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Beschluss

3 RVs 89/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.3RVS89.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – Jugendrichter – zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – Jugendrichter – zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen – Jugendrichter – sprach den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2012 des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung schuldig. Es erteilte ihm die Weisung, achtzig Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit zu erbringen und setzte einen Freizeitarrest gegen ihn fest. Dabei bezog es eine Auflage aus einer früheren Verurteilung ein. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, da sowohl die Feststellungen als auch die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen lückenhaft sind und daher die Verurteilung des Angeklagten nicht tragen: 1. Die Tatsachenfeststellungen lassen keine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils zu. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils. Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO (i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG) müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das erfordert eine in sich geschlossene und vollständige Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen, damit erkennbar wird, auf welche tatsächliche Grundlage der Tatrichter seine rechtliche Beurteilung gestützt hat (BGH NStZ 1990, 496). Alle Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld müssen durch Tatsachen belegt sein (OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 167). Diesen Voraussetzungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Amtsgericht führt als Feststellungen zur Sache Folgendes aus: „Am 03.09.2011 nahm der Angeklagte gegen 14:00 Uhr an einer Demonstration gegen einen zeitgleich stattfindenden Aufmarsch der rechten Szene in der K teil. Im Bereich N-Straße./Ecke T-Straße vermummte sich ein Teil der zumeist vollständig in dunkel gekleideten ca. 300 Angehörigen der Gruppe, in der sich der Angeklagte befand, der mit einer Jeans und einem dunklen Kapuzenpullover und dunklen Sportschuhen bekleidet war, sich das Gesicht jedoch nicht vermummt hatte, zeitweise sich jedoch die Kapuze seines Pullovers überzog. Der Angeklagte schleppte mit 5 - 10 weiteren, nicht identifizierten Personen Sperrmüll, der an der Straße gelagert war, auf die Fahrbahn und zündete diesen mit einem Feuerzeug an. Anschließend war[f] er einen nicht identifizierten, offenbar brennenden Gegenstand in eine Altpapiertonne, die daraufhin zu qualmen begann. Die gesamte Gruppe begab sich daraufhin zur M-Straße, wo der Angeklagte mit anderen Personen aus der großen Gruppe einen Bauzaun und Baustellenschilder auf die Fahrbahn warf und vergeblich versuchte, Rohre und Kabel aus dem Boden zu ziehen.“ Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Angaben dazu, ob § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in der Variante der Gewalttätigkeiten gegen Sachen erfüllt ist. Die Tatsachenfeststellungen des Urteils müssen das Handeln des Täters und alle weiteren rechtlich bedeutsamen Umstände so genau beschreiben, dass eine Subsumtion aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und so geprüft werden kann, ob der Täter den Tatbestand verwirklicht hat oder ob er freizusprechen ist. Daran fehlt es: a) Den Feststellungen lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Angeklagte als Täter an Gewalttätigkeiten gegen Sachen beteiligte, indem er den Sperrmüll anzündete, einen brennenden Gegenstand in die Altpapiertonne warf, mit anderen Personen einen Bauzaun und Baustellenschilder auf die Fahrbahn warf und versuchte, an der Baustelle Rohre und Kabel aus dem Boden zu ziehen. Keine Gewalttätigkeit gegen Sachen ist demgegenüber das bloße Verbringen von Sperrmüll auf die Straße, weil diese Handlung nicht ohne weiteres geeignet ist, zu Sachbeschädigungen zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 125 Rz. 4). Auch wurden die Gewalttätigkeiten nach den Feststellungen aus einer Menschenmenge, nämlich der Gruppe von rund 300 Demonstranten, in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen. b) Der Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass die Gewalttätigkeiten „mit vereinten Kräften“ begangen werden. (1) Ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, kann anhand der vorhandenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Denn dafür kommt es nicht allein auf das Verhalten des Angeklagten, sondern auch auf das Verhalten der Menschenmenge im Übrigen und auf ihre Interaktion mit dem Angeklagten an; hierzu fehlen tatsächliche Angaben. Der Senat folgt insoweit einer restriktiven Auslegung des Merkmals „mit vereinten Kräften“. Begehen aus einer Menschenmenge – wie hier – einzelne oder wenige Personen gemeinsam Gewalttätigkeiten, liegt ein Landfriedensbruch nur vor, wenn die Menschenmenge insgesamt nicht nur die Kulisse, sondern aufgrund ihres Verhaltens die Basis der Ausschreitungen bildet (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1997, 234, 235; AG Tiergarten NJW 1988, 3218: Kreuzberger Krawalle am 01.05.1987; AG Freiburg StV 1982, 371). (2) Dagegen sieht ein Teil der Literatur das Merkmal der vereinten Kräfte bereits dann als erfüllt an, wenn der Täter „mit anderen Gewalttätern gemeinsam aus der Menge heraus operiert“ (Arzt, JA 1982, 270). Das Merkmal sei auf die Gewalttätigkeiten bezogen, die aus der Menschenmenge begangen würden. Tatbestandserfordernis sei deshalb (nur noch), dass diejenigen, die Ausschreitungen verübten, ihre Kräfte dazu vereinigten, nicht aber, dass die ganze Menschenmenge es tue (Krauß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 125 Rz. 53; vgl. auch Schäfer in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 125 Rz. 18). (3) Während der Wortlaut des § 125 Abs. 1 StGB beide Auslegungen zulässt, wird die weite Auslegung vorwiegend mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet: Der Landfriedensbruch in seiner heutigen Fassung beruht auf dem Dritten Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) aus dem Jahr 1970. Bis zu diesem Zeitpunkt lautete die Vorschrift in ihrer noch auf das Reichsstrafgesetzbuch zurückgehenden Fassung: „Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ In dieser Fassung bezieht sich das Zusammenwirken mit vereinten Kräften auf die Menge insgesamt; überdies ist eine Zusammenrottung nach allgemeinem Verständnis durch ihren gewalttätigen und feindseligen Charakter gekennzeichnet. Aus dem Entfallen des Begriffs der Zusammenrottung wird gefolgert, der Gesetzgeber habe es nunmehr als ausreichend angesehen, wenn mehrere „mit vereinten Kräften“ handelten, nicht notwendig mehr die gesamte Menge (Arzt, a.a.O.; LK-Krauß, a.a.O.; MK-Schäfer a.a.O.). Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Bereits das historische Argument ist nicht tragfähig. Der knappen Begründung des Gesetzentwurfs zufolge sollte die Neufassung des § 125 StGB bewirken, dass derjenige, „der sich neu-tral in einer Menschenmenge aufhielt, in der oder aus der Gewalttätigkeiten begangen wurden“, straffrei blieb. Nur die „aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligen Personen“ sollten strafbar sein (BT-Drs. VI/139). Der Gesetzgeber strebte eine Entkriminalisierung des friedlichen Mitläufers an. Dass damit gleichzeitig eine Verschärfung der Vorschrift einhergehen sollte, so dass einzelne Gewalttäter oder kleine Gruppen von Gewalttätern innerhalb einer friedlichen Menschenmenge vom Tatbestand erfasst würden, folgt weder ausdrücklich noch sinngemäß aus der Entwurfsbegründung. Abzustellen ist demgegenüber maßgeblich auf den Zweck des Gesetzes. Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB schützt dem Wortlaut nach neben Individualrechtsgütern insbesondere die öffentliche Sicherheit (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 125 Rz. 2). Die Vorschrift hat mit Blick auf dieses Schutzgut nur dann einen sinnvoll eingegrenzten Anwendungsbereich, wenn sie nicht bereits Gewalttätigkeiten erfasst, die lediglich bei Gelegenheit oder am Ort großer Menschenansammlungen begangen werden (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 125 Rz. 10). Denn insoweit reichen die §§ 223 ff., 303 ff. StGB usw. als Schutzvorschriften aus. Die Vorschrift muss sich vielmehr auf die besondere Gefährlichkeit beziehen, die gerade von einer vereint handelnden Menge ausgeht, namentlich die entstehende Gruppendynamik, der auf Mitläufer ausgeübte Druck, sich zu beteiligen, und die Verunsicherung der Allgemeinheit, die von einer unfriedlichen Menge ausgeht (Schönke/Schröder a.a.O). Einzelaktionen weniger Personen innerhalb einer friedlichen Menge führen nicht ohne weiteres dazu, dass das Vertrauen der Bevölkerung auf den Fortbestand der öffentlichen Sicherheit erschüttert wird, mögen die Beteiligten auch zusammenwirken; anders hingegen, wenn sich eine Menschenmenge insgesamt an Gewalttätigkeiten beteiligt. Dies spricht dafür, das Merkmal der „vereinten Kräfte“ auf eine Interaktion der gewalttätig handelnden Personen mit der Menge im Übrigen zu beschränken. Gestützt wird diese Auslegung von einem systematischen Argument: Die dritte Variante des § 125 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, auf eine Menschenmenge einzuwirken, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten zu fördern. Fraglich ist, „warum es auf deren unfriedlichen Charakter nicht mehr ankommen soll, wenn es tatsächlich zu Ausschreitungen kommt“ (Schönke/Schröder, a.a.O.). Allerdings wird die bei den Vertretern einer restriktiven Auslegung bisweilen anzutreffende Formulierung, die gewalttätigen Handlungen müssten zumindest „von einer entsprechenden, in der Menge vorhandenen Grundstimmung getragen“ werden (AG Tiergarten, a.a.O.; Schönke/Schröder, a.a.O.), zu Recht kritisiert. Versteht man sie so, dass es auf die innere Willensrichtung der Teilnehmer ankommen soll, fragt sich, wie das Gericht hierzu Feststellungen treffen soll (vgl. Arzt, a.a.O., S. 270 Fn. 8). Schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht auf eine innere Billigung von Gewalttätigkeiten durch die Mitglieder der Menschenmenge ankommen. Mit „vereinten Kräften“ agieren Gewalttäter und Menschenmenge nur dann, wenn das Handeln der Mitglieder der Menge die Schwelle der Teilnahme im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB überschreitet, also durch Anstiften bzw. physische oder psychische Beihilfe. Zu nennen sind etwa das Anfeuern zu Gewalttätigkeiten durch Sprechchöre oder Beifall, das Abschirmen einzelner Gewalttäter vor der Polizei oder das Bereithalten von Wurfgeschossen oder Waffen. (4) Nach diesen Maßstäben kann der Senat aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zum Verhalten der Gruppe der Demonstranten während der Taten des Angeklagten nicht entscheiden, ob der Angeklagte bzw. die weiteren Gewalttäter einerseits und die Menschenmenge andererseits „mit vereinten Kräften“ gehandelt haben: Die Vermummung von Demonstranten allein reicht nicht aus. Sie soll die eigene Identifizierung verhindern und ist daher nicht ohne weiteres als Beihilfe zu Gewalttätigkeiten Dritter einzustufen. Die Verteidigung hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Motiv des Vermummens auch sein konnte, sich vor einem Wiedererkennen durch Teilnehmer der rechtsradikalen Kundgebung zu schützen. Unabhängig davon ist nicht festgestellt, dass sich die überwiegende oder auch nur eine größere Anzahl der 300 Teilnehmer vermummte. Erst recht besagt die einheitlich dunkle Kleidung der Menge nichts. 2. Das angefochtene Urteil ist noch aus einem weiteren Grund aufzuheben. Die Beweiswürdigung hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar die Beweiswürdigung nur begrenzt überprüfen; die Überzeugung des Tatgerichts ist grundsätzlich bindend. Von diesem Grundsatz ist aber abzuweichen, wenn die Beweiswürdigung erhebliche Lücken hat, indem sie wesentliche Aspekte unerörtert lässt und sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (ständige höchstrichterlicher Rspr., zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 5 StR 372/12, bei Juris; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 337 Rz. 26f. m.w.N.). Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: „Der Zeuge C3 hat das gesamte Geschehen als in Zivil eingesetzter Polizeibeamter gezielt verfolgt. Die Beobachtung der [Demonstranten] war an diesem Tage seine Aufgabe. Dabei fiel ihm der Angeklagte als derjenige auf, der den auf die Straße gezogenen Sperrmüll mit einem Feuerzeug angezündet hat. Von diesem Augenblick an hat sich der Zeuge C3 bei seinen Beobachtungen auf den Angeklagten konzentriert. Auch wenn fast alle der ca. 300 Teilnehmer der Demonstration dunkel gekleidet waren, war es dem Zeugen möglich, den Angeklagten im Auge zu behalten und ihn von den übrigen Personen zu unterscheiden. Der Zeuge hatte ein auffälliges Emblem an den Schuhen des Angeklagten bemerkt. Zudem war zwar die Kleidung fast aller Beteiligten dunkel, jedoch in Form und Ausgestaltung nicht identisch. Der Zeuge C3 hat aber auch das Gesicht und den nicht verdeckten Kopf des Angeklagten gesehen und erkannt. Der Angeklagte war nämlich während der gesamten Aktion im Gegensatz zu anderen Beteiligten nicht vermummt, sondern hat nur zeitweise seinen Hinterkopf mit einer Kapuze bedeckt. Dem Zeugen ist die markante Nase und der sehr kurze Haarschnitt als Erkennungsmerkmal in Erinnerung geblieben. Der Zeuge konnte deshalb mit eindeutiger Sicherheit den Angeklagten als denjenigen identifizieren, der später durch andere Polizeibeamte vorläufig festgenommen worden ist und von dem Lichtbilder gefertigt worden sind und ihm die oben beschriebenen Tathandlungen zuordnen. Eine mögliche Verwechslung mit einem anderen Teilnehmer der Demonstration konnte der Zeuge C3 mit absoluter Sicherheit ausschließen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen C3. Dieser hat als Polizeibeamter das Geschehen aufmerksam beobachtet. Er hat sich auf die Person, die den Sperrmüll angezündet hat, konzentriert und sich die Merkmale an Kleidung und Kopf genau eingeprägt. Auch wenn ihm der Angeklagte nach dessen Festnahme nicht noch einmal gegenüber gestellt worden ist, ist die Identifizierung anhand der Lichtbilder, die nach Augenscheinnahme durch das Gericht ohne jeden Zweifel den Angeklagten zeigen, eindeutig erfolgt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen C3 bestehen keinerlei Zweifel. Er hat seine Beobachtungen sehr detailliert und widerspruchsfrei beschrieben. Seine Aussage war von großer Sachlichkeit geprägt, sie ließ keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen.“ Diese Beweiswürdigung ist nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten zu bilden. Sie weist erhebliche Lücken auf und ermöglicht daher keine Überprüfung durch das Revisionsgericht: a) Das Amtsgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten ausschließlich auf das Wiedererkennen durch den Tatzeugen C3. Weitere Beweismittel werden nicht genannt. Die Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist sehr fehlerträchtig (vgl. Eschelbach in Graf, StPO, 2. Aufl. 2012 mit Nachweisen aus der empirischen Forschung). In einem solchen Fall bedarf es daher näherer Ausführungen, um nachvollziehen zu können, ob die Wiedererkennungsleistung des Zeugen zuverlässig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 148). Solche Ausführungen fehlen hier; sie machen die Beweiswürdigung in revisibler Weise lückenhaft: (1) Im vorliegenden Fall muss das Urteil zunächst Angaben zur Beobachtungssituation enthalten, die für die Zuverlässigkeit der Identifizierung von Bedeutung sind. Dargelegt werden muss insbesondere, über welchen Zeitraum und aus welcher Entfernung der Zeuge den Angeklagten bei der Tat beobachtet hat; ferner der Grad der Auffälligkeit der beobachteten Person (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl. 2011, Rz. 1386 ff.). Dies versteht sich hier insbesondere deshalb nicht von selbst, weil Gewalttäter in der unübersichtlichen Situation einer Demonstration mit Ausschreitungen typischerweise nicht aus nächster Nähe und nicht stets ununterbrochen beobachtet werden können. Insoweit enthält das Urteil nähere Angaben nur zu den Erkennungsmerkmalen der „markanten Nase“ und des Haarschnitts. Das reicht nicht aus, einmal abgesehen davon, dass ein Haarschnitt für eine Identifizierung, die nicht unmittelbar auf die Beobachtung folgt, ohnehin nichts hergibt. (2) Daneben muss das Urteil die Situation des Wiedererkennens (erstes bzw. wiederholtes Wiedererkennen, Wahlgegenüberstellung, Einzelgegenüberstellung, Wahllichtbildvorlage, Einzellichtbildvorlage, zufälliges Wiedererkennen usw.) schildern. Denn von den näheren Umständen hängt ab, welcher Beweiswert dem Wiedererkennen zukommt (vgl. Eisenberg, a.a.O, Rz. 1399 ff.). Hier sind die Ausführungen des Urteils ebenfalls unzureichend: Unklar bleibt zunächst, ob der Zeuge den Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat oder ob es in dem gut neunmonatigen Zeitraum zwischen der Tat und der Hauptverhandlung noch ein weiteres Wiedererkennen anhand von Fotos gegeben hat. Auf letzteres deutet die Angabe hin, die „Identifizierung“ sei „anhand der Lichtbilder“ eindeutig erfolgt, wobei dies freilich auch in der Hauptverhandlung geschehen sein kann. Die Frage darf das Urteil nicht offen lassen, da hiervon der Beweiswert der Aussage des Zeugen abhängt: Sofern der Zeuge den Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung „auf der Anklagebank“ wiedererkannt hat, ist der Beweiswert seiner Aussage erheblich gemindert: Einerseits wegen der langen Zeitdauer zwischen Beobachtung und Identifizierung, vor allem aber aufgrund der hohen Suggestivwirkung, wenn dem Zeugen nur der Angeklagte als solcher präsentiert wird (vgl. OLG Köln, StV 1998, 640). Damit müsste sich das Urteil auseinandersetzen. Sofern es ein früheres Wiedererkennen anhand von Lichtbildern gab, lässt sich der Beweiswürdigung nicht entnehmen, ob, wann und unter welchen weiteren Umständen eine Einzel- oder eine (vorzugswürdige) Wahllichtbildvorlage erfolgt ist (vgl. zum unterschiedlichen Beweiswert Eisenberg, a.a.O., Rz. 1402 ff.). Damit kann das Urteil (auch) in diesem Punkt nicht vom Revisionsgericht überprüft werden. b) Das Urteil stellt schließlich darauf ab, der Zeuge sei sich sehr sicher gewesen, den Angeklagten wiederzuerkennen. Nach derzeitigem Forschungsstand, der bei der Beweiswürdigung als Erfahrungssatz zu beachten ist, gilt indes, dass „die Identifizierungsgewissheit eines Zeugen (‚zu 100 % sicher’, ‚kein Zweifel’) bestenfalls ein äußerst schwacher Indikator für die tatsächliche Identifizierungszuverlässigkeit ist“ (Eisenberg, a.a.O., Rz. 1407 f.). Das amtsgerichtliche Urteil lässt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter dieses Erfahrungssatzes bewusst war. Weil die subjektive Gewissheit des Zeugen durch mehrfaches Wiederholen besonders betont wird, ist zu befürchten, dass das Amtsgericht ihre Bedeutung für die Einschätzung seiner Wiedererkennensleistung in rechtsfehlerhafter Weise überschätzt hat. 3. Da die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer damit insgesamt keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten bilden, ist das Berufungsurteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – Jugendrichter – zurückzuverweisen. Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können und weitere Beweismittel zur Verfügung stehen. 4. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat auf Folgendes hin: Zur Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass der Zeuge C3 den Angeklagten jedenfalls in der Hauptverhandlung am 13. Juni 2012 wiedergesehen hat. Jedes weitere Wiedererkennen, namentlich in der neuen Hauptverhandlung, ist damit ausnahmslos ein „wiederholtes“ Wiedererkennen mit entsprechend eingeschränktem Beweiswert (vgl. näher Senat, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 3 Ss 25/08, bei Juris = StRR 2008, 270). Bei einer Verweisung auf Abbildungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO sind die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beachten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 267 Rz. 8 ff.). Falls das Amtsgericht zu einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs kommen sollte, ist konkurrenzrechtlich zu beachten, dass die Sachbeschädigung nach § 303 StGB von § 125 StGB verdrängt wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, Rz. 21). Zur (versuchten) Sachbeschädigung wiederum müsste der (mögliche) Sachschaden aufgezeigt werden; ob das bloße Herausziehen von Kabeln und Rohren aus dem Boden bereits den Tatbestand des § 303 StGB erfüllt, erscheint ohne nähere Angaben zweifelhaft. 5. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.