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Beschluss

1 VAs 130/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0130.1VAS130.12.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130, 30 KostO).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130, 30 KostO). Gründe: I. Der Betroffene wendet sich mit seinem am 18.10.2012 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag vom selben Tag gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 20.06.2012 (602 Js 1180/11) in Gestalt des ihm am 20.09.2012 zugestellten Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Köln vom 10.09.2012 (46 Zs 41/12), mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung bezüglich der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.02.2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten gemäß § 35 BtMG zurückgewiesen worden ist. In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.10.2012 wird neben der Mitteilung, dass der Antrag des Betroffenen auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch den Generalstaatsanwalt in Köln abschlägig beschieden worden sei und dass sich der Betroffene in der im Beschlusskopf genannten Therapieeinrichtung befinde, zur Begründung lediglich ausgeführt, dass der Betroffene durch die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in seinen Rechten verletzt worden sei. Außerdem wird mitgeteilt, dass die Antragstellung zur Fristwahrung erfolgt sei. Mit gleicher Post sei beim Generalstaatsanwalt in Köln die Gewährung von Akteneinsicht beantragt worden. Eine Begründung des Antrags werde unmittelbar nach Akteneinsicht erfolgen. Nach Zusendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 19.11.2012 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 19.12.2012 aus, auf sein erneutes Akteneinsichtsgesuch vom 28.11.2012 habe ihm der Generalstaatsanwalt in Köln unter dem 30.11.2012 mitgeteilt, dass die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm übersandt worden seien. Nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 02.01.2013 Akteneinsicht gewährt worden war, hat er mit Schriftsatz vom 15.01.2013, der am selben Tag per Fax beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung näher begründet. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 29.11.2012 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.10.2012 u.a. Folgendes ausgeführt: „Der gem. § 23 Abs. 1 EGGVG statthafte und fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, da die Antragsschrift nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., EGGVG, Vorbem. zu § 23 Rdnr. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben (zu vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 16.02.2010 - 1 VAs 131/09 - ). Handelt es sich - wie hier - um einen Verpflichtungsantrag gem. § 23 Abs.2 EGGVG muss der Betroffene darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (zu vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010 — 1 VAs 118/09). Diesen Grundsätzen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Es geht aus dem Antrag schon nicht hervor, welche Inhalte die angefochtene Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Köln und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln haben. Auch wird nicht ausgeführt, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet werden und aufgrund welchen Sachverhalts der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein soll. Eine nähere Prüfung des Begehrens des Betroffenen ist daher nicht möglich, so dass nicht erkennbar ist, welche Umstände einen Rechtsanspruch des Betroffenen auf die begehrte Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG begründen könnten.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend wird angemerkt: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar durch den Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.01.2013 näher begründet worden. Die nachgereichte Begründung ist aber nicht fristgemäß erfolgt und vermochte daher die aufgezeigten Zulässigkeitsmängel nicht zu beheben. Gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit ihm ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist – wie es hier der Fall war - , innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung des Beschwerdebescheides, die im vorliegenden Verfahren am 20.09.2012 erfolgt war, nicht nur zu stellen, sondern auch zu begründen. Die einmonatige Frist zur Begründung des Antrags endete im vorliegenden Verfahren am 20.10.2012. Erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 15.01.2013 und damit verspätet ist die nachgereichte Begründung beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Es bestand auch kein Anlass, dem Antragsteller mit Rücksicht auf die zunächst unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist bzw. der vorgeschrieben Form zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn eine (zunächst) unterbliebene Gewährung von beantragter Akteneinsicht kann nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die frist- und formgerechte Begründung des Antrags ohne die Einsichtnahme in die Akten nicht möglich war und dem Verfahrensbevollmächtigten bis zum Ablauf der Begründungsfrist trotz mehrfacher Mahnungen Akteneinsicht nicht gewährt worden ist (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, BGH, Urteil vom 31.03.2004 – 2 StR 482/03 – m.w.N, BeckRS 2004, 06141, die bei einer Fallgestaltung, wie sie im vorliegenden Verfahren gegeben ist, entsprechend gilt). Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen sowohl das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.02.2012 und sein hierauf bezogener Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG als auch die Bescheide der Staatsanwaltschaft Köln und des Generalstaatsanwalts in Köln bekannt waren, so dass sich schon nicht erschließt, warum eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Akteneinsichtnahme nicht möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus lässt sich auch kein angemessenes Bemühen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen um eine Gewährung von Akteneinsicht vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung feststellen. Vielmehr erfolgte der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht erstmals mit Schreiben vom 18.10.2010, also erst zwei Tage vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG, obwohl er ausweislich der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde bereits unter dem 01.10.2012 im vorliegenden Verfahren durch den Betroffenen mit dessen Vertretung beauftragt worden war. Erst nach Ablauf eines Zeitraumes von mehr als einem Monat nach der ersten Anforderung vom 18.10.2012 und nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, nämlich mit Schreiben vom 28.11.2012 wurde erneut um auf Gewährung von Akteneinsicht ersucht. Das in den nicht hinreichenden Bemühungen um Erlangung rechtzeitiger Akteneinsicht liegende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Betroffene anrechnen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.08.2006 – 1 VAs 53/06 – www.burhoff.de ; Meyer-Goßner, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 55. Aufl., § 26 EGGVG, Rdnr. 7 m.w.N.).