Beschluss
2 W 54/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0218.2W54.12.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht Bochum übertragen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht Bochum übertragen. G R Ü N D E: Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 II S. 2 zulässig und mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten verneint, die im Wesentlichen das Bestreiten seiner Passivlegitimation beinhaltet.1. In Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im Rahmen einer bei Y durchgeführten Internetauktion ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen der Beteiligten gem. §§ 145 ff BGB zustande kommt (vgl. auch BGH NJW 2002, 363, 364; Senat NJW 2001, 1142). Dabei gelten auch die gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung gem. §§ 164 ff BGB (BGH NJW 2011, 2421, 2422; Senat Urt. v. 20.07.2009 -2 U 50/09, BeckRS 2011, 13976).Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass er in dem streitgegenständlichen, unter seinem Y-Mitgliedsnamen „X“ abgegebenen Angebot ausdrücklich folgenden Hinweis erteilt hat: „Ich biete hier für einen Freund seinen CHEVROLET PICK UP zum Kauf an. Bei Rückfragen bitte den Eigentümer unter folgender Handynummer anzurufen“ (Es folgt eine Mobillfunknummer)Diese Erklärung kann, auch wenn das Landgericht zutreffend darauf hinweist, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen, die im Rahmen einer Y-Aktion abgegeben werden, die Bestimmungen der Y-AGB grundsätzlich einzubeziehen sind (vgl. auch BGH NJW 2011, 2643) nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte seine auf den Verkauf des Fahrzeuges gerichtete Willenserklärung nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, nämlich namens des Freundes, abgegeben hat. Die Verwendung der Worte, ich biete hier für einen Freund“ unter der zugleich ausgesprochenen Bitte, bei Rückfragen diesen anzurufen, verdeutlicht hinreichend, dass der Beklagte nicht lediglich –etwa aufgrund eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB mit dem Freund- im eigenen Namen für fremde Rechnung, sondern im fremden Namen handelte. Da der Beklagte mit seinem Vortrag ferner konkludent zum Ausdruck bringt, von dem Freund hierzu bevollmächtigt worden zu sein, sind die Voraussetzungen der Stellvertretung gem. § 164 I BGB nach seinem Vortrag gegeben. Insbesondere war nicht erforderlich, den vertretenen Freund in dem Y-Angebot namentlich zu benennen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 164 Rnr. 1 m.w.Nw.), wie das im Verlaufe des Rechtsstreits unter Bezeichnung von Namen und Anschrift geschehen ist.Zu Unrecht hält das Landgericht das Vorbringen des Beklagten, als Vertreter gehandelt zu haben, mit Rücksicht auf § 2 Ziff. 9 der Y-AGB für unerheblich. Soweit es darin heißt, „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Hat ein Mitglied den Missbrauch seines Mitgliedskontos nicht zu vertreten, weil eine Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet das Mitglied nicht“, wird übersehen, dass die vorzitierte allgemeine Geschäftsbedingung das Verhältnis von Y zu seinen Nutzern regelt, nicht aber unmittelbar zwischen Anbieter und Bieter gilt. Sähe man in dieser Regelung gleichsam einen Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit der Konsequenz einer unbeschränkten Haftung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen möglichen Auktionsteilnehmern, hielte das einer Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB nicht stand. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des BGH vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 = NJW 2011, 2421, 2423) verwiesen.Mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 179 I BGB kommt auch nach dem gegenwärtigen Aktenstand keine Haftung des Beklagten als vollmachtsloser Vertreter in Betracht.2. Da das Landgericht keine Ausführungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung gemacht hat und deren Prüfung mangels Übersendung der PKH-Unterlagen dem Senat nicht möglich war, war gem. § 572 III ZPO zu verfahren.