OffeneUrteileSuche
Beschluss

II-2 WF 255/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.II2WF255.12.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte.

2.

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

3.

Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau wird der am 7.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.

 

Der beteiligten Ehefrau wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in Marl bewilligt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte. 2. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren nach § 33 VersAusglG. 3. Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 33 VersAusglG. Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau wird der am 7.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert. Der beteiligten Ehefrau wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in Marl bewilligt. Gründe I. Der Antragsteller und die beteiligte Ehefrau waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 24.4.2002 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Rentenanwartschaften des Antragstellers auf seine vormalige Ehefrau übertragen worden. Nach der Ehescheidung verpflichtete sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich vom 24.10.2003, an seine vormalige Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 800,- € zu zahlen. Seit dem 1.10.2012 bezieht der Antragsteller Altersrente; die beteiligte Ehefrau bezieht noch keine Renteneinkünfte. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller gem. § 33 VersAusglG beantragt, die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der E- Bund in näher bezeichneter Höhe auszusetzen. Das Amtsgericht hat die vormalige Ehefrau am Verfahren beteiligt, ihr die Antragsschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Mit Anwaltsschriftsatz ließ sie mitteilen, dass die Angaben in der Antragsschrift richtig seien und sie derzeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800,- € erhalte. Sie beantragte zu entscheiden, was rechtens ist, und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten nach. Nach Eingang der Stellungnahme der E- Bund fragte das Amtsgericht sodann bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Ehefrau, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Nach bejahender Antwort beider Bevollmächtigter erging ein dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprechender Beschluss im schriftlichen Verfahren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann den Verfahrenskostenhilfeantrag der beteiligten Ehefrau zurückgewiesen. Ihre Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf Erfolg geboten. Anlass für eine anwaltliche Vertretung habe nicht bestanden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau, mit der sie ihren Verfahrenskostenhilfeantrag weiter verfolgt. Sie sei 62 Jahre alt und gerichtsunerfahren. Der ihr zugestellte Antrag des Antragstellers sei für sie schlichtweg nicht verständlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie sei daher auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der beteiligten Ehefrau ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, §§ 76 Abs 1 FamFG, 114 ZPO. a) Die Beschwerdeführerin ist als vormalige Ehefrau im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 1098). Das Verfahren nach § 33 VersAusglG ist ein Versorgungsausgleichsverfahren i. S. v. § 217 FamFG (Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 217 Rn. 6 m. w. N.), so dass sich die Beteiligtenstellung aus § 219 Nr. 1 FamFG ergibt. Die beteiligte Ehefrau gehört damit zu dem Personenkreis, dem nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O. § 76 Rn. 7; BT-Drs. 16/6308, S. 212). Sie hat am Verfahren zwecks Verteidigung ihrer eigenen Rechtsposition teilgenommen (vgl. zu diesem Kriterium Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 76 FamFG Rn. 14), da ihr Interesse dahin ging, dass der Antragsteller weiterhin zur Zahlung des Unterhalts leistungsfähig bleibt. Eine Kürzung der Versorgung des Antragstellers hätte negativen Einfluss auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs haben können. b) Nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus. Für Beteiligte in Antragsverfahren, die nicht Antragsteller oder Antragsgegner sind, bedeutet dies, dass ihnen nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn das aus ihrem Vorbringen erkennbare Verfahrensziel Aussicht auf Erfolg hat (Keidel/Zimmermann, a. a. O. Rn. 15, BT-Drs. a. a. O.). Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Mit ihrem Vorbringen zur Unterhaltszahlung und dem Antrag, zu erkennen was rechtens ist, unterstützte sie den Antrag des Antragstellers, dem das Amtsgericht weitgehend gefolgt ist. I. Ü. hätte es zur Verfahrenskostenhilfebewilligung des Stellens eines eigenen Antrags nicht bedurft (BT-Drs. a. a. O.). c) Die Bedürftigkeit der beteiligten Ehefrau ist ebenfalls gegeben. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten. Nach dieser Vorschrift wird dem Beteiligten dann, wenn – wie im vorliegenden Verfahren – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist im Wege einer konkreten, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierten Notwendigkeitsprüfung festzustellen. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, wobei auch auf die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 23.6.2010, XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 = NJW 2010, 3029). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien ist hier dem Beiordnungsantrag der beteiligten Ehefrau zu entsprechen. Bei der beteiligten Ehefrau handelt es sich um eine 62jährige Person ohne juristische Kenntnisse. Ihr Vortrag, der ihr zugestellte Antrag des Antragstellers sei für sie schlichtweg nicht verständlich und nicht nachvollziehbar gewesen, ist plausibel und glaubhaft. Der Antrag des Antragstellers war ihr seitens des Gerichts mit dem Zusatz förmlich zugestellt worden, dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen hat. Da nach dem Inhalt des Schreibens die Erfüllung ihrer titulierten Unterhaltsansprüche in Gefahr war und sie als juristischer Laie nicht überschauen konnte, welche Reaktion ihrerseits angezeigt war, war es aus ihrer Sicht naheliegend, dass sie sich zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers juristischer Hilfe durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bediente. Denn für sie stellte sich die Sach- und Rechtslage nachvollziehbar als schwierig dar. Dass es tatsächlich nur der dann abgegebenen kurzen Stellungnahme bedurfte, war für sie nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die beteiligte Ehefrau auch für den Fall, dass sie bemittelt wäre, vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte.