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Urteil

21 U 45/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1122.21U45.12.00
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Leitsätze

1.

Schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie vereinbaren, dass der Beklagten nachgelassen bleibt, den Vergleich „durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum … zu widerrufen“, so hat das Prozessgericht über den anschließend schriftsätzlich gestellten Antrag, die Widerrufsfrist zu verlängern, weil eine Klärung mit dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer noch nicht habe stattfinden können, nicht zu befinden. Die Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist können vielmehr nur die Parteien vereinbaren (Anschluss u. a. an BGH NJW 1974, 107).

2.

Der Widerruf eines Vergleichs ist eine sog. Bewirkungshandlung, die unmittelbar auf die Prozesslage einwirkt und deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden kann.

3.

Ein Widerruf, der gleichwohl – zugleich mit dem an das Gericht adressierten Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist – unter der Bedingung erklärt wird, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, ist daher grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGH NJW-RR 2008, 85).

4.

Es ist aber die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung in einen unbedingten Widerruf in Betracht zu ziehen, wenn dieser wirksam wäre und dem (mutmaßlichen) Willen und Interesse der widerrufenden Partei entspricht.

5.

Geschieht dies nicht und weist das Gericht trotz unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Widerrufsfrist zudem nur per einfacher Post statt telefonisch, per Fax oder E-Mail auf die gegen die Wirksamkeit des Widerrufs bestehenden Bedenken hin, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs der widerrufenden Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792).

6.

Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 08.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 39/11) und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie vereinbaren, dass der Beklagten nachgelassen bleibt, den Vergleich „durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum … zu widerrufen“, so hat das Prozessgericht über den anschließend schriftsätzlich gestellten Antrag, die Widerrufsfrist zu verlängern, weil eine Klärung mit dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer noch nicht habe stattfinden können, nicht zu befinden. Die Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist können vielmehr nur die Parteien vereinbaren (Anschluss u. a. an BGH NJW 1974, 107). 2. Der Widerruf eines Vergleichs ist eine sog. Bewirkungshandlung, die unmittelbar auf die Prozesslage einwirkt und deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden kann. 3. Ein Widerruf, der gleichwohl – zugleich mit dem an das Gericht adressierten Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist – unter der Bedingung erklärt wird, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, ist daher grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGH NJW-RR 2008, 85). 4. Es ist aber die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung in einen unbedingten Widerruf in Betracht zu ziehen, wenn dieser wirksam wäre und dem (mutmaßlichen) Willen und Interesse der widerrufenden Partei entspricht. 5. Geschieht dies nicht und weist das Gericht trotz unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Widerrufsfrist zudem nur per einfacher Post statt telefonisch, per Fax oder E-Mail auf die gegen die Wirksamkeit des Widerrufs bestehenden Bedenken hin, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs der widerrufenden Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792). 6. Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt. Auf die Berufung der Beklagten werden das am 08.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 39/11) und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Schadensersatzansprüche der Kläger aus einem im Jahr 2003 geschlossenen „Baudienstleistungsvertrag“, mit welchem die Beklagte die Erbringung von Architektenleistungen i. S. v. § 15 Abs. 1 HOAI a. F. für ein Neubauvorhaben (Einfamilienhaus) der Kläger in T gegen ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.320,00 € übernommen hatte, insbesondere die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 und 8. Ferner schuldete sie die Erstellung einer Statik. Wegen – streitiger – Planungs- und Bauleitungsfehler haben die Kläger erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz in Höhe von rund 112.300,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen einen weitergehenden Minderwert des Hauses zu ersetzen. Die Beklagte hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben. Im Termin vom 26.10.2011 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen. Danach hatte die Beklagte zur Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis an die Kläger 50.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Gem. Ziff. 4. war der Beklagten nachgelassen, den Vergleich „ durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum 23.11.2011 zu widerrufen. “ Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob in der Folgezeit ein solcher Widerruf wirksam erfolgt ist. Mit Fax vom 22.11.2011 (Bl. 185 f. d. A.), welches beim Landgericht am selben Tag eingegangen ist und aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2011 (Bl. 189 f. d. A.) abschriftlich am 24.11.2011 an die klägerischen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, „ die am 23. November 2011 ablaufende Widerrufsfrist bis zum 23.Dezember 2011 zu verlängern. “ Darüber hinaus heißt es in dem genannten Fax: „ Für den Fall, dass die Widerrufsfrist nicht antragsgemäß verlängert wird, widerrufen wir den am 26. Oktober 2011 geschlossenen Vergleich. “ Hintergrund hierfür war, dass eine Stellungnahme der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung zu dem geschlossenen Widerrufsvergleich seinerzeit noch nicht vorlag. Mit der genannten Verfügung vom 23.11.2011 teilte der Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten beider Parteien mit, dass der von den Beklagten an das Landgericht gerichtete Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist unzulässig sei, weil der Vergleich eine Vereinbarung der Parteien darstelle, die das Gericht lediglich protokolliere. Dies betreffe auch die vereinbarte Widerrufsfrist, zu deren Abänderung das Gericht demnach nicht befugt sei. Hingegen hätten die Parteien selbst die Möglichkeit, die Widerrufsfrist durch Abschluss einer neuen Vereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts zu verlängern. Soweit der Widerruf des Vergleichs im Schriftsatz vom 22.11.2011 verbunden mit einer Bedingung erklärt worden sei, bestünden hiergegen Bedenken, weil die Widerrufserklärung als Prozesserklärung bedingungsfeindlich sei. Die Kläger haben in der Folgezeit die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Vergleich nicht wirksam widerrufen. Der Rechtsstreit sei daher erledigt. In dem vom Landgericht erneut anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26.10.2011 erledigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei wirksam widerrufen worden, weil es sich bei der Bedingung, unter der der Widerruf mit Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärt worden sei, um eine – zulässige – innerprozessuale Bedingung gehandelt habe. Im Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleiches sei dieser jedenfalls materiell-rechtlich wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht an dem Bestand des Vergleichs mit dem geregelten Inhalt habe festhalten wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 18.05. (Bl. 83 d. A.), 26.10. (Bl. 177 ff. d. A.) und 07.12.2011 (Bl. 195 d. A.) sowie 08.02.2012 (Bl. 217 d. A.). Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Kläger sei begründet. Der Rechtsstreit sei durch den im Termin vom 26.10.2011 abgeschlossenen Vergleich erledigt worden. Der Vergleich sei sowohl auf prozessrechtlicher wie auf materiell-rechtlicher Ebene wirksam zustande gekommen. Die Beklagte habe diesen Vergleich mit Schriftsatz vom 22.11.2011 nicht wirksam widerrufen. Auf prozessrechtlicher Ebene liege kein wirksamer Widerruf vor. Der im Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärte Widerruf sei aus prozessualen Gründen unzulässig und damit unwirksam. Er habe nur für den Fall Wirkung entfalten sollen, dass eine Fristverlängerung nicht erfolge. Bedingungen seien aber im Hinblick auf Prozesshandlungen nur eingeschränkt möglich. Zu unterscheiden sei zwischen Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen. Letztere könnten unter innerprozessuale Bedingungen gestellt werden. Demgegenüber seien Bewirkungshandlungen, also solche, die das Prozessrechtsverhältnis unmittelbar und ohne Entscheidung des Gerichts beeinflussten, generell bedingungsfeindlich. Bei dem Widerruf eines Prozessvergleiches handele es sich um eine solche Bewirkungshandlung, die unmittelbar das Prozessrechtsverhältnis gestalte und die deshalb generell bedingungsfeindlich sei. Der Widerruf führe dazu, dass die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits nicht entfalle, das Verfahren mithin fortgeführt werde. Ein unter einer Bedingung erklärter Widerruf sei folglich prozessual unzulässig und damit unwirksam. Danach stehe fest, dass der im Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärte Widerruf keine prozessuale Wirkung entfaltet habe. Er sei unter eine Bedingung gestellt gewesen, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Widerruf nur für den Fall habe erklären wollen, dass die am 23.11.2011 ablaufende Widerrufsfrist nicht verlängert werde. Die Rechtshängigkeit des Prozesses bestehe auch nicht deshalb weiter fort, weil die Beklagte den Vergleich wirksam auf materiell-rechtlicher Ebene widerrufen hätte. Zwar schlage bei materieller Unwirksamkeit des Vergleichs – bspw. wegen Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder nachträglicher Vernichtung – diese auch auf die Prozesshandlung als „Begleitform“ des materiell-rechtlichen Vergleichs durch. In diesem Fall fehle eine verfahrensrechtliche Wirkung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend allerdings nicht erfüllt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Widerrufsvergleich sei nicht wirksam widerrufen worden. Bei dem Widerrufsvorbehalt in einem Vergleich handele es sich nach überwiegender Rechtsprechung um eine aufschiebende Bedingung i. S. v. § 158 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehendes vertragliches oder gesetzliches Widerrufsrecht habe zwischen den Vertragsparteien nicht bestanden. Der Widerruf sei ein Gestaltungsgeschäft. Da das Gestaltungsgeschäft auf die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers ohne dessen Zutun einwirke, müsse sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzweideutig aus der Erklärung ergeben. Gestaltungsgeschäfte seien daher grundsätzlich ebenfalls bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme sei lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Bedingungseintritt ausschließlich vom Willen des Erklärungsempfängers abhänge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der von der Beklagten erklärte Widerruf sei nicht unter eine derartige Potestativbedingung gestellt worden. Vielmehr sei die Erklärung an das Gericht gerichtet mit dem Antrag, eine Fristverlängerung zu gewähren. Hierbei habe es sich jedoch um den falschen Erklärungsempfänger gehandelt, da über eine Verlängerung der Widerrufsfrist beim Vergleich nur die Prozessparteien entscheiden könnten. Damit sei die Frage, ob der Widerruf seine Wirkung habe entfalten sollen, nicht vom Willen des Erklärungsempfängers, sondern von dem eines unabhängigen Dritten abhängig gemacht worden. Offen könne bleiben, ob die Erklärung dahingehend ausgelegt werden könne, dass sie an die Kläger hätte gerichtet sein sollen verbunden mit dem Angebot, den Widerrufsvergleich entsprechend abzuändern. Denn jedenfalls sei eine solche Erklärung dem richtigen Adressaten nicht rechtzeitig innerhalb der vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist zugegangen. Das Gericht hätte in diesem Fall als Empfangsbote fungiert. Die Erklärung wäre damit erst in dem Moment zugegangen, in dem mit einer Weitergabe an den Erklärungsempfänger habe gerechnet werden können. Auch bei schneller Bearbeitung der Angelegenheit habe die Beklagte jedoch nicht damit rechnen können, dass diese Erklärung noch rechtzeitig am 23.11.2011 bei den Klägern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten eingehe, da das Fax vom 22.11.2011 erst am Nachmittag dieses Tages bei Gericht eingegangen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung. Danach solle die in einem Vergleich getroffene Regelung erst dann Geltungskraft erlangen, wenn die Widerrufsfrist ungenutzt verstrichen sei. Letzteres sei vorliegend hingegen der Fall, da ein wirksamer Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist weder auf der prozessualen noch auf der materiell-rechtlichen Ebene erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sowie die Feststellung begehrt, dass der Vergleich vom 26.10.2011 wirksam widerrufen worden sei. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem im Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärten Widerruf um eine unter eine unzulässige Bedingung gestellte Prozesshandlung handele. Es habe sich vielmehr um eine zulässige innerprozessuale Bedingung gehandelt. Das Landgericht habe selbst über den Eintritt der Bedingung – Gewährung der beantragten Fristverlängerung – zu befinden gehabt, so dass zu keinem Zeitpunkt die im Prozessrecht unerwünschte „Ungewissheit“ bestanden habe. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vertretene Auffassung, eine Widerrufserklärung sei eine per se bedingungsfeindliche Prozesshandlung, sei unzutreffend. Ungeachtet dessen sei der Widerruf jedenfalls materiell-rechtlich zu beachten, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Widerrufserklärung ausnahmsweise mit einer Bedingung verknüpft werden könne, vorliegend gegeben seien. Insbesondere sei das Landgericht ausschließlicher bestimmungsgemäßer Empfänger sowohl des auf Fristverlängerung gerichteten Antrags wie auch – nach der Vereinbarung in Ziff. 4. des Vergleichs – der Widerrufserklärung gewesen, so dass ein „unabhängiger Dritter“ mit dem Vorgang zu keiner Zeit befasst gewesen sei. Es habe demnach keinerlei Schwebezustand bestanden. Jedenfalls sei das Landgericht aber seiner Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil es die Verfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2011 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht habe. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertige. Das Landgericht habe den Hinweis aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2011 den Parteien telefonisch oder zumindest per Fax zukommen lassen müssen, um so der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, die Fristverlängerung entweder mit der Klägerseite abzustimmen oder den Widerruf erneut unbedingt binnen der in Ziff. 4. des Vergleichs vereinbarten Frist zu erklären. Stattdessen sei das entsprechende Schreiben per Briefpost erst am 25.11.2011 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen. Insofern könne auch nicht offen bleiben, ob der Fristverlängerungsantrag aus dem Fax vom 22.11.2011 in ein entsprechendes Angebot an die Klägerseite umgedeutet werden könne. Hätte das Landgericht – wozu es verpflichtet gewesen sei – die Erklärung unmittelbar nach Eingang per Fax an die Prozessbevollmächtigten der Kläger weitergeleitet, wäre sie dort auch noch vor Fristablauf eingegangen. Die Beklagte beantragt, 1 das am 08.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 39/11) abzuändern und festzustellen dass der Vergleich vom 26.10.2011 wirksam widerrufen wurde sowie 2 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie weisen darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten – wenn auch erst mit Fax vom 28.11.2011 – sehr wohl auf Klägerseite nachgefragt hätten, ob die Widerrufsfrist verlängert werden könne. Dies belege – ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger sich hierauf nicht eingelassen hätten – die Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts. Das Landgericht habe eben nicht wissen können, ob die Parteien eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart gehabt hätten. Es habe diese nicht anordnen oder beschließen können; dies sei vielmehr ausschließlich Sache der Parteien gewesen. Die mit einer Bedingung verknüpfte Widerrufserklärung sei unzulässig. Die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei, bleibe hierbei unbeantwortet. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Auf ihren Antrag hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es sich bei der Beantwortung der Frage, ob auf prozessualer Ebene ein wirksamer Widerruf des Vergleichs vom 26.10.2011 vorliegt, ausschließlich auf den Wortlaut des Schriftsatzes vom 22.11.2011 beschränkt hat, ohne die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung analog § 140 BGB auch nur in Betracht zu ziehen oder eine im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Widerrufsfrist gebotene zeitnahe Nachfrage an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu richten. Hierin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen (vgl. BGH NJW 1993, 538 f.). a) Zutreffend ist dabei zunächst die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen sog. Erwirkungs- und sog. Bewirkungshandlungen. Erstere sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken, z. B. Anträge und Parteivorbringen (Zöller/ Greger , 29. Aufl. 2012, Vor § 128 ZPO, Rdnr. 14). Sie können unter innerprozessuale Bedingungen gestellt werden, die die Wirksamkeit einer solchen Erwirkungshandlung vom Prozessverlauf selbst abhängig machen, insbesondere vom Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung (bspw. Hilfsanträge, Hilfsaufrechnung usw., vgl. Zöller/ Greger , aaO. Rdnr. 20). Sog. Bewirkungshandlungen, die die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, können demgegenüber im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden, so bspw. Einlegung oder Zurücknahme eines Rechtsmittels (vgl. BGH NJW-RR 2008, 85, Tz. 15 f.; Zöller/ Greger , aaO., Rdnr 20 mwN.). Da die Erklärung des Widerrufs eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs insofern unmittelbar auf die Prozesslage einwirkt, als der – im Zweifel aufschiebend bedingt abgeschlossene (vgl. BGH NJW 1984, 312) – Vergleich dann nicht wirksam und der Rechtsstreit somit nicht beendet wird, sondern fortzusetzen ist, war die unter eine Bedingung gestellte Widerrufserklärung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 22.11.2011 grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGH NJW-RR 2008, 85, Tz. 16). b) In Betracht kommt aber analog § 140 BGB eine Umdeutung des bedingt erklärten Widerrufs in einen unbedingten Widerruf. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere setzt allerdings stets voraus, dass sie als solche unwirksam ist, während die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. BGH aaO., Tz. 17 mwN.). Die Voraussetzungen eines unbedingt erklärten Widerrufs waren zweifellos erfüllt. Das Fax vom 22.11.2011 war fristgemäß beim Landgericht eingegangen. Ein solcher unbedingter Widerruf entsprach auch dem (mutmaßlichen) Willen und Interesse der Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten, die mit der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung noch keine Rücksprache wegen des Vergleichs hatten halten können und sich deshalb durch die ursprünglich beantragte Verlängerung der Widerrufsfrist die hierfür benötigte Zeit hatten verschaffen wollen. Hierbei hatten sie aber offenbar verkannt, dass das Landgericht über die Verlängerung der Widerrufsfrist nicht zu befinden hatte (vgl. BGH NJW 1974, 107 [108] mwN.). Da der abgeschlossene Vergleich nur unter (interner) Beteiligung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung zustande kommen konnte und sollte und daher von deren Zustimmung abhängig war, was dem Landgericht aus der Begründung des Fristverlängerungsantrages bekannt war, lag es nahe, den unzulässigerweise bedingten Widerruf in einen unbedingten Widerruf umzudeuten, der den Interessen der Beklagten in der vorliegenden Situation am ehesten gerecht wurde. Gem. § 139 Abs. 1 und 4 ZPO hätte das Landgericht hierauf zudem zeitnah hinweisen und der Beklagten so Gelegenheit geben müssen, ihre bislang unwirksame, weil bedingte Widerrufserklärung durch eine unbedingte zu ersetzen oder zumindest eine entsprechende Umdeutung anzuregen. Im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Widerrufsfrist wäre außerdem die Erteilung eines solchen Hinweises per Telefon, Fax oder E-Mail angezeigt gewesen (vgl. Zöller/ Greger , aaO., § 139 ZPO Rdnr. 12). Dies wäre auch unproblematisch möglich gewesen. Wie die Verfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2011 zeigt, hatte dieser die Problematik offenbar unmittelbar nach Kenntnisname vom Inhalt des Schriftsatzes vom 22.11.2011 erkannt, sah aber keine Veranlassung, den Hinweis aus der genannten Verfügung zumindest per Fax zu erteilen, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dass der Ablauf der Widerrufsfrist unmittelbar bevorstand. c) Hierdurch hat das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung der bedingten Widerrufserklärung in eine unbedingte nicht in Betracht gezogen, sondern sich allein auf den Wortlaut des Schriftsatzes vom 22.11.2012 beschränkt und gebotene klarstellende Hinweise – offenbar in dem Bestreben, den Vergleich bestandskräftig werden zu lassen – trotz des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Widerrufsfrist nur mit zeitlicher Verzögerung auf dem einfachen Postweg erteilt hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) aber insbesondere auch vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung – wie hier – nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht. 2. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Insbesondere sind die behaupteten Planungs- und Bauleitungsfehler sowie die den Klägern hierdurch – ihrem Vorbringen nach – entstandenen Schäden umfassend durch Einholung eines oder sogar mehrerer Sachverständigengutachten aufzuklären, weil das streitige Verfahren infolge des – wirksamen – Widerrufs nunmehr fortzusetzen ist. Danach ist es – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. NZBau 2005, 224 [225] mwN.), wonach die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist – geboten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, wobei der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 21 GKG niedergeschlagen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, ohne dass es der Anordnung einer Abwendungsbefugnis bedarf (vgl. Zöller/ Heßler , 29. Aufl. 2012, § 538 Rdnr. 59 mwN. sowie ders./ Stöber , § 775 Rdnr. 4; OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.01.2009, Az. 6 U 256/07, Tz. 86, zit. nach juris). Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).