Urteil
20 U 11/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0111.20U11.10.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV 224/10 des Bundesgerichtshofes werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV 224/10 des Bundesgerichtshofes werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Ablaufs einer Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung. Die 1953 geborene Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahre 1979 eine Kapitallebensversicherung über 70.000,00 DM nebst einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über eine jährliche Rente 8.400,00 DM ab. Mit Schreiben vom 18.07.1986 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Zusammenlegungs- und Änderungsangebot (Kopie siehe Anlage K 2 zur Klage, Bl. 12 der Akte). Dieses hatte eine Versicherungssumme der Lebensversicherung von 250.000,00 DM sowie eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente von 60.000,00 DM zum Gegenstand. Als Ablauf der Lebensversicherung wurde der 01.02.2033 genannt, wobei dies durch einen Vermerk ergänzt wurde, wonach das Gewinnanteil-Guthaben zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet und der Ablauf dadurch vorgezogen wird. Der Versicherungsbeitrag sollte 665,00 DM monatlich betragen und ab 1.2.2010 wegen des Ablaufs der Berufsunfähigkeitsversicherung auf 407,50 DM sinken. Dieses Angebot nahm die Klägerin am 02.10.1986 an. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte daraufhin am 06.11.1986 einen Versicherungsschein (Kopie Anlage K 3, Bl. 13 der Akte) aus. Danach belief sich die monatliche Prämie auf 690,00 DM, ab dem 01.02.2010 auf 432,50 DM, und zwar „wegen Ablaufs der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“. Im Jahr 1988 wurde die Klägerin berufsunfähig. Seitdem erhielt sie bis zum 01.02.2010 die vereinbarte Rente. Zwischen den Parteien ist nun streitig, ob diese Einstellung der Zahlungen zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, dass sie nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bis zum 01.02.2033 habe. Dieses Datum sei dort als Ablaufzeitpunkt der Versicherung ausdrücklich genannt. Das ergebe auch eine Auslegung unter Berücksichtigung von § 1 Ziffer 4 der 1979 übergebenen Bedingungen, wonach einmal bewilligte Leistungen aus der BUZ (nur) dann nicht länger gezahlt würden, wenn die Berufsunfähigkeit wegfalle, der Versicherte versterbe oder die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung ablaufe. Die Klägerin hat deshalb beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. #####/#### über den 01.02.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 01.02.2033, die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass im Jahre 1986 ein vorgezogener Ablauf der neu abgeschlossenen Lebensversicherung und nebst BUZ vereinbart worden sei. Das Gewinnanteil-Guthaben habe zur Verkürzung der Versicherungsdauer von Lebensversicherung dienen sollen. Schon 1986 seien mit der Klägerin Modellrechnungen erstellt worden, wonach – durch die Verwendung der Gewinnanteile - die Lebensversicherung im Jahre 2010 ablaufen sollte. Eine entsprechende Laufzeit bis zum 01.02.2010 sei, wie der Versicherungsschein zeige, für die Berufsunfähigkeitsversicherung gewollt gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin aus der BUZ über den 01.02.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 01.02.2033, die Rentenzahlung als bedingungsgemäße Leistung wegen der unstreitigen Berufsunfähigkeit der Klägerin zu erbringen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die BUZ als solche mit allen Rechten und Pflichten länger als bis zum 01.02.2010 habe laufen sollen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Urkunden vom 18.07. und 06.11.1986. Aus § 1 Ziff. 4 der bereits 1979 wirksam in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich aber, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente (nur) dann erlösche, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinke, die Versicherungsnehmerin versterbe oder die Hauptversicherung ablaufe. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde dies bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht als Regelung der Beendigung einer Rente verstanden. Das im Versicherungsschein genannte Datum des „Ablaufs“ der BUZ habe deshalb nur Bedeutung für die Frage, wie lange ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit Prämien zu leisten seien, nicht aber dafür, wie lange eine Rente gezahlt werde, wenn zuvor der Versicherungsfall eingetreten sei. Zumindest sei die Regelung unklar im Sinne von § 5 AGBG a.F. und deshalb eine Auslegung im Sinne der Klägerin geboten. Der Gegenbeweis, dass die Rentenzahlungspflicht der Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien definitiv mit dem Ablauf der BUZ habe enden sollen, sei von der Beklagten nicht geführt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat die Zeugen C, Y, y und H vernommen, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, allerdings eine entsprechende Aufnahme im Sitzungsprotokoll unterlassen. Der Senat hat sodann die landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 3. September 2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zwischen den Parteien aufgrund Zeitablaufs seit dem 01.02.2010 beendet sei. Das zeige bereits der sowohl im Angebot vom 18.06.1986 als auch im Versicherungsschein vom 06.11.1986 vorhandene *Zusatz, dass der Beitrag für die Lebensversicherung ab dem 01.02.2010 wegen des Ablaufs der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr 690,00 DM sondern 432,50 DM betrage. Zusätzlich zeige ein Blick in den Versicherungsschein vom 06.11.1986, dass dieser nicht unterschiedslos zeilenweise von links nach rechts zu lesen sei, sondern dass die beiden nebeneinander vorhandenen Spalten getrennt voneinander von oben nach unten zu lesen seien. Die Behauptung der Klägerin, dass nach dem Angebot der Beklagten das ausdrücklich vereinbarte Ende der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der 01.02.2033 habe sein sollen, wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.02.2010 eingetreten sei, sei nicht schlüssig, denn es liege nach dem normalen Sprachgebrauch nahe, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeit auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreistellung beendet sein sollten. Ein Anspruch auf fortdauernde Rentenzahlung ergebe sich auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsätzen der Erfüllungshaftung des Versicherers für Angaben des Versicherungsagenten. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis einer solchen mündlichen Zusage seitens des Zeugen y durch die Vernehmung der Zeugen H, Y, C und y nicht geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Senatsentscheidung vom 03.09.2010 wird auf das Urteil (Bl. 288 ff. der Akte) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 hat die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 03.09.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass nach dem insofern maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2010 nach erfolgter Beweisaufnahme eine Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien und ihren Vertretern im Sinne von § 279 III ZPO unterblieben sei. Darüber hinaus seien die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen in dem gefertigten Berichterstattervermerk weder vollständig noch zutreffend erfasst. Schließlich hätte sie, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert worden wäre, weitere Zeugen benannt, so die Zeugen Q und X. Mit Beschluss vom 23.05.2012 hat der Bundesgerichtshof, ohne dass der Senat die Möglichkeit hatte, das unrichtige Sitzungsprotokoll vom 03.09.2010 zu berichtigen, die Revision gegen das Urteil des Senats vom 03.09.2010 zugelassen, das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH darauf verweisen, dass im Protokoll kein Hinweis auf die notwendige Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien vorhanden sei und deshalb von einem Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO auszugehen sei. Es könne angesichts des Vortrags in der Beschwerdebegründung auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruhe. Zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26.11.2009 verweist die Beklagte unter anderem darauf, dass zusammen mit dem Anschreiben vom 18.07.1986 auch das Merkblatt für eine Versicherung mit G-Klausel (Anlage B 11) übersandt worden sei. Dort sei ausdrücklich mitgeteilt, dass mit dem vereinbarten Ablauf der BUZ eine Rente auch dann ende, wenn die Berufsunfähigkeit fortbestehe. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass sie mit ihrem Schreiben vom 13.01.2010 mitgeteilt habe, dass das Deckungskapital und die Überschussbeteiligung der Lebensversicherung die Höhe des Garantiekapitals von 127.823 € (= 250.000,00 DM) erreicht habe, so dass die Lebensversicherung am 01.02.2010 auslaufe. Das sei mittlerweile geschehen und somit auch die BUZ beendet. Die Beklagte beantragt daher, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an sie einen Betrag von 15.338,76 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, diese Erweiterung der Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Ende der Rentenzahlungsdauer ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Dort sei rechts neben der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von DM 60.000 als Ablauf der Versicherung am 01.02.2033 vermerkt. Zudem sei in dem Merkblatt der Beklagten für Versicherungen mit G-Klausel (Text siehe Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.06.2010 bzw. vollständig als Anlage B 11 überreicht) nicht geschildert, welche Auswirkungen die G-Klausel auf die eingeschlossene BUZ habe. Das sei für einen versicherungsrechtlichen Laien auch nicht erkennbar. Die Beklagte hätte also auf diese gesondert hinweisen müssen, was sie nicht getan habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich aus dem Merkblatt gerade nicht ergebe, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen mit dem vorzeitigen Ablauf der Lebensversicherung durch die G-Klausel endeten. Auch bei einem vorzeitigen Ende laufe die BUZ bis zum vereinbarten Vertragsende weiter. Darüber hinaus behauptet die Klägerin weiterhin, der Zeuge y habe ihr als zuständiger Versicherungsvermittler im Jahre 1986 bei den Gesprächen im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungsvertrags stets zugesagt, dass eine etwaige Rente bis zum Jahr 2033 laufen werde. Auch später habe er das mehrfach bestätigt. Darauf habe sie sich verlassen dürfen. Mit ihrer Klageerweiterung verlangt die Klägerin die Zahlung der nach Einstellung der Rentenzahlungen per 1.2.2010 fällig gewordenen Beträge für zwei Quartale. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 03.09.2010 sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 hat der Senat über den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien und eine etwaige Zusage des Zeugen y gegenüber der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, Y, H, Q, X und y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Senatstermins (Bl. 324 ff. der Akte) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen über den 01.02.2010 hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente. Maßgeblich dafür ist Folgendes: 1. Für die Auslegung des Versicherungsvertrages ist nicht auf die bereits 1978/79 von der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Versicherung und die damals vereinbarten Bedingungen (insbesondere § 1 Ziffer 4 der Bedingungen, siehe Anlage K 4, Bl. 14 der Akte) abzustellen. Die Umgestaltung der Vertragsbeziehung im Jahre 1986 stellt nämlich nach dem erkennbaren Willen der Parteien keine bloße Vertragsänderung oder Vertragsanpassung dar sondern materiell den Abschluss eines neuen Vertrages und die Vereinbarung neuer Bedingungen. 1.1. Für die Abgrenzung, ob lediglich eine Änderung des Vertrages von den Parteien gewollt war oder aber der Abschluss eines neuen Vertrages, kommt es wesentlich darauf an, welches Gewicht die betreffenden neuen Vereinbarungen im Verhältnis zu dem bestehenden Vertrag haben sollten (siehe dazu BGH, Urteil vom 26.02.1992, XII ZR 129/90, juris Tz. 19, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2010, 9 U 77/09, juris Tz. 17 f.; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 29.09.1978, 20 W 18/78). 1.2. Hier ist zwar von einem Zusammenlegungs- und Änderungsangebot die Rede (siehe Bl. 12 der Akte), was begrifflich eine bloße Vertragsänderung durchaus nahe legt. Von der Wahl der Überschrift indes kann es letztlich nicht entscheidend abhängen, ob in der Sache eine Vertragsänderung vorliegt oder nicht. In der Sache handelt es sich hier nämlich um deutlich mehr als eine bloße Änderung des ursprünglich geschlossenen Vertrages. Die Versicherungssumme in der Lebensversicherung wurde von 70.000,00 DM auf mehr als das Dreifache (auf 250.000,00 DM) erhöht und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 8.400,00 DM auf 60.000,00 DM (also auf mehr als das Siebenfache) angehoben. Damit handelt es sich vom Vertragsgegenstand her um ein grundlegend anderes Rechtsverhältnis. Auch wenn die Versicherungsnummer ###### beibehalten wurde (und nur die Versicherung mit der Nr. ####### erlöschen sollte, siehe dazu die beiden Versicherungsscheine vom 17.01.1979 und 06.11.1986, Kopien Bl. 11 und Bl. 13), zeigt sich nach Auffassung des Senates der von den Parteien übereinstimmend gewollte vertragliche Neubeginn auch darin, dass an beiden Verträgen nicht dieselben Personen beteiligt waren. Der Zeuge H war lediglich Versicherungsnehmer des Vertrages aus dem Jahr 1978/79, nicht aber desjenigen aus dem Jahre 1986, siehe dazu ebenfalls Bl. 11 und 13 der Akte. Damit bleibt festzuhalten, dass die Vereinbarungen aus dem Jahre 1986 den früheren Vertrag personell und sachlich in einem so starken Maße überlagern sollten, dass in der Sache eine vollkommene Neugestaltung und damit keine bloße Vertragsänderung gewollt war. 2. Die damit notwendige Auslegung des Vertragsangebots vom 18.07.1986 sowie des Versicherungsscheins vom 06.11.1986 und der Versicherungsbedingungen ergibt, dass sowohl als Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als auch als Endpunkt des Anspruchs auf Rentenleistungen der 01.02.2010 vereinbart worden ist. 2.1. Auch wenn man berücksichtigt, dass der normale Sprachgebrauch nicht ohne weiteres dahin geht, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsbefreiung beendet sein sollten (so der BGH in seinem Beschluss vom 23.05.2012, IV ZR 224/10 unter Tz. 11 mit weiteren Nachweisen), ist der 1986 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dahin auszulegen, dass Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht über den 01.02.2010 hinaus beansprucht werden können. 2.2. Anders als die Klägerin meint, kann die Eintragung in dem Versicherungsschein „Ablauf der Versicherung 01.02.2033“ aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht auf den links daneben stehenden Text „Jährliche Berufsunfähigkeitsrente 60.000 DM“ bezogen sein. Sowohl in dem Angebot vom 18.7.1986 als auch in dem Versicherungsschein vom 06.11.1986 wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht jede Zeile durchgängig von links nach rechts lesen und in einen einheitlichen Sinnzusammenhang bringen. Beide Unterlagen (Angebot und Versicherungsschein) sind nämlich – drucktechnisch klar erkennbar – in zwei deutlich voneinander abgegrenzte Spalten aufgeteilt, die voneinander sachlich unabhängig sind. Sonst müsste auch die über dem oben genannten Hinweis auf die jährliche Rente liegende Zeile – durchgängig von links nach rechts gelesen – mit „Jährliche Hinterbliebenenrente --- Ablauf der Beitragszahlung 1.02.2033“ ergeben. Ist aber – wie hier - keine Hinterbliebenenrente vereinbart, so sind dafür, wie ohne weiteres erkennbar ist, auch keine Beiträge zu zahlen. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass dem spaltenweise zu lesenden Versicherungsantrag sowie dem Versicherungsschein nicht ohne weiteres entnommen werden kann, dass die jährliche Berufsunfähigkeitsrente bis zum 01.02.2033 gezahlt werden sollte. 2.3 Das Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung (und damit zugleich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Stand 04/85, Kopie Bl. 80, der Endpunkt der Leistungen) sollte hier vielmehr der 1.2.2010 sein. Das ergibt sich aus dem mit „*“ gekennzeichneten Zusatz sowohl in dem Versicherungsschein vom 06.11.1986 als auch dem vorhergehenden Angebot, wonach der Beitrag (für die Lebensversicherung) ab dem 01.02.2010 wegen des Ablaufs der Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch 407,50 DM (so das Angebot) bzw. 432,50 DM (so der Versicherungsschein) betragen sollte. Daraus ergibt sich für den jeweiligen Versicherungsnehmer deutlich erkennbar und ohne weiteres der 1.2.2010 als Ablauf der Berufsunfähigkeitsversicherung (und gemäß § 1 Ziffer 3 der Bedingungen das Ende der Leistungen aus der BUZ). Gegen eine längere Laufzeit der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 1.2.2033 spricht das Angebot vom 18.07.1986 auch aus einem anderen Grund. Dort ist im drittletzten Absatz Folgendes bestimmt: „Wenn bei Berufsunfähigkeit der Versicherungsnehmer von der Beitragszahlung befreit wird, muß dennoch nach Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, auch wenn weiterhin Berufsunfähigkeit besteht.“ In dem Antrag ist somit nochmals ausdrücklich bestimmt, was sich aus § 1 Ziffer 3 der Bedingungen ergibt. Der Anspruch auf eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung – nämlich die Beitragsbefreiung – endet trotz fortbestehender Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung abgelaufen ist. Dadurch wird deutlich, dass im vorliegenden Fall zugleich mit dem Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung auch die Leistungsansprüche der Versicherungsnehmerin enden sollten, denn eine Differenzierung zwischen der Laufzeit des Anspruchs auf Beitragsbefreiung einerseits und derjenigen des Anspruchs auf Zahlung von Rente andererseits ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil, denn in § 1 Ziffer 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Stand 04/85, Kopie Bl. 80) ist gerade bestimmt, dass beide Ansprüche unter anderem dann erlöschen, wenn die Zusatzversicherung abläuft. 2.4. Darüber hinaus ergibt sich das Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung und damit nach § 1 Ziffer 3 der BB-BUZ auch das Ende des Leistungsanspruchs der Klägerin aus § 9 Ziffer 1 BB-BUZ, denn dort ist ausdrücklich das Ende der Zusatzversicherung mit der Beendigung des Versicherungsschutzes aus der Hauptversicherung verknüpft. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage B 12, Bl. 227) mitgeteilt, dass das Deckungskapital und die angesammelte Überschussbeteiligung die Versicherungssumme nunmehr überstiegen. Nach der sogenannten G-Klausel über die Abkürzung der Versicherungsdauer durch Berücksichtigung des aus der Überschussbeteiligung vorhandenen Guthabens ist dies der Erlebensfall in der Kapitallebensversicherung, so dass die Beklagte folgerichtig die Zahlung von 136.408,37 € in Aussicht gestellt und das Vertragsverhältnis insgesamt für beendet erklärt hat. II. Ein Anspruch der Klägerin auf fortdauernde Rentenzahlung ergibt sich auch nicht aus den zumindest unter der Geltung des VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsätzen der Erfüllungshaftung des Versicherers für die Angaben des Versicherungsagenten (vgl. dazu die Senats-entscheidung vom 08.11.1996 – 20 U 247/95 – sowie das Urteil des OLG Stuttgart vom 09.06.2004 – 7 U 211/03; siehe dazu auch – mit weiteren Nachweisen – Prölss in Prölss/Martin, 28. Auflage 2010, § 6 VVG Rn. 77). Die Klägerin hat auch durch die erneut durchgeführte Beweisaufnahme den ihr obliegenden Nachweis einer entsprechenden mündlichen Zusage des Zeugen y im Jahre 1986, wonach eine etwaige Rente wegen Berufsunfähigkeit auch über den 01.02.2010 hinaus bis zum 01.02.2033 laufen würde, nicht führen können. 1. Unabhängig vom vorliegenden Einzelfall ist nach § 286 ZPO der Nachweis einer bestrittenen Tatsache (erst) dann gelungen, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Wahrheit der betreffenden Behauptung überzeugt ist. Weniger als diese richterliche Überzeugung von der Wahrheit – insbesondere bloße Wahrscheinlichkeitsüberlegungen - reichen nicht aus (siehe dazu Zöller – Greger, ZPO; 29. Auflage 2012, § 286 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Eine absolute Gewissheit hingegen ist nicht erforderlich. 2. Auf die Aussage des Zeugen H vermag der Senat die notwendige vollständige richterliche Überzeugung nicht zu stützen. Dieser Zeuge hat zwar klar und unmissverständlich geschildert, dass der Zeuge y seiner Erinnerung nach im Jahre 1986 ausdrücklich erklärt habe, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit der Klägerin vor deren 58. Lebensjahr die entsprechende Rente bis zum Jahr 2033 gezahlt werde, aber für den Senat sind insofern gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage verblieben. Dafür ist nicht allein maßgeblich, dass der Zeuge als Ehemann ein besonders lebhaftes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gezeigt hat und seine Aussage deshalb besonders kritisch zu würdigen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Verhandlungen vor mehr als zwanzig Jahren stattgefunden haben, so dass unbewusste Unrichtigkeiten durchaus möglich erscheinen. Davon unabhängig begegnet seine Aussage deshalb Bedenken, weil er ausgesagt hat, dass die Lebens- und die Berufsunfähigkeitsversicherung seiner Frau vollkommen unabhängig voneinander sein sollten. Das sollten – so seine Aussage – zwei verschiedene Sachen sein. Diese Schilderung jedoch ist mit den Vertragsunterlagen und der Struktur der von der Klägerin abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (zur Kapitallebensversicherung) nur sehr schwer in Einklang zu bringen. Beide Versicherungen waren – erkennbar auch für den Laien in Versicherungsangelegenheiten – nicht nur in einem Antrag und einem Versicherungsschein zusammengefasst, sondern sie waren auch sachlich miteinander verknüpft. Die Aussage der Zeugin Y ist für den Senat nicht hinreichend ergiebig. Die Zeugin war nämlich bei den eigentlichen Vertragsgesprächen im Jahre 1986 nicht dabei und konnte insofern keine Angaben aus eigenem Erleben machen. Ihre Aussage, der Zeuge y habe später bei anderer Gelegenheit geäußert, die Klägerin sei gut abgesichert bis sie 80 Jahre alt sei, kann daran nichts ändern, denn sie ist nach Auffassung des Senats zu pauschal, um daraus zwingende Rückschlüsse auf etwaige die Beklagte bindende Zusagen des Zeugen y schon im Jahre 1986 zu erlauben. Für die Aussagen der Zeugin C sowie diejenigen der Zeugen Q und X gilt das in noch stärkerem Maße. Die Zeugin C konnte wie auch die Zeugen Q und X lediglich angegeben, der Zeuge y habe unter anderem im Vereinsheim des Hundesportvereins mehrfach zu Werbezwecken erzählt, dass die Klägerin bis zu ihrem 80. Lebensjahr abgesichert sei. Deshalb - so die Zeugen – sollten möglichst jeder eine solche Versicherung abschließen. An den Maßstäben des § 286 ZPO gemessen hinreichend sichere Rückschlüsse auf gleichlautende Zusagen gegenüber der Klägerin bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages ergeben sich aus diesen Aussagen nicht. Das gilt umso mehr, als der Zeuge y dies in seiner Aussage vor dem Senat detailliert bestritten und angegeben hat, dass es einen Grund für derartig unzutreffende Angaben gegenüber der Klägerin schon deshalb nicht gegeben habe, weil er damals mit den Eheleuten H eng befreundet gewesen sei. Zudem – so der Zeuge y in der Sache zutreffend – handle es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gerade nicht um eine Altersrente, was er auch gewusst habe. Aufgrund der gesamten Beweisaufnahme kann der Senat nach dem vorstehend Gesagten trotz des bei dem Zeugen y zu berücksichtigenden Provisionsinteresses nicht positiv feststellen, dass er derart unzutreffende Versprechungen gegenüber einem befreundeten Ehepaar, der Klägerin und ihrem Mann, gemacht hat. III. Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Zahlungsklage ist nach dem oben Gesagten ebenfalls unbegründet. IV. Der Senat hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 08.01.2013 nicht berücksichtigt. Im Übrigen hätte er dem Senat keine Veranlassung gegeben, zu einer anderen Entscheidung zu kommen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 sowie 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).