Beschluss
15 W 46/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.15W46.12.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit „S“ und seinen Familiennamen mit „T“ bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit „S“ und seinen Familiennamen mit „T“ bestimmt. Gründe: Die Beschwerde ist auch mit dem nunmehr klargestellten (Rest-)Antrag zulässig. Eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit in der Beschwerdeinstanz angesichts der strengen Antragsbindung im Personenstandsverfahren zweifelhaft wäre, liegt nicht vor. Das in erster Instanz laienhaft gefasste Antragsbegehren war von vorneherein darauf gerichtet, die Schritte in die Wege zu leiten, die erforderlich sind um die Bildung eines eingliedrigen Familiennamens insbesondere für die beteiligten Kinder zu erreichen. Da für den Beteiligten zu 1) und die Kindesmutter keine deutschen Personenstandseinträge existieren, konnte die einzige derzeit mögliche gerichtliche Anordnung darin bestehen, den Standesbeamten zu verpflichten, eine Namensangeleichungserklärung nach den Art.47 EGBGB, § 43 PStG entgegenzunehmen und zu beurkunden. Denn erst wenn dies geschehen ist, kann eine Anschließungserklärung der Kinder nach den §§ 1617c BGB, 45 Abs.1 S.1 Nr.5 PStG erfolgen, die dann gemäß § 27 Abs.3 PStG zu einer Folgebeurkundung in den Geburtenregistern (und nicht zu deren Berichtigung) führt, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob vor diesem Hintergrund noch eine Zwischenberichtigung angezeigt ist, weil die in 2006 erfolgte Bildung des Familiennamens der Mutter unwirksam ist (vgl. dazu unten). Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit, das Antragsbegehren auszulegen nicht verkannt, die von ihm vorgenommene Auslegung bezieht jedoch unzutreffend bereits eine Berichtigungsanweisung in den Verfahrensgegenstand mit ein. Insoweit war der Verfahrensgegenstand wie oben beschrieben klarzustellen. In der Sache ist die Beschwerde mit dem klargestellten Antrag begründet. Insoweit ist vorab zu bemerken, dass es bei dem soeben umschriebenen Verfahrensgegenstand der Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung (§ 47 Abs.1 PStG) nur auf die Voraussetzungen für die Vornahme dieser Amtshandlung ankommt, nicht hingegen auf die Frage, ob sich hieraus die Notwendigkeit von Folgebeurkundungen oder Folgeberichtigungen ergibt (für den Fall des damaligen § 45 Abs.2 PStG a.F. Senat StAZ 2000, 213). Die Beurkundung einer Namensangleichungserklärung, die zweifelsfrei zu seinen Amtspflichten gehört, könnte der Standesbeamte danach allenfalls dann mit der Begründung ablehnen, dass eine solche wirksam nicht möglich ist, wenn diese Schlussfolgerung angesichts der unstrittigen Tatsachen offenkundig wäre. Dies ist hier indes nicht der Fall. Das Amtsgericht und der Standesbeamte sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit einer Namensangleichungserklärung des Beteiligten zu 1) an der von ihm im Jahre 2006 abgegebenen Erklärung zur Angleichung des Namens scheitert. Richtig ist dabei allerdings der rechtliche Ansatzpunkt, dass eine weitere Angleichungserklärung nach Art.47 EGBGB jetzt nicht mehr wirksam erfolgen kann, wenn die Angleichung im Jahre 2006 wirksam ist. Dies folgt allerdings nicht aus einer irgendwie gearteten Bindungswirkung der ersten Erklärung, die mangels gesetzlicher Grundlage durchaus fragwürdig wäre. Vielmehr ist dann, wenn die Namensangleichungen im Jahre 2006 wirksam sind, der Tatbestand des Art.47 EGBGB nicht erfüllt, da die beteiligten Eltern dann keine Namen mehr führen, die sie nach ausländischem Recht erworben haben. Die Erklärungen des Beteiligten zu 1) und der Kindesmutter, wonach sich ihr Familienname aus ihren zweiten und dritten Eigennamen zusammensetzen sollte, sind jedoch nicht wirksam. Vor dem Inkrafttreten des Art.47 EGBGB am 24.05.2007 war die Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht mit Ausnahme der Spezialvorschrift des § 94 BVFG gesetzlich nicht geregelt. Die Praxis nahm eine solche Angleichung mit Billigung der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Namensträger infolge eines Statuswechsels nunmehr deutschem Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht dem deutschem Recht entsprach (vgl. die ausführliche Darstellung bei Hepting StAZ 2001, 257ff). Den Rechtsgrund hierfür sah man in den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts (BayObLG StAZ 1999, 72ff; Hepting a.a.O.). Dementsprechend war die Angleichung nach richtiger Auffassung zwar von einer entsprechenden Angleichungserklärung des Betroffenen abhängig (BayObLG a.a.O.; a.A. Hepting a.a.O. S.263), stand aber als Vorgang objektiver Rechtsanwendung nicht im freien Belieben des Betroffenen. Vielmehr musste die Angleichungserklärung, um wirksam zu sein, den für die Angleichung wesentlichen Grundsatz der Funktionsäquivalenz sowie die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts beachten (vgl. BayObLG a.a.O.; Senat StAZ 1995, 238). Die Voraussetzungen für eine wirksame Namensangleichung vor dem 24.05.2007 lassen sich danach in allgemeiner Form wie folgt zusammenfassen: Führung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, Erwerb des deutschen Namensstatuts, Unvereinbarkeit des geführten Namens mit den Grundsätzen des deutschen Namensrechts und Abgabe einer Angleichungserklärung, die unter weitestgehender Wahrung der Grundsätze der Namenskontinuität und der Funktionsäquivalenz zur Bildung eines Vor- und Familiennamens führt, der den Grundsätzen des deutschen Namensrechts entspricht. Die ersten drei Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Beteiligte zu 1) und die Kindesmutter führten nach ihrem irakischen Geburtsrecht, die für den arabischen Raum typischen mehrgliedrigen Eigennamen, zusammengesetzt aus dem „Rufnamen“, dem Vaters- und dem Großvatersnamen. Mit der Anerkennung ihrer Asylberechtigung hatten sie –jeder für sich- nach § 2 AsylVfG, Art.12 Nr.1 GFK das Personalstatut ihres Aufenthaltsorts und damit auch das deutsche Namensstatut erworben. Ihre mehrgliedrigen Eigennamen entsprachen nicht dem deutschen Namensrecht, nach dem sich der Name einer Person aus ihrem personengebundenen Vornamen und dem in der Generationsfolge tradierten Familiennamen zusammensetzt. Vorliegend entsprach jedoch die Erklärung des Beteiligten zu 1) und der Kindesmutter, ihre Vaters- und Großvatersnamen zu einem mehrgliedrigen Familiennamen zu bestimmen, nicht den Grundsätzen des deutschen Namensrechts. Dieses steht mehrgliedrigen Familiennamen ablehnend gegenüber, da die hier drohende Bildung von Namensketten die dem Namen eigene Identifikationsfunktion zunehmend in Frage stellen würde (vgl. zur aktuellen Rechtslage etwa § 45 Abs.2 PStV). Eine Erklärung, die die Wahl eines mehrgliedrigen Familiennamens bezweckt, ist und war im Jahre 2006 danach grundsätzlich unwirksam (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG StAZ 1993, 387; OLG Köln StAZ 1988, 296; vgl. auch Hepting a.a.O. S.267). Waren die Angleichungserklärungen des Beteiligten zu 1) und der Kindesmutter aus dem Jahre 2006 danach unwirksam, dann ist die Weigerung des Standesbeamten eine erneute Angleichungserklärung zu beurkunden, unzulässig. Dementsprechend war er zur Vornahme dieser Amtshandlung anzuweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen auf Folgendes hin: Der Senat hat in seinem oben zitierten Beschluss vom 07.04.1995 (StAZ 1995, 238) für die damalige Rechtslage angenommen, dass bei einer Kette von Eigennamen nur der Vatersname zum Familiennamen bestimmt werden könne, da dieser einem Familiennamen am ehesten funktionsgleich sei. Unter Geltung des Art.47 EGBGB würde der Senat diesen Standpunkt jedenfalls im Ergebnis nicht einnehmen, da sich dem Gesetz eine solche Einschränkung nicht entnehmen lässt, und von einer wirklichen Funktionsgleichheit des Vatersnamen ohnehin nicht gesprochen werden kann, was der Senat auch bereits damals erkannt hatte. Für die Anordnung einer Kostenerstattung sieht der Senat in § 81 FamFG keine hinreichende Grundlage. Angesichts der höchst komplexen Rechtslage kann die Notwendigkeit des Beschwerdeverfahrens keinem Beteiligten angelastet werden, so dass die Kostenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor, da sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage auf einen überholten Rechtszustand bezieht, dem für die Zukunft keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.