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Urteil

I-5 U 77/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Erwerb eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks geht ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers nicht ohne Weiteres auf den Erwerber über; eine Mitübertragung ist erforderlich. • Eine Bevollmächtigung, in fremdem Namen die Abgabe einer Löschungsbewilligung zu verlangen, stellt keine Abtretung dar, kann aber als gewillkürte Prozessstandschaft zu interpretieren sein. • Die Auslegung von Zweckerklärungen nach §§ 133, 157 BGB erfolgt nach dem Empfängerhorizont und den Grundsätzen von Treu und Glauben; daraus kann sich die Mitbürgschaft bzw. Mithaftung eines konkreten Flurstücks ergeben. • Das bloße Weglassen eines Grundstücks in späteren Zweckerklärungen begründet nicht ohne weiteres dessen Entlassung aus der Mithaftung; ein Verzicht im Sinne des § 1175 BGB bedarf eines eindeutigen Willens des Gläubigers.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Löschungsbewilligung bei fortbestehender Zweckerklärung und Mithaftung • Beim Erwerb eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks geht ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers nicht ohne Weiteres auf den Erwerber über; eine Mitübertragung ist erforderlich. • Eine Bevollmächtigung, in fremdem Namen die Abgabe einer Löschungsbewilligung zu verlangen, stellt keine Abtretung dar, kann aber als gewillkürte Prozessstandschaft zu interpretieren sein. • Die Auslegung von Zweckerklärungen nach §§ 133, 157 BGB erfolgt nach dem Empfängerhorizont und den Grundsätzen von Treu und Glauben; daraus kann sich die Mitbürgschaft bzw. Mithaftung eines konkreten Flurstücks ergeben. • Das bloße Weglassen eines Grundstücks in späteren Zweckerklärungen begründet nicht ohne weiteres dessen Entlassung aus der Mithaftung; ein Verzicht im Sinne des § 1175 BGB bedarf eines eindeutigen Willens des Gläubigers. Der Kläger erwarb ein mit einer Gesamtgrundschuld über 1,5 Mio. DM belastetes Flurstück und begehrt als Eigentümer sowie im Namen der früheren Sicherungsgeber die Abgabe einer Löschungsbewilligung zugunsten der Beklagten. Die Beklagte ist Kreditinstitut, welches die Grundschuld ursprünglich zur Sicherung von Darlehen der Eheleute L und weiterer Gesellschaften bestellte. Zwischen den Parteien bestehen mehrere notariell beurkundete Zweckerklärungen aus den Jahren 2000 bis 2008, in denen das streitige Flurstück teils genannt, teils nicht aufgeführt ist. Der Kläger beruft sich darauf, dass spätere Zweckerklärungen das Flurstück nicht mehr nennen und daher die Haftung entfallen sei; er legt zudem eine Vereinbarung vor, wonach er bevollmächtigt worden sei, Löschungsansprüche geltend zu machen. Die Beklagte bestreitet eine wirksame Entlassung des Flurstücks aus der Sicherung und beruft sich auf die Kontokorrentverträge sowie auf die fortbestehende Absicht, die Gesamtgrundschuld zur Sicherung von Forderungen zu erhalten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Der Kläger macht keinen eigenen Anspruch geltend; der Rückgewähranspruch geht beim Grundstückserwerb nicht automatisch auf ihn über, sondern nur bei wirksamer Mitübertragung. • Die vorgelegte Vereinbarung vom 19.09.2011 ist keine Abtretung, weil sie den Kläger nur bevollmächtigt, in Namen der Sicherungsgeber die Löschungsbewilligung zu verlangen; sie kann jedoch als gewillkürte Prozessstandschaft ausgelegt werden, sodass der Kläger für deren Interessen aktiv werden darf (§§ 133,157 BGB). • Die Auslegung der Zweckerklärung vom 18.02.2002 nach §§ 133,157 BGB ergibt, unter Berücksichtigung der Grundbuchfortschreibungen und der konkreten Vertragszusammenhänge, dass das streitgegenständliche Flurstück weiterhin von der Gesamtgrundschuld erfasst ist. Maßgeblich ist, wie die Erklärung nach Treu und Glauben vom Adressaten verstanden werden musste. • Das bloße Nichtnennen des Flurstücks in späteren Zweckerklärungen (27.12.2002 u. a.) stellt keine eindeutige Pfandfreigabe oder einen Verzicht gem. § 1175 BGB dar. Ein Verzichtswille des Gläubigers ist formfrei aber erforderlich und muss eindeutig feststellbar sein; dies ist hier nicht der Fall. • Die Darlegungs- und Beweisführung des Klägers reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Beklagte die Gesamtgrundschuld nicht mehr zur Kreditsicherung benötigte oder dass Kontokorrent und damit gesicherte Forderungen beendet sind. • Die Berufung hat somit keinen Erfolg; die Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung ist unbegründet und das angefochtene Urteil blieb zu bestätigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger kann die Beklagte nicht zur Abgabe der begehrten Löschungsbewilligung verurteilen, weil ihm weder ein eigener Rückgewähranspruch noch ein wirksam abgetretenes Recht zusteht und die vorgelegte Ermächtigung keine Abtretung darstellt. Die Auslegung der einschlägigen Zweckerklärungen führt dazu, dass das streitige Flurstück weiterhin von der Gesamtgrundschuld erfasst ist; spätere Zweckerklärungen begründen keine eindeutige Pfandfreigabe oder einen Verzicht der Beklagten. Mangels Nachweises, dass die Beklagte die Sicherung nicht mehr benötige oder die Kontokorrentverbindlichkeiten beendet seien, besteht kein Anspruch auf Löschung. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.