Beschluss
I-20 W 47/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0116.I20W47.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss des LG Münster vom 12.11.2012 wird dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf 59.830,17 € festgesetzt wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des LG Münster vom 12.11.2012 wird dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf 59.830,17 € festgesetzt wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist hinsichtlich des Vergleichswertes insofern nicht zutreffend, als darin die von den Parteien im Vergleich vereinbarte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden ist. Auch dann, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, die Parteien jedoch im Vergleichswege eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen, ist nämlich eine Erhöhung um 20% des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie vorzunehmen, weil die Parteien eine über den Streitwert des Verfahrens hinausgehende Regelung getroffen haben, die – wegen teilweiser Identität - mit 20% des 3,5-fachen Wertes von Rente und Beitragsbefreiung zu bewerten ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.