Beschluss
9 U 233/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.9U233.12.00
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Leitsätze
Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO. Gründe I. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall geltend, durch den der Mitgesellschafter der Klägerin L verletzt worden ist. Verletzungsbedingt habe sich das allein von L betreute Objekt der Klägerin betreffend die Konzeption und Errichtung einer LKW-Reinigungs- anlage um ein Jahr verzögert. Durch die verzögerte Inbetriebnahme der auch anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung stehenden Reinigungsanlage sei der Klägerin ein Jahresgewinn von 110.945,29 € entgangen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin stünde der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Klägerin verlange den Ersatz ihr mittelbar entstandener vermögensrechtlicher Nachteile, die nicht aus der Verletzung eigener Rechtsgüter, sondern aus der Verletzung absoluter Rechtsgüter des Mitgesellschafters L resultierten. Da L aber nur einer von drei Mitgesellschaftern der Klägerin sei, sei der Klägerin ein ersatzfähiger eigener Schaden nicht entstanden. Ein Schadensersatzanspruch als mittelbar Geschädigte stünde der Klägerin nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 844, 845 BGB zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie konzediert, dass ihr nach der immer noch aktuellen Rechtsprechung aus dem Verkehrsunfall des Mitgesellschafters L ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Diese Rechtsprechung benachteilige allerdings die Mehrpersonengesellschaften gegenüber den Einzelgesellschaften, weil der Einzelgesellschafter grundsätzlich den Gewinnentgang als Schadensersatz verlangen könne. Im Übrigen, so meint die Klägerin, stelle die unfallbedingte Verletzung ihres Mitgesellschafters sehr wohl einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.945,28 € sowie vorgerichtliche Kosten von 2.237,56 €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insoweit kommen ausschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 844, 845 BGB bzw. aus der Gefährdungshaftung nach den §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG in Betracht. Soweit § 823 Abs. 1 BGB betroffen ist, scheiden eigene Ansprüche der Klägerin aus, weil diese, wie sie selbst eingesteht, nicht in einem ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter betroffen ist. Die Verletzung des Mitgesellschafters L stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich des Gewerbebetriebes der Klägerin dar. Die Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt nach ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes voraus. Schon wegen der Abgrenzung zu von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich dieser Eingriff daher spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber einem Mitarbeiter oder Mitgesellschafter eines Unternehmens fehlt es daher an einem solchen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff (vgl. OLG Frankfurt, U.v. 12.05.2004, - 17 U 229/03 - ; juris). Kommt – wie hier – ein Mitgesellschafter eines Unternehmens durch einen Verkehrsunfall zu Schaden, verwirklicht sich insoweit das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr, wie es jeden Verkehrsteilnehmer treffen kann. Ein ersatzpflichtiger Drittschaden kann auch nicht damit konstruiert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der durch die Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens begründeten Vermögensnachteile im Bereich des Unternehmens nach Ansicht der Klägerin nicht von der Frage abhängig gemacht werden kann, ob insoweit ein Alleingesellschafter oder einer von mehreren gleichberechtigten Mitgesellschaftern verletzt worden ist. Das folgt aus der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht grundsätzlich auf den Schaden des unmittelbar Verletzten im Zusammenwirken mit der Anerkennung der OHG der Klägerin als Trägerin eines selbständigen Vermögensbereichs. Daraus folgt, dass der Verletzte zwar Ersatz seines Schadens fordern, aber grundsätzlich nicht den der Gesellschaft entstandenen Schaden als eigenen ersetzt verlangen kann. Ebenso wenig kann mangels entsprechender Anspruchsgrundlage die nicht in ihren Rechten verletzte Gesellschaft den ihr wegen der Verletzung des Mitgesellschafters entstandenen Vermögensschaden ersetzt verlangen. Soweit in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Alleingesellschafter zugelassen wird, geschieht dies allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, dass eine solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (vgl. BGH, U.v. 08.02.1977, - VI ZR 249/74 -, juris). Selbst wenn man die vorstehenden Überlegungen auch auf die Mehrpersonengesellschaft übertragen wollte, hätte die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Denn in diesem Fall stünde ein solcher Anspruch dem jeweiligen Gesellschafter, nicht aber der Gesellschaft als solcher zu. Ansprüche der Klägerin stehen dieser auch nicht nach §§ 844, 845 BGB zu. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die von der Berufung nicht angegriffen worden sind. Ansprüche aus §§ 7, 17, 18 StVG stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Sie ist in keiner ihrer vermögenswerten geschützten Rechtsgüter verletzt worden, soweit sie mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend macht, der ihr durch die nicht zur Verfügung stehende Arbeitskraft ihres Mitgesellschafters und die damit verbundene verzögerte Umsetzung des Projekts LKW - Reinigungsanlage entstanden sein soll. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen.