6 WF 324/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1.
Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gemäß §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gemäß § 126 Abs.1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
2.
Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1) vom 17.12.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 4.12.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.10.2011 (Aktenzeichen: 7 UF 254/10) sind von dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) 376,52 € (dreihundertsechsundsiebzig Euro und zweiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.1.2012 an die Antragsteller und Beteiligten zu 1) zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 376,52 € festgesetzt.