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Beschluss

I-11 W 75/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1128.I11W75.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juli 2012 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil­weise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 43.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er­statten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land mit dem Vorwurf, die gegen ihn in der Zeit seit dem 22. Mai 2006 vollzogene und auf einer kurz vor Verbüßung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2001 verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren nachträglich durch ein weiteres Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2006 angeordnete Siche­rungsverwahrung sei unter Verstoß gegen 5 EMRK und das Grundgesetz erfolgt, auf Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für ab dem 01. März 2011 noch entstehende Schäden in Anspruch nehmen will. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter I. im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die lediglich insoweit einer Korrektur bedarf, dass mit der Verurteilung durch das Landgericht Duisburg vom 19. September 2001 nicht zugleich durch das Landgericht Dortmund zu dem auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses angegebenen Aktenzeichen die Sicherungsverwah­rung angeordnet worden ist. 6 Das Landgericht hat dem Antragsteller für einen auf Zahlung von 28.665,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klageantrag Prozesskostenhilfe bewilligt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Freiheitsentziehung in Form der Siche­rungsverwahrung vom 22. Mai 2006 bis einschließlich Februar 2011 sei eine Ent­schädigung von 28.665,00 € angemessen. Das entspreche einem Betrag von etwa 500,00 € pro Monat und orientiere sich an denjenigen Beträgen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen zuspreche, nämlich 16,50 € pro Tag der Freiheitsentziehung. Die Kammer teile die Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 -, abgedr. in EuGRZ 2012, 260), dass es sich bei der Entschädigung um einen unter Würdigung aller Umstände zu bestimmenden Gesamtbetrag handele und daher eine taggenaue Abrechnung nicht veranlasst sei. 8 Die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die dazu erfolgten Angaben des Antragstellers unsubstantiiert seien. 9 Dem Feststellungsantrag fehle die Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller zwischen­zeitlich aus der Haft entlassen worden sei und daher die Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung bezifferbar sei. 10 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der er weiter­gehende Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt. Er macht geltend, die Begrenzung der Entschädigung auf einen Betrag von 500,00 € pro Monat sei nicht nachvollzieh­bar und widerspreche der Regelung in § 7 Ziffer 3 StREG, die einen Tagessatz von 25,00 € vorsehe. 11 Wenn der Antragsteller nicht in Sicherungsverwahrung gewesen wäre, hätte er auch wieder in seinem erlernten Beruf tätig sein können. Bis zu seiner durch Inhaftierung bedingten Kündigung vom 13. Mai 2001 habe er seit 1995 bei der G N als Monteur gearbeitet und zuletzt monatlich 2.884,08 € netto verdient. Insoweit nimmt er Bezug auf ein Kündigungsschreiben der Fa. N vom 13. Mai 2001 (Bl. 201), Kontoauszüge (Bl. 202, 203), ein Prüfungszeugnis der IHK Nord Westfalen vom 18. Juni 2009, in dem ihm bescheinigt wird, die Abschlussprüfung zum Industriemecha­niker bestanden zu haben (Bl. 198), sowie ein Informationsschreiben über ein beab­sichtigtes Praktikum, aus dem sich die Teilnahme des Antragstellers an einem Lehr­gang vom 16. Januar 2012 bis zum 13. April 2012 ergibt (Bl. 200). 12 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 31. Juli 2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht abgeholfen. 13 II. 14 Die gem. § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur weitergehenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen hat das Landgericht dem Antragsteller zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Im Einzelnen gilt: 15 1. 16 Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass dem Grunde nach hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO für einen Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung gegen das Land wegen der kurz vor Verbüßung der gegen ihn ver­hängten Freiheitsstrafe nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung zusteht. Als Grundlage eines solchen Anspruchs liegt Art. 5 Abs. 5 EMRK jedenfalls aus den im bereits angesprochenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 dargelegten Gründen nahe, die zumindest bis zu einer möglicherweise abweichen­den Beurteilung im Rahmen einer gegebenenfalls noch erfolgenden höchstrichterli­chen Überprüfung die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO zu tragen vermögen. 17 2. 18 Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Ent­schädigungshöhe weitergehende Erfolgsaussichten als das Landgericht. Es beste­hen nämlich gewichtige Gründe für eine abweichende Bemessung der Entschädi­gungshöhe, die es jedenfalls rechtfertigen, eine abschließende rechtliche Klärung erst im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Diese Gründe ergeben sich für den Senat aus folgenden Erwägungen: 19 Der Senat verkennt nicht, dass die Bemessung einer immateriellen Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung grundsätzliche Schwierigkeiten bereitet. Diese Schwierigkeiten spiegeln sich etwa in der höchst kontroversen Auseinandersetzung zu dieser Frage im Gesetzgebungsverfahren zum StrEG wieder (vgl. Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn 65 ff). 20 Eine Orientierung an den Entschädigungsbeträgen, die der EGMR in vergleichbaren Fällen zuerkannt hat, bietet in den Augen des Senats keine hinreichende Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene Begrenzung auf einen Monatsbetrag von 500,00 €. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – und vom 24. November 2011 – 48038/06 – ein solcher Monatsbetrag ableiten lässt. Allerdings ist insoweit zu be­rücksichtigen, dass die Bundesregierung sich in beiden Fällen zur Frage der ange­messenen Höhe einer möglichen Entschädigung auf den Tagessatz von 11,00 € gem. § 7 Abs. 3 des StrEG in der zur Zeit der in Rede stehenden Freiheitsentziehung maßgeblichen Fassung berufen hatte. 21 Es erscheint in den Augen des Senats systemwidrig, die Höhe einer für eine un­rechtmäßige Freiheitsentziehung zu gewährenden Entschädigung in Abhängigkeit von der dafür maßgeblichen Anspruchsgrundlage (Art. 5 Abs. 5 EMRK oder § 7 Abs. 3 StrEG) und der Grundlage der Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft/Strafhaft oder Sicherungsverwahrung) zu setzen. Da beide hier in Betracht zu ziehenden An­spruchsgrundlagen verschuldensunabhängig sind, ließe sich das nur rechtfertigen, wenn Ausmaß und Wirkungen der Freiheitsentziehung je nach Grundlage signifi­kante Unterschiede aufwiesen. Solche Unterschiede lassen sich indes gerade bei einem Vergleich zwischen Untersuchungshaft und Sicherungsverwahrung kaum ausmachen, wenn dieser Vergleich auf die Beschränkung der Freiheit bezogen wird, was hier wegen des allein relevanten Freiheitsentzugs geboten ist. 22 Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Argumentation des Landgerichts Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung folgt und sich der Auffas­sung anschließt, eine Unterschreitung der Entschädigungssätze des § 7 Abs. 3 StrEG sei im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Aufopferung und Entschädi­gung gerechtfertigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht Karlsruhe hat sich zur Begründung auf die Entscheidung des BGH vom 29. April 1994 - III ZR 3/92 – bezogen. Daraus lässt sich indes ein Unterschreiten des Ent­schädigungssatzes aus § 7 Abs. 3 StrEG aus Sicht des Senats nicht ableiten. Der BGH hat in jener Entscheidung ausgeführt (Rn 48, zitiert nach Juris): 23 Art. 5 Abs. 5 MRK ist der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß­nahmen (StrEG) beschränkt. Nach der Intention dieses Gesetzes, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt (Senatsurteil BGHZ 72, 302 (305)), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausge­glichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG - sowohl des Inhaftierten, der freigesprochen oder dessen Verfahren eingestellt wurde (§ 2 StrEG), als auch dessen, der verurteilt wurde und deswegen eine Entschädigung nach dem StrEG nicht verlangen kann - wegen atypischer Fol­gen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen. 24 Daraus folgt vielmehr, dass die für die Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 3 StrEG gewährte Entschädigung nur einen Ausgleich für die üblichen Unzuträglichkeiten der Haft gewährt, daneben aber für andere Beeinträchtigungen auch eine höhere Ent­schädigung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht ausgeschlossen ist. Die die Haft prägende Unzuträglichkeit ist aber gerade die Freiheitsentziehung. Gewährt das StrEG Entschädigung dafür, dann lässt sich eine Differenzierung nach den Grundla­gen der Freiheitsentziehung – Untersuchungshaft oder Strafhaft einerseits und Sicherungsverwahrung andererseits - kaum rechtfertigen 25 Schließlich bietet das Tagessatzsystem des § 7 Abs. 3 StrEG den Vorteil einer aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen einheitlichen Behandlung vergleichbarer Fälle. 26 Auf der Grundlage des mit dem beabsichtigten Antrag zu Ziffer 3) in der Klageschrift erfassten Zeitraumes vom 22. Mai 2006 bis zum 28. Februar 2011 (= 1.744 Tage) ergibt sich damit bei analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 StrEG jedenfalls der ver­langte Entschädigungsbetrag von 43.575,00 €. 27 2. 28 Hinsichtlich des mit dem beabsichtigten Antrag zu Ziffer 2) geltend gemachten Kla­gebegehrens auf Zahlung von Verdienstausfallschaden in berechneter Höhe von 131.613,00 € für die Zeit vom 22. Mai 2006 bis zum 28. Februar 2011 hat das Land­gericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Schätzung eines Verdienstausfallschadens dargelegt. Die Bezugnahme auf die Höhe des bis zur Inhaftierung monatlich erzielten Nettoverdienstes sowie auf die 2009 (of­fenbar im Rahmen der Sicherungsverwahrung) erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Industriemechaniker greift ersichtlich zu kurz und reicht nicht ansatzweise für die Schätzung auch nur eines Mindestschadens aus. Die Kausalität zwischen dem Voll­zug der Sicherungsverwahrung und dem geltend gemachten Verdienstausfall setzt auch unter Berücksichtigung der für die haftungsausfüllende Kausalität geltenden Beweiserleichterungen gem. § 287 ZPO die Annahme voraus, der Antragsteller hätte nach Entlassung aus der bis zum 21. Mai 2006 gegen ihn vollstreckten Freiheits­strafe jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Arbeitsplatz zu den Kon­ditionen gefunden, die er bei seiner früheren Arbeitgeberin bis zu deren Kündigung am 13. Mai 2001 hatte. Solche Anhaltspunkte sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr scheint der Antragsteller nach seiner - ausweislich der vom Land im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Entscheidung der Straf­vollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 12. September 2012 - offen­bar am 20. Juli 2011 erfolgten Entlassung aus der Sicherungsverwahrung keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Jedenfalls nahm er ausweislich der von ihm vorge­legten Bescheinigung vom 13. März 2012 in der Zeit vom 16. Januar 2012 bis zum 13. April 2012 an einem Lehrgang des Berufsfortbildungswerks des DGB teil und hat nach unwidersprochenem Vortrag des Landes zwischenzeitlich seinen Lebensmittel­punkt nach Polen verlegt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller bei einer Entlassung am 21. Mai 2006 andere Bedingungen am Arbeitsmarkt vorgefunden hätte, die ihm die Erzielung von Einkünften ermöglicht hätten. Die Frage, inwieweit bei einer Schadensbemessung die erzielbaren Einkünfte um berufsbedingten Aufwand bereinigt werden müssten stellt sich damit ebensowe­nig wie diejenige, ob und in welchem Umfang ersparte Kosten der Lebenshaltung abzusetzen wären. 29 3. 30 Schließlich hat das Landgericht mit Recht Erfolgsaussichten zum beabsichtigten Feststellungsantrag zu Ziffer 4) der Klageschrift verneint. Weshalb der Antragsteller sich nicht in der Lage sieht, seinen Schaden zu beziffern, obwohl seine bereits zum 20.07.2011 angeordnete Entlassung unstreitig seit langem erfolgt ist, hat er auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Da nicht bezifferbare Zukunftsschäden für die Zeit nach seiner Entlassung weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind, der Antragsteller vielmehr in der Klageschrift insoweit allein mögliche weitere Schäden bis zu seiner – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgten – Entlassung angeführt hat, handelt es sich um einen abgeschlossenen Schadenszeitraum. Es ist auch nicht ausnahms­weise von der Zulässigkeit einer Feststellungklage auszugehen, weil sie sich gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet. Soweit in der Rechtsprechung mit dieser Erwägung vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage abgesehen wird (vgl. dazu die Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 269 Rn. 8), betrifft das jedenfalls nicht Fälle, in denen nicht nur der Anspruchsgrund sondern auch die Höhe streitig sind, was hier wegen des Streits zur Höhe der mit den Anträgen zu 2) und 3) bezifferten Schäden jedoch der Fall ist. 31 4. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Vorausset­zungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.