Leitsatz: Eine wegen des Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist auch bei möglicherweise fortbestehender Rückfallgefahr wegen fehlender Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn ihre Vollstreckung bereits insgesamt 32 Jahre andauert und mit der Erledigungserklärung ein vertretbares Risiko eingegangen wird, insbesondere eine möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit im Sinne der neuerlichen Begehung eines Körperverletzungsdelikts durch begleitende Maßnahmen der Betreuung und Versorgung verringert werden kann. 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 1982 wird mit Wirkung zum X. XXXX XXXX für erledigt erklärt. 3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 4. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Arnsberg übertragen. 5. Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch über die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen, wird der Leiter der LWL-Klinik M-F beauftragt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse. Gründe: I. Mit Urteil vom 10. Februar 1982, rechtskräftig seit dem 18. Februar 1982, ordnete die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn im Sicherungsverfahren (21 B 26/81 LG Bonn) wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenenen versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 22, 23, 223a [a.F.] StGB) die Unterbringung des aktuell noch 57 jährigen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen der Strafkammer war dem Beschwerdeführer am 5. Mai 1981 in der Rheinischen Landesklinik E der Beschluss des Amtsgerichts E vom 28. April 1981 zugestellt worden, durch den seine Unterbringung nach dem PsychKG in einer geschlossenen Heilanstalt bis zum 23. April 1982 angeordnet worden war. Er hatte sich deshalb zur Flucht entschlossen, die er am 6. Mai 1981 mit einer Mitpatientin durchführte. Nach einer Übernachtung in C2 fuhren beide am 7. Mai 1981 zu einer Drogenberatungsstelle in Bonn, wo sich der Betroffene nach dem Stand eines bereits zuvor gestellten Antrags auf Aufnahme in der Therapieeinrichtung Alphaklinik bei X erkundigen wollte. Dort erfuhr er von dessen erfolgter Ablehnung, woraufhin er einen epileptischen Anfall erlitt. Nachmittags suchte er die Bonner Drogenszene am L-Platz auf, wo er Freunde traf, mit denen er Haschisch rauchte und Alkohol trank. Zusätzlich nahm er gegen 17.00 Uhr noch eine Tablette LSD. Hierdurch zeigte er sich gereizt. Nach weiterem Bierkonsum erlitt er kurz hintereinander weitere Krampfanfälle, nach denen er sich jedoch alsbald jeweils wieder beruhigte. Gegen 19.30 Uhr kam der stark alkoholisierte Zeuge I am L-Platz vorbei, wo sich der Betroffene aufhielt. Es kam zu einem kurzen Streitgespräch. Nachdem sich der Zeuge abgewandt hatte, um seinen Weg fortzusetzen, lief der Betroffene ihm nach und trat ihm in das Gesäß. Anschließend packte er den Zeugen an der linken Schulter, riss ihn herum und führte mit einem Messer (Klingenlänge 8,8 cm) aus einem Abstand von etwa einem Meter in die Richtung des Zeugen einen Stoß aus, der von unten nach schräg oben geführt wurde. Der Betroffene traf den Zeugen, der zur Seite ausweichen konnte, nicht. An einem neuerlichen Angriff wurde er durch hinzugeeilte Freunde gehindert. Kurz darauf wurde er festgenommen. Auf der Polizeiwache erlitt er einen weiteren Krampfanfall und wurde in die geschlossene Abteilung des Rheinischen Landeskrankenhauses Bonn eingeliefert. Nach den weitergehenden Feststellungen der sachverständig durch Dr. T2 und Dr. L beratenen Strafkammer lag im Zeitpunkt der Begehung der Tat bei dem Beschwerdeführer eine neurotische Persönlichkeitsstörung bei polyvalenter Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten und Opiumderivaten sowie eine hirnorganische Wesensveränderung vor. Aufgrund dieser Erkrankung und der bestehenden Intoxikation mit LSD und Alkohol im Tatzeitpunkt sei er in seiner Kontroll- und Steuerungsfähigkeit so herabgesetzt gewesen, dass von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB auszugehen sei. Die Sachverständigen konstatierten dem seit frühester Kindheit in wiederholt wechselnden Einrichtungen der Heimpflege aufgewachsenen Beschwerdeführer eine durch diese „typische Heimkindkarriere“ mitbedingte schwere neurotische Entwicklungsstörung, darauf gleichsam „aufgepfropft“ eine Suchterkrankung im Sinne von zunächst Alkoholismus, später in der Form einer polyvalenten Abhängigkeit. Hinzu komme die auf eine anlässlich eines Treppensturzes im Jahre 1975 erlittene schwere Kopfverletzung (operativ zu versorgendes Blutgerinnsel im Gehirn) zurückzuführende Ausprägung einer Epilepsie mit sich häufenden Krampfanfällen in Belastungssituationen bzw. unter Rauschmitteleinwirkung. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des leicht erregbaren, reizbar explosiven und jähzornigen Beschwerdeführers sowie seiner Tat – unter Einbeziehung seiner strafrechtlichen Vorbelastungen – ergebe, dass bereits unterschwellige Gründe ausreichten, um ihn – zumal unter Alkoholeinfluss – explosiv und eruptiv mit unüberlegten Kurzschlusshandlungen reagieren zu lassen, weshalb von ihm infolge seines Zustandes weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Mai 1981 ununterbrochen für das vorliegende Verfahren in Unfreiheit, zunächst aufgrund angeordneter einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO, später im Rahmen der Vollstreckung der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB. Die Unterbringung wurde zwischen 1982 und 1986 in der Rheinischen Landesklinik C sowie in den Jahren 1986 bis 2005 im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M vollzogen. Am 7. Januar 2005 erfolgte eine Verlegung des Untergebrachten in die Westfälische Maßregelvollzugsklinik S, wo er bis zum 25. August 2011 verblieb. Hinsichtlich des näheren Verlaufs der Unterbringung bis zum Herbst 2006 und der weiteren persönlichen Verhältnisse einschließlich der zu verzeichnenden strafrechtlichen Verurteilungen des Untergebrachten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die seitens des Senats mit Beschluss vom 28. November 2006 (Bl. 1482 ff. d.A.) gemachten Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers bis zum Ende des Jahres 2010 keine wesentliche Änderung ergab. Wiederholt seitens der Klinik in M unternommene Rehabilitationsversuche, insbesondere Versuche einer Integration des Beschwerdeführers in Einrichtungen mit geschlossenen Wohngruppen, scheiterten an Alkoholrückfällen des jeweils alsbald entwichenen Untergebrachten. Seit mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnten währt nunmehr die Suche nach einer geeigneten Rehablilitationseinrichtung. Die jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Münster bzw. Arnsberg ordneten unterdessen – den Einschätzungen der regelmäßig vorgelegten Stellungnahmen der Klinik sowie der im Laufe der Zeit eingeholten Maßregelvollzugsgutachten jeweils folgend – jährlich die Fortdauer der Unterbringung an. Soweit der Betroffene hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat, hat der Senat die Fortdauerentscheidungen in der Vergangenheit jeweils – zuletzt mit Beschluss vom 27. Januar 2011 – bestätigt. In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2011 berichtete die Klinik M, es gelinge dem Untergebrachten immer mehr, eine angemessene Kooperationsbereitschaft aufzubringen. So sei durchaus mit graduellen, kleinschrittigen Verbesserungen seines Zustandsbildes zu rechnen, wenngleich eine Verfestigung der hirnorganischen Veränderungen und der Persönlichkeitsstruktur zu verzeichnen sei. Der Untergebrachte zeige sich zunehmend freundlich, zugewandt und gesprächsbereit. Er habe den Kontakt sowohl zu den Mitpatienten als auch zum Klinikpersonal verbessert und sich wiederholt als absprachefähig erwiesen. Unbegleitete Ausgänge innerhalb des Klinikgeländes, einhergehend mit der verantwortungsbewusst ausgeführten Fütterung dort gehaltener Kaninchen, seien durchweg zuverlässig verlaufen, weshalb eine Verlegung in ein geschlossenes Wohnheim des Wohnverbundes N empfohlen werde. In seinem gemäß § 16.3 MRVG NRW erstellten kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2011 diagnostiziert der Sachverständige Prof. Dr. U dem Beschwerdeführer neben einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F10.21), einem zeitweilig zusätzlich bestehenden Drogenmissbrauch (insbesondere Cannabis) und einer posttraumatischen Epilepsie mit leichter organischer Persönlichkeitsveränderung (ICD 10: F07.0) nunmehr eine dissoziale Persönlichkeitsprägung, welche jedoch gegenwärtig den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr erreiche. Insbesondere sei eine dem Untergebrachten über viele Jahre hinweg attestierte emotionale Instabilität vom Borderline-Typus nicht zu verzeichnen. Der Sachverständige führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, sämtliche Taten des Untergebrachten – einschließlich der Anlasstat – hätten zwar verbale aggressive Aktivitäten und Reizbarkeit gezeigt, aber selbst unter massivem Alkoholeinfluss keine manifeste Gewalttätigkeit offenbart, sondern ein Droh- und Imponierverhalten sowie jeweils ein rasches Abbrechen der Taten nach kleinstem Zwischenerfolg oder infolge äußerer Irritation bzw. eines Krampfanfalls. Vor diesem Hintergrund sei die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit im untersten Risikobereich anzusiedeln, weshalb die mittlerweile mehr als 30 jährige Freiheitsentziehung schwerlich mit seiner Gefährlichkeit begründet werden könne, sondern offenkundig sozialpsychiatrischen Gesichtspunkten, also dem Wunsch folge, dem Patienten eine Bleibe zu geben, in der er vor Alkoholkonsum bewahrt werde. Faktisch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass von ihm im Falle einer Entlassung andere Taten zu erwarten wären, als er sie früher, als junger Erwachsener, begangen habe, also recht einfache Aggressionsdelikte, Hinzu komme, dass aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters nunmehr eine deutlich geringere basale Wahrscheinlichkeit für neuerliche Aggressionshandlungen bestehe. Der Untergebrachte, der in seinen ersten 18 Lebensjahren bereits 19 verschiedene Einrichtungen der Heimpflege durchlaufen habe und bedingt durch ein „Scheitern der Institutionen“ frühzeitig dissozial in Erscheinung getreten sei, bilde das Bild eines „inzwischen etwas ausgebrannten, im Kern deutlich selbstunsicheren Alkoholikers“. Seine umfängliche Versorgungsbedürftigkeit im täglichen Leben bestehe fort, weshalb er einer Betreuung in einem Wohnheim bedürfe, das ihm die erforderlichen Rückzugsmöglichkeiten, insbesondere die Zuweisung eines Einzelzimmers, biete und seine Alkoholabstinenz dauerhaft sicherzustellen vermöge. Bei fortgesetzter psychiatrischer Behandlung, auch der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Epilepsie, sowie hoch strukturierter Wohnheimunterbringung ist nach Einschätzung des Sachverständigen gegenwärtig nicht mehr zu befürchten, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche Straftaten begehen wird. Entsprechend den weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen, eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei bei Fortsetzung der begonnenen Rehabilitation bei etwa einjähriger weiterer Bewährung vorstellbar, erfolgte am 25. August 2011 die Verlegung des Untergebrachten im Wege einer Langzeitbeurlaubung in eine geschlossene Wohngruppe des LWL-Wohnverbundes N. Im Rahmen einer am 7. November 2011 in Anwesenheit des Sachverständigen Prof. Dr. U der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durchgeführten Anhörung des Untergebrachten erklärte letzterer, er fühle sich in N wohl, habe es jedoch abgelehnt, zu festen Zeitpunkten Therapiegespräche durchzuführen. Wenn er Gesprächsbedarf habe, werde er sich von sich aus melden. Der Sachverständige stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sich der Untergebrachte im Rahmen der gesamten Unterbringungszeit als wenig therapiefähig erwiesen habe. Er sei haltschwach, knapp normal intelligent und grundsätzlich kooperationsfähig. Keinesfalls könne er auf sich allein gestellt leben, sondern benötige eine sozialpsychiatrische Betreuung, die ihn schrittweise an weitere Freiheiten gewöhnen könne. Insoweit sei eine Bewährung des Probanden in N dahingehend erforderlich, dass er sich an Regeln halte und vor allem abstinent lebe. Das Risiko neuerlicher, mit der Anlasstat vergleichbarer Straftaten sei angesichts des mittlerweile fortgeschrittenen Alters als geringer einzuschätzen. Die Strafvollstreckungskammer ordnete daraufhin mit Beschluss vom 07.11.2011 (1848 ff.) die Fortdauer der Unterbringung an. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2012 legten die behandelnden Ärzte des LWL-Therapiezentrums für Forensische Psychiatrie N die Diagnosen einer organischen Persönlichkeitsstörung, einer Störung des Sozialverhaltens, einer sonstigen Epilepsie sowie eines Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen, abstinent in beschützender Umgebung, zugrunde. Sie berichteten von einem angepassten Verhalten des (offenkundig kontinuierlich alkohol- bzw. betäubungsmittelabstinenten) Untergebrachten sowie dessen fortbestehender Absprachefähigkeit. Sogenannte 1:1-Ausgänge hätten seit Jahresbeginn sowohl auf dem Klinikgelände als auch in der Stadt N ohne Zwischenfälle wiederholt durchgeführt werden können. Dennoch sei der Patient bislang noch nicht in den Wohngruppenalltag integriert. Angebotener Gruppenausgang werde nicht genutzt; auch weigere er sich, an den Visiten bzw. dem „Plenum“ regelmäßig teilzunehmen. Am 27. September 2012 erfolgte sodann eine Verlegung des Beschwerdeführers in die LWL-Klinik M-F, in der er sich auch gegenwärtig befindet. Dieser Schritt wurde seitens des Therapiezentrums N mit der nach wie vor unzureichenden Integration des Untergebrachten in der Wohngruppe begründet. Dieser habe wiederholt sowohl feste Regeln der Wohngruppe als auch zwingend zu erledigende Aufgaben „neu zu diskutieren versucht“, sich der Teilnahme an Visiten verweigert und insoweit eine nur geringe Kooperationsbereitschaft gezeigt. Zudem habe er Mitpatienten „contra-sozial beeinflusst“. Schließlich habe seine Medikamentencompliance stark nachgelassen, was zu einer Häufung epileptischer Anfälle geführt habe. Im Rahmen der vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 5. November 2012 durchgeführten neuerlichen Anhörung des Untergebrachten hat dieser eingeräumt, in N an einer Vielzahl der Visiten und am Plenum nicht teilgenommen zu haben, wobei letzteres offenbar aufgrund der vorherrschenden Personalsituation hinterher ohnehin nicht mehr stattgefunden habe. Es sei sein Wunsch – jedenfalls als Übergang auf dem Weg zu einer erhofften weitgehenden Selbständigkeit – in eine Wohngruppe in H aufgenommen zu werden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. November 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. In den Gründen dieses Beschlusses hebt sie insbesondere das Scheitern des Wohngruppenprojekts in N hervor und kommt zu dem Schluss, dass die angestrebte sozialpsychiatrische Behandlung des Untergebrachten dort nicht so weit habe vorangetrieben werden können, dass eine positive Sozial- bzw. Legalprognose möglich sei. Für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen spreche unter anderem, dass er trotz seines mittlerweile fortgeschrittenen Alters im Rahmen der Anhörung keinen vorgealterten oder gar körperlich geschwächten Eindruck hinterlassen habe. Weiterhin sei der dringend benötigte strukturierte Rahmen für ein Leben des Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzuges noch nicht gefunden. Vor einer etwaigen Entlassung sei es gerade wegen der bestehenden Anpassungsschwierigkeiten unverzichtbar, dass sich der Untergebrachte über einen längeren Zeitraum in einer Wohngruppe bewährt habe. Schließlich dürfe bei der Betrachtung der Anlasstat nicht allein der – vorliegend glücklicherweise ausgebliebene – Handlungserfolg bewertet werden. Vielmehr sei maßgeblich auf die dem Tatgeschehen zugrunde liegende Handlungsweise abzustellen, aus der sich eine – nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer auch gegenwärtig fortbestehende – Gefahr der Begehung eines Tötungsdelikts ergebe. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 15. November 2012 zugestellt wurde, richtet sich die durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2012 – per Telefax bei dem Landgericht Arnsberg am selben Tage eingegangen – erhobene sofortige Beschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 5. Dezember 2012, die dem Verteidiger des Untergebrachten zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme bis zum 28. Dezember 2012 zugeleitet worden ist, beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 macht der Verteidiger zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf den beigefügten Auszug aus einer in der Anstalt in M aktuell erstellten „Evaluation des Pflegeprozesses“, aus dem insbesondere das Vorhandensein einer Kooperations- und Absprachefähigkeit sowie der Medikamentencompliance des Beschwerdeführers hervorgeht, insbesondere die Erledigung der Maßregel der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB wegen vermeintlich nicht mehr vorhandener Gefährlichkeit des Untergebrachten sowie Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel geltend. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die seit nunmehr annähernd 32 Jahren vollzogene Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. 1. Nach § 67d Abs. 6 StGB ist die Vollstreckung der Maßregel für erledigt zu erklären, wenn entweder die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nicht mehr vorliegen oder die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Vorliegend ist nach Auffassung des Senats schon fraglich, ob die für die Anordnung (und Fortdauer) der Maßregel gemäß § 63 StGB zu fordernde Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch vorliegt. Nach dem im August 2011 erstatteten Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. Dr. u, dessen Einschätzung in den jüngeren ärztlichen Stellungnahmen der Anstalt nicht entgegen getreten worden ist, liegt bei dem Untergebrachten zwar nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, zeitweilig ein zusätzlicher Drogenmissbrauch (insbesondere Cannabis), eine posttraumatische Epilepsie mit leichter organischer Persönlichkeitsveränderung sowie eine dissoziale Persönlichkeitsprägung vor. Doch erreicht letztere nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. U im Rahmen seines Gutachtens unmissverständlich dargelegt, dass die Unterbringung derzeit offenkundig allein sozialpsychiatrischen Gesichtspunkten folge, insbesondere dem Ziel, den Patienten vor weiterem Alkoholkonsum zu bewahren. Faktisch gebe es gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung Straftaten zu erwarten wären, die über einfach gelagerte Aggressionsdelikte hinausgingen. Daher sei nach seiner Einschätzung bei fortgesetzter psychiatrischer Behandlung, auch der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Epilepsie sowie hoch strukturierter Wohnheimunterbringung nicht zu befürchten, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche Straftaten begehen werde. Letztlich kann die Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit jedoch dahinstehen, denn eine weitere Vollstreckung der Maßregel gegen den Beschwerdeführer, der sich in dieser Sache insgesamt annähernd 32 Jahre nicht mehr in Freiheit befindet, ist nicht mehr verhältnismäßig und bereits deswegen gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 [2 BvR 442/12]). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315). Die Beurteilung hat sich dabei darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 297, 314). Vielmehr ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr, die „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein muss, hinreichend zu konkretisieren und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 [2 BvR 442/12]). Bei der Frage, ob eine Unterbringung als lang andauernd anzusehen ist, ist die Dauer der Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und mit möglicherweise anderen im Falle einer Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen (BVerfG a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren durch ihn drohenden Straftaten der Vorrang einzuräumen. Ein Vollzug der Unterbringung über den in der Beschlussformel genannten Entlassungszeitpunkt hinaus wäre nicht mehr verhältnismäßig. Das Krankheits- und Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das zur Anordnung und Vollstreckung der Maßregel über einen Zeitraum von insgesamt annähernd 32 Jahren geführt hat, besteht nach den genannten übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U und der behandelnden Klinikärzte zwar weitgehend fort, wobei die über Jahrzehnte diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sich nunmehr „lediglich“ als dissoziale Persönlichkeitsprägung charakterisieren lasse. Auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit, insbesondere bei Fehlen hinreichender haltgebender beschützender Strukturen und unter dem neuerlichen Einfluss von Alkohol, Körperverletzungsdelikte begehen wird, ist – wenngleich sie sich nach dem zuletzt erstatteten Sachverständigengutachten auch unter Betrachtung des jetzigen Lebensalters des Untergebrachten zumindest deutlich reduziert hat – nach wie vor zumindest nicht auszuschließen. Die Entlassungssituation erfordert jedoch nicht die sichere Erwartung zukünftigen Wohlverhaltens (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Es reicht aus, dass mit der Aussetzung bzw. der Erledigungserklärung ein vertretbares Risiko eingegangen wird (BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 15.01.2009 [4 Ws 16/09]). Beurteilungsmaßstab ist die Art, Häufigkeit und Schwere der von dem Betroffenen zu erwartenden Straftaten; diese müssen, um eine weitere Vollstreckung der Unterbringung rechtfertigen zu können, "erheblich" sein i.S.d. § 63 StGB (BVerfG a.a.O.). Bei der Tat, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, handelt es sich um eine – im Tatablauf bereits dargestellte – versuchte gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines Messers. Die Tat beging der damals 26 jährige Beschwerdeführer im Mai 1981. Zwar sind auch aus der nachfolgenden Zeit der Unterbringung Vorfälle bekannt geworden, in denen der Beschwerdeführer körperlich aggressiv und erneut straffällig geworden ist. Insoweit ist insbesondere an das Raubgeschehen zum Nachteil eines früheren Mitpatienten zu denken, das im Jahre 1993 zu einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Paderborn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung geführt hat. Der in diesem Zusammenhang sicherlich gravierendste Vorwurf eines Würgens zum Nachteil seiner früheren Freundin im Jahre 2002 ist indes – soweit nach Aktenlage ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt näher verifiziert worden. Im Verlauf jedenfalls des vergangenen Jahrzehnts seiner Unterbringung sind weitere nennenswerte körperliche Übergriffe überdies nicht mehr aktenkundig geworden. Da der Beschwerdeführer inzwischen wesentlich älter und damit auch körperlich nicht mehr im gleichen Maß zu Aggressionshandlungen in der Lage ist, werden möglicherweise zukünftig gleichwohl nicht auszuschließende Straftaten der Körperverletzungen in ihrem Schweregrad ohnehin eher im unteren Bereich liegen. Der Senat ist insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des forensisch besonders erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. U nach eigener Sachprüfung vollumfänglich gefolgt. Insbesondere vermag er die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass vom Beschwerdeführer zukünftig sogar die Gefahr der Begehung von Tötungsdelikten ausgehe, vor dem Hintergrund der Angaben des Sachverständigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu teilen. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen der Dauer der Freiheitsentziehung und der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, steht eine nach heutigem Recht geltende Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe für den Fall einer gefährlichen Körperverletzung (welche im Zeitpunkt der Anlasstat gemäß § 223a StGB a.F. lediglich mit Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren geahndet werden konnte) der überaus langen Dauer der bisher vollzogenen Unterbringung gegenüber, die mit insgesamt annähernd 32 Jahren demnach inzwischen das Dreifache der gegenwärtig höchstmöglichen Freiheitsstrafe übersteigt. Mit einer derartigen Zeitspanne ist zugleich das Doppelte der Regelverbüßungszeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht. Es kann dem Beschwerdeführer insoweit nach Überzeugung des Senats auch nicht zum Nachteil gereichen, dass seitens der zuständigen staatlichen Stellen bislang offensichtlich keine hinreichende Vorsorge für eine genügende Ausstattung mit Einrichtungen des hoch strukturierten Betreuten Wohnens getroffen worden ist, die der beschriebenen Betreuungs- und Versorgungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers außerhalb des Maßregelvollzuges nachhaltig und ausreichend gerecht zu werden vermag. Nach alledem mögen im Einzelfall nicht auszuschließende Körperverletzungshandlungen des Beschwerdeführers noch als erheblich i.S.d. § 63 StGB anzusehen sein, es kommt jedoch hinzu, dass die Gefahr solcher Straftaten erheblich gesunken ist. In den letzten zwei Jahren hat der Beschwerdeführer trotz der eingetretenen Verfestigung der hirnorganischen Wesensveränderung eine – wenn auch kleinschrittige – kontinuierlich positive Entwicklung genommen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein Verhalten haben sich insoweit stabilisiert, als es auch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Lockerungen zu keinerlei Aggressionshandlungen gekommen ist. Der Umstand der offenkundig fehlgeschlagenen Integration des Beschwerdeführers in der Wohngruppe in N unterstreicht lediglich ein gewisses „Einzelgängertum“ und entsprechende Rückzugstendenzen des Untergebrachten, nötigt indes nach Überzeugung des Senats nicht zu einer abweichenden kriminalprognostischen Einschätzung. Schließlich hat auch der Sachverständige Prof. Dr. U in seinem Gutachten die Gefahr ähnlich gelagerter Straftaten wie früher als gering angesehen. Im Ergebnis ist das Ausmaß des bestehenden Restrisikos für erneute Straftaten nicht mehr als so hoch zu bewerten, dass der staatliche Rechtsgüterschutz es trotz des überaus langen Maßregelvollzuges immer noch geböte, das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken. Der eventuell verbleibenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dem Bedürfnis nach einer hoch strukturierten Wohnheimunterbringung sowie der Sicherstellung einer fortgesetzten psychiatrischen Behandlung, auch der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Epilepsie, kann nach Auffassung des Senats im Übrigen mit geeigneten Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, die das von der Klinik und dem Sachverständigen Prof. Dr. U für erforderlich gehaltene strenge Setting gewährleisten, wirksam begegnet werden. 2. Der Senat hat die Erledigung mit Wirkung zum X. XXXX XXXX ausgesprochen, um der Anstalt und der Strafvollstreckungskammer ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, die Entlassung vorzubereiten und das für erforderlich erachtete Setting sicherzustellen. 3. Mit der Erledigung tritt – dem gesetzlichen Grundsatz gemäß § 67d Abs. 6 S. 2 StGB entsprechend – Führungsaufsicht ein; es besteht kein Anlass, hiervon ausnahmsweise nach § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB abzusehen. Hinsichtlich der festzulegenden Dauer der Führungsaufsicht hat der Senat vorliegend den angeordneten Zeitraum von 5 Jahren, der zugleich die Höchstdauer gemäß § 68c Abs. 1 S. 1 StGB darstellt, für erforderlich und angemessen erachtet. Da die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, hat sie der Senat der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. 4. Die – gemäß § 454 Abs. 4 S. 3 StPO unmittelbar vor Entlassung vorzunehmende – Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch für den Fall eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen, hat der Senat gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StPO der Anstalt übertragen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.