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Beschluss

I-15 W 338/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Antragsberechtigten kann die Beschwerdebefugnis aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf diejenigen erstreckt werden, die den Antrag nicht gestellt, aber noch stellen könnten. • Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ist neben dem gesetzlichen Tatbestand ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erforderlich. • Ist die Rechtsnachfolge in einer Miterbengemeinschaft ungeklärt, steht dem nicht ohne Weiteres die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft im Außenverhältnis entgegen; Mehrheitsentscheidungen nach § 1938 BGB ermöglichen die Mitwirkung an der Auseinandersetzung des Nachlasses. • Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist nicht erforderlich, wenn die Miterben durch Mehrheitsbeschluss die Auseinandersetzung und Verwertung eines Nachlassvermögens wirksam herbeiführen können.
Entscheidungsgründe
Keine Nachlasspflegschaft, wenn Miterben mehrheitlich Auseinandersetzung vornehmen können • Bei mehreren Antragsberechtigten kann die Beschwerdebefugnis aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf diejenigen erstreckt werden, die den Antrag nicht gestellt, aber noch stellen könnten. • Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ist neben dem gesetzlichen Tatbestand ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erforderlich. • Ist die Rechtsnachfolge in einer Miterbengemeinschaft ungeklärt, steht dem nicht ohne Weiteres die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft im Außenverhältnis entgegen; Mehrheitsentscheidungen nach § 1938 BGB ermöglichen die Mitwirkung an der Auseinandersetzung des Nachlasses. • Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist nicht erforderlich, wenn die Miterben durch Mehrheitsbeschluss die Auseinandersetzung und Verwertung eines Nachlassvermögens wirksam herbeiführen können. Erblasserin T S verstarb im Mai 2009 unverheiratet und ohne Abkömmlinge. Ihre gesetzlichen Erben wären Vater und Geschwister, darunter die Beteiligten zu 2)–8). Diese erklärten im Juli 2010 jeweils die Ausschlagung der Erbschaft und im Dezember 2010 die Anfechtung der Fristversäumung. Die Beteiligte zu 1) beantragte beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft für den Nachlass der T S, um im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Frau M einen Erbanteil durchzusetzen. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung ab, weil es die Erbenlage von T S als geklärt ansah; hiergegen legten die Beteiligten zu 2)–8) Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob wegen der vermeintlich unklaren Erbfolge eine Nachlasspflegschaft erforderlich ist, damit der Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Nachlass M durchgesetzt werden kann. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; bei mehreren Antragsberechtigten kann die Beschwerdebefugnis aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf solche erstreckt werden, die den Antrag nicht gestellt haben, aber noch hätten stellen können (§ 59 FamFG entsprechende Auslegung). • Rechtsschutzbedürfnis nach § 1961 BGB: Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist erforderlich, dass der Antragsteller ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis hat; er muss zur Rechtsverfolgung auf die Bestellung eines Nachlasspflegers angewiesen sein. • Erfordernisprüfung: Die Beschwerdeführer (Beteiligte zu 2)–8)) wollen die Nachlasspflegschaft zur Auseinandersetzung des Nachlasses M, konkret zur Durchsetzung eines 1/40-Erbanteils aus dem Nachlass der M. Selbst bei unklarer Rechtsnachfolge nach T S folgt hieraus jedoch nicht automatisch eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft nach S. • Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft: Nach § 1938 BGB und der Rspr. des BGH kann die Erbengemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss handeln und zum Nachlass gehörende Ansprüche realisieren; eine vorherige Anhörung eines Minderheitsmiterben ist nicht zwingend. • Anwendung auf den Fall: Da der Nachlass M lediglich einen hinterlegten Geldbetrag enthält, stellt die Aufteilung dieses Betrags eine ordnungsgemäße Verwaltung dar. Die Beteiligten zu 2)–8) können mithin die Mitwirkung an der Auseinandersetzung durch Mehrheitsentscheidung herbeiführen, sodass kein individuelles Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht. • Kostenfestsetzung und Rechtsbeschwerde: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt; die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2)–8) wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass für die beantragte Nachlasspflegschaft kein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller besteht, weil die Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses M durch Mehrheitsbeschluss nach § 1938 BGB wirksam vornehmen können. Eine Nachlasspflegschaft ist deshalb nicht erforderlich, zumal der Nachlass M nur einen hinterlegten Geldbetrag umfasst und die Aufteilung als ordnungsgemäße Verwaltung gilt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.625 € festgesetzt und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.