Leitsatz: 1. In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden. 2. Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte. 3. Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei. 4. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 BetrAVG n. F. in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort geregelt ist, dass die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanwartschaften eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst erlöschen, wenn dieser rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaften fehlt es an einem ausgleichsfähigen Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG. 5. Beruft sich der ohne das Erlöschen ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die grobe Unbilligkeit dieses ihn benachteiligenden Ergebnisses, kann das Beschwerdegericht dieses korrigieren, indem es mithilfe der Sanktionsnorm des § 27 VersAuglG, die ihm eine den Besonderheiten des Falles angepasste Herabsetzung des Ausgleichs einzelner Anrechte bis hin zu deren völligem Ausschluss gestattet, den Gesamtausgleich dadurch anpasst, dass es den Verlust des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der VBL durch eine Kürzung der Ausgleichspflicht des benachteiligten Ehegatten aus seinen eigenen ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe des entsprechend umgerechneten Kapitalwertes kompensiert. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 26.07.2011 wird der am 09.06.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Aktenzeichen 10 F 347/10) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.07.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Ein Ausgleich zu Lasten einer Anwartschaft des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. ####) findet nicht statt. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,4888 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###3, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen. Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, wegen grober Unbilligkeit nicht statt. III. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegeners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###3, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,0165 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen. IV. Ein Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin bei der M Lebensversicherung AG, Vers.-Nr.: #####/####, findet nicht statt. V. Ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners aus der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der M2 AG, Vers.-Nr.: ###2, findet nicht statt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.780,00 EUR festgesetzt. Grün­de: Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 FamFG zu­läs­si­ge, ins­be­son­de­re frist­ge­recht ein­ge­leg­te Be­schwer­de der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. hat in der Sache Er­folg und führt zu den aus dem Tenor die­ses Be­schlus­ses er­sicht­li­chen Ab­än­de­run­gen der Ent­sche­idung zum Ver­sor­gungs­aus­gleich. Die wei­te­re Be­tei­lig­te zu 1. macht zu Recht gel­tend, dass der Ver­sor­gungs­aus­gleich wie in Zif­fer I., drit­ter Ab­satz des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses nicht statt­zu­fin­den hat, wäh­rend der Senat auf der an­de­ren Seite zur Ver­mei­dung einer grob un­bil­li­gen Härte zum Nach­teil der An­trag­stel­le­rin gemäß § 27 Ver­sAusglG an­ge­ord­net hat, die in­ter­ne Tei­lung ihrer ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­an­wart­schaf­ten genau um den Be­trag zu kür­zen, der dem Ka­pi­tal­aus­gleichs­wert ent­spricht, den sie un­ver­schul­det auf Grund des Aus­falls der in­ter­nen Tei­lung von An­wart­schaf­ten des An­trags­geg­ners bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. ver­lie­rt. Im Ein­zel­nen: 1) In die Er­geb­nis­fin­dung zum Ver­sor­gungs­aus­gleich kön­nen ent­ge­gen der Auf­fas­sung der An­trag­stel­le­rin auch nach rechts­kräf­ti­ger Ehe­schei­dung bis zum rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­rens fest­ste­hen­de oder si­cher zu er­war­ten­de Ent­wick­lun­gen nach dem Ehe­zeit­en­de in die Ent­schei­dung mit ein­be­zo­gen wer­den (BGH, FamRZ 1988, S. 940; Pa­landt-Bru­der­mül­ler, BGB, 71. Auf­la­ge, § 27 Ver­sAusglG Rn. 14). Vor­lie­gend er­gibt sich aus der zu Be­weis­zwe­cken von Amts wegen bei­ge­zo­ge­nen Straf­ak­te 1 KLs 63 Js 975/10 AK 14/10 Land­ge­richt Müns­ter, dass der An­trags­geg­ner dort durch wegen Rechts­mit­tel­ver­zichts so­fort rechts­kräf­ti­ges Urteil vom 16.11.2010 wegen schwe­ren se­xu­el­len Miss­brauchs in sie­ben Fäl­len und se­xu­el­len Miss­brauchs in elf Fäl­len, je­weils be­gan­gen zum Nach­teil der ehe­li­chen Toch­ter der Be­tei­lig­ten zwi­schen 1996 und 2004, zu einer Ge­samt­frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und sechs Mo­na­ten ver­ur­teilt wor­den ist. Auf Grund die­ser rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von mehr als zwei Jah­ren wegen einer vor­sätz­li­chen Tat ist si­cher zu er­war­ten, dass das Er­lö­schen des An­spruchs des An­trags­geg­ners auf eine Ver­sor­gungs­ren­te wegen Er­werbs­min­de­rung bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. ab dem 01. De­zem­ber 2010 be­stands­kräf­tig ist oder wer­den wird. Seine Rechts­grund­la­ge fin­det die­ses Er­lö­schen ent­we­der in § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. (gül­tig bis zum 31.12.2000) in Ver­bin­dung mit § 66 Abs. 3 S. 1 lit. a) der Sat­zung der VBL a. F. (Stand Juli 2000) oder in § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 BetrAVG n. F. in Ver­bin­dung mit § 42 Abs. 3 S. 1 lit. a) der ak­tu­el­len VBL-Sat­zung (Stand Ja­nu­ar 2011). Da­nach lässt die ge­setz­li­che Grund­la­ge des BetrAVG aus­drück­lich eine – durch Sat­zung zu tref­fen­de - Ver­sor­gungs­re­ge­lung öf­fent­li­cher Zu­satz­ver­sor­gungs­trä­ger wie der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. über das Er­lö­schen der Ver­sor­gungs­ren­te zu. 2) Der Senat geht davon aus, dass der Tat­be­stand der o. g. Er­lö­schens­nor­men – die (rechts­kräf­ti­ge) Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens zwei Jah­ren wegen einer vor­sätz­li­chen Tat – eben­so wie die kon­kre­te Maß­nah­me der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1., die Be­triebs­ren­te ein­zu­stel­len und das Er­lö­schen des An­spruchs fest­zu­stel­len, den An­trags­geg­ner ent­ge­gen sei­ner Auf­fas­sung nicht ver­fas­sungs­wid­rig in sei­nen Grund­rech­ten aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ver­letzt. In­so­weit hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem ver­gleich­ba­ren Fall mit Urteil vom 21.11.2006 (Ak­ten­zei­chen 3 AZR 672/05, BAGE 120, S. 222 ff.) ent­schie­den, dass das Er­lö­schen einer Zu­satz­ver­sor­gungs­an­wart­schaft von Ar­beit­neh­mern im öf­fent­li­chen Dienst nach einer Straf­tat im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG n. F. in Ver­bin­dung mit dem Ham­bur­gi­schen Zu­satz­ver­sor­gungs­ge­setz weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver­stößt. Da sich aus der Ent­schei­dungs­ver­öf­fent­li­chung er­gibt, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die gegen das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts zum Ak­ten­zei­chen 1 BvR 875/07 ein­ge­leg­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de durch Be­schluss vom 26.05.2009 nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men hat, sieht der Senat die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der vor­lie­gend in Streit ste­hen­den Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge als höchst­rich­ter­lich ge­klärt an und ver­weist zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen zur Be­grün­dung des vor­lie­gend fest­ge­stell­ten Er­geb­nis­ses der Ver­ein­bar­keit des Ent­zu­ges des An­spruchs auf eine öf­fent­li­che Zu­satz­ver­sor­gungs­ren­te mit den Art. 14 Abs. 1 GG und 3 Abs. 1 GG auf die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts und des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. 3) Da auf Sei­ten des An­trags­geg­ners nach all­dem zum Zeit­punkt der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung des Se­nats mit si­che­rer Er­war­tung davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass kein Zu­satz­ver­sor­gungs­an­recht bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. mehr für ihn be­steht oder be­ste­hen wird (zu die­sem Maß­stab siehe oben), fehlt es an einem An­recht im Sinne des § 2 Ver­sAusglG, das zu Guns­ten der An­trag­stel­le­rin aus­ge­gli­chen wer­den könn­te. Dies er­gibt sich auch aus der Kont­roll­über­le­gung, dass die An­trag­stel­le­rin eben­falls nicht mehr mit von der Ver­sor­gungs­an­wart­schaft des An­trags­geg­ners hätte pro­fi­tie­ren kön­nen, wenn der Er­lö­schens­tat­be­stand wäh­rend der Ehe ver­wirk­licht wor­den wäre und die Be­tei­lig­ten sich etwa nicht hät­ten schei­den las­sen. 4) Vor­ste­hen­des Er­geb­nis führt je­doch zu der ohne Kor­rek­tur nach § 27 Ver­sAusglG er­sicht­lich grob un­bil­li­gen Folge, dass der An­trags­geg­ner durch den wäh­rend der Ehe­zeit be­gan­ge­nen vor­sätz­li­chen mehr­fa­chen schwe­ren se­xu­el­len Miss­brauch zum Nach­teil der ge­mein­sa­men ehe­li­chen Toch­ter fak­tisch die be­rech­tig­ten Ver­sor­gungs­an­sprü­che der An­trag­stel­le­rin aus dem Ver­sor­gungs­aus­gleich schmä­lern würde, ohne dass diese hie­ran ein Ver­schul­den trifft oder sie die Mög­lich­keit hätte, diese un­vor­her­seh­ba­re Ver­sor­gungs­lü­cke noch nach­träg­lich zu schlie­ßen. Der Senat geht davon aus­, dass die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung des Amts­ge­richts hin­sicht­lich sämt­li­cher An­ord­nun­gen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich bis zu der vor­lie­gen­den Be­schwer­de­ent­schei­dung noch nicht rechts­kräf­tig ge­we­sen ist, da beide Ehe­gat­ten noch ohne Be­ach­tung von Fris­ten An­schluss­be­schwer­de gemäß § 66 FamFG hät­ten ein­le­gen kön­nen. In dem Ver­fah­ren über das Rechts­mit­tel des Trä­gers der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder der Ver­sor­gungs­last kann ein Ehe­gat­te daher noch gel­tend ma­chen, dass der Ver­sor­gungs­aus­gleich gemäß § 27 Ver­sAusglG aus­zu­schlie­ßen oder zu kür­zen sei (vgl. BGH, NJW 1985, S. 2266 – zur frü­he­ren Ge­set­zes­la­ge -; Bru­der­mül­ler, a.a.O, § 27 Ver­sAusglG Rn. 36). Der Senat legt das Vor­brin­gen der An­trag­stel­le­rin in dem Be­schwer­de­ver­fah­ren in ihrem Schrift­satz vom 17.10.2011 da­hin­ge­hend aus, dass diese sich er­kenn­bar sinn­ge­mäß auf eine grobe Un­bil­lig­keit im Sinne des § 27 Ver­sAusglG be­ru­fen will, so­weit wegen der Be­schwer­de ihre durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­wor­be­nen An­wart­schaf­ten auf Grund eines ein­sei­ti­gen gro­ben Fehl­ver­hal­tens des An­trags­geg­ners un­wie­der­bring­lich ge­kürzt wür­den. Da der An­trag­stel­le­rin aus den obi­gen Grün­den das durch das Amts­ge­richt über­tra­ge­ne Ver­sor­gungs­an­recht bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. je­doch nicht er­hal­ten blei­ben kann, kann die Kor­rek­tur die­ser grob un­bil­li­gen Be­nach­tei­li­gung vor­lie­gend nur auf an­de­rem Wege er­fol­gen, wobei § 27 Ver­sAusglG eine Sank­ti­ons­norm ent­hält, die dem Fa­mi­lien­ge­richt eine den Be­son­der­hei­ten des Fal­les an­ge­pass­te He­rab­set­zung des Aus­gleichs ein­zel­ner An­rech­te bis hin zu deren völ­li­gem Aus­schluss ge­stat­tet (Bru­der­mül­ler, a. a. O., § 27 Rn. 5). Die ge­bo­te­ne Kor­rek­tur des Ge­samt­aus­gleichs kann vor­lie­gend nur in der Weise er­fol­gen, dass die An­trag­stel­le­rin als Kom­pen­sa­tion des Ver­lus­tes des Aus­gleichs­an­spruchs bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. von ihrem ei­ge­nen An­recht bei der be­tei­lig­ten Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len einen wert­mä­ßig ent­spre­chen­den An­teil nicht zu Guns­ten des An­trags­geg­ners aus­zu­glei­chen hat. Aus­weis­lich der erst­ins­tanz­li­chen Aus­kunft der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. vom 13.04.2011 be­trägt der mit dem te­no­rier­ten Aus­gleichs­wert von 54,55 Ver­sor­gungs­punk­ten kor­res­pon­die­ren­de Ka­pi­tal­aus­gleichs­wert 18.911,26 Euro. Um den ent­spre­chen­den Ge­gen­wert ist der Aus­gleichs­wert der ge­setz­li­chen Ren­ten­an­wart­schaft der An­trag­stel­le­rin zu kür­zen. Nach der Aus­kunft der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len vom 14.09.2010 be­trägt der Aus­gleichs­wert zu­guns­ten des An­trags­geg­ners an sich 4,4583 Ent­gelt­punk­te, was mit dem zum Ehe­zeit­en­de 30.06.2010 maß­ge­ben­den Um­rech­nungs­fak­tor von 6368,5970 (siehe S. 2 der Aus­kunft) mul­ti­pli­ziert zu einem Ka­pi­tal­aus­gleichs­wert von 28.393,12 Euro führt. Der vor­lie­gend zu Las­ten der An­trag­stel­le­rin ent­fal­len­de Ka­pi­tal­aus­gleichs­wert bei der wei­te­ren Be­tei­lig­ten zu 1. von 18.911,26 Euro ent­spricht dem­nach durch den Um­rech­nungs­fak­tor von 6368,5970 ge­teilt einem An­teil von 2,9695 Ent­gelt­punk­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung der An­trag­stel­le­rin. Um die al­lein durch den An­trags­geg­ner zu ver­ant­wor­ten­de grob un­bil­li­ge Schief­la­ge im Ver­sor­gungs­aus­gleichs-Ge­samt­er­geb­nis zu be­sei­ti­gen, ist daher der in­ter­ne Aus­gleich des An­rechts der An­trag­stel­le­rin bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len von in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss an­ge­ord­ne­ten 4,4583 Ent­gelt­punk­ten um 2,9695 Ent­gelt­punk­te – den Ge­gen­wert des Ka­pi­tal­aus­gleichs­werts von 18.911,26 Euro – auf le­dig­lich 1,4888 Ent­gelt­punk­te he­rab­zu­set­zen und im Üb­ri­gen in der Be­schluss­for­mel aus­zu­spre­chen, dass der Aus­gleich die­ser ge­setz­li­chen Ren­ten­an­wart­schaft an­sons­ten wegen gro­ber Un­bil­lig­keit unter­bleibt (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG; Bru­der­mül­ler, a. a. O., § 27 Rn. 37). 5) Bzgl. der üb­ri­gen, nicht an­ge­foch­te­nen Re­ge­lun­gen zum Aus­gleich der ein­zel­nen An­rech­te ver­bleibt es bei der an­ge­foch­te­nen amts­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung in Ver­bin­dung mit dem Be­rich­ti­gungs­be­schluss vom 15.07.2011. 6) Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf den §§ 84, 80, 81 FamFG. 7) Die Fest­set­zung des Ver­fah­rens­wer­tes für das Be­schwer­de­ver­fah­ren be­ruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Aus­ge­hend von dem drei­fa­chen zu­sam­men­ge­rech­ne­ten Net­to­ein­kom­men gemäß dem erst­ins­tanz­lich fest­ge­setz­ten Schei­dungs­wert von 6.300,00 Euro und im iso­lier­ten Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­ren mit 20 % zu be­mes­sen­den be­trof­fe­nen An­rech­ten von drei Ver­sor­gungs­trä­gern im Be­schwer­de­ver­fah­ren er­gibt sich der fest­ge­setz­te Wert von 3.780,00 Euro. Rechts­be­helfs­be­leh­rung: Diese Ent­schei­dung ist un­an­fecht­bar.