Leitsatz: Hat an Stelle der funktionell zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amtsgericht als Gericht des 1. Rechtszuges die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, so gilt die weitere Beschwerde gegen die das Rechtsmittel des Veurteilten verwerfende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts als statthafte sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Der angefochtene Beschluss und der zugrunde liegende Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22. August 2012 werden aufgehoben. Die durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. Juni 2011 (70 Ls 819 Js 235/10 – 10/11) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lüdenscheid sprach den Verurteilten mit am Tage der Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. Juni 2011 des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen und „der tateinheitlich verwirklichten Delikte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und der Urkun­denfälschung“ schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen eines neuen, von der Staatsanwaltschaft Hagen unter dem Aktenzeichen 600 Js 528/11 geführten Strafverfahrens gegen den Verurteilten wegen Wohnungs­einbruchdiebstahls u.a. wurde der Verurteilte am 31. Oktober 2011 festgenommen und er befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. In dem vorgenannten Verfahren wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. März 2012, welches am selben Tage rechtskräftig wurde, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeord­net. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten hat der Verurteilte in der Zeit vom 23. September 2011 bis zum 28. Oktober 2011 begangen. Mit Rechtskraft des Urteils am 28. März 2012 ging die Untersuchungshaft in Strafhaft über, bevor der Verurteilte am 21. Mai 2012 von der Justizvollzugsanstalt Hagen in den Maßregel­vollzug, nämlich in das Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Bernburg, verlegt wurde, wo er sich nach wie vor befindet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. Juni 2012 und nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten hat das Amtsgericht Lüdenscheid mit Beschluss vom 22. August 2012 die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. Juni 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB unter Hinweis auf die mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. März 2012 abgeurteilten neuerlichen Straftaten widerrufen. Die dagegen rechtzeitig ein­gelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. August 2012 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Beschwerdekammer mit dem angefochte­nen Beschluss vom 10. Oktober 2012 als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ohne Rechtsmittelbelehrung mit „Ab-Vermerk“ vom 30. Oktober 2012 formlos übersandt worden, der Zeitpunkt des Zugangs lässt sich nicht feststel­len. Mit einem Schreiben, welches das Datum „12.10.2012“ (gemeint ist offensicht­lich: 12.11.2012) trägt und dem Landgericht Hagen am 12. November 2012 per Telefax übermittelt wurde, wendet sich der Verurteilte gegen den landgerichtlichen Beschluss mit dem darin bestätigten Bewährungswiderruf. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 26. November 2012 beantragt, das Rechtsmittel des Verurteilten als unzulässige weitere Beschwerde i.S.d. § 310 StPO zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten führt zur Aufhebung der angefochtenen landge­richtlichen Entscheidung sowie des zugrunde liegenden Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22. August 2012. Gleichzeitig hat der Senat im Wege einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. Juni 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der darin verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. 1. Das mit Schreiben des Verurteilten vom 12. November 2012 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 10. Oktober 2012 ist als gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, § 56 f StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofor­tige Beschwerde gegen die angefochtene Widerrufsentscheidung zu behandeln. Die Bestimmung des § 310 StPO steht dem nicht entgegen. Der angefochtene Beschluss betrifft zwar weder eine Verhaftung noch eine einstweilige Unterbringung, so dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts grundsätzlich nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann. Das Rechtsmittel des Verurteilten vom 12. November 2012 ist hier allerdings als sofortige (Erst-)Beschwerde gegen die Ent­scheidung des Landgerichts Hagen vom 10. Oktober 2012 zu behandeln. In Recht­sprechung und Literatur ist nahezu einhellig anerkannt, dass der aufgrund einer Be­schwerde ergangene Beschluss des Landgerichts entsprechend der wahren Rechtslage als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen ist, wenn für diese tatsäch­lich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist; in einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statt­haft, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht über- geordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2012, 616; KG, NStZ 2007, 422; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2005 – 1 Ws 150/05 – und Beschluss vom 22. März 2005 – 1 Ws 126, 127, 130/05 -; NJW 1968, 419; MDR 1981, 425; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111; MDR 1982, 518; OLG Koblenz, NZV 2001, 315; OLG Frankfurt, NJW 1980, 1808; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 310 Rdnr. 2; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 2; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 1 Ws 389/99 – bei juris). So liegt der Fall hier. Zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 462 a Abs. 1, § 453 StPO die Straf­vollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zuständig. Diese war seit Beginn der Strafverbüßung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Hagen am 28. März 2012 mit der Sache i.S.d. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO „befasst“. So hatte der Bewäh­rungshelfer des Verurteilten das Amtsgericht Lüdenscheid bereits mit Schreiben vom 4. April 2012, dort eingegangen am 5. April 2012, auf die neue Verurteilung vom 28. März 2012 hingewiesen, worauf das Amtsgericht Lüdenscheid mit Verfügung vom 10. April 2012 eine Urteilsabschrift beim Landgericht Hagen angefordert hatte. Durch die am 21. Mai 2012 erfolgte Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvoll­zug in die MRV Bernburg trat im Übrigen auch kein Wechsel der örtlichen Zu- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer ein, da das „Befasstsein“ erst endet, wenn in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 12 und 13). Die damit statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die landgerichtliche Widerrufsentscheidung vom 10. Oktober 2012 ist auch form- und fristgerecht einge­legt worden. Die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO kann nicht festgestellt werden. Der angefochtene landgerichtliche Beschluss ist – vom Stand­punkt der Strafkammer aus folgerichtig – nicht förmlich und ohne Rechtsmittelbeleh­rung zugestellt worden. Ausweislich der Beschwerdeschrift ist dem Verurteilten die landgerichtliche Entscheidung tatsächlich zugegangen, wobei das genaue Zugangs­datum allerdings unklar ist. Damit ist von der Einhaltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO auszugehen. 2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung des Be­schlusses der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 10. Oktober 2012, da für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf funktionell nicht die große Strafkammer als Beschwerdegericht, sondern nach § 78 a Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zuständig war. Die Aufhebung bewirkt, dass der Beschluss des sachlich unzuständigen Amtsge­richts Lüdenscheid vom 22. August 2012 gegenstandslos geworden ist, wobei der Senat den amtsgerichtlichen Beschluss aus Gründen der Klarstellung ebenfalls auf­gehoben hat. 3. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt hier nicht zur Zurückverwei­sung der Sache an die funktionell zuständige Strafvollstreckungskammer des Land­gerichts Hagen. Der Senat entscheidet vielmehr gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst. Der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führende Zustän­digkeitsmangel kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafvoll­streckungskammer tritt (vgl. BGHSt 38, 312; Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111), da der Senat geschäftsplanmäßig auch über Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Land­gerichts Hagen zu befinden hat. Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. Juni 2011 war gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen. Ausweis­lich der in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. März 2012 getroffenen Fest­stellungen ist der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut massiv und wiederholt durch weitere Straftaten in Erscheinung getreten, so dass sich die der Strafausset­zung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Mildere Maßnahmen i.S.d. § 56 f Abs. 2 StGB sind nicht ausreichend, auf dieses massive Bewährungsversagen des Verurteilten in angemessener Weise zu reagieren. Auch die Unterbringung des Verurteilten gemäß § 64 StGB in anderer Sache, welche derzeit in der MRV Bernburg vollzogen wird, hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in vorliegender Sache nicht. Eine günstige Sozialprognose kann allein der Umstand der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB und deren derzeitige Vollziehung nicht begründen. Die – gut erst sechs Monate andauernde – Unterbringung des Ver­urteilten gemäß § 64 StGB rechtfertigt nicht die Annahme, dass diesem nunmehr trotz seiner erneuten Straffälligkeit in der Bewährungszeit eine günstige Sozial­prognose gestellt werden kann. Ausweislich der insoweit auf die gutachterliche Stel­lungnahme des Sachverständigen C gestützten Feststellungen des Landgerichts Hagen in seinem Urteil vom 28. März 2012 besteht bei dem Verurteilten der Hang, immer wieder Alkohol und Betäubungsmittel (Cannabis, Amphetamin und gelegent­lich Kokain) im Übermaß zu konsumieren, wobei der Verurteilte die vom Landgericht Hagen festgestellten Straftaten begangen hat, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Ohne eine erfolgreiche Drogenentwöhnungstherapie besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Nach Einschätzung des Sachverständigen C ist die notwendige Dauer der Therapie auf mindestens zwei Jahre anzusetzen. Damit ist im jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob ein Therapieerfolg erzielt werden wird. Eine Zurückstellung der Widerrufsentschei­dung bis zum Mai 2014 (Erreichen des Zeitpunkts einer zweijährigen Therapiedauer) ist nicht vertretbar und im Gesetz nicht vorgesehen. Nach alledem war ein Bewäh­rungswiderruf unausweichlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.