG versagt. • Entschädigungsanspruch nach §198 Abs.1 GVG erfordert substantiierten Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. • Verzögerungsrüge nach §198 Abs.3 GVG muss wirksam erhoben sein; in Anwaltsprozessen ist hierzu ein Rechtsanwalt erforderlich. • Klage auf §839 BGB i.V.m. Art.34 GG ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht hierfür nicht erstinstanzlich zuständig ist. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach §198 GVG wegen der behauptet überlangen Dauer einer Räumungsklage gegen vier Beklagte (zuvor AG Halle Az. 2 C 112/08, seit Verweisung LG Bielefeld Az. 8 O 305/08). Er machte geltend, das Verfahren habe unangemessen lange gedauert. Dem Antrag lagen ein Klageentwurf sowie weitere Anlagen und ergänzende Stellungnahmen bei. Das OLG Hamm prüfte das PKH-Gesuch nach Weiterleitung aus Düsseldorf und forderte den Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags auf. Dieser ergänzte zwar, lieferte aber keine konkreten tatsächlichen Angaben zum Verfahrensverlauf oder eine wirksame, anwaltlich erhobene Verzögerungsrüge. Zudem stützte er die Klage teils auf §839 BGB i.V.m. Art.34 GG, obwohl das angerufene Oberlandesgericht dafür nicht erstinstanzlich zuständig ist. • Anforderungen an Entschädigungsanspruch nach §198 Abs.1 GVG: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, Verhalten der Beteiligten und Dritter). Ein bloßer Hinweis auf durchschnittliche Verfahrensdauern genügt nicht. • Der Kläger muss substantiiert konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Unangemessenheit der Dauer ergibt; dies hat der Antragsteller nicht getan, es fehlen nachvollziehbare Angaben zum Gang des Verfahrens und zu konkreten Verzögerungsursachen. • Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist grds. eine wirksame Verzögerungsrüge nach §198 Abs.3 Satz1 GVG; in Anwaltsprozessen muss die Rüge durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Die vom Antragsteller persönlich eingereichte Rüge war unwirksam. • Die beabsichtigte Klage ist daher nach summarischer Prüfung unbegründet, und soweit sie auf §839 BGB i.V.m. Art.34 GG gestützt ist, zudem unzulässig, weil das angerufene OLG nicht erstinstanzlich dafür zuständig ist. • Das OLG hat dem Antragsteller Hinweise zur Ergänzung seines Vorbringens gegeben; die erfolgten Stellungnahmen haben die Schlüssigkeitsmängel nicht behoben. • Kostenentscheidung beruht auf §118 Abs.1 Satz4 ZPO; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen des §574 ZPO. Der PKH-Antrag wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Entschädigungsklage nach §198 GVG keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die Voraussetzungen (konkreter, substantiierter Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer sowie eine wirksame, anwaltlich erhobene Verzögerungsrüge) nicht erfüllt sind. Soweit die Klage auf §839 BGB i.V.m. Art.34 GG gestützt war, ist sie unzulässig, weil das angerufene Oberlandesgericht nicht erstinstanzlich zuständig ist. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags, hat diese aber nicht in der erforderlichen Weise genutzt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.