Leitsatz: § 44 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf den Fall einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung entsprechend anwendbar. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt. Der Senatsbeschluss vom 27.11.2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 21.09.2012 wird als unbegründet verworfen. Die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. auf Aufhebung der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Olpe vom 05.03.2012 sind gegenstandslos. Gründe I. Der nach § 45 StPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Da die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts Siegen vom 21.09.2012 keine Belehrung darüber enthält, dass das Rechtsmittel bis zum Ablauf der Rechtsmittel­frist *beim Rechtsmittelgericht (*1) eingegangen sein muss, was aber erforderlich gewe­sen wäre (vgl. BGH NJW 1955, 1526; LG Saarbrücken NStZ-RR 2002, 334 m.w.N.), wird nach § 44 Abs. 2 S. 2 StPO vermutet, dass die Versäumung der Frist unver­schuldet ist. Die Regelung ist auf den Fall einer unvollständigen Rechtsmittelbe- leh­rung entsprechend anwendbar (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 01.04.2011, 2 Ss 154/10 – juris; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rdn. 23). Die Kausalität des Be­lehrungsmangels für die Fristversäumnis hat die Angeklagte glaubhaft gemacht. Da sie das Rechtsmittelschreiben am 04.10.2012 (dem letzten Tag der Frist) ausweislich des Poststempels zur Post gegeben hat, ist ihr Vortrag glaubhaft, dass sie der Auf­fassung war, die rechtzeitige Aufgabe zur Post reiche zur Frist-wahrung. Dementsprechend war der Senatsbeschluss vom 27.11.2012, mit dem der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hatte, aufzuheben. II. Der somit zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist aber unbegründet . Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO (d.h. durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Pro­tokoll der Geschäftsstelle) genügende Revisionsbegründung eingegangen ist. Über diese Anforderungen ist die Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungs-proto­kolls in der Hauptverhandlung und noch einmal mit Schreiben des Landgerichts Siegen vom 09.08.2012 belehrt worden. III. Mit der aufgrund der heutigen Senatsentscheidung eingetretenen Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen vom 27.07.2012 sind die weiteren Anträge der Angeklagten gegenstandslos geworden. IV. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis für das Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO keine Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 Ss 23/09 – juris; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346, Rn. 12). (*1) Am 28.02.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Senatsbeschluss vom 05.02.2013 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in den Gründen unter I., 1. Absatz 1. Satz dahingehend berichtigt, dass es statt "beim Rechtsmittelgericht" richtig heißen muss: "bei Gericht". OLG Hamm - 1. Strafsenat Hamm, den 28.02.2013