Beschluss
31 W 52/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0130.31W52.12.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 25.09.2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 25.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Bewirkung der Teillöschung einer Grundschuld in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 20.10.2011 (Bl. 445 – 450 GA). Mit diesem Beschluss hat das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO ausgesetzt bis die Zuständigkeit des Tribunale di Milano in dem Rechtsstreit R. G. 6996/11 des Beklagten gegen die Klägerin feststeht. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe bereits vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage vor dem Tribunale di Milano erhoben. Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO lägen vor. Das Tribunale di Milano hat die Klage des Beklagten mit Urteil vom 08.05.2012 (Übersetzung Bl. 468 – 474 GA) abgewiesen und „die fehlende Zuständigkeit der italienischen Gerichtsbehörde erklärt.“ Ferner hat es den hiesigen Beklagten und dortigen Kläger verurteilt, an die hiesige Klägerin und dortige Beklagte 1.000,00 € zu zahlen. Insoweit hat es zur Begründung u.a. ausgeführt: „Diese Haftung ergeht aus der offensichtlichen Zweckmäßigkeit der Klage gegen Q GmbH, die nur dazu diente, die italienische Gerichtsbarkeit zu beanspruchen, um somit die europäischen Gerichtsbarkeitsbestimmungen zu umgehen, welche den Sinn haben, den für den Rechtsstreit zuständigen, gesetzlich vorgesehenen Richter anzugeben. In diesem Verhalten ist nicht nur ein abweichender Gebrauch der Prozessmittel, sondern ein regelrechter Missbrauch derselben ersichtlich, was wiederum ein Verhalten im Gegensatz zum Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess darstellt.“ Das Urteil des Tribunale di Milano ist nicht rechtskräftig, der hiesige Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 25.09.2012 (Bl. 552 – 554 GA) hat das Landgericht Hagen seinen Aussetzungsbeschluss vom 20.10.2011 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO lägen nicht mehr vor. Die in Deutschland und Italien anhängigen Verfahren beträfen nicht „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und seien auch nicht zwischen „denselben Parteien“ anhängig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.10.2012 zugestellt worden ist. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde, die am 24.10.2012 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, begehrt der Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 25.09.2012 und die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 148 ZPO. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO lägen vor. Dem später erkennenden Gericht sei verwehrt zu prüfen, ob das zuerst angerufene Gericht zuständig ist. Dies gelte auch im Hinblick auf die Frage, ob die Anrufung des Erstgerichts rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.01.2013 (Bl. 639 GA) nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Landgericht hat den Aussetzungsbeschluss zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 148 ZPO liegen nicht vor. Die in Deutschland und Italien anhängigen Verfahren betreffen nicht „denselben Anspruch“ i.S.v. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO. Der Senat teilt die Ansicht des OLG Hamburg in dessen Beschluss vom 08.08.2012 (Az. 13 W 33/12, Kopie Bl. 530 – 538 GA), wonach bei der autonomen Auslegung der EuGVVO eine wertende Betrachtung geboten ist, die dem Zweck des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO Rechnung trägt. Bei der vertragsautonomen Auslegung des Begriffs „desselben Anspruchs“ ist zu berücksichtigen, dass Art. 27 EuGVVO einen grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts voraussetzt (vgl. Stein/Jonas-Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO, Rn. 11). Insoweit kann es, so das OLG Hamburg zutreffend, nicht genügen, dass – wie hier – ein grenzüberschreitender Bezug durch die Klage gegen einen bislang nicht beteiligten Dritten nur konstruiert wird, um formell einen Anknüpfungspunkt dafür zu schaffen, eine rein innerstaatliche Rechtsfrage einem ohne diese willkürliche Konstruktion nicht zugänglichen ausländischen Forum unterbreiten zu können. Hätte es die Partei eines rein innerstaatlichen Rechtsverhältnisses ohne jeden materiell internationalen Bezug in der Hand, auf diesem Wege die Rechtsfolgen des Art. 27 EuGVVO auszulösen, so stünde dies im klaren und offenkundigen Widerspruch zu den Erwägungsgründen (2), (8), (11) und (12), unter die die vertragsschließenden Parteien das EuGVVO gestellt haben. Vorliegend ist die Einbeziehung der Q Srl in die Klage vor dem Tribunale di Milano nur deshalb erfolgt, um sich in rechtsmissbräuchlicher Weise in Italien den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu erschleichen und nachfolgend ebenso rechtsmissbräuchlich die Aussetzung des in Hagen anhängigen Verfahrens nach Art. 27 EuGVVO zu bewirken. Das ergibt sich schon daraus, dass sich in dem in Italien geführten Verfahren unstreitig nicht einer der Klageanträge gegen die Q Srl richtet und ferner ein plausibler Grund für die Einbeziehung der Q Srl in den Rechtstreit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die deutschen Gerichte sind nicht gehindert, die vorstehenden Feststellungen zu treffen. Entschieden wird nicht über die Zuständigkeit des Tribunale di Milano, sondern über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Soweit ersichtlich ist bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Aussetzung eines Verfahrens nach Art. 27 EuGVVO i.V.m. § 148 ZPO bei Erschleichung eines ausländischen Forums durch willkürliche Einbeziehung eines Dritten in die im Ausland anhängig gemachte Klage nicht ergangen.