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Beschluss

15 W 421/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament führt bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden zum Verlust der Schlusserbeneinsetzung beim zweiten Erbfall. • Das Auslösen einer solchen Verwirkungsklausel setzt das objektive und subjektive Verhalten des Schlusserben voraus: er muss den Pflichtteil ernsthaft geltend machen und kannte die Klausel. • Für das Auslösen genügt die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber einem Vertreter des Erblassers; es bedarf keiner besonderen Böshaft oder weitergehender subjektiver Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsstrafklausel führt bei Geltendmachung zum Ausschluss als Schlusserbe • Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament führt bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden zum Verlust der Schlusserbeneinsetzung beim zweiten Erbfall. • Das Auslösen einer solchen Verwirkungsklausel setzt das objektive und subjektive Verhalten des Schlusserben voraus: er muss den Pflichtteil ernsthaft geltend machen und kannte die Klausel. • Für das Auslösen genügt die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber einem Vertreter des Erblassers; es bedarf keiner besonderen Böshaft oder weitergehender subjektiver Voraussetzungen. Die Eltern errichteten gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; nach dem Tod der Mutter forderte der Sohn (Beteiligter zu 2) einen Ausgleich bzw. Teilbetrag aus dem Nachlass und schloss am 12.04.2011 eine notarielle Vereinbarung über Zahlungen aus dem Vermögen des Vaters. Die Geschwister und ein Bruder (Beteiligter zu 1) waren beteiligt; der Sohn kannte das Testament mit der Verwirkungsklausel. Der Vater machte den Sohn im zweiten Erbfall nicht zum Erben, weil die Klausel angeblich durch das Pflichtteilsverlangen ausgelöst worden sei. Der Sohn bestritt teils den Inhalt oder seine Kenntnis der Erklärungen im Notartermin und berief sich auf einvernehmliche Regelungen; das Gericht prüfte Beurkundung, Zeugenaussagen und die Willenslage der Eltern. • Rechtsnatur der Klausel: Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine auflösende Bedingung gemäß § 2075 BGB, die bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden die Schlusserbeneinsetzung entfallen lässt. • Objektiver Tatbestand: Eine ausdrückliche, ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils nach der verstorbenen Mutter liegt vor; die notarielle Vereinbarung nennt ausdrücklich Anrechnung als Ausgleich für Pflichtteilsansprüche. • Subjektiver Tatbestand: Der Beteiligte zu 2 kannte das Testament und handelte wissentlich; es sind keine zusätzlichen subjektiven Voraussetzungen wie Böshaft erforderlich. • Beweiswürdigung: Zeugenaussage des Notars und die Urkundsformel sprechen gegen die Behauptung, der Beteiligte sei getäuscht oder habe die Bedeutung der Klausel nicht erkannt; der Vertragstext wurde im Beurkundungstermin einvernehmlich entwickelt. • Geltendmachung gegenüber Vertreter: Für das Auslösen der Klausel ist es unschädlich, dass der Pflichtteil gegenüber einem Vertreter des Erblassers geltend gemacht wurde, da die Klausel auch den Schutz des überlebenden Ehegatten und die Unschmälerung des Nachlasses bezweckt. • Rechtsfolgen: Durch das Pflichtteilsverlangen ist die Einsetzung des Beteiligten zu 2 als Schlusserben entfallen; weitergehende Einwendungen des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht zu prüfen. • Verfahrensfolge: Die Beschwerde nach §§58 ff. FamFG ist unbegründet; die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Kostenregelung erfolgt nach §84 FamFG. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament durch die Geltendmachung bzw. durch die vertraglich vereinbarte Anrechnung als Ausgleich für Pflichtteilsansprüche ausgelöst wurde, sodass der Beteiligte zu 2 beim zweiten Erbfall nicht als Schlusserbe berücksichtigt wird. Für das Auslösen genügte die Geltendmachung gegenüber dem Vertreter des Erblassers; der Beteiligte zu 2 kannte die Klausel und handelte bewusst. Dem Beteiligten zu 2 werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten vom Beteiligten zu 2 zu erstatten auferlegt sowie der Gegenstandswert auf bis zu 70.000 € festgesetzt. Damit bleibt die Verfügung des Erblassers wirksam und sein Anspruch auf testamentarische Zuwendung entfällt.