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Beschluss

III-5 Ws 358 u. 359/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III5WS358U359.12.00
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Leitsätze

Die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kommt in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern - könne erreicht werden. Keine Bedenken bestehen gegen eine Abstinenzweisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht wird als unbegründet verworfen.

 

2.

Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsauf­sicht wird die Weisung zu Nr. I Ziff. 6 aufgehoben; die weitergehende Be­schwerde wird als unbegründet verworfen.

 

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kommt in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern - könne erreicht werden. Keine Bedenken bestehen gegen eine Abstinenzweisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht wird als unbegründet verworfen. 2. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsauf­sicht wird die Weisung zu Nr. I Ziff. 6 aufgehoben; die weitergehende Be­schwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Landgerichts – Große Strafkammer – Bielefeld vom 28. August 2007 ist der Verurteilte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Kör­perverletzung sowie wegen schweren Raubes und Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wor­den. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte im Alter von achtzehn Jahren be­gonnen, regelmäßig Drogen (zunächst Alkohol, Haschisch und Marihuana, später auch Heroin und Kokain) zu konsumieren. Die abgeurteilten Straftaten hatte der Ver­urteilte begangen, um Rauschmittel zu erbeuten und diese zur Linderung eigener Entzugserscheinungen einzusetzen. Der Verurteilte hat die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßt. Eine zwischenzeitlich bewilligte Therapiemaßnahme nach § 35 BtMG hat der Verurteilte nach wenigen Tagen abgebrochen. Soweit er im Jahr 2011 erneut eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt hatte, ist sein Antrag durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17. April 2012 zurückgewiesen worden. Hintergrund dieser Entscheidung waren u.a. weitere Straftaten, die der Verurteilte während seiner Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt X begangen hat. Im Rahmen von Haftraumkontrollen waren bei dem Verurteilten am 21. Juni 2011 sowie am 2. Juli 2011 Betäubungsmittel (Haschisch) aufgefunden worden, weshalb der Verurteilte durch das Amtsgericht X am 3. November 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden ist. Wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im April 2011 ist der Verurteilte durch das Amtsgericht X am 2. Februar 2012 unter Auflösung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und drei Wochen verurteilt worden. Im vorgenannten Urteil des Amtsgerichts X ist die Drogenabhängigkeit des Verurteilten nochmals ausdrücklich festgestellt worden. Im Rahmen der Prüfung einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB ist im Frühjahr 2011 ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt worden, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten ent­gegenstehen. Der Sachverständige Prof. Dr. D2 aus N (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) hat in seinem Gutachten vom 16. Mai 2011 ausgeführt, dass eine Nei­gung zum Suchtmittelgebrauch nach wie vor besteht. Das Gutachten des Sachver­ständigen endet mit folgender Feststellung: „ Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass vor allem aufgrund der weiteren Neigung von Herrn T2. während der Haftzeit sich Drogen zu beschaffen, bzw. zu konsumieren und in diesem Zusammenhang Regelverletzungen zu begehen und fehlender erkennbarer grundsätzlicher Einstellungsänderungen gegenüber dem Suchtmittelkonsum und den damit verbundenen Gefährdungen, davon ausgegangen werden muss, dass bei Herrn T2. weiterhin die Gefahr besteht, dass seine durch die Tat zutage ge­tretene Gefährlichkeit fortbesteht. Bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug zum jetzigen Zeitpunkt müsste man mit fortgesetztem Konsum und einer damit verbundenen delinquenten Lebensweise rechnen, mit der Gefahr, erneuter ähnlicher Straftaten, wie die, die zur jetzigen Unterbringung geführt haben. Deswegen stehen auch Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegen. “ Nach Kenntnisnahme von dem Gutachten hat der Verurteilte den zuvor gestellten Antrag auf bedingte Entlassung zurückgenommen. Im Rahmen eines Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 24. Oktober 2012 sind mit dem Verurteilten die Auflagen für einen Führungsaufsichtsbeschluss erörtert worden. Der Verurteilte hat in diesem Zusammenhang erklärt, mit der Auflage eines Drogenscreenings nicht einverstanden zu sein. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 hat die Strafvollstreckungskammer sodann festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. August 2007 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f Abs. 1 StGB). Die Dauer der Führungsauf­sicht wurde auf drei Jahre festgelegt. Für ihre Dauer wurde der Verurteilte der Auf­sicht und Leitung eines örtlich für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68 a Abs. 1 StGB), bei dem sich der Verurteilte unverzüglich nach seiner Entlassung zu melden hat. Des Weiteren wurden folgende Weisungen erteilt. „ I. Der Verurteilte wird angewiesen, während der Führungsauf­sicht 1. nach seiner Entlassung Wohnung zu nehmen in der C-Straße in ####1 S und diesen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis der Füh­rungsaufsichtsstelle zu wechseln, 2. jeden Wohnsitzwechsel und Arbeitsplatzwechsel sofort der zuständigen Führungs­aufsichtsstelle anzuzeigen, 3. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer ande­ren zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, 4. zu seinem Bewährungshelfer guten Kontakt zu halten, ihn regelmäßig – mindestens einmal im Monat – zu seinen Sprechzeiten in seiner Dienststelle aufzusuchen und mit ihm zur Erfüllung der Weisungen gewissenhaft zusammenzuarbeiten, 5. Betäubungsmittel nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, da ihm diese Gelegenheit zu weiteren Straftaten bieten können, 6. keine alkoholischen oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, weil auf­grund seiner unbehandelten/nicht hinreichend behandelten Suchtproblematik Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Außerdem hat er sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind (Urinkontrollen und Atemalkoholmessungen). Die Suchtmittelkontrollen erfolgen nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer durch eine noch zu konkretisierende Einrichtung. Es können bis zu vier Alkohol- und Suchtmittelkontrollen pro Quartal erfolgen. II. Er wird ferner angewiesen (§ 68 b Abs. 2 StGB), 1. sich sofort nach seiner Entlassung um eine versicherungspflichtige Arbeit zu bemühen und diese ebenso wie seine Wohnung nur nach vorheriger Rücksprache mit seinem Bewährungshelfer zu wechseln, 2. jeder Ladung der Führungsaufsichtsstelle nachzukommen.“ Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 8. November 2012 bei dem Landgericht Arnsberg einge­gangenen „Beschwerde“ vom 6. November 2012. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, 1. auf die (einfache) Beschwerde die Weisung zu Nr. I Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, 2. die sofortige und die einfache Beschwerde im Übrigen jeweils als unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsmittel des Verurteilten haben nur geringfügigen Erfolg. Bei sachgerechter und verständiger Auslegung (§ 300 StPO) ist das Schreiben des Verurteilten vom 6. November 2012 als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und zudem als (einfache) Beschwerde gegen deren Dauer und die ihm erteilten Weisungen und Auflagen zu verstehen. 1. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO, 68 f StGB statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mindes­tens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt hat, liegen hier vor. Gründe, die erwarten ließen, dass der Verurteilte auch ohne die Anordnung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird und die es rechtfertigen würden, von der Maßregel ausnahmsweise gemäß § 68 f Abs. 2 StGB abzusehen, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang waren nicht zuletzt zu Lasten des Verurteilten die während der verbüßten Haftstrafe begangenen Straftaten (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu berücksichtigen. 2. Die (einfache) Beschwerde gegen die Dauer der Führungsaufsicht und die dem Verurteilten erteilten Weisungen und Auflagen ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend unbegründet. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die (einfache) Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190 u. 191/12 - m.w.N.; OLG Karlsruhe, StV 2010, 643; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 453 Rdnr. 12). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ist allein die in Nr. I Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung unzulässig. Im Einzelnen: a) Die Dauer der Führungsaufsicht von drei Jahren ist unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner Entwicklung im Vollzug – namentlich der dort begangenen weiteren Straftaten – nicht zu bean­standen. b) Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist in § 68 a Abs. 1 2. Hs. StGB ausdrücklich vorgeschrieben. Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal im Monat zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden (Nr. I Ziff. 4 des Beschlusses), ist in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB vor­gesehen und genügt – insbesondere auch im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung der Weisung – dem Bestimmtheitserfordernis. c) Die Weisung, nach der Entlassung einen bestimmten Wohnort zu nehmen und diesen nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu wechseln (Nr. I Ziff. 1 des Beschlusses), findet ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. d) Die Weisung, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (Nr. I Ziff. 3 des Beschlusses), beruht auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB. e) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Weisung, sich sofort nach der Entlassung um eine versicherungspflichtige Arbeit zu bemühen und diese ebenso wie seine Wohnung nur nach vorheriger Rücksprache mit seinem Bewährungshelfer zu wechseln (Nr. II Ziff. 1 des Beschlusses). Die aus­drücklich auf § 68 b Abs. 2 StGB gestützte – und damit nicht strafbewehrte – Wei­sung, mit dem Bewährungshelfer vor der Aufgabe von Wohnung oder Arbeitsplatz Rücksprache zu halten, dient dem Zweck, den Verurteilten in seiner Lebensführung zu unterstützen, ihn von möglicherweise unüberlegtem Handeln abzuhalten und ihn zu veranlassen, Vor- und Nachteile seines Vorhabens mit dem Bewährungshelfer gemeinsam abzuwägen. Eine deratige Weisung, die letztlich auf eine reine Hilfestellung hinausläuft, greift nicht unangemessen in die Lebensführung des Betroffenen ein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190 u. 191/12 -). f) Auch die in Nr. I Ziff. 5 des Beschlusses erteilte Weisung, Betäubungsmittel nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, ist nicht zu beanstanden; sie findet ihre Berechtigung in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB. g) Demgegenüber kann die in Nr. I Ziff. 6 des Beschlusses vorgesehene Weisung, keine alkoholischen oder andere berau­schende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, keinen Bestand haben. Zwar ist eine solche Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich zuläs­sig und im vorliegenden Fall begründen auch bestimmte Tatsachen die Annahme, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitra­gen (vgl. zu diesem Erfordernis Fischer, StGB, 59. Aufl., § 68 b Rdnr. 12), jedoch werden mit dieser Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt (§ 68 b Abs. 3 StGB). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Frage, ob die Anordnung der Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gegen einen suchtkranken, nicht erfolgreich behandelten Probanden zulässig ist, unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht vertreten, eine solche Weisung sei erst dann zulässig und – wenn überhaupt – sinnvoll, sofern eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen worden sei; anderenfalls verstoße die Abstinenzweisung gegen den Verhältnismäßigkeits­grundsatz (vgl. OLG Dresden, NJW 2009, 3315, 3316; OLG Celle, NStZ-RR 2010, 91, 92; zustimmend etwa Fischer, a.a.O., § 68 b Rdnr. 12 a). Diesem Standpunkt wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gerade keine Unterscheidung zwischen therapierten und nicht therapierten Drogenkonsumenten getroffen; außerdem bedürfe gerade der (noch) nicht erfolgreich Behandelte der auferlegten Abstinenz, um nicht in alte Verhaltensweisen zurückzufallen; die vermeintliche Unerfüllbarkeit der Weisung dürfe nicht von vornherein resignierend hingenommen werden (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 62 f.; OLG Rostock, NStZ-RR 2012, 222 f.). Soweit die vorstehende Argumentation noch damit untermauert wird, der Verstoß gegen die Weisung führe schon wegen des in § 145 a StGB vorgesehenen Strafantragserfordernisses nicht automatisch zu einer erneuten Bestrafung des Verurteilten (so OLG Rostock, a.a.O.), wird dem entgegengebracht, die Praxis der Strafantragsstellung durch die Führungsaufsichtsstelle und damit das Risiko einer Strafbarkeit nach § 145 a StGB seien für den Betroffenen schlechterdings nicht berechenbar (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Daher könne er dem Risiko auch nicht ausgesetzt werden. Nach Ansicht des Senats kommt die in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorge­sehene Weisungsmöglichkeit zuvorderst für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht (so auch OLG Hamm, Be­schluss vom 11. März 2010 - 2 Ws 39/10 -). Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere kommt es für die Zulässig­keit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern (vgl. hierzu Fischer, a.a.O.) - könne erreicht werden. Ist das nicht der Fall, weil das Gericht auf der Grundlage einer fachkundigen Einschätzung - etwa durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen oder durch die Fachabteilung der Justizvollzugsanstalt - einen dann strafbewehrten Weisungsverstoß nach § 145 a StGB aufgrund fortbestehender (körperlicher) Suchtmittelabhängigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet, sollte von der Abstinenzweisung abgesehen werden. Demgegenüber bestehen keine Bedenken gegen eine derartige Weisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 Ws 571/10 -). Hiernach erweist sich die Weisung im vorliegenden Fall als unzulässig. Zur fortbestehenden (körperlichen) Suchtmittelabhängigkeit und der damit einhergehenden Wahrscheinlichkeit eines Weisungsverstoßes hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2012 Folgendes ausgeführt: „Vorliegend ist der Verurteilte seit langer Zeit drogen- und alkoholkrank. Aus­weislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D2 vom 16.05.2011 manifestierte sich bei dem Verurteilten bereits im 17./18. Lebensjahr u.a. ein zunehmender Suchtmittelmissbrauch von Alkohol, Cannabis, Heroin und Kokain. Aus psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass bei dem Verurteilten eine äußerst geringe Abstinenzfähigkeit und -bereitschaft bestehe, die auch zu der Neigung geführt habe, sich während der Haftzeit Drogen zu beschaffen. Im vorliegenden Verfah­ren ist zudem mit Ver­fügung vom 17.11.2010 eine Zurückstellung der Straf­vollstreckung gem. § 35 Abs. 1 BtMG erfolgt, die mit Ver­fügung vom 15.12.2010 mangels Behandlungsaufnahme durch den Verurteil­ten widerrufen werden musste. Noch am 02.02.2012 ist der Verurteilte ferner von dem Amtsgericht X (3 Ds 554/11) wegen uner­laubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden, wobei das Amts­gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Verurteilte drogenabhängig sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran bislang etwas geän­dert hat, bestehen nicht. Vor diesem Hinter­grund kann bislang weder ein trag­barer Wille noch eine nachhaltige Fähigkeit des Verurteilten zur Abstinenz an­genommen werden. Somit wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig mit Weisungsverstößen zu rechnen, die gem. § 145 a StGB mit Strafe bedroht sind.“ Diesen Ausführungen und der damit verbundenen Einschätzung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall geht die hohe Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Abstinenzweisung nicht nur mit mangelnder Willensstärke oder fehlender Bereitschaft zur Abstinenz einher, sondern mit seit vielen Jahren andauernder körperlicher Abhängigkeit. Mit dem Wegfall der Abstinenzweisung entfällt zugleich das Bedürfnis nach Alkohol- und Drogenkontrollen, weshalb die Weisung zu Nr. I Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses insgesamt aufzuheben ist. Der Senat weist allerdings ergänzend darauf hin, dass die im angefochtenen Beschluss angeordneten Kontrollmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt waren. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht eine Obergrenze für die Häufigkeit von Alkohol- und Suchtmittelkonkrollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeordnet, jedoch bedurfte es zusätzlich der konkreten Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, um den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Weisung gem. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gerecht zu werden (vgl. bereits OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 Ws 190 u. 191/12 -). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Das nur geringfügige Obsiegen des Verurteilten rechtfertigt noch keine Kostenteilung, weshalb der Senat von einer Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO abgesehen hat.