Beschluss
III - 1 Vollz (Ws) 566/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.III1VOLLZ.WS566.1.00
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Leitsätze
Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene verbüßt zur Zeit wegen Betäubungsmittelstraftaten eine Freiheitsstrafe in der JVA Kleve. Wegen angeblichen Manipulierens einer Urinprobe durch Verdünnung hat der Leiter der JVA Kleve gegen den Betroffenen einen vierwöchigen Ausschluss von gemeinsamen Freizeitveranstaltungen als Disziplinarmaßnahme verhängt. Diese wurde bereits vollzogen. Dagegen hat sich der Betroffene mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Urinprobe verdünnt worden sein müsse, da ansonsten der festgestellte niedrige Kreatininwert von 10 mg/dl mangels Erkrankung des Betroffenen nicht erklärbar sei. Gegen den Beschluss hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er meint, der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung liege vor und verweist auf eine andere Entscheidung des Landgerichts Kleve mit s.E. gleichem Sachverhalt, die aber gegenteilig entschieden worden sei. Ein Kreatininwert von unter 0,2 g/l könne durchaus normal sein, z.B. wenn vor der Abgabe der Urinprobe viel Flüssigkeit aufgenommen wurde. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise solle ein medizinisches Fachgutachten eingeholt werden. II. Die Rechtsbeschwerde, die auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben wurde, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist dann geboten, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies kann der Fall sein, weil die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abgewichen ist (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008 – 2 BvR 866/06 – juris), oder weil die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.1992 – 3 Ws 457/92 - juris LS). Letzteres ist hier der Fall. In der vom Betroffenen angeführten Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 17.06.2011 (161 StVK 3/11) hat die Strafvollstreckungskammer unter Verwendung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren entschieden, dass auch Kreatininwerte von unter 0,2 g/l zustande kommen können, ohne dass eine Manipulation vorliegt, z.B. aufgrund erhöhter Flüssigkeitsaufnahme. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass laut einer Studie bei immerhin 343 von 13.000 untersuchten Urinproben ein Kreatininwert von unter 0,2 g/l gemessen worden sei. Aufgrund dessen kam das Gericht in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass ein vergleichbar niedriger Kreatininwert (konkret 0,15 g/l) nicht zwingend auf einer Manipulation beruhen müsse. Dass es sich bei der hier zu beurteilenden Entscheidung um eine solche derselben Strafvollstreckungskammer und nicht der bei einem anderen Gericht handelt, hindert die Zulassung nicht. Durch den Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG soll eine Gleichbehandlung aller Strafgefangenen erreicht und damit das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG umgesetzt werden. Dies muss auch gelten, wenn – wie hier - verschiedene Einzelrichter derselben Strafvollstreckungskammer in unterschiedlicher Weise Recht sprechen, ohne dass dies auf einer nennenswerten Abweichung der zu Grunde liegenden Tatsachen beruht. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt auf die dem Vortrag des Betroffenen zu entnehmende Sachrüge hin zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG). Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es den Betroffenen einer Manipulation der Urinprobe, und damit eines Disziplinarvergehens i.S.v. § 102 StVollzG für überführt erachtet, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung ist hier lückenhaft. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar die Möglichkeit eines erniedrigten Kreatininwertes wegen möglicher Erkrankung des Betroffenen ausgeschlossen, nicht aber andere Gründe, insbesondere eine etwaige erhöhte Flüssigkeitsaufnahme vor Abgabe der Urinprobe. Eine starke Verdünnung der Urinprobe führt dazu, dass aus ihr ggf. keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen Betäubungsmittelkonsum mehr möglich sind. Die bewusste Verdünnung einer Urinprobe kann daher disziplinarisch nach §§ 102, 56 Abs. 2 StVollzG geahndet werden (zur gleichgelagerten Problematik bei Verweigerung einer Urinkontrolle vgl.: BVerfG, Beschl.v.06.08.2009 – 2 BvR 2280/07 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 – 1 Vollz(Ws) 360/12 – juris). Grund für einen stark erniedrigten Kreatininwert kann grundsätzlich aber auch eine verstärkte Diurese sein (vgl. neben der bereits oben erwähnten Entscheidung des LG Kleve: VG Augsburg, Beschl. v. 26.04.2002 - Au 3 S 02.442 – juris; VG Augsburg, Beschl. v. 02.02.2009 - Au 7 S 08.1767 – juris). Ob eine verstärkte Flüssigkeitsaufnahme als Grund für die starke Verdünnung der Urinprobe ausgeschlossen werden kann, wird die Strafvollstreckungskammer nunmehr zu überprüfen haben. Sollten sich Zweifel ergeben, dass der hier relevante Kreatininwert allein durch verstärkte Diurese erreichbar ist, wäre dies ggf. unter sachverständiger Beratung aufzuklären. Kommt eine verstärkte Flüssigkeitsaufnahme als Grund der starken Verdünnung in Betracht, so schließt dies allerdings eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht von vornherein aus. Hätte der Betroffene in Kenntnis oder Erwartung der bevorstehenden Urinkontrolle in einem Maße Flüssigkeit aufgenommen, die weder dem gesundheitlich notwendigen oder dem aufgrund von Temperatur oder körperlicher Belastung angemessenen Maß entsprach und deutlich über seiner normalen Flüssigkeitsaufnahme lag, so kann auch darin eine bewusste Manipulation der Urinkontrolle gesehen werden, welche disziplinarisch geahndet werden könnte. Mangels hinreichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.