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Beschluss

15 W 50/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0214.15W50.13.00
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Leitsätze

Zum notwendigen Inhalt der Berichtigungsbewilligung, die auf die Eintragung eines neuen Gesellschafters der GbR gerichtet ist.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum notwendigen Inhalt der Berichtigungsbewilligung, die auf die Eintragung eines neuen Gesellschafters der GbR gerichtet ist. Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. G r ü n d e : I. In dem eingangs genannten Grundbuch sind in Abt. 1 als Eigentümer eingetragen: „ U, I geb. L-O … U1, I1 … in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.“ Am 27.12.2012 erklärten die beiden Gesellschafter I und I1 U1 sowie U in einer vom Notar entworfenen und unterschriftsbeglaubigten Urkunde, dass Gesellschafter der im Grundbuch eingetragenen im Gesellschaft nicht nur I und I1 U, sondern auch U1 sei. Sie bewilligten und beantragten daher, in Abt. I des Grundbuchs als Eigentümerin einzutragen die I, I1, U1 GbR - Gebäudeverwaltung bestehend aus I U geb. L-O, geb. am 08.04.1940, I1 U, geb. am 28.07.1941, U1 U geb. am 27.12.1968 Mit Zwischenverfügung vom 22.01.2013 wies das Grundbuchamt darauf hin, der Eintragung stehe entgegen, dass die Berichtigungsbewilligung nicht einen schlüssigen Vortrag enthalte, der die materiell-rechtlichen Vorgänge darlege, die zur Änderung der Gesellschafterzusammensetzung geführt hätten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. II. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 11). In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GbR erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung auf Antrag nach § 22 Abs. 1 GBO, wenn alle Betroffenen die Eintragung formgerecht bewilligen (§§ 19, 29 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Vorliegend haben alle Betroffenen die Eintragung in der Form des § 29 GBO beantragt und bewilligt, nämlich die bereits als Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen I und I1 U sowie ihr Sohn U1, der nach seiner eigenen Erklärung und der Erklärung seiner Eltern Mitgesellschafter der im Grundbuch eingetragenen GbR geworden ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen bei dieser Sachlage nicht, weil I und I1 U bereits im Grundbuch eingetragen waren und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie und der hinzugetretene Gesellschafter falsche Angaben hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesellschaft machen. Wird die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Bewilligung der Beteiligten beantragt, muss die Erklärung der Beteiligten zwar den Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs schlüssig darstellen. Dafür reicht es indessen aus, wenn der Rechtsübergang als solcher im Ergebnis aus dem Inhalt der Erklärung abgeleitet werden kann. Dafür genügt hier bereits die einverständliche Erklärung der Beteiligten, dass U1 als Mitgesellschafter in die BGB-Gesellschaft eingetreten ist. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einem formfrei abzuschließenden Vertrag beruht (§ 705 BGB), reicht bereits die formlose Übereinstimmung der Beteiligten, U1 künftig als Mitgesellschafter der bestehenden Gesellschaft zu behandeln, aus, um ihm die Stellung eines Mitgesellschafters einzuräumen. Nur auf den Erwerb der Gesellschafterstellung als solche kommt es für die nach § 47 Abs. 2 GBO vorzunehmende Eintragung eines (weiteren) Mitgesellschafters und die daran nach § 899a BGB anknüpfende Vermutungswirkung an. Unerheblich ist, aufgrund welcher gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen die Gesellschafterstellung erworben worden ist. Unerheblich ist auch, welcher Anteil ihm am Gesellschaftsvermögen vertraglich eingeräumt ist. Unerheblich ist erst recht, welche weitergehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen einer etwa erfolgten (Teil-) Übertragung bestehender Gesellschafteranteile zugrunde liegen. Das Grundbuchamt muss bei der Bemessung der inhaltlichen Anforderungen an die schlüssige Darlegung in einer Berichtigungsbewilligung das berechtigte Interesse der Beteiligten berücksichtigen, zu den Grundakten nicht ohne zwingenden Grund ihre privaten schuldrechtlichen Vereinbarungen offen legen zu müssen, die nach den §§ 12 GBO, 46 GBV dem Einsichtsrecht Dritter unterliegen können (BGH NJW-RR 2011, 1651).